AS 2002 1915
Filmverordnung
Filmverordnung (FiV)
vom 3. Juli 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25 Absatz 3 und 34 Absatz 1 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20011 (Gesetz), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Evaluation der Vielfalt des Angebots öffentlich vorgeführter Filme in den einzelnen Kinoregionen der Schweiz; b. die Einführung einer Förderungsabgabe; c. die Registrierung der Verleih- und Vorführunternehmen sowie die Meldung von Angaben zu den vorgeführten Filmen; d. die Zusammensetzung der Eidgenössischen Filmkommission.
Art. 2 Begriff der Kinoregion Mit dem Begriff der Kinoregion wird eine Gruppe von Kinoleinwänden bezeichnet, die im Wettbewerb um ein Kinopublikum aus dem gleichen geografischen Raum stehen.
2. Kapitel: Massnahmen zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots
1. Abschnitt: Evaluation der Angebotsvielfalt
Art. 3 Evaluationen
1 Das Bundesamt für Kultur (Bundesamt) nimmt jährlich eine Evaluation der Ange-
botsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.
2 Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt
in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das Bundesamt eine Zwischeneva- luation vor.
SR 443.11 1 SR 443.1; AS 2002 1904
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Filmverordnung AS 2002
3 Das Bundesamt nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Ver-
leih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägeror- ganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes gefordert wird.
Art. 4 Anhörung zu Evaluationen
1 Das Bundesamt gibt folgenden Vertretern der Filmbranche Gelegenheit, zu den
Evaluationen Stellung zu nehmen: a. den Trägerorganisationen einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes; b. den Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die kei- ne Vereinbarung unterzeichnet haben; c. den schweizerischen Verbänden der Verleih- und Vorführunternehmen; d. wichtigen beruflichen und kulturellen Organisationen der Filmbranche. 2 Die Frist für die Stellungnahme beträgt bei der jährlichen Evaluation 90 Tage, bei einer Zwischenevaluation nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 60 Tage.
Art. 5 Aufforderung zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt
1 Das Bundesamt fordert die Trägerorganisationen von Vereinbarungen und die
Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keiner Vereinba- rung angehören, schriftlich auf, die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. 2 Es weist gleichzeitig auf den Zeitpunkt hin, an welchem die Wiederherstellung der Angebotsvielfalt mit einer Nachevaluation geprüft wird.
2. Abschnitt: Förderungsabgabe
Art. 6 Antrag zur Einführung der Abgabe 1 Ergibt die Nachevaluation, dass die Angebotsvielfalt in der betroffenen Kinoregion nicht massgeblich verbessert wurde, so kann das Bundesamt dem Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) die Einführung einer Abgabe beantragen. Das Bundesamt nennt im Antrag die vorgesehene Höhe der Abgabe und den beab- sichtigten Verwendungszweck des Ertrags nach Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes. 2 Bevor das Departement einen Entscheid fällt, hört es die betroffenen Kreise sowie die Eidgenössische Filmkommission an. Die Anhörungsfrist beträgt 60 Tage.
Art. 7 Berechnung der Abgabe Das Departement setzt die Höhe der Abgabe ausgehend von den zu erwartenden abgabenpflichtigen Eintritten und den Kosten der Förderungsmassnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt in der betreffenden Kinoregion unter Ein- schluss des entstehenden Verwaltungsaufwandes fest.
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Filmverordnung AS 2002
Art. 8 Erhebung der Abgabe
1 Die Verleih- und Vorführunternehmen in der von der Abgabe betroffenen Kino-
region haben die entgeltlichen Eintritte eines Monats jeweils bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu melden.
2 Das Bundesamt stellt monatlich Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
3 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.
Art. 9 Entstehung der Abgabeforderung Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Art. 10 Verjährung Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.
Art. 11 Auszahlung des Abgabeertrags Die Auszahlung des Abgabeertrags erfolgt durch formelle Verfügung des Bundes- amts oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag desselben mit der begünstigten Person.
Art. 12 Aufhebung der Abgabe Ist die gesetzliche Angebotsvielfalt wiederhergestellt, so hebt das Departement die Abgabepflicht auf. Die Abgabe wird nicht länger als drei Jahre ununterbrochen er- hoben.
Art. 13 Befreiung von der Abgabepflicht
1 Die Befreiung von der Abgabepflicht nach Artikel 22 des Gesetzes erfolgt über
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den betroffenen Verleih- und Vor- führunternehmen und dem Bundesamt.
2 Die Verleih- und Vorführunternehmen verpflichten sich zur Leistung eines über
das nach Artikel 17 des Gesetzes geforderte Mass hinausgehenden Beitrags zur Angebotsvielfalt in einer Kinoregion, insbesondere durch: a. die Förderung einer überdurchschnittlichen Angebotsvielfalt; b. die Förderung von Nischenangeboten; oder c. die Gewährung besonderer Konditionen für Verleih- und Vorführunterneh- men, welche Angebot und Qualität im Sinne der Buchstaben a und b för- dern.
