AS 2002 1489
Verordnung des EVD über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD)
Verordnung des EVD über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD)
Änderung vom 8. März 2002
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Bst. a Produziert und anerkannt werden darf nur Saat- und Pflanzgut: a. von einer im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder im gemeinsamen Sorten- katalog der Europäischen Gemeinschaft2 aufgenommenen Sorte, mit Aus- nahme von gentechnisch veränderten Sorten, oder von einer Kandidaten- sorte;
Art. 22 Abs. 3 Bst. d
3 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
d. auf Verlangen des Bundesamtes eine offizielle Beschreibung der Sorten, de- ren Saatgut anerkannt werden soll, zur Verfügung zu stellen.
Art. 27 Abs. 1 Bst. b
1 In Verkehr gebracht werden darf nur Saat- und Pflanzgut, das:
b. von einer Sorte stammt, die im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder die, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten, im gemeinsamen Sorten- katalog der europäischen Gemeinschaft3 aufgenommen ist.
1 SR 916.151.1 2 Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 21. Gesamtausgabe, ABL. C 321 A vom 9.11.1999, S.1, zuletzt geändert durch die 11. Ergänzung, ABL. C 51 A vom 26.2.2002. 3 Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 21. Gesamtausgabe, ABL. C 321 A vom 9.11.1999, S.1, zuletzt geändert durch die 11. Ergänzung, ABL. C 51 A vom 26.2.2002.
2002-0010 1489
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 2002
Art. 41 Abs. 1 Aufgehoben
Aufgehoben
Art. 48 Aufgehoben
Art. 50 Abs. 2
2 Es gibt die Anpassungen des gemeinsamen Sortenkatalogs der Europäischen Ge-
meinschaft4 für die Verweise in den Artikeln 20 und 27 bekannt.
Art. 51b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. März 2002 Futterpflanzensorten, die vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, die nicht im Sortenkatalog oder im gemein- samen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft5 aufgenommen sind, die aber in der Sortenliste der OECD aufgeführt sind, können während einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
8. März 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin
4 Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 21. Gesamtausgabe, ABL. C 321 A vom 9.11.1999, S.1, zuletzt geändert durch die 11. Ergänzung, ABL. C 51 A vom 26.2.2002. 5 Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 21. Gesamtausgabe, ABL. C 321 A vom 9.11.1999, S.1, zuletzt geändert durch die 11. Ergänzung, ABL. C 51 A vom 26.2.2002.