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AS 2002 2911

Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Vorsteher des EVED und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vom 22. Oktober 1958 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen

Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Vorsteher des EVED und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen

SR 0.741.619.163.8; AS 1995 4414

Änderungen der Vereinbarung

I Änderung vom 24. März 1998 In Kraft getreten am 24. März 1998

Originaltext Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich haben nach Konsultation der Europäischen Kommission ver- einbart, die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement und dem Bundesminister für öffentliche Wirt- schaft und Verkehr der Republik Österreich vom 30. Juni 1995, betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 19581 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen, wie folgt zu ändern und zu ergänzen:

1. Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

«Die Vertragsparteien bestimmen für den Strassengütertransit (gewerblicher Verkehr, Werkverkehr und Leerfahrten) Schweizer Motorfahrzeuge mit mehr als 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht inklusive Anhänger durch das Gebiet Österreichs ein jährliches Kontingent von 28 000 Transitgeneh- migungen, jeweils gültig für eine einfache Fahrt».

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

«Die Vertragsparteien überprüfen die Situation des Strassengütertransits jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres. Als Ergebnis dieser Überprü- fung können der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Bundesminister für Wissen-

1 SR 0.741.619.163; AS 1959 315

2002-0663 2911

Grenzüberschreitender Verkehr mit Motorfahrzeugen. Vereinbarung AS 2002 mit der Republik Österreich

schaft und Verkehr der Republik Österreich die Höhe dieser Kontingente gemeinsam und nach Konsultation der Europäischen Kommission neu fest- legen».

3. Der Anhang zur Vereinbarung wird durch einen 2. Titel, analog dem 1. Titel

«Beförderungen, für die keine Transitgenehmigung benötigt wird», wie folgt ergänzt: «Beförderungen, die mit einer Zählkarte ausgeführt werden. Samnaun-Verkehr Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Versorgung der schweizerischen Fremdenverkehrs- und Zollfreihandelszone Samnaun im Kanton Graubün- den wird der Strassentransit über die Bundesstrasse 184 (Engadiner Strasse), den Grenzübergang Pfunds, die Landesstrasse 348 (Spisser Landesstrasse) und den Grenzübergang Spiss nach Samnaun und umgekehrt durch ein Zählkartensystem geregelt.» Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Ener- giewirtschaftsdepartement und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich wird mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung entsprechend geändert und ergänzt.

Geschehen zu Wien und zu Bern, am 20. Januar 1998 und am 24. März 1998 in zwei Originalfassungen in deutscher Sprache.

Der Vorsteher des Der Bundesminister für Eidgenössischen Departements für Umwelt, Wissenschaft und Verkehr Verkehr, Energie und Kommunikation: der Republik Österreich: Moritz Leuenberger Caspar Einem

Grenzüberschreitender Verkehr mit Motorfahrzeugen. Vereinbarung AS 2002 mit der Republik Österreich

II

Briefwechsel vom 20. Januar 1998/6. April 1998 betreffend die vorliegende Vereinbarung (Notstandsklausel) Originaltext Republik Österreich Wien, 20. Januar 1998 Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Herrn Moritz Leuenberger Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bern

Herr Bundesrat, Ich beziehe mich auf unser jüngstes Treffen anlässlich der Konferenz für Verkehr und Umwelt am 12. November 1997 in Wien, bei dem wir übereingekommen sind, die auf Beamtenebene nach Konsultation der Europäischen Kommission akkordierte Änderung der Vereinbarung von Crans Montana vom 30. Juni 1995 mit der Festle- gung eines Jahreskontingentes von 28 000 Transitfahrten, jeweils gültig für eine Fahrtsrichtung, sowie der Regelung des Samnaun-Verkehrs zu unterzeichnen. Ich nehme weiters Bezug auf unsere am 26. August 1997 in Bern erzielte Einigung, der schweizerischen Seite zusätzlich höchstens 500 Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, und zwar unter den Bedingungen der nachstehend zitierten und von der Europäischen Kommission gebilligten Notstandsklausel, die mit dem Datum ihrer Antwort integrierenden Bestandteil der Vereinbarung von Crans Montana vom 30. Juni 1995 wird: «Sollte auf der Grundlage neuer Verkehrszählungen in repräsentativen Monaten sowie angesichts der bereits ausgegebenen und verbrauchten Tran- sitgenehmigungen eine Fahrtenzahl absehbar sein, die zum Ende des laufen- den Geschäftsjahres die Zahl von 28 000 überschreiten würde, so kann die Schweiz auf ein Reservekontingent von höchstens 500 Transitgenehmigun- gen, jeweils gültig für eine einfache Fahrt, zurückgreifen. Dieses Reserve- kontingent kann nur nach schriftlicher Mitteilung an Österreich beansprucht werden.» Mit vorzüglicher Hochachtung und besten Grüssen. Caspar Einem

Grenzüberschreitender Verkehr mit Motorfahrzeugen. Vereinbarung AS 2002 mit der Republik Österreich

Originaltext Der Vorsteher Bern, 6. April 1998 des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Herrn Bundesminister Caspar Einem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr Wien

Herr Bundesminister Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 20. Januar 1998, worin Sie auf unsere am 26. August 1997 in Bern erzielte Einigung Bezug nehmen. Diese sieht vor, die Ver- einbarung vom 30. Juni 1995 mit der folgenden Notstandsklausel zu ergänzen: «Sollte auf der Grundlage neuer Verkehrszählungen in repräsentativen Monaten sowie angesichts der bereits ausgegebenen und verbrauchten Tran- sitgenehmigungen eine Fahrtenzahl absehbar sein, die zum Ende des laufen- den Geschäftsjahres die Zahl von 28 000 überschreiten würde, so kann die Schweiz auf ein Reservekontingent von höchstens 500 Transitgenehmigun- gen, jeweils gültig für eine einfache Fahrt, zurückgreifen. Dieses Reserve- kontingent kann nur nach schriftlicher Mitteilung an Österreich beansprucht werden.» Wie Sie vorgeschlagen haben, bilden Ihr Brief vom 20. Januar 1998 und dieses Schreiben eine Vereinbarung über diese Notstandsklausel, welche die Vereinbarung vom 30. Juni 1995 entsprechend ändern und ergänzen. Im Weiteren lasse ich Ihnen ein unterzeichnetes Exemplar der Vereinbarung2 zwi- schen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Wissenschaft und Ver- kehr der Republik Österreich zur Änderung und Ergänzung der Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zukommen. Sie trat mit der zweiten Unterzeichnung, also am 24. März 1998, in Kraft. Ich versichere Sie, Herr Bundesminister, meiner vorzüglichen Hochachtung. Mit freundlichen Grüssen: Moritz Leuenberger

2 Der Text der Vereinbarung entspricht der Veröffentlichung unter Ziffer I dieser Publikation.

Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Vorsteher des EVED und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vom 22. Oktober 1958 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen | Lexipedia | Lexipedia