Lexipedia

AS 2002 3091

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik von Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll)

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik von Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 21. Oktober 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 20001 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik von Kasachstan, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver- tragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom

Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteu- ern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in der Republik von Kasachstan: (i) die Einkommenssteuer der juristischen und natürlichen Personen; (ii) die Vermögenssteuer der juristischen und natürlichen Personen (im Folgenden als «kasachische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern

SR 0.672.947.01 1 AS 2002 3090

2000-0123 3091

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

(i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver- mögensteile) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnli-

cher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5. Das Abkommen gilt nicht für die in der Schweiz an der Quelle erhobene eid-

genössische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck (i) «Kasachstan» die Republik von Kasachstan; «Kasachstan» umfasst, im geografischen Sinne verwendet, das Staatsgebiet der Republik von Kasachstan und die Gebiete, in denen Kasachstan seine Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit gemäss seiner Gesetzgebung und dem internatio- nalen Recht ausübt und in denen sein Steuerrecht angewendet wird; (ii) «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; b) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; c) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft»juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; d) bedeuten die Ausdrücke ein «Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Kasachstan oder die Schweiz; e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Ver- tragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Kasachstan: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; (ii) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenver- einigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errich- tet worden ist; i) der Ausdruck «Vermögen» bedeutet für die Zwecke des Abkommens bewegliches und unbewegliches Vermögen und schliesst (ohne darauf beschränkt zu sein) Bargeld, Wertpapiere oder andere Eigentumsrechtsbe- weise, Wechsel, Schuldverschreibungen oder andere Beweise von Verbind- lichkeiten, und Patente, Markenrechte, Urheberrechte oder andere ähnliche Eigentumsrechte ein.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Ver- tragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftslei- tung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuer- pflichtig ist. Der Ausdruck soll auch einen Vertragsstaat oder seine Gebietskörper- schaften umfassen. Er schliesst ebenfalls jede Pensions- oder andere Wohlfahrtsein- richtung für Angestellte sowie jede wohltätige Organisation ein, die nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet wurde und deren Einkommen im Allgemeinen von der Besteuerung dieses Vertragsstaats ausgenommen ist. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine stän- dige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Ver- tragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tat- sächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste

Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil- weise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte»umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Oel- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Der Ausdruck «Betriebstätte» schliesst ebenfalls ein:

a) eine Bauausführung, Montage oder ein Zusammenbauprojekt in einem Ver- tragsstaat oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Ausführung oder das Projekt länger als zwölf Monate dauert oder die betreffenden Dienstleistungen zwölf Monate überschreiten; und b) eine Einrichtung oder eine Konstruktion, die für die Erforschung von Natur- schätzen in einem Vertragsstaat benutzt werden, oder damit zusammenhän- gende Aufsichtstätigkeiten sowie einen Bohrturm oder ein Bohrschiff, die für die Erforschung von Naturschätzen benützt werden, sofern die Nutzung länger als zwölf Monate dauert oder solche Dienstleistungen zwölf Monate überschreiten; und c) die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines Vertragsstaats, ein- schliesslich Beratungsleistungen, durch eine ansässige Person des anderen Vertragsstaats mittels Angestellten oder anderem Personal, welche im erst- genannten Vertragsstaat anwesend sind und von der ansässigen Person des anderen Vertragsstaats zu diesem Zwecke angestellt wurden, jedoch nur, wenn solche Dienstleistungen länger als zwölf Monate dauern.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als

Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor- mationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu Werbezwecken, für die Lieferung von Informationen, für wissenschaftliche Studien oder ähn- liche Tätigkeiten unterhalten wird, die für das Unternehmen von vorberei- tender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen; f) eine Montage, die durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit der Lieferung von Maschinen oder Ausstattung, die von diesem Unternehmen hergestellt wurden, ausgeführt wird; g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig- keit darstellt.

5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des

Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per- sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine

Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem

Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie-

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor- schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbewegli- chem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus- übung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Ver-

tragsstaat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unter- nehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unterneh- mens im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-

staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter glei- chen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhän- gig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betrieb- stätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und all- gemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen

wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

5. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens

behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzu-

rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus- reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationa-

len Verkehr, die von einer ansässigen Person eines Vertragsstaats erzielt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden.

2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer

Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1. Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren wür- den, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem

Vertragsstaat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten einander konsultieren.

