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AS 2001 522

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)

vom 10. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), auf die Artikel 29 Absatz 1 und 29c Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 2, auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663, und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt vorbehaltlich anderer Bestimmungen die Zulassung, das

Inverkehrbringen und die Einfuhr von Düngern zur Verwendung in der Landwirt- schaft, im produzierenden Gartenbau und in Hausgärten.

2 Die Verordnung gilt nicht:

a. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind oder von diesem Betrieb direkt an den Endverbraucher abgegeben werden (beispielsweise mittels Abnahmeverträgen); b. für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind.

3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften.

Art. 2 Zulassungspflicht

1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind und den

entsprechenden Anforderungen genügen.

SR 916.171

522 2000-2050

Dünger-Verordnung AS 2001

2 Ein Dünger ist zugelassen, wenn:

a. er einem Düngertyp der Düngerliste entspricht; oder b. einer oder mehreren Personen oder Firmen eine Bewilligung für das Inver- kehrbringen erteilt worden ist.

Art. 3 Voraussetzungen für die Zulassung Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er: a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignet; b. bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefähr- den kann; c. bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür bietet, dass damit behan- delte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.

Art. 4 Verwendungsverbot Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann Produkte be- stimmen, die nicht als Dünger verwendet werden dürfen, wenn das Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zugelassen ist.

Art. 5 Begriffe

1 Dünger dienen der Pflanzenernährung.

2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:

a. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form; b. Abfalldünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Her- kunft oder aus der Abwasserreinigung, wie:

1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches und

tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, in Rekultivierung oder für künstliche Kul- turerden verwendet wird,

2. unverrottetes pflanzliches Material wie Gemüse-, Brennerei- und Mos-

tereiabfälle oder Extraktionsschrot,

3. Erzeugnisse aus mineralischen Abfällen oder tierischen Abfällen wie

Knochen-, Fleisch-, Blut-, Horn-, Klauen- oder Ledermehl,

4. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form

aus der Abwasserreinigung, der direkt zu Düngezwecken verwendet oder Kompost beigegeben wird;

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Dünger-Verordnung AS 2001

c. Mineraldünger: Erzeugnisse, die aus Naturstoffen oder chemisch hergestellt werden, und Stoffe wie Cyanamid und Harnstoff, wie:

1. Mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die:

– nur ein Makronährelement (Stickstoff, Phosphor, Kalium, Cal- cium, Magnesium oder Schwefel) enthalten und davon mindestens

3 Prozent, oder

– nur ein Makronährelement enthalten und davon mindestens 3 Pro- zent, wobei das Element in Verbindung mit Kalium, Magnesium oder Schwefel als Begleition vorliegt,

2. Mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger):

Dünger, die: – von mindestens zwei der Makronährelemente Stickstoff, Phosphor und Kalium insgesamt mindestens 3 Prozent enthalten, oder – eines der Makronährelemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten und Calcium, Magnesium oder Schwefel nicht nur als Begleition (insgesamt mindestens 3 Prozent dieser Elemente); d. Organische und organisch-mineralische Dünger: Dünger, die: – mindestens 10 Prozent organischer Substanz enthalten, und – insgesamt mindestens 3 Prozent von einem oder mehreren folgender Stoffe: Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium oder Schwefel, und/oder – insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren der Spu- rennährstoffe Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Stoffe; e. Dünger mit Spurennährstoffen: Dünger, die mindestens 0,01 Prozent von einem oder insgesamt mindestens 0,005 Prozent von mehreren Spurennähr- stoffen (Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink) oder mindestens 3 Prozent eines nützlichen Nährstoffes (Natrium oder Silizium) enthalten; f. Zusätze zu Düngern: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wir- kung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern; g. Kompostierungsmittel: Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Ab- fälle fördern; h. Bodenverbesserungsmittel: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bo- dens verbessern; i. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen: Erzeugnisse, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutz- pflanzen fördern, indem sie vermehrt Nährstoffe zur Verfügung stellen oder symbiotische Leistungen erbringen; j. sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder minera- lischen Ursprungs sofern sie nicht andernorts in dieser Verordnung vorkom- men, welche der Pflanzenernährung dienen (Gärgut, Algenprodukte, Nessel- brühe, Gesteinsmehl und ähnliche Erzeugnisse);

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k. Mischungen der Erzeugnisse nach den Buchstaben a–j; l. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden: Erzeugnisse, welche die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen oder deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern. 3 Im Sinne dieser Verordnung gilt als Inverkehrbringen jede entgeltliche oder un- entgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers.

