AS 2002 2014
Abkommen zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Auslegungsprotokoll und Briefwechsel)
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen am 5. Mai 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19972 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. April 1998 In Kraft getreten am 21. April 1998
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver- tragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertrags- staaten erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Kanada: die von der kanadischen Regierung auf Grund des Einkommenssteuergeset- zes erhobenen Steuern, (im Folgenden als «kanadische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
SR 0.672.923.21
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2002 2014).
2 AS 2002 2013
2014 2001-0948
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
(i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver- mögensteile), (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnli-
cher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) (i) bedeutet der Ausdruck «Kanada», im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet von Kanada einschliesslich: (A) der ausserhalb der kanadischen Hoheitsgewässer gelegenen Gebie- te, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und nach kanadi- schem Recht zu den Gebieten gehören, in denen Kanada Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf; (B) die Gewässer und den Luftraum über den in (A) genannten Gebie- ten in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfor- schung und Ausbeutung von darin enthaltenen Bodenschätzen; (ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossen- schaft; b) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Kanada oder die Schweiz; c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Nachlässe (estates), Trusts, Gesellschaften, Personengesellschaften (partnerships) und alle ande- ren Personenvereinigungen; d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ- ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; f) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Kanada den «Ministre du Revenu national» oder seinen bevollmäch- tigten Vertreter; (ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
g) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die kanadi- sche Steuer oder die schweizerische Steuer; h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (i) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertrags- staats besitzen; (ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder Personenverei- nigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errich- tet worden sind.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; und in der Schweiz umfasst er eine nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Personengesellschaft. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönli- chen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres- sen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöri- ge sie ist; d) ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei- tigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) sie gilt als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; b) besitzt sie die Staatsangehörigkeit keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Ein- vernehmen.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
4. Ist nach Absatz 1 eine Person, die nicht eine natürliche Person oder eine Gesell- schaft ist, in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten bemühen, in gegenseitigem Einvernehmen die Frage zu regeln und festzulegen, wie das Abkommen auf diese Person anzuwenden ist. 5. Eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den Absätzen 1 und 2 ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobe- nen Steuern unterliegt, gilt nicht als im Sinne dieses Abkommens im erstgenannten Staat ansässig.
Art. 5 Betriebstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte; und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre
Dauer zwölf Monate überschreitet.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als
Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor- mationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorberei- tender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig- keit darstellt.
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Ab-
satzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkei- ten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genann- ten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per- sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf ande- re Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem
Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck um- fasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschrif- ten des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeu- tung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermö- gen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, sowie für die Gewinne aus der Veräusserung solchen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus- übung einer selbständigen Arbeit dient.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Ver- tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, oder hat es sie so ausgeübt, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-
staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absat- zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewe- sen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betrieb- stätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und all- gemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine ein- zelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen
wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzu-
rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus- reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von See-
schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 und des Artikels 7 können Gewinne eines Unterneh-
mens eines Vertragsstaates aus einer Schiffsreise, deren hauptsächlicher Zweck die Beförderung von Reisenden oder Waren zwischen Orten im anderen Vertragsstaat ist, in diesem anderen Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in diesen Absätzen genannten Gewinne
eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
4. In diesem Artikel,
a) umfasst der Ausdruck «Gewinne» Zinsen auf Mitteln, die unmittelbar aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Ver- kehr stammen, sofern diese Zinsen Nebeneinkünfte darstellen; b) umfasst der Ausdruck «Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr» durch eine Person: (i) die Vercharterung oder Vermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeu- gen und (ii) die Vermietung von Containern und ähnlichen Ausrüstungen durch diese Person, sofern diese Vercharterung oder Vermietung eine Nebentätigkeit zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im inter- nationalen Verkehr durch diese Person darstellt.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Ge- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des an- deren Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren wür- den, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates
Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert – mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenann- ten Vertragsstaates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen ver- einbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewin- ne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.