3 Das Bundesamt setzt die Trägerorganisationen von Vereinbarungen über den
Inhalt der abgeschlossenen Verträge in Kenntnis.
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3. Kapitel: Registrierungs- und Meldepflicht
1. Abschnitt: Registrierungspflicht
Art. 14
1 Das Bundesamt führt das öffentliche Register nach Artikel 23 des Gesetzes.
2 Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben
sich unaufgefordert beim Bundesamt anzumelden.
3 In der Anmeldung anzugeben sind Name, Geschäftszweck und Sitz des Unterneh-
mens.
4 Die Vorführunternehmen melden zusätzlich Namen und Anzahl der betriebenen
Leinwände und, für juristische Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung.
5 Änderungen der Angaben nach den Absätzen 3 und 4 sind dem Bundesamt innert
30 Tagen unaufgefordert zu melden.
2. Abschnitt: Meldepflichten
Art. 15 Meldepflicht für geförderte Produktionsunternehmen und Verleihunternehmen
1 Die geförderten Produktionsunternehmen und die Verleihunternehmen geben für
jeden Film an : a. den Originaltitel, die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel sowie die SUISA- oder ISAN-Nummern; b. die für die Gestaltung und Herstellung Hauptverantwortlichen, insbesonde- re:
1. den Regisseur oder die Regisseurin,
2. den Drehbuchautor oder die Drehbuchautorin,
3. den Produzenten oder die Produzentin sowie den Koproduzenten oder
die Koproduzentin,
4. die Hauptdarsteller und Hauptdarstellerinnen,
5. den Komponisten oder die Komponistin der Originalmusik;
c. das Filmgenre; d. das Produktionsland, die Koproduktionsländer sowie die Originalsprache; e. das Herstellungsjahr und das Datum der Erstaufführung in der Schweiz; f. Dauer (in Minuten), Farbe, Format, Projektionsverhältnisse, Tonsysteme und Sprachversionen der eingeführten Kopien; g. den Inhaber der Vorführungsrechte; h. die Anzahl der Eintritte in der Schweiz für jedes Jahr.
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2 Buchstabe b Ziffern 2, 3 und 5 gelten nur für Schweizer Filme und schweizerisch- ausländische Koproduktionen.
Art. 16 Meldepflicht für Vorführunternehmen Die Vorführunternehmen melden für jede Kinowoche: a. die bezahlten Eintritte pro Film und Leinwand, einschliesslich der abgerech- neten Pauschalen; b. die vorgeführten Sprachversionen; c. die betriebene Leinwand; d. die Anzahl Vorführungen.
Art. 17 Zuständigkeiten 1 Das Department bestimmt die Stelle, die für die Erfassung der Daten nach Artikel
24 des Gesetzes und nach den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung zuständig ist.
Die Erfassung obliegt dem Bundesamt für Statistik. Sie kann einer privaten Organi- sation übertragen werden.
2 Mit Übertragung der Datenerfassung an eine private Organisation wird diese
gegenüber dem Bundesamt für Statistik meldepflichtig. Die mit der Erfassung betraute private Organisation kann die Daten dem Bundesamt für Statistik durch ein Abrufverfahren zugänglich machen. Die Rechte und Pflichten der privaten Organi- sation sind mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags festgelegt.
3 Das Bundesamt für Statistik führt die Analyse der für die Evaluation der Ange-
botsvielfalt massgebenden Daten zuhanden des Bundesamts durch. Es kann diese Daten in einer nicht anonymisierten Form dem Bundesamt mittels eines Abrufver- fahrens mitteilen.
4 Abweichende Angaben zwischen den Verleih- und den Vorführunternehmen sind
bei der Erfassungsstelle regelmässig abzugleichen.
4. Kapitel: Eidgenössische Filmkommission
Art. 18 Die Filmkommission vereint Fachleute aus den Bereichen Filmschaffen, Verbrei- tung von Filmen, Aus- und Weiterbildung, Archivierung und Filmkultur. Die Kul- turbehörden der Kantone sowie die Pro Helvetia sind mit je einem Mitglied vertre- ten.
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5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Filmverordnung vom 24. Juni 19922 und die Verordnung vom 25. November
19923 über die Gebühren für Filmverleihbewilligungen werden aufgehoben.
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts Die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19974 wird wie folgt geändert:
Art. 20b Filmförderung Verpflichtet die Konzession einen Veranstalter zu einer Filmförderungsabgabe nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes, so ist diese dem Bundesamt für Kul- tur zu entrichten. Die Verwendung der Abgabe richtet sich nach Artikel 15 Absät- ze 2 und 3 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20015.
Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben
sich innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden.
2 Die Meldepflicht nach den Artikeln 15 und 16 bezieht sich auf alle seit dem
1. Januar 2002 produzierten, verliehenen oder vorgeführten Filme.
Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 AS 1992 1554, 1993 2001, 1996 2243 3262 3 AS 1992 2487 4 SR 784.401 5 SR 443.1; AS 2002 1904
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