Art. 6 Berechtigte Personen und Firmen

1 Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der

Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen.

2 An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland

kann eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Mög- lichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.

2. Kapitel: Zulassung von Düngern

1. Abschnitt: Zulassung auf Grund der Aufnahme in die Düngerliste

Art. 7 Düngerliste

1 Dünger der folgenden Düngerkategorien sind zum Inverkehrbringen zugelassen,

wenn sie einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen: a. Mineralische Einnährstoffdünger; b. Mineralische Mehrnährstoffdünger; c. Organische oder organisch-mineralische Dünger; d. Dünger mit Spurennährstoffen; e. Mineralische und organische Bodenverbesserungsmittel; f. Hof- und Abfalldünger; g. Zusätze zu Hofdüngern.

2 In der Düngerliste sind die Typenbezeichnungen und die Anforderungen festge-

legt, welchen die einzelnen Dünger genügen müssen. 3 Das Departement erlässt die Düngerliste. Es nimmt neue Düngertypen in der Regel auf Antrag von Personen oder Firmen mit Sitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz hin auf.

4 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt, BLW) kann Düngertypen proviso-

risch für längstens zwei Jahre zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllen. 5 Wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch eines Dün- gers der Düngerliste unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Um- welt oder mittelbar den Menschen gefährdet oder nicht Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände erge-

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ben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen, kann das Bundesamt zeitlich befristet für diesen Dünger zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung für das Inverkehrbringen aufheben.

Art. 8 Voraussetzungen für die Aufnahme

1 Düngertypen werden in die Düngerliste aufgenommen, wenn sie:

a. die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen; b. Wirkstoffe enthalten, deren Wirksamkeit und Sicherheit bekannt sind; c. nicht aus tierischen Produkten wie Fleisch-, Knochen- und Blutmehl her- gestellt sind.

2 In die Düngerliste aufgenommen werden auch Düngertypen, die in der Schweiz

bewilligt sind und in einem Land mit vergleichbaren Zulassungsbedingungen mit gleichartigen wertbestimmenden Eigenschaften zugelassen sind. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verlässt sich das Departement auf die Angaben im Verzeichnis der Dünger im Herkunftsland; weitergehende Angaben berücksich- tigt es, soweit sie ihm zur Kenntnis gebracht werden.

3 Düngertypen werden nur in die Düngerliste aufgenommen, wenn der Schutz der

erstanmeldenden Person in der Schweiz gewährleistet ist; Artikel 13 Absätze 2 und

3 findet sinngemäss Anwendung.

4 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den

Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 9 Änderung der Düngerliste Das Departement kann: a. die Anforderungen an einen Düngertyp ändern, wenn neue Erkenntnisse zei- gen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieses Düngertyps unannehmba- re Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet; b. einen Düngertyp aus der Düngerliste streichen, wenn neue Erkenntnisse er- geben, dass sich der Düngertyp zur vorgesehenen Verwendung nicht eignet oder dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieser Dünger unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Men- schen gefährdet.

2. Abschnitt: Zulassung auf Grund eines Bewilligungsverfahrens

Art. 10 Bewilligungspflicht

1 Folgende Dünger bedürfen zur Zulassung einer Bewilligung des Bundesamtes:

a. Dünger, die keinem Düngertyp der Düngerliste entsprechen; b. Dünger der folgenden Düngerkategorien:

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1. Zusätze zu Düngern mit Ausnahme der Hofdüngerzusätze,

2. Kompostierungsmittel,

3. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut

oder Pflanzen,

4. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden,

5. Mischungen von Düngern der Kategorien nach den Ziffern 1–4 unter

sich und mit Düngerkategorien nach Artikel 7. 2 Eine Bewilligung für das Inverkehrbringen ist in jedem Falle erforderlich für Dün- ger, denen Mikroorganismen zugesetzt wurden oder die aus gentechnisch veränder- ten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten. Dies gilt auch für Dünger, die einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen.