3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1

genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorge- sehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Vertragsstaats die Gewinne, die Gegenstand einer sol- chen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

Art. 10 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die

Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaats

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividende, wenn der Nutzungsberech- tigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte

aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen oder anderen Rechten – aus- genommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesell- schaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuer- lich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat an- sässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tat- sächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-

künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Betei- ligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Ver- tragsstaat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 6. Gewinne eines Unternehmens einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die durch eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat erzielt werden, können, nachdem sie gemäss Artikel 7 besteuert wurden und nach Abzug des in die Betriebstätte reinvestierten Betrages, für den verbleibenden Betrag im anderen Vertragsstaat besteuert werden, die auf diese Weise erhobene zusätzliche Steuer soll jedoch die unter Buchstabe a) des Absatzes 2 dieses Artikels angegebene Prozentzahl nicht übersteigen. Wenn jedoch die Gewinne der Betriebstätte im betreffenden Steuerjahr den Betrag von 100 000 US Dollar nicht übersteigen, soll diese zusätzliche Steuer nicht erhoben werden.

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

Art. 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-

staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,

nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Brutto- betrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durch- zuführen ist.

3. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 werden:

a) Zinsen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und für eine Anleihe, eine Schuldverschreibung oder eine ähnliche Verbindlichkeit der Regierung dieses Vertragsstaats, der Zentralbank dieses Vertragsstaats, seiner politi- schen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden, von der Besteuerung in diesem Vertragsstaat befreit; b) Zinsen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und für eine Obligation, einen Schuldschein oder eine ähnliche Verbindlichkeit der Regierung des anderen Vertragsstaats, der Zentralbank des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Vertragsstaat befreit; c) Zinsen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und für Anleihen, die durch die Regierung des anderen Vertragsstaats, die Zentralbank des ande- ren Vertragsstaats oder eine durch diese Regierung kontrollierte oder in deren Eigentum stehende Geschäftsstelle oder Vermittlungsstelle (ein- schliesslich eines Finanzinstituts) garantiert oder abgesichert werden, von der Besteuerung im erstgenannten Vertragsstaat befreit; d) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, im anderen Vertragsstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, nur besteuert, wenn dieser Empfänger der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und diese Zinsen gezahlt werden: (i) im Zusammenhang mit dem Kreditverkauf von gewerblicher, kaufmän- nischer und wissenschaftlicher Ausstattung oder (ii) im Zusammenhang mit dem Kreditverkauf von Waren von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus

Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Schuldver- schreibungen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne die- ses Artikels.

5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stam- men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die For- derung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner

dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stam- mend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie

stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger und der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine ansässige Person des anderen Vertragsstaats ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-

tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gezahlt werden: a) von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfah- rungen (Know-how); b) von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausstattung.

4. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels kann der Nutzungsberechtigte der

Lizenzgebühren aus Leasing gemäss Absatz 3 Buchstabe b) dieses Artikels wählen, im Vertragsstaat besteuert zu werden, in dem die Lizenzgebühren gezahlt werden, als ob das Recht oder das Eigentum, wofür die Lizenzgebühren bezahlt werden, in Verbindung mit einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in diesem Ver-

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

tragsstaat stünden. In diesem Falle sollen die Bestimmungen von Artikel 7 bezie- hungsweise Artikel 14 des Abkommens auf das Einkommen und die Abzüge (ein- schliesslich Abschreibung), die auf solche Rechte und solches Eigentum gewährt werden, zur Anwendung kommen.

5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenz- gebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch- lich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Arti- kel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der

Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine sei- ner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenz- gebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen

zur Hauptsache aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

3. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im ande- ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unter- nehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, die im internationalen Verkehr betrie- ben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

5. Gewinne aus der Veräusserung des in den vorgenannten Absätzen nicht genann-

ten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Ver- äusserer ansässig ist.

Art. 14 Selbstständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien

Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, diese Dienstleistungen werden oder wurden im anderen Vertragsstaat ausgeführt; und a) die Einkünfte sind einer festen Einrichtung, die einer Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht, zurechenbar; oder b) eine solche Person hält sich im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als

183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, der während des

betreffenden Steuerjahres beginnt oder endigt, auf. In diesem Fall kann das den Dienstleistungen zurechenbare Einkommen in dem anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 7 über die Festlegung des Betrages des Unternehmensgewinnes und die Zurechnung der Unternehmensgewinne zu einer Betriebstätte besteuert werden.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte

wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbstständige Arbeit

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche

Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraumes von 12 Monaten, der während des betref- fenden Steuerjahres beginnt oder endigt, aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun-

gen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen, das das Seeschiff oder das Luftfahrzeug betreibt, ansässig ist.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf- sichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh- künstler sowie Musiker oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat per- sönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son- dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder der Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Unterhal-

tungskünstlern und Sportlern, wenn diese Einkünfte in erheblichem Umfang direkt oder indirekt aus öffentlichen Mitteln herrühren.

