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AS 2002 1904

Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG)

Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG)

vom 14. Dezember 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 71 und 93 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 20002, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Dieses Gesetz soll die Vielfalt und Qualität des Filmangebots sowie das Filmschaf- fen fördern und die Filmkultur stärken.

Art. 2 Begriffe 1 Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervor- ruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiederga- beverfahren.

2 Als Schweizer Film gilt ein Film, der:

a. zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schwei- zerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde; b. von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und c. soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.

SR 443.1

1904 2000-1389

Filmgesetz AS 2002

2. Kapitel: Filmförderung

1. Abschnitt: Förderungsbereiche

Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweize- rischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von: a. Schweizer Filmen; b. zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.

Art. 4 Vielfalt und Qualität des Filmangebots Der Bund kann zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Qualität des Filmangebots Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leis- ten, insbesondere an den Verleih, die öffentliche Vorführung und den Vertrieb.

Art. 5 Filmkultur Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: a. die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; b. Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internatio- nale Filmkultur leisten; c. die Archivierung und Restaurierung von Filmen; d. die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; e. weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Film- kultur in der Schweiz leisten; f. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films.

Art. 6 Aus- und Weiterbildung Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Aus- und Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.

2. Abschnitt: Förderungsinstrumente

Art. 7 Auszeichnungen Der Bund kann herausragende Leistungen in der Filmproduktion und Filmkultur mit Preisen und auf andere Weise auszeichnen.

Filmgesetz AS 2002

Art. 8 Selektive und erfolgsabhängige Filmförderung Die Finanzhilfen werden nach Qualitätskriterien (selektive Förderung) oder nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Förderung) zugesprochen. Das zuständige De- partement3 (Departement) legt die Voraussetzungen, insbesondere die Reinvestiti- onsverpflichtungen, und das Verfahren fest.

Art. 9 Übertragung der Filmförderung an Institutionen 1 Der Bund kann einen Bereich der Filmförderung einer privatrechtlichen Organisa- tion übertragen, wenn Dritte einen wichtigen Beitrag an die entsprechende Förde- rung leisten. 2 Der Bundesrat beschliesst im Einzelfall über den Grundsatz der Übertragung. Das Departement legt die Rahmenbedingungen fest und ernennt die Vertreter oder Ver- treterinnen des Bundes. 3 Der Bund schliesst mit der Organisation einen Leistungsvertrag ab, der die gegen- seitigen Verpflichtungen regelt. Der Leistungsvertrag sieht ein Schiedsgericht vor, das über Streitigkeiten zwischen der Organisation und den Berechtigten endgültig entscheidet.

Art. 10 Leistungsvereinbarungen Der Bund kann mit juristischen Personen, die regelmässig Finanzhilfen beziehen, Leistungsvereinbarungen abschliessen.

3. Abschnitt: Förderungskonzepte und Evaluation

Art. 11 Förderungskonzepte

1 Das Departement regelt die Ausgestaltung der Filmförderung durch Förderungs-

konzepte.

2 Die Förderungskonzepte werden für die einzelnen Förderungsbereiche nach den

Artikeln 3–6 sowie für die Auszeichnungen nach Artikel 7 erlassen. Sie umschrei- ben die Ziele, die erreicht werden sollen, bezeichnen die Förderungsinstrumente und legen die massgeblichen Kriterien fest. 3 Die Förderungskonzepte werden für eine Gültigkeitsdauer von drei bis fünf Jahren erstellt.

3 Zurzeit das Eidgenössische Departement des Innern

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Art. 12 Evaluation

1 Die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Förderungskonzepte und der Förde-

rungsinstrumente wird regelmässig überprüft.

2 Die Ergebnisse der Überprüfung werden veröffentlicht.

3 Das Departement regelt das Evaluationsverfahren.

4. Abschnitt: Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

Art. 13 Formen der Finanzhilfe Finanzhilfen werden als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Zinszuschüsse, Bürg- schaften oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

Art. 14 Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

1 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom zuständigen Bun-

desamt4 (Bundesamt) zugesprochen.

2 Wenn es dem Bundesamt an Sachkenntnis mangelt, lässt es die Gesuche durch

Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten. 3 Entscheide über Finanzhilfen unterliegen der Beschwerde an das Departement. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.

Art. 15 Bereitstellung und Verteilung der Mittel

1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehr-

jährige Beitragsperiode einen Zahlungsrahmen für die Filmförderung nach den Arti- keln 3 und 4.

2 Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von

Fernsehveranstaltern sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt und zweckgebunden für die Filmförderung ver- wendet. 3 Das Bundesamt teilt die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich den Förderungs- bereichen nach den Artikeln 3–6 zu. Dabei berücksichtigt sie die Förderungs- konzepte und legt in den jeweiligen Förderungsbereichen die Höchstbeiträge fest, die den einzelnen Projekten zugesprochen werden können.

4 Zurzeit das Bundesamt für Kultur

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5. Abschnitt: Ausschluss von der Filmförderung

Art. 16

1 Keine Finanzhilfen erhalten:

a. Werbefilme; b. Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung; c. Auftragsproduktionen.

