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AS 2002 2667

Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes

Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1)

Änderung vom 26. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. April 20011 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 5

5 Für die Berechnung der im Leistungsausweis aufgeführten anwartschaftlichen

Leistungen ist der projizierte Beschäftigungsgrad massgebend. Dieser wird für die geleisteten Versicherungsjahre aus dem durchschnittlichen und für die künftigen aus dem aktuellen Beschäftigungsgrad ermittelt. Für die künftigen Versicherungsjahre werden die für die volle Versicherungsdauer von 40 Jahren noch fehlenden, höchs- tens aber die bis zum 65. Altersjahr noch möglichen Versicherungsjahre berück- sichtigt.

Art. 71 Bisheriger versicherter Verdienst 1 Diejenigen Personen, die ihren bisherigen versicherten Verdienst nach Artikel 22 Absatz 1 PKB-Gesetz beibehalten, sind mit dem gesamten versicherten Verdienst im bisherigen Umfang im Kernplan versichert.

2 Versicherte Personen, die nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der PKB-Statuten vom

24. August 19942 ihren bisherigen höheren versicherten Verdienst beibehalten haben, werden mit Übertritt zu PUBLICA im Kernplan nur noch mit dem aktuellen versicherten Verdienst berücksichtigt. 3 Im Umfang des wegfallenden versicherten Verdienstes wird die versicherte Person in den Ergänzungsplan aufgenommen. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie dies PUBLICA vor dem Übertritt mitzuteilen. In diesem Fall eröffnet PUBLICA für sie nach Massgabe des wegfallenden versicherten Verdienstes ein Sondersparkonto.