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AS 2002 1358

Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung; FHSV)

Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung; FHSV)

Änderung vom 24. April 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Fachhochschulverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 Bst. c sowie 3 und 4 2 Im Bereich Wirtschaft und Dienstleistungen werden folgende geschützte Titel ver- geben: c. Wirtschaftsinformatikerin FH/Wirtschaftsinformatiker FH.

3 Im Bereich Gestaltung werden folgende geschützte Titel vergeben:

a. Designerin FH/Designer FH; b. Konservatorin-Restauratorin FH/Konservator-Restaurator FH. 4 Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studiengangs ergänzt werden.

Art. 5a Diplomzusatz Die Fachhochschule stellt die Diplomurkunde mit einem Diplomzusatz (Diploma Supplement) aus. Der Diplomzusatz wird in der Unterrichtssprache und in engli- scher Sprache ausgestellt und gibt in standardisierter Form Auskunft über Studien- inhalte und über akademische und berufliche Qualifikationen.

Gliederungstitel vor Art. 14

2. Kapitel: Bundesbeiträge

1. Abschnitt: Anerkennung der Beitragsberechtigung

Art. 14 Sachüberschrift

Aufgehoben

1 SR 414.711

1358 2001-1849

Aufbau und Führung von Fachhochschulen AS 2002

Gliederungstitel vor Art. 15

2. Abschnitt: Betriebsbeiträge an die Lehre

(Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)

Art. 15 Bemessungsgrundlage

1 Grundlage für die Bemessung von Beiträgen an die Lehre sind die Betriebskosten

für die Lehre. Zu den Betriebskosten zählen die Personalkosten, die Sach- und Dienstleistungskosten sowie die sonstigen Betriebskosten wie Nebenkosten, Reini- gungskosten und Unterhaltskosten von Anlagen oder Liegenschaften. Die Infra- strukturkosten zählen nicht zu den Betriebskosten. 2 Zu den Infrastrukturkosten zählen die Fremd- oder Eigenmietkosten, die effektiven oder die kalkulatorischen Zinsen und die Abschreibungen auf Investitionen, soweit sie mit nicht rückzahlbaren Abgeltungen mitfinanziert worden sind. 3 Das Departement kann festlegen, dass die Verwaltungskosten nur bis zu einem be- stimmten Anteil an den gesamten Betriebskosten berücksichtigt werden.

Art. 16 Berechnung Die Beiträge an die Lehre werden auf Grund der gesamtschweizerisch ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten der Fachhochschulen für den gleichen oder ver- gleichbaren Diplomstudiengang berechnet. Zur besseren Vergleichbarkeit der Be- triebskosten haben die Fachhochschulen das Kostenrechnungsmodell des Bundes- amtes für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) zu verwenden.

Art. 16a Beiträge an die Weiterbildung 1 Das Departement setzt jährlich einen Betrag für Beiträge an die Weiterbildung fest. Die Höhe des Betrags ist auf maximal 20 Prozent der auf den Bereich Weiterbildung entfallenden Betriebskosten der Fachhochschulen begrenzt.

2 Der Betrag wird im Verhältnis der im Vorjahr ausgestellten Nachdiplome auf die

Fachhochschulen verteilt.

Gliederungstitel vor Art. 16b

3. Abschnitt:

Betriebsbeiträge an die angewandte Forschung und Entwicklung (Art. 18 Abs.1 und Art. 19 FHSG)

1 Das Departement setzt jährlich einen Betrag für Betriebsbeiträge an die ange-

wandte Forschung und Entwicklung fest.

2 Die Beiträge an die einzelnen Fachhochschulen werden wie folgt berechnet:

Aufbau und Führung von Fachhochschulen AS 2002

a. 60 Prozent des Betrags werden nach der Aktivität in Lehre und angewandter Forschung und Entwicklung verteilt. In die Berechnung einbezogen werden nur Personen, die mindestens zu 50 Stellenprozent in diesen Bereichen tätig sind, wobei der Anteil Lehre und der Anteil angewandte Forschung und Entwicklung je mindestens 20 Stellenprozent betragen müssen. Die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtsumme der auf die Lehre und die angewandte Forschung und Ent- wicklung entfallenden Stellenprozente ausgerichtet. b. 40 Prozent des Betrages werden nach den akquirierten Drittmitteln verteilt. Die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Drittmittel entsprechend ausgerichtet.

Gliederungstitel vor Art. 16c

4. Abschnitt:

Betriebsbeiträge an Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungskompetenz (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)

1 Das Departement setzt maximal 5 Prozent der bewilligten Kredite als Beiträge an Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungs- kompetenz fest.

2 Als Qualifizierungsmassnahmen gelten namentlich:

a. der Aufbau von Angeboten für die didaktische und methodische Weiterbil- dung von Lehrkräften; b. die Förderung des akademischen Nachwuchses.

3 Bemessungsgrundlage bilden die auf diesen Bereich entfallenden Betriebskosten

gemäss Artikel 15 Absatz 1. 4 Die Beiträge belaufen sich auf maximal 50 Prozent der anrechenbaren Betriebsko- sten.

Gliederungstitel vor Art. 16d

5. Abschnitt: Betriebsbeiträge an Fremdmieten

(Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)

1 Es können Betriebsbeiträge an Fremdmieten von Räumen und Gebäuden ausge-

richtet werden, wenn diese nicht bereits als bauliche Investitionen mitfinanziert worden sind.