Art. 11 Bewilligung

1 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

2 Das Bundesamt kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen und an Be-

dingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschrei- ben. Es bestimmt die Bezeichnung des Düngers.

3 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen

oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Arti- kel 24 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 6 erfüllt sind. 4 Dünger, die mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung. 5 Die Bewilligung gilt nur solange, als der Dünger den bei der Erteilung der Bewil- ligung festgelegten Eigenschaften entspricht. Das Bundesamt kann Änderungen von Eigenschaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen. 6 Eine Bewilligung wird hinfällig, wenn der Dünger einem Düngertyp entspricht, der in die Düngerliste aufgenommen wird.

7 Auch nach der Zulassung sind neue Erkenntnisse über den Dünger vom Bewilli-

gungsinhaber dem Bundesamt laufend und unaufgefordert mitzuteilen.

8 Das Bundesamt kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingun-

gen und Auflagen versehen oder widerrufen, wenn: a. die Bewilligung auf Grund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist; b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber den Dünger nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder wenn sie oder er trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet; c. ein bewilligter Dünger nicht mehr den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht oder wenn zusätzliche Angaben, die

6 SR 814.911

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auf Grund neuer Erkenntnisse vom Bundesamt verlangt worden sind, nicht fristgerecht eingereicht wurden; d. neue Erkenntnisse zeigen, dass sich der Dünger zur vorgesehenen Verwen- dung nicht eignet oder der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare Ne- benwirkungen zur Folge hat oder Umwelt oder mittelbar den Menschen ge- fährdet.

Art. 12 Provisorische Bewilligung

1 Das Bundesamt kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal

fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn dieser geeignet erscheint und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann und wenn: a. ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist, aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind; oder b. erste Erfahrungen aus der landwirtschaftlichen Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind.

2 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen

oder solche enthalten, werden nur provisorisch bewilligt, wenn die Anforderungen nach Artikel 24 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 7 erfüllt sind.

Art. 13 Zweitbewilligung 1 Wer einen bereits bewilligten Dünger in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewil- ligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 16 einreichen.

2 Das Bundesamt kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers ver-

zichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist: a. dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu benützen; oder b. dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich zweifelsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt.

3 Für die Dauer von fünf Jahren nach dem Entscheid, der auf nachgeforderten Un-

terlagen basiert, aber mindestens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Buchstabe b, darf das Bundesamt ohne Zustimmung des Inhabers der ersten Bewilligung auch nicht auf die Daten zurückgreifen, die das Bundesamt von diesem auf Grund neuer Erkenntnisse für einen neuen Entscheid verlangt hatte.

7 SR 814.911

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3. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 14 Verfahren

1 Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind dem Bundesamt einzureichen.

2 Das Bundesamt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen, wenn

deren Aufgabenbereich berührt ist. 3 Das Departement kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, ins- besondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.

Art. 15 Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in die Düngerliste Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten: a. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz; b. vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngertyps; c. genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusam- mensetzung und die Eigenschaften des Düngertyps und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung; d. den Nachweis, dass der Düngertyp bei vorgesehener Verwendung keine un- annehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann.

Art. 16 Gesuchsunterlagen für eine Bewilligung

1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunter-

lagen mindestens folgende Angaben enthalten: a. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz; b. die Bezeichnung, unter welcher der Dünger in Verkehr gebracht werden soll; c. den Ort, wo der Dünger hergestellt, verpackt oder umgepackt wird; d. Name und Adresse des Herstellers des Düngers und der darin enthaltenen Wirkstoffe; e. vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngers; f. genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusam- mensetzung und die Eigenschaften des Düngers und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;

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g. den Nachweis, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unan- nehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann. 2 Für Zusätze zu Düngern, für Kompostierungsmittel, für Bodenverbesserungsmittel, für sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs und für Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden müs- sen keine Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur vorgesehenen Verwendung geliefert werden. Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die Eignung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.

3 Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen beste-

hen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforde- rungen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 8 erfüllen. 4 Der Gesuchsteller hat Beweismittel, insbesondere Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Pu- blikationen, amtliche Veröffentlichungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.

5 Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die An-

wendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Be- zug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt – einschliesslich der Witterungs- verhältnisse – vergleichbar mit den schweizerischen Bedingungen sind.