2 Von der Filmförderung gänzlich ausgeschlossen sind insbesondere Filme, die:

a. die Menschenwürde verletzen; b. Angehörige eines Geschlechts oder einer Gruppierung in erniedrigender Weise darstellen; c. die Gewalt verherrlichen oder verharmlosen; d. einen pornografischen Charakter haben.

3. Kapitel:

Vorschriften zur Förderung der Vielfalt öffentlich vorgeführter Filme

1. Abschnitt: Massnahmen zu Gunsten der Vielfalt des Filmangebots

Art. 17 Grundsatz

1 Verleih- und Vorführunternehmen haben in ihrer Tätigkeit zur Angebotsvielfalt

beizutragen durch: a. ihre Geschäftspolitik; b. von der Branche vereinbarte Massnahmen.

2 Zu den Massnahmen gehören Vereinbarungen, in denen sich Verleih- und Vor-

führunternehmen respektive deren Verbände verpflichten, die Programmation einer Kinoregion soweit als möglich vielfältig zu gestalten und auf Qualität auszurichten.

3 Vor dem Abschluss einer Branchenvereinbarung geben die beteiligten Verbände in

Bezug auf die vorgesehenen Massnahmen zur Förderung der Angebots- und Spra- chenvielfalt dem Departement Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 18 Angebotsvielfalt Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion ent- sprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unter- schiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren.

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Art. 19 Sprachenvielfalt

1 Die vom Bund unterstützten Filme müssen in mehr als einer Landessprache zur

Verfügung stehen.

2 Ein Unternehmen darf einen Filmtitel zur öffentlichen Erstaufführung nur dann

verleihen, wenn es für das ganze Gebiet der Schweiz die Rechte für alle in der Schweiz zur Verwertung gelangenden Sprachversionen besitzt.

Art. 20 Evaluation und Nachbesserung

1 Das Bundesamt evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die

Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Er- gebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisatio- nen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Stellt das Bundesamt bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen.

3 In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Arti-

kel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen.

2. Abschnitt: Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt

Art. 21 Abgabe 1 Wird der gesetzmässige Zustand nicht innert angemessener Frist wiederhergestellt, so kann der Bund eine Abgabe erheben. Das Departement entscheidet über die Er- hebung nach Anhörung der betroffenen Kreise und der Filmkommission (Art. 25). 2 Der Abgabesatz beträgt höchstens 2 Franken pro Eintritt, bezogen auf die Eintritte, die von den betroffenen Verleih- und Vorführunternehmen in einer Kinoregion er- zielt werden. Diese tragen, vorbehältlich Artikel 22, die Abgabe je zur Hälfte.

3 Nach Abzug der Vollzugskosten wird der Ertrag der Abgabe für die Förderung der

Angebotsvielfalt in Verleih und öffentlicher Vorführung in der entsprechenden Ki- noregion verwendet.

4 Die Abgabe kann so lange erhoben werden, bis der gesetzmässige Zustand wieder-

hergestellt ist.

Art. 22 Befreiung von der Abgabe

1 Verleih- und Vorführunternehmen können sich von der Errichtung der Abgabe da-

durch befreien, dass sie sich dem Bund gegenüber förmlich verpflichten, einen be- sonderen Beitrag zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots in einer Kinoregion zu leisten.

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2 Bei verschuldeter Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 ist die Abgabe voraussetzungslos geschuldet.

3. Abschnitt: Registrierungs- und Meldepflicht

Art. 23 Registrierungspflicht

1 Wer berufsmässig Filme öffentlich vorführt oder Filme zur öffentlichen Vorfüh-

rung verleiht, muss sich vor Betriebsaufnahme in ein öffentliches Register des Bun- des eintragen.

2 Registriert werden kann nur, wer Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat.

3 Ist das Unternehmen eine juristische Person, so müssen die Mitglieder der Ge-

schäftsleitung Wohnsitz in der Schweiz haben. Wechsel des leitenden Personals sind dem Bundesamt zu melden.

Art. 24 Meldepflichten 1 Die geförderten Produktionsunternehmen melden jährlich die Titel und die techni- schen Angaben sowie die Auswertungsergebnisse im In- und Ausland der von ihnen hergestellten Filme.

2 Die Verleihunternehmen melden monatlich die verliehenen Filmtitel, die Vor-

führorte, die bespielten Leinwände und die pro Filmtitel und Leinwand erreichten Eintritte.

3 Die Vorführunternehmen in den Schlüsselstädten melden wöchentlich, die übrigen

Vorführunternehmen monatlich, die vorgeführten Filmtitel, die bespielten Leinwän- de und die pro Filmtitel und Leinwand erreichten Eintritte. 4 Die Meldungen erfolgen an den Bund oder an eine von ihm anerkannte Organisation.

5 Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 werden periodisch veröffentlicht.

