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AS 2002 307

Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eidgenössischen Untersuchungsrichter

Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eidgenössischen Untersuchungsrichter1 (UR-Verordnung Bundesgericht; URVBger)

vom 10. Januar 2002

Das Schweizerische Bundesgericht, gestützt auf die Artikel 9 und 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 sowie Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19343 über die Bundesstrafrechtspflege, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die vollamtlichen Eidgenössischen Untersuchungs-

richter.

2 Im Übrigen gilt die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20014

(PVBger).

Art. 2 Organisation

1 Dem Leitenden Untersuchungsrichter obliegt die Geschäftsleitung.

2 Er überwacht die Pflichterfüllung der Untersuchungsrichter und des übrigen Per- sonals und sorgt für eine rasche Geschäftserledigung.

3 Er ist insbesondere zuständig für:

a. die Arbeitsorganisation und die Zuteilung der Geschäfte an die Unter- suchungsrichter; b. die Organisation des Pikettdienstes; c. die Ordnung der Stellvertretung unter den Untersuchungsrichtern; d. die Aufsicht über den Kanzleibetrieb; e. das Personalwesen des Untersuchungsrichteramtes, soweit dieses nicht vom Bundesgericht wahrgenommen wird; f. die Bewirtschaftung der Ressourcen des Untersuchungsrichteramtes in Zu- sammenarbeit mit dem Bundesgericht.

SR 172.220.114.1

1 Die in dieser Ausführungsverordnung verwendeten Amtsbezeichnungen gelten

gleichermassen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 2 SR 172.220.1 3 SR 312.0 4 SR 172.220.114

2002-0169 307

Eidgenössische Untersuchungsrichter. VBger AS 2002

Art. 3 Unabhängigkeit und Aufsicht 1 Die Eidgenössischen Untersuchungsrichter sind in ihrer richterlichen Tätigkeit un- abhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

2 Sie stehen unter der Aufsicht der Anklagekammer nach Artikel 11 des Bundesge-

setzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege. Die Anklagekammer kann insoweit Weisungen erlassen.

3 Die Aufsicht in administrativen Angelegenheiten wird von der Verwaltungskom-

mission oder dem Generalsekretär des Bundesgerichts ausgeübt.

Art. 4 Unvereinbarkeit

1 Das Amt als Eidgenössischer Untersuchungsrichter ist unvereinbar mit einem an-

deren Arbeitsverhältnis des Bundesrechts.

2 Eidgenössische Untersuchungsrichter dürfen keiner anderen Behörde angehören,

die im Geschäftsbereich des Untersuchungsrichteramtes tätig werden könnte.

Art. 5 Begründung des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis wird durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung be-

gründet.

2 Der Inhalt der Wahlverfügung richtet sich sinngemäss nach Artikel 13 PVBger5.

Die Wahlverfügung nennt ausserdem den Beginn und das Ende der Wahlperiode.

3 Es gibt keine Probezeit.

Art. 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze oder beim Hinschied.

2 Die Wahlbehörde kann das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen mit

dem Untersuchungsrichter jederzeit auf einen beliebigen Zeitpunkt auflösen. 3 Das Arbeitsverhältnis endet durch ordentliche schriftliche Kündigung des Unter- suchungsrichters auf den Zeitpunkt nach Artikel 12 Absatz 3 BPG.

4 Das Arbeitsverhältnis endet durch Verfügung der Wahlbehörde:

a. durch Nichtwiederwahl für die nächste Amtsdauer nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege; b. beim Wegfall der Wahlvoraussetzungen durch Entlassung aus dem Amt.

5 SR 172.220.114

Eidgenössische Untersuchungsrichter. VBger AS 2002

Art. 7 Aufhebung des Streikrechts Die Ausübung des Streikrechts ist den Eidgenössischen Untersuchungsrichtern un- tersagt (Art. 59 PVBger6).

Art. 8 Lohn

1 Die Wahlbehörde bestimmt die Lohnklasse nach Artikel 36 der Bundespersonal-

verordnung vom 3. Juli 20007 und den Anfangslohn in der Wahlververfügung. 2 Der Lohn erhöht sich auf den 1. Januar jedes Jahres um 3 Prozent, bis das Maxi- mum der Lohnklasse erreicht ist.

3 Mit Ausnahme der Arbeitsmarktzulage sind Prämien und andere Lohnzuschläge

ausgeschlossen.

Art. 9 Mitarbeitergespräch

1 Die periodische Personalbeurteilung entfällt.

2 Es werden jährlich Ziele vereinbart. Deren Erreichung wird in einem Mitarbeiter- gespräch überprüft und schriftlich festgehalten. 3 Zuständig ist der Leitende Untersuchungsrichter und für diesen der Präsident der Anklagekammer.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2002 in Kraft.

10. Januar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Hans Peter Walter Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

6 SR 172.220.114 7 SR 172.220.111.3