3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1
genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorge- sehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsbe- rechtigte ist, nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsbe- rechtigte eine Gesellschaft ist, die über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte und des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) ungeachtet des Buchstabens a), 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Divi- denden, wenn die Dividenden von einer ausländisch beherrschten, in Kana- da ansässigen Investmentgesellschaft an einen in der Schweiz ansässigen Nutzungsberechtigten gezahlt werden, der über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte und des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell- schaft verfügt; und c) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus
Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein- richtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tat- sächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-
künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelege- nen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft ei- ner Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im ande- ren Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
6. Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann Kanada die
den in Kanada gelegenen Betriebstätten zuzurechnenden Einkünfte einer Gesell- schaft einer Steuer unterwerfen, die neben der Steuer erhoben wird, welche auf die Einkünfte einer in Kanada errichteten Gesellschaft entfällt, vorausgesetzt, dass der Satz der zusätzlich erhobenen Steuer 5 vom Hundert nicht übersteigt. Im Sinne die- ser Bestimmung bedeutet der Ausdruck «Einkünfte» die Gewinne, die solchen in Kanada gelegenen Betriebstätten (einschliesslich der Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, das im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Teil des Betriebsvermögens solcher Betriebstätten bildet) nach Artikel 7 in einem Jahr und in vorhergehenden Jahren nach Abzug nachstehender Beträge zuzurechnen sind: a) der in diesem Jahr und in vorhergehenden Jahren solchen Betriebstätten zu- zurechnenden Geschäftsverluste (einschliesslich der Verluste aus der Ver- äusserung von Vermögen, das Betriebsvermögen solcher Betriebstätten bil- det); b) aller Steuern, die in Kanada auf diesen Gewinnen erhoben werden, ausge- nommen die in diesem Absatz erwähnte zusätzliche Steuer; c) der in Kanada reinvestierten Gewinne, wobei Einverständnis darüber be- steht, dass dieser Abzugsbetrag nach den gegenwärtig geltenden Bestim- mungen des kanadischen Rechts über die Ermittlung des Abzugs für Anla- gen in kanadischen Vermögenswerten und nach späteren Änderungen dieser Bestimmungen, die den allgemeinen Grundsatz dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen, berechnet wird; und Beträge, die (i) von der Gesellschaft oder (ii) von einer mit ihr verbundenen Person auf Grund einer gleichen oder ähnlichen Geschäftstätigkeit wie diejenige der Gesellschaft nach diesem Buchstaben d) abgezogen worden sind; im Sinne dieses Buch- stabens d) gilt eine Gesellschaft als mit einer anderen Gesellschaft verbun- den, wenn eine Gesellschaft die andere unmittelbar oder mittelbar beherrscht oder wenn beide Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden, oder wenn die Preisge- staltung zwischen den beiden Gesellschaften nicht den Gesetzen des freien Marktes folgt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch anzuwenden auf Einkünfte, die eine Gesellschaft, die mit Grundstücken handelt, aus der Veräusserung von in Kanada gelegenem unbeweglichem Vermögen erzielt, selbst wenn sie in Kanada keine
Betriebstätte hat, soweit diese Einkünfte nach Artikel 6 oder nach Artikel 13 Absatz 1 in Kanada besteuert werden können.
7. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 Buchstabe c) und 4 gelten auch für Einkünf-
te, die eine in der Schweiz ansässige Person aus einem Nachlass (estate) oder einem Trust bezieht, die in Kanada ansässige Personen sind. Bei Anwendung von Arti-
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
kel 22 Absatz 2 Buchstabe b) umfasst der Ausdruck «Dividenden» auch die genann- ten Einkünfte.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-
staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobe- trags der Zinsen nicht übersteigen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die nut- zungsberechtigter Empfänger dieser Zinsen ist, nur in dem anderen Staat besteuert werden, soweit diese Zinsen: a) Zuschläge für verspätete Zahlung darstellen; oder b) gezahlt werden für eine Schuld auf Grund eines Verkaufs von Ausrüstungen, Waren oder Leistungen auf Kredit durch eine im anderen Vertragsstaat an- sässige Person, ausser bei Verkäufen zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a) oder b) oder wenn der Zah- ler und der Empfänger der Zinsen verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen sind.
4. Ungeachtet des Absatzes 2:
a) können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im ande- ren Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die nutzungsberechtigter Empfänger dieser Zinsen ist, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn sie für eine Verpflichtung der Regierung des erstgenannten Staates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden; b) können Zinsen, die aus der Schweiz stammen und an eine in Kanada ansäs- sige Person gezahlt werden, nur in Kanada besteuert werden, wenn sie für ein von der «Société pour l’expansion des exportations» oder von einer anderen, in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich bezeichneten Anstalt gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von ihnen genehmigten, garan- tierten oder versicherten Kredit gezahlt werden; c) können Zinsen, die aus Kanada stammen und an eine in der Schweiz ansäs- sige Person gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden, wenn sie für ein auf Grund der schweizerischen Bestimmungen über die Exportrisi- kogarantie oder von einer in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich bezeichneten Anstalt gewähr- tes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von ihnen geneh- migten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden; und
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
d) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die ausschliesslich zum Zweck errichtet worden ist und betrieben wird, Leistungen auf Grund einer oder mehrerer Pensions-, Alters- oder sonstigen Vorsorgeeinrichtungen für Angestellte zu verwalten oder zu erbringen, von der Besteuerung im erstge- nannten Staat befreit, sofern: (i) die ansässige Person der nutzungsberechtigte Empfänger der Zinsen ist und im anderen Staat steuerbefreit ist; und (ii) die Zinsen nicht aus einer Geschäftstätigkeit oder von einer verbunde- nen Person stammen. 5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus For- derungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obli- gationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind; er umfasst jedoch nicht die in den Artikeln 8 oder 10 behandelten Einkünfte.
6. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags-
staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Arti- kel 14 anzuwenden.
7. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der fes- ten Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Ein- richtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
8. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie
stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hun- dert des Bruttobetrages dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 können:
a) Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Vergütungen für die Herstellung oder Wiedergabe literarischer, dramatischer, musikalischer oder anderer künstlerischer Werke (ausgenommen jedoch Lizenzgebühren für kinematographische Filme oder für Filme, Bildaufzeichnungen oder andere Wiedergabemittel für das Fernsehen); b) Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Computersoftware; und, c) sofern der Zahler und der Empfänger der Lizenzgebühren keine nahestehen- den Personen sind, Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmänni- scher oder wissenschaftlicher Erfahrung (ausgenommen der Mitteilung auf Grund eines Miet- oder Franchisingvertrages), die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die nutzungsberechtigter Empfänger der Lizenzgebühren ist, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-
tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen For- meln oder Verfahren oder sonstigen immateriellen Gütern oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftli- cher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wis- senschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; dieser Ausdruck umfasst auch Vergü- tungen jeder Art für kinematographische Filme und für Filme, Bildaufzeichnungen oder andere Wiedergabemittel für das Fernsehen.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch- lich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Arti- kel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
6. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der
Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Ein- richtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betrieb- stätte oder feste Einrichtung liegt.
7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh- men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 3. Gewinne, die ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen aus der Veräus- serung von: a) Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen hauptsäch- lich im internationalen Verkehr betrieben werden; oder b) beweglichem Vermögen (einschliesslich Containern und ähnlichen Ausrüs- tungen), das von diesem Unternehmen hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendet wird, bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. 4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von: a) Aktien (ausgenommen Aktien, die an einer anerkannten Börse des anderen Vertragsstaates eingetragen sind), die Teil einer wesentlichen Beteiligung am Kapital einer in diesem anderen Staat ansässigen Gesellschaft bilden und deren Wert hauptsächlich aus in diesem anderen Staat gelegenem unbeweg- lichem Vermögen stammt; oder b) einer wesentlichen Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einem Trust, die nach dem Recht des anderen Vertragsstaats errichtet worden sind, deren Wert hauptsächlich aus in diesem anderen Staat gelegenem unbeweg- lichem Vermögen stammt,
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» Aktien einer Gesellschaft gemäss Buchstabe a) oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einem Trust gemäss Buchstabe b), nicht aber sonstiges Vermögen, mit Ausnahme von Mietver- mögen, in dem die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, der Personengesellschaft oder des Trusts ausgeübt wird.
5. Veräussert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögenswerte im
Rahmen einer Errichtung, einer Umstrukturierung, einer Fusion, einer Aufteilung oder eines ähnlichen Vorganges und werden die Gewinne oder Einkünfte aus dieser Veräusserung bei der Besteuerung in diesem Staat nicht berücksichtigt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unter den für sie annehmbaren Bedingungen auf Verlangen des Käufers dieser Vermögenswerte mit diesem verein- baren, dass die Besteuerung dieser Gewinne oder Einkünfte in diesem Staat bis zu dem Zeitpunkt und in der Weise aufgeschoben wird, wie in der Vereinbarung bestimmt wird. 6. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusse- rer ansässig ist. 7. Absatz 6 berührt nicht das Recht Kanadas, die von einer in der Schweiz ansässi- gen natürlichen Person aus der Veräusserung von Vermögen erzielten Gewinne nach seinen Rechtsvorschriften zu besteuern, wenn der Veräusserer: a) die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt oder vor der Veräusserung des Vermögens während mindestens fünfzehn Jahren in Kanada ansässig gewe- sen ist; und b) im Laufe von fünf dieser Veräusserung unmittelbar vorangehenden Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt in Kanada ansässig gewesen ist.
Art. 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht oder stand ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Ein- künfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wis- senschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätig- keit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Archi- tekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und andere Ver- gütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im
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anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen
für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausge- übt wird, das ein Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Staat besteuert werden.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf- sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Ver-
tragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fern- sehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat per- sönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son- dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der in jenem Absatz erwähnten Person beteiligt sind.