4. Kapitel: Kommissionen

Art. 25 Eidgenössische Filmkommission

1 Der Bundesrat setzt eine Eidgenössische Filmkommission (Filmkommission) ein,

welche die Behörden in allen wichtigen Fragen der Filmkultur, der Filmpolitik und des Vollzugs dieses Gesetzes berät.

2 Die Filmkommission ist insbesondere anzuhören:

a. zu den Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes, den Förderungskonzep- ten und den Verteilplänen; b. zur Evaluation der Förderungskonzepte und Förderungsinstrumente; c. zu den Ergebnissen der Evaluation der Angebots- und Sprachenvielfalt.

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3 Der Bundesrat bestimmt die Zusammensetzung der Filmkommission. Er ernennt

den Präsidenten oder die Präsidentin und die Mitglieder.

4 Das Departement regelt Organisation und Verfahren. Es kann Ausschüsse der

Filmkommission vorsehen und mit bestimmten Aufgaben betrauen.

Art. 26 Fachkommissionen

1 Das Departement setzt Fachkommissionen zur Begutachtung von Förderungsge-

suchen ein.

2 Es regelt Organisation und Verfahren.

5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 27 Widerhandlung gegen die Registrierungspflicht 1 Wer vorsätzlich der Registrierungspflicht nach Artikel 23 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu

20 000 Franken.

Art. 28 Widerhandlung gegen die Meldepflicht

1 Wer es als Mitglied der Geschäftsleitung eines meldepflichtigen Unternehmens

trotz Mahnung unterlässt, die geschuldeten Angaben nach Artikel 24 zu liefern oder vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu

20 000 Franken.

Art. 29 Widerhandlung gegen die Vorschrift über die Sprachenvielfalt 1 Wer vorsätzlich einen Filmtitel zur Erstauswertung verleiht, an welchem ein regis- triertes Unternehmen bereits die Rechte für den gleichen Auswertungsbereich er- worben hat (Art. 19 Abs. 2), wird mit Busse bestraft.

2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu

100 000 Franken.

Art. 30 Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgaben 1 Wer vorsätzlich eine Abgabe nach Artikel 21 hinterzieht oder sich oder einem an- deren einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird mit Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des Vorteils bestraft.

2 Die fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zum Betrag der hinterzogenen Abga-

be oder des Vorteils bestraft. 3 Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er ge- schätzt.

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4 Der Versuch, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil zu

verschaffen, ist strafbar.

Art. 31 Zuständigkeit für die Strafverfolgung 1 Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundes- gesetz vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht.

2 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde des Bundes ist das Departement.

6. Kapitel: Verfahren und internationale Zusammenarbeit

Art. 32 Verfahren und Rechtsmittel Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19686 und des Bundesrechtspflege- gesetzes vom 16. Dezember 19437.

Art. 33 Internationale Zusammenarbeit Zur Förderung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Films kann der Bundesrat völkerrechtliche und privatrechtliche Verträge abschliessen, namentlich über: a. Koproduktionen; b. die finanzielle Beteiligung an internationalen Produktionen; c. die Promotion von Filmen; d. kulturelle Bestrebungen im Bereich des Films; e. die finanzielle Beteiligung an internationalen Förderungsmassnahmen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine

andere Instanz bezeichnet.

2 Der Bundesrat kann einzelne Vollzugsaufgaben privaten Organisationen übertra-

gen.

5 SR 313.0 6 SR 172.021 7 SR 173.110

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Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 28. September 19628 über das Filmwesen wird aufgehoben.

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19439

Art. 100 Abs. 1 Bst. q

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen:

q. auf dem Gebiet der Kulturförderung:

1. Verfügungen über Beitragsgesuche an die Stiftung Pro Helvetia;

2. Verfügungen im Bereich der Filmförderung.

2. Bundesgesetz vom 21. Juni 199110 über Radio und Fernsehen

Art. 31 Abs. 2 Bst. d und e

2 Die Konzession kann insbesondere Auflagen enthalten über:

d. den Anteil an Produktionen von veranstalterunabhängigen Unternehmen; e. die Pflicht, an Stelle der Programmleistungen nach den Buchstaben c und d eine Filmförderungsabgabe von höchstens 4 Prozent der Bruttoeinnahmen zu entrichten.

3. Bundesgesetz vom 9. Oktober 199211 über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte

1bis Das Werkexemplar eines audiovisuellen Werkes darf nur weiterveräussert oder sonstwie verbreitet werden, wenn der Urheber oder die Urheberin es im Inland ver- äussert oder der Veräusserung im Inland zugestimmt hat.

8 AS 1962 1706, 1969 767, 1970 509, 1974 1857, 1975 1801, 1987 1579, 1991 857, 1992 288 9 SR 173.110 10 SR 784.40 11 SR 231.1

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Art. 37 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 14. Dezember 2001 Nationalrat, 14. Dezember 2001 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2002 (1. Arbeitstag: 8. April 2002) unbenützt abgelaufen.12

2 Es wird auf den 1. August 2002 in Kraft gesetzt.

3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11103

12 BBl 2001 6488

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