6 Das Bundesamt kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und lokal in Ver-

kehr gebracht werden, ausnahmsweise auf die Angaben nach Absatz 1 Buchsta- ben b, e und f ganz oder teilweise verzichten.

7 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das Bundesamt dem Ge-

suchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 17 Berücksichtigung ausländischer Gesuchsunterlagen Ist ein Dünger bereits in einem Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach den Artikeln 15 und 16 auch die Zulassungs- bescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.

Art. 18 Prüfung des Gesuches 1 Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich in der Regel darauf, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchfüh- ren oder durchführen lassen.

8 SR 814.911

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2 Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das

Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller: a. bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er beispielsweise den Dünger nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt; b. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden des Bundesamtes oder eines Dritten entste- hen könnten.

3 Falls ein Dünger aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen be-

steht oder solche enthält, führt es die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls notwendigen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei weder die Umwelt noch der Mensch gefährdet werden; dazu hört es vorgängig das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) an.

3. Kapitel: Anmeldung

Art. 19 Anmeldepflicht

1 Wer einen Dünger, der einem Düngertyp der Düngerliste entspricht, in Verkehr

bringen will, muss diesen beim Bundesamt anmelden. Die Anmeldung muss alle fünf Jahre vom Anmelder bestätigt werden.

2 Das Departement kann Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen.

3 Dünger, die mit einer Anmeldung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf

den nachfolgenden Handelsstufen keine Anmeldung.

4 Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Gesetzgebung über den Verkehr

mit Giften.

Art. 20 Unterlagen für die Anmeldung Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse des Anmelders; b. die Bezeichnung des Düngers; c. Definition des Düngers (Düngertyp); d. das Ausgangsmaterial und die Zusammensetzung; e. die Gebrauchsanweisung; f. den Verwendungszweck.

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Art. 21 Änderungen, Erlöschen

1 Die Anmeldung gilt nur solange, als das Produkt den bei der Anmeldung gemach-

ten Angaben entspricht. 2 Für Dünger, deren Anmeldung nach Artikel 19 Absatz 1 nicht bestätigt ist, erlischt die Anmeldung.

4. Kapitel: Einfuhr

Art. 22 Dünger dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach Artikel 2 zugelassen sind.

Art. 23 Einfuhr von Düngern nach Artikel 160 LwG

1 Das Bundesamt und das BAG erlassen gemeinsam die Liste derjenigen Düngerty-

pen, die nach Artikel 160 Absatz 7 LwG und Artikel 3a Absatz 1 des Giftgesetzes vom 21. März 19699 eingeführt werden dürfen (gemeinsame Düngerliste BLW- BAG).

2 Dünger der gemeinsamen Düngerliste BLW-BAG dürfen nur in der Originalver-

packung, wie sie der Hersteller oder Inverkehrbringer im Herkunftsland auf den Markt bringt, eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Die Vor- schriften von Artikel 24 müssen dabei erfüllt sein. 3 Für diese eingeführten Dünger sind die Artikel 19–21, 26 und 28 anwendbar, wenn sie in Verkehr gebracht werden.

4 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen

oder solche enthalten, können nicht in die gemeinsame Düngerliste BLW-BAG auf- genommen werden.

5. Kapitel: Bezeichnungen, Kennzeichnung

Art. 24 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

1 Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Düngern dürfen keine unrichtigen

oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass der Käufer oder der Verwender über die Eigenschaften, die Art der Zusammen- setzung oder die Verwendbarkeit eines Düngers getäuscht werden kann.

2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen

auf den Begleitpapieren zur Lieferung, müssen mindestens folgende Angaben ge- macht werden: a. Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder bei bewilligten Düngern nach der Vorschrift des Bundesamtes;

9 SR 813.0

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b. Art und Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe; c. Handelsname, soweit vorhanden; d. Name und Adresse der für das Inverkehrbringen oder den Import verant- wortlichen Firma; e. Ausgangsmaterialien bei Abfalldüngern oder Düngern, die solche enthalten.

3 Gebrauchsanweisungen, Vorschriften über die Verwendbarkeit des Düngers und

Auflagen zu seiner Verwendung können direkt auf der Verpackung angebracht wer- den oder auf einem separaten beigelegten Blatt aufgeführt sein.