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
1. Ruhegehälter und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Die Steuer auf wiederkehrenden Ruhegehalts- oder Rentenzahlungen (mit Ausnahme der Pauschal- zahlungen anlässlich der Abtretung, der Annullierung, des Rückkaufs, des Verkaufs
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oder einer anderen Form von Veräusserung einer Rente sowie der Zahlungen auf Grund eines Rentenvertrages, dessen Kosten ganz oder teilweise bei der Berechnung des Einkommens der Person, die den Vertrag gekauft hat, abgezogen werden konn- ten) darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung nicht übersteigen. Im Sinne dieses Artikels fallen Zahlungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzge- bung eines Vertragsstaates nicht unter den Ausdruck «Ruhegehalt».
2. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:
a) Ruhegehälter, die von der Schweiz, einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften unmittelbar oder aus einem von der Schweiz, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Son- dervermögen an eine natürliche Person für die der Schweiz, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft in Ausübung öffentlicher Funk- tionen erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in der Schweiz besteuert werden; b) Kriegspensionen und Unterstützungen (einschliesslich der an Kriegsvetera- nen oder als Folge eines Krieges gezahlten Ruhegehälter und Unterstützun- gen), die aus Kanada stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, sind von der Bemessungsgrundlage für die schweizerische Steuer auszunehmen, soweit sie von der kanadischen Steuer befreit wären, wenn sie an eine in Kanada ansässige Person gezahlt würden; c) Ruhegehälter und Vergütungen, die aus der Schweiz auf Grund der Gesetz- gebung über die Militärversicherung bezogen werden, sind von der kanadi- schen Steuer so lange befreit, als sie von der schweizerischen Steuer befreit sind; d) Alimente und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die dort der Steuer auf diesen Einkünften unterliegt, können nur in diesem ande- ren Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur in dem Vertragsstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat erbracht werden und der Empfänger der Vergütungen ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder nicht ausschliess- lich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leis- ten.
2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner
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politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften erbracht wer- den.
Art. 20 Studenten Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertrags- staat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenann- ten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates
im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden. 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person kön- nen nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. In Kanada wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Nach Massgabe der gegenwärtig geltenden kanadischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Kanadas gezahlten Steuer auf die in Kanada zu zahlende Steuer und der späteren Änderungen dieser Gesetzgebung – die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen – und sofern das kanadische Recht nicht eine weiter- gehende Anrechnung oder Entlastung vorsieht, wird die auf aus der Schweiz stammenden Gewinnen oder Einkünften in der Schweiz zu zahlende Steuer auf die für die gleichen Gewinne oder Einkünfte zu zahlende kanadische Steuer angerechnet. b) Erzielt eine in der Schweiz ansässige Person Gewinne, mit denen sich Arti- kel 13 Absatz 7 befasst und die in Kanada besteuert werden können, so rechnet Kanada nach Massgabe der gegenwärtig geltenden kanadischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Kanadas gezahlten Steuer auf die in Kanada zu zahlende Steuer und der späteren Änderungen dieser Gesetzgebung – die die allgemeinen Grundsätze dieser
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen – die von dieser Person auf diesen Gewinnen in der Schweiz zu zahlende Steuer der für die gleichen Gewinne zu zahlenden kanadischen Steuer an. c) Nach Massgabe der gegenwärtig geltenden kanadischen Gesetzgebung über die Besteuerung der von einer ausländischen Tochtergesellschaft stammen- den Einkünfte und der späteren Änderungen dieser Gesetzgebung – die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen – kann eine in Kanada ansässige Gesellschaft für die Zwecke der Berechnung der kanadischen Steuer bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens alle Dividenden abziehen, die sie aus dem steuerfreien Überschuss einer in der Schweiz ansässigen ausländischen Tochtergesellschaft bezogen hat. d) Sind auf Grund einer Bestimmung dieses Abkommens Einkünfte oder Ver- mögen einer in Kanada ansässigen Person von der kanadischen Steuer befreit, kann Kanada diese befreiten Einkünfte oder dieses befreite Vermö- gen bei der Berechnung des Betrags der Steuer auf das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen berücksichtigen.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehalt- lich der Buchstaben b), c) und d), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausge- nommen wären; diese Befreiung gilt jedoch für Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 4 befasst, nur dann, wenn die tatsächliche Besteuerung dieser Gewinne in Kanada nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kanada besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kanada erhobenen Steuer auf die von den Einkünften dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Kanada besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Kanada erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividen- den, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch- führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. c) Buchstabe a) schränkt das Recht der Schweiz nicht ein, die Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 7 befasst, zu besteuern. d) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Ruhegehälter oder Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Kanada besteuert werden können, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Entlastung, die im Abzug eines Drittels des Nettobetrags der Ruhegehälter oder Renten besteht.
3. Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) gelten Gewinne oder Einkünfte einer
in Kanada ansässigen Person, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, als aus der Schweiz stammend.
Art. 23 Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus- üben. 3. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4. Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmit- telbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehre- ren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterwor- fen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in einem Drittstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» die Steuern, die unter
dieses Abkommen fallen.
Art. 24 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die-
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaat- lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, einen schriftlich begründeten Antrag auf Überprüfung dieser Besteuerung einreichen. Um zugelassen zu werden, muss dieser Antrag innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet werden.
2. Hält die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde die Einwendung für begründet
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entspre- chende Besteuerung vermieden wird. 3. Ein Vertragsstaat soll die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person nicht durch Einbezug von Einkünften erhöhen, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind und keinesfalls wenn seit dem Ende der Steuerperiode, in der die betreffenden Einkünfte erzielt worden sind, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzli- cher Unterlassung nicht anzuwenden.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig-
keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent- stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung herbei- zuführen: a) über die übereinstimmende Zurechnung von Gewinnen an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person und an ihre im anderen Vertragsstaat gelege- ne Betriebstätte; b) über die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person und an eine verbundene Person im Sinne des Artikels 9.
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber bera-
ten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
Art. 25 Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen (ge- mäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Ver- waltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehal- ten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern befasst. Aus- künfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmass- nahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines der beiden Vertragsstaaten abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomati-
schen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diploma- tischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, bei der Anwendung des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie dort mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.
3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder
Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer kon- sularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates oder einer Gruppe von Staaten sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen werden.
Art. 27 Verschiedene Bestimmungen 1. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es in irgendeiner Weise die Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen oder andere Vergünstigungen, die gegen- wärtig oder künftig gewährt werden: a) nach dem Recht eines Vertragsstaates bei der Festsetzung der von diesem Staat erhobenen Steuer; oder b) nach einer anderen von einem Vertragsstaat abgeschlossenen Vereinbarung.
2. Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es Kanada an der Besteue-
rung von Beträgen, die zum Einkommen einer in Kanada ansässigen Person auf Grund einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, einem Trust oder einer beherrschten ausländischen Tochtergesellschaft hinzugerechnet werden.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können für die Anwendung des
Abkommens unmittelbar miteinander verkehren. 4. Die von einer natürlichen Person oder für eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder sich dort vorübergehend aufhält, an eine im anderen Staat steuerlich anerkannte Pensionskasse für die während eines Jahres geleisteten Dienste in diesem Jahr gezahlten Beiträge werden, während einer Dauer von insge- samt höchstens 60 Monaten, im erstgenannten Staat steuerlich in gleicher Weise
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
behandelt wie Beiträge an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Pensi- onskasse, sofern: a) diese natürliche Person, unmittelbar bevor sie im erstgenannten Staat ansäs- sig wurde oder dort vorübergehend Aufenthalt nahm, regelmässig Beiträge an diese Pensionskasse entrichtete; und b) die zuständige Behörde des erstgenannten Staates anerkennt, dass diese Pen- sionskasse einer in diesem Staat steuerlich anerkannten Pensionskasse ent- spricht.
5. Im Sinne von Artikel XXII Absatz 3 (Konsultationen) des Allgemeinen Abkom-
mens über den Handel mit Dienstleistungen3 besteht Einigkeit zwischen den Ver- tragsstaaten, dass, ungeachtet jener Bestimmung, eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich dieses Abkom- mens fällt, nur mit Zustimmung beider Vertragsstaaten im Sinne jener Bestimmung vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden kann. Zweifel über die Auslegung dieses Absatzes sind in Anwendung von Artikel 24 Absatz 4, oder, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, auf Grund eines anderen von den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Verfahrens zu beseitigen.
Art. 28 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so
bald wie möglich ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und
seine Bestimmungen finden Anwendung: a) in Bezug auf die an der Quelle erhobene Steuer auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und b) in Bezug auf die übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, beginnen.
3. Die Bestimmungen des am 20. August 19764 in Bern unterzeichneten Abkom-
mens zwischen Kanada und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 2 anzuwen- den ist.
Art. 29 Kündigung Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Ver- tragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, durch dem anderen Ver- tragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
3 SR 0.632.20 4 AS 1977 1526
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kanada AS 2002
a) in Bezug auf die an der Quelle erhobene Steuer auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und b) in Bezug auf die übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die- ses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 5. Mai 1997 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung von Kanada: Kaspar Villiger Réjean Frenette