Aufbau und Führung von Fachhochschulen AS 2002

2 Die Berechnung erfolgt – unter Ausschluss des Landanteils – pro m2 Nutzfläche

(Flächenpauschale) auf der Grundlage des Mietvertrags. Die anrechenbaren Kosten für den Bundesbeitrag werden allenfalls durch die Flächenpauschale begrenzt.

3 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über das Eingabe-, Bemessungs- und Auszah-

lungsverfahren.

Gliederungstitel vom Art. 17

6. Abschnitt: Investitionsbeiträge

(Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)

Art. 17 Voraussetzungen 1 Anspruch auf Investitionsbeiträge begründet bei Bauten ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben, das 300 000 Franken übersteigt.

2 Als bauliche Vorhaben gelten der Erwerb, die Erstellung und der Umbau von

Bauten unter Einschluss ihrer Erstausstattung.

Art. 18 Festsetzung eines Beitrags an bauliche Vorhaben 1 Die Festsetzung eines Beitrages erfolgt in der Regel pauschal auf der Grundlage des genehmigten Raumprogrammes (Flächenkostenpauschale). Das Departement legt die Berechnungskriterien fest.

2 Das Bundesamt kann den Beitrag ausnahmsweise durch Bestimmung der anre-

chenbaren Baukosten auf der Grundlage des Bauprojektes und des Kostenvoran- schlages festlegen. 3 Es erlässt Richtlinien über das Eingabe-, Bemessungs- und Auszahlungsverfahren. Grundsätzlich kommen die Richtlinien für die Bemessung der Bausubventionen des Bundes zur Anwendung.

Gliederungstitel vor Art. 19

7. Abschnitt: Verfahren für die Beitragsgewährung

(Art. 19 Abs. 2 FHSG)

Art. 19 Gesuchseinreichung Gesuche um Bundesbeiträge sind beim Bundesamt einzureichen.

Art. 20 Gesuch um Investitionsbeiträge

1 Das Gesuch um Investitionsbeiträge muss folgende Angaben enthalten:

a. Zweck und Charakteristiken des Investitionsvorhabens; b. die Benützer; c. das Bedürfnis;

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d. den Nachweis über die Hochschulzusammenarbeit; e. den vorgesehenen Aufwand und die vorgesehene Finanzierung.

2 Beansprucht die Fachhochschule einen Beitrag an eine bauliche Investition mit

voraussichtlichen Anlagekosten von mehr als 10 Millionen Franken, so unterbreitet sie vor Ausarbeitung der Pläne das Raumprogramm mit den mutmasslich anfallen- den jährlichen Folgekosten dem Bundesamt zur Vorprüfung. Gestützt auf das Ergeb- nis der Vorprüfung und die Beurteilung der Eidgenössischen Fachhochschulkom- mission lädt das Bundesamt die Fachhochschule ein, ihm das Vorprojekt, das Raum- programm und die Kostenschätzung zur Genehmigung einzureichen. Die Zusiche- rung der Bundesbeiträge richtet sich nach dem Bauprojekt. 3 Für bauliche Investitionen bis 10 Millionen Franken reicht die Fachhochschule vor der Ausarbeitung der Pläne das Raumprogramm dem Bundesamt zur Genehmigung ein. Liegt die Genehmigung des Bundesamtes vor, so reicht sie ihm das Bauprojekt, das Raumprogramm, den Beschrieb und den Kostenvorschlag ein.

4 Mit dem Gesuch reicht die Fachhochschule ein Dokument ein, in dem die Träger-

schaft ihr grundsätzliches Einverständnis zur Übernahme ihres finanziellen Anteils bestätigt. Ausserdem ist der Nachweis zu erbringen, dass die vorhandenen Infra- strukturen regional bereits ausgelastet sind.

Art. 21 Anhörung von hochschul- und forschungspolitischen Organen zu Investitionsvorhaben (Art. 24 Abs. 3 FHSG) 1 Betrifft ein Investitionsvorhaben wissenschaftspolitische, namentlich forschungs- oder technologiepolitische Grundsatzfragen oder ergeben sich Probleme der gesamt- schweizerischen Koordination, so werden folgende Organe angehört: a. die Eidgenössische Fachhochschulkommission; b. der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat; c. die Träger der Fachhochschulen und ihre gemeinsamen Organe; d. die Leitungen der Fachhochschulen; e. die Schweizerische Universitätskonferenz; f. die mitinteressierten Dienststellen des Bundes.

2 Die genannten hochschul- und forschungspolitischen Organe werden zu einem

Vorhaben in der Regel nur einmal angehört. Eine zweite Anhörung findet statt, wenn ein Vorhaben wesentlich geändert wurde.

Art. 26 Übergangsbestimmungen (Art. 25 Abs. 1 FHSG)

1 Personen, die ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL, einer Höheren

Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV, einer Höheren Fachschule für Gestal- tung HFG oder einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule HHF besitzen oder in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 das Diplomstudium an der Hotelfachschule

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Lausanne abgeschlossen haben, können nach der Anerkennung der ersten Fachhoch- schuldiplome den entsprechenden Fachhochschultitel beantragen, sofern sie sich über eine mindestens fünfjährige anerkannte Berufspraxis oder über den Besuch ei- nes Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe ausweisen können. Das Departement re- gelt die Einzelheiten. 2 Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH»/«Gestalter FH» erhalten ha- ben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Designerin FH»/«Designer FH» zu tra- gen. 3 Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH»/«Gestalter FH» in Konservie- rung und Restaurierung erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Kon- servatorin-Restauratorin FH»/«Konservator-Restaurator FH» zu tragen.

II

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2002 in Kraft.

2 Die Artikel 15-21 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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