4 Die Angaben müssen gut lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtsspra-

che gemacht werden.

5 Das Departement regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen

Düngertypen.

6 Vorbehalten bleiben die Kennzeichnungsvorschriften der Giftgesetzgebung.

Art. 25 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger

1 Dünger, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche ent-

halten, müssen mit einer entsprechenden Bezeichnung gekennzeichnet sein.

2 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit den andern am Zulassungsverfahren

beteiligten Ämtern für Dünger, die aus weniger als einem Masseprozent an gentech- nisch veränderten Organismen bestehen oder weniger als ein Masseprozent solcher Organismen enthalten, im Einzelfall eine Ausnahme von der Deklarationspflicht festlegen.

3 Für gentechnisch veränderte Dünger sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

a. «aus gentechnisch verändertem X»10; b. «aus genetisch verändertem X»; oder c. «X (GVO)»

Art. 26 Anpreisungen

1 Dünger dürfen nur angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden, wenn

sie zugelassen sind. Die Anpreisungen dürfen keine täuschenden Angaben enthalten. 2 In sämtlichen Anpreisungen (Prospekte, Inserate usw.) sind deutlich erkennbar an- zugeben: a. Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder bei bewilligten Düngern nach der Vorschrift des Bundesamtes; b. Handelsname soweit vorhanden; c. Zusammensetzung und wertbestimmende Gehalte.

10 X = Name des Organismus

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6. Kapitel: Information und Umsatzstatistik

Art. 27 Information der Öffentlichkeit Das Bundesamt kann ein Verzeichnis der bewilligten Dünger herausgeben. Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten.

Art. 28 Umsatzstatistik Firmen und Personen, welche Dünger herstellen und/oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, auf Anfrage hin dem Bundesamt Angaben über ihre umgesetzten Pro- dukte und Mengen zu machen. Die Umsatzstatistik unterliegt den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juni 199311 über die Durchführung von statistischen Erhebun- gen des Bundes.

7. Kapitel: Vollzug und Kontrolle

Art. 29 Vollzug

1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung und die

hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Dünger und kontrol- liert die Erfüllung der Anmeldepflicht. 2 Die Kantone kontrollieren, ob inverkehrgebrachte Dünger die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen (Marktüberwachung). Das Bundesamt nimmt diese Aufgabe subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.

3 Die Vollzugsorgane können Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern und

sie untersuchen oder untersuchen lassen. 4 Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird. Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Dünger gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, umarbeiten oder in Ver- kehr bringen. 5 Die Vollzugsorgane sind ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Dünger gewinnt, herstellt, importiert, neu ver- packt, umarbeitet oder in Verkehr bringt, zu untersuchen oder untersuchen zu las- sen.

Art. 30 Zusammenarbeit der Behörden

1 Soweit deren Aufgabenbereiche berührt sind, holt das Bundesamt vor der Zulas-

sung die Stellungnahme der betroffenen Bundesstellen ein.

2 Bei der Zulassung von Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathoge-

nen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundes-

11 SR 431.012.1

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amt das Verfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom 25. Au- gust 199912.

Art. 31 Aufgaben der Zollorgane

1 Die Zollorgane informieren das Bundesamt über die Einfuhr von Düngern.

2 Die Zollorgane können die vom Bundesamt bezeichneten Dünger, die in der

Schweiz nicht zum Verkehr zugelassen sind, sowie Dünger, die von Personen ein- geführt werden, welche die erforderliche Bewilligung nicht besitzen, zurückbehalten oder an der Grenze zurückweisen.

3 Gegen Verfügungen nach Absatz 2 kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben

werden.

4 Gegen Entscheide über Einsprachen nach Absatz 3 richtet sich der Rechtsmittel-

weg nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Art. 32 Probenahme, Analyse, Toleranzen und Einschränkung

1 Das Departement kann Probenahme- und Analysenvorschriften erlassen.

2 Es legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom Gehalt an wert-

bestimmenden und wertvermindernden Stoffen (Toleranzen) fest. Davon ausgenom- men sind die Grenzwerte nach der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 13.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts Die Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994 14 wird aufgehoben.

Art. 34 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 35 Übergangsbestimmung

1 Nach bischerigem Recht zugelassene Dünger dürfen noch bis zum 31. Dezember

2002 nach bisherigem Recht verkauft oder unentgeltlich abgegeben werden.

2 Dünger, die bisher ohne Bewilligung in Verkehr gebracht wurden und mit Inkraft- treten dieser Verordnung bewilligungspflichtig werden, dürfen noch bis zum 30. September 2003 ohne Bewilligung abgegeben werden. Wer solche Dünger auch nach dem 30. September 2003 in Verkehr bringen will, muss bis zum 31. März 2002 ein Bewilligungsgesuch einreichen.

12 SR 814.911 13 SR 814.013 14 AS 1994 700, 1999 303 2748

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Dünger-Verordnung AS 2001

3 Dünger, die bisher ohne Anmeldung in Verkehr gebracht wurden und mit Inkraft-

treten dieser Verordnung anmeldepflichtig werden, dürfen noch bis zum 31. Dezem- ber 2001 ohne Anmeldung abgegeben werden.

Art. 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft.

10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11314 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang (Art. 34)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Giftverordnung vom 19. September 1983 15

Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 17a Absatz 1 Buchstaben a, b, c sowie Absatz 2 und Artikel 17c und 17d wird der Ausdruck «landwirtschaftlicher Hilfsstoff» durch «Pflanzenschutzmittel» ersetzt.

Art. 1a Abs. 1

1 Die Artikel 4–12 und 15 Absätze 2–4 GG sowie das 2. und 3. Kapitel (Art. 3–17

und 18–38) und der 2. Abschnitt des 4. Kapitels (Art. 42–48) dieser Verordnung gelten unter Vorbehalt von Artikel 38b Absatz 2 nicht für landwirtschaftliche Hilfs- stoffe, die in Anwendung von Artikel 3a GG in die Liste nach Artikel 17a aufge- nommen worden sind oder einem Düngertyp der Liste nach Artikel 17e entsprechen.

Gliederungstitel vor Art. 17a 2a. Kapitel: Listen der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG

1. Abschnitt: Liste der Pflanzenschutzmittel nach Artikel 3a GG

Art. 17a Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste 1 Das Bundesamt verfügt die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der Pflanzenschutzmittel von Amtes wegen, wenn das Erzeugnis vom Bundesamt für Landwirtschaft in Anwendung von Artikel 160 Absatz 7 des Landwirtschaftsgeset- zes vom 29. April 199816 als frei für die Einfuhr und das Inverkehrbringen verfügt wurde und wenn: ...

Gliederungstitel vor Art. 17e

2. Abschnitt: Liste der Düngertypen nach Artikel 3a GG

Art. 17e Erlass der Liste

1 Das Bundesamt erlässt gemeinsam mit dem Bundesamt für Landwirtschaft eine

Liste derjenigen Düngertypen, die nach Artikel 3a GG und Artikel 160 Absatz 7

15 SR 813.01 16 SR 910.1

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Dünger-Verordnung AS 2001

des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199817 eingeführt werden dürfen (ge- meinsame Düngerliste BLW-BAG).

2 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden durch

den Erlass dieser Liste nicht berührt.

Art. 17f Änderungen der Liste Geht von einem nach Artikel 3a GG eingeführten Dünger, der einem Düngertyp ent- spricht, der aus der gemeinsamen Düngerliste BLW-BAG (Art. 17e) gestrichen wur- de, eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus, kann das Bundesamt die Impor- teure anweisen, den von ihnen eingeführten Dünger zurückzurufen und zu reexpor- tieren oder zu vernichten. Kommen die verantwortlichen Importeure dieser Ver- pflichtung nicht nach, veranlasst es auf deren Kosten den Rückruf und die entschä- digungslose Einziehung und Vernichtung des Erzeugnisses.

Art. 38a Abs. 3 Bst. b und c

3 Der Importeur muss dem Bundesamt jede Einfuhr innerhalb von zwei Arbeitstagen

mit folgenden Angaben melden: b. bei Pflanzenschutzmitteln:

1. das Warenkennzeichen bzw. die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses

(Art. 17b Bst. a),

2. die Ordnungsnummer (Art. 17b Bst. h);

c. bei Düngern: die Typenbezeichnung und deren Nummer gemäss der Liste nach Artikel 17e;

Art. 38b Abs. 1 1 Der Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen, die in der Liste der Pflanzen- schutzmittel nach Artikel 17a aufgeführt sind oder einem Düngertyp der Liste nach Artikel 17e entsprechen, ist unter Vorbehalt von Artikel 48c nur in Originalver- packungen, wie sie der Hersteller oder Inverkehrbringer im Herkunftsland auf den Markt bringt, und unter Einhaltung der Auflagen gestattet.

Art. 38c Schutzklausel Besteht der Verdacht, dass ein Erzeugnis, das in der Liste der Pflanzenschutzmittel nach Artikel 17a aufgeführt ist oder einem Düngertyp der Liste nach Artikel 17e entspricht, die Gesundheit unmittelbar und erheblich gefährdet, so trifft das Bundes- amt die geeigneten Massnahmen. Insbesondere kann es den Verkehr mit dem Er- zeugnis bis zur Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen.

17 SR 910.1

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Dünger-Verordnung AS 2001

Art. 48c Abs. 1 1 Landwirtschaftliche Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG dürfen nur in ihrer Original- verpackung eingeführt werden. Vorbehalten bleiben Veränderungen an der Original- verpackung, die Angaben oder Elemente betreffen, die ausschliesslich zur Kenn- zeichnung von Vertriebswegen bestimmt sind.

Art. 74 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Betreffen die Verfügungen die Einfuhr von Düngern nach Artikel 3a GG, so

richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.

2. Stoffverordnung vom 9. Juni 198618

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 21 Absatz 1 Buchstabe c, 59 Buchstabe a und 60 Absätze 1 und 3 Buchstabe a wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «Dünger» ersetzt. In den Artikeln 20 Absatz 1 Buchstabe a, 21 Absätze 1bis und 4, 59 Buchstabe a so- wie 64 Absatz 3 Buchstabe b wird der Ausdruck «Dünger-Verordnung vom 26. Ja- nuar 1994» durch «Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001» ersetzt.

Anhang 4.5 Ersatz eines Ausdrucks In der Überschrift und in den Ziffern 21, 25 Absätze 1 Buchstaben c–f und 5, 31 Ab- satz 1 sowie 33 Absätze 1, 3 und 4 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleich- gestellte Erzeugnisse» durch «Dünger» ersetzt.

Ziffer 1 Absätze 2 Buchstaben a, b Einleitungssatz und d-g, sowie 3–5

2 a. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte

und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form; b. Abfalldünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller und mineralischer Her- kunft oder aus der Abwasserreinigung, wie: d. Zusätze zu Düngern (Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wir- kung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern); e. Kompostierungsmittel (Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Ab- fälle fördern); f. Bodenverbesserungsmittel (Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bo- dens verbessern);

18 SR 814.013

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Dünger-Verordnung AS 2001

g. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden (Erzeugnisse, welche die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen und deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern).

3 Bisheriger Absatz 4

4 Bisheriger Absatz 5

5 Bisheriger Absatz 6

Ziffer 25 Absatz 1 Buchstaben a und g

1 Das BLW hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

a. es entscheidet über die begriffliche Zuordnung von Düngern (Ziff. 1 Abs. 2); g. es erhebt die Gebühren, die in der Verordnung vom 18. Oktober 200019 über die Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft vorgesehen sind.

Ziffer 3a 3a Ausfuhr von Abfalldüngern Für die Ausfuhr von Abfalldüngern pflanzlicher und tierischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung gelten die anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und Beschlüsse sowie die nationalen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Ver- kehr mit Abfällen.

3. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 20

Anhang 4 Ersatz eines Ausdrucks In den Ziffern 212 Einleitungssatz und Buchstabe a, 221 Absatz 2 sowie 222 Ab- satz 2 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «Dünger» ersetzt.

4. Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 21

Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f wird der Ausdruck «Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994» durch «Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001» ersetzt.

19 SR 910.11 20 SR 814.201 21 SR 814.911

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5. Verordnung vom 22. September 1997 22 über die biologische Landwirtschaft

und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 12 Absatz 2 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Er- zeugnisse» durch «Dünger» ersetzt.

6. Verordnung vom 30. November 1992 23 über den Wald

Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 27 Absatz 1 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Er- zeugnisse» durch «Dünger» ersetzt.

22 SR 910.18 23 SR 921.01

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