Art. 18 Ruhegehälter und Renten

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Ver-

gütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbst- ständige Arbeit gezahlt werden, und jede an eine solche Person gezahlte Rente nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «Rente» bedeutet einen festgelegten Geldbetrag, der einer Person

periodisch für eine bestimmte Zeitdauer während ihres Lebens oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitdauer in Erfüllung einer Verpflichtung in Geld oder Geldwerten gezahlt wird.

3. Unterhaltszahlungen und andere ähnliche Beträge (einschliesslich Kinderali-

mente), die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Ver- tragsstaat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Ver- tragsstaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Vertragsstaat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats ist oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Vertragsstaat ansässig gewor- den ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen

Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Vertragsstaat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Ver- tragsstaat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Vertragsstaat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats ist.

3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleis-

tungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Art. 20 Studenten Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertrags- staat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erst- genannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbil- dung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Vertragsstaats stammen.

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

Art. 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen- den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im

Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Art. 22 Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertrags-

staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr durch eine in

einem Vertragsstaat ansässige Person betrieben werden, und bewegliches Vermö- gen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person

können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Im Falle von Kasachstan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Kasachstan die schweizerische Steuer wie folgt an: (i) im Sinne eines Abzuges von der Einkommenssteuer der ansässigen Per- son den der in der Schweiz gezahlten Einkommenssteuer entsprechen- den Betrag; (ii) im Sinne eines Abzuges von der Vermögenssteuer der ansässigen Per- son den der in der Schweiz gezahlten Vermögenssteuer entsprechenden Betrag. Der anzurechnende Betrag gemäss den obigen Bestimmungen darf jedoch die Steuer, die für das gleiche Einkommen oder Vermögen in Kasachstan auf Grund der dort anzuwendenden Sätze belastet würde, nicht übersteigen.

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

b) Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen nur in der Schweiz besteuert werden, kann Kasachstan diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Berechnungsgrundlage zur Bestim- mung des in Kasachstan anzuwendenden Steuersatzes einbeziehen.

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kasachstan besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbe- haltlich des Buchstabens b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuer- satz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Kasachstan besteu- ert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kasachstan erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Kasach- stan besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Kasachstan erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Divi- denden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch- führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Kasachstan ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell- schaft in der Schweiz ansässig wäre.

Art. 24 Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner

Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhän- genden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats unter

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

gleichen Verhältnissen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt unge- achtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Vertragsstaats, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfrei- beträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 7 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Vertragsstaat ansässige Per- son zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Ver- tragsstaat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol- chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Ver- tragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.

Art. 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die- sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jah- ren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst

nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig-

keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent- stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer

Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch- geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

5. Sollten Schwierigkeiten oder Zweifel über die Auslegung oder die Anwendung

dieses Abkommens aufkommen und können diese durch die zuständigen Behörden gemäss den vorstehenden Absätzen dieses Artikels nicht gelöst werden, kann der Fall, sofern beide zuständigen Behörden und der oder die Steuerzahler einverstan- den sind, einem Schiedsverfahren unterworfen werden, vorausgesetzt, dass der oder die Steuerzahler schriftlich zustimmen, sich dem Urteil der Schiedsstelle zu unter- ziehen. Das Urteil der Schiedsstelle in einem Einzelfall soll beide Vertragsstaaten in Bezug auf diesen Fall verpflichten. Das Verfahren zwischen den Staaten soll auf dem diplomatischen Weg durch Notenaustausch eröffnet werden. Nach einer Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens sollen sich die zuständigen Behörden zur Feststellung, ob es angezeigt ist, den diplomatischen Notenwechsel zu vollziehen, beraten. Die Bestimmungen dieses Absatzes sollen nach entsprechendem Beschluss der Vertragsstaaten durch diplomatischen Notenaustausch in Kraft treten.

Art. 26 Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen

(gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand dieses Abkom- mens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim- gehalten und keiner Person oder Behörde (einschliesslich Gerichte und Verwal- tungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern befasst. Die- se Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwen- den. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht aus- getauscht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt wer-

den, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwal- tungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Ver- waltungspraxis abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eige- nen oder auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Vertragsstaats beschafft werden können.

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

Art. 27 Diplomaten und Konsularbeamte

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomati-

schen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplo- matischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser- halb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in die- sem Staat ansässige Personen.

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder

Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer kon- sularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Art. 28 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und wird 30 Tage nach dem Datum

der letzteren Notifizierung, die darauf hinweist, dass beide Vertragsstaaten die nach ihrem Recht für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen haben, in Kraft treten.

2. Das Abkommen findet Anwendung:

a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres des Inkrafttretens des Abkommens gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres des Inkrafttretens des Abkommens beginnen.

Art. 29 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün- digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjah- res kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres beginnen.

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die- ses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bern am 21. Oktober 1999 im Doppel in deutscher, kasachischer, rus- sischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des Wortlauts soll der englische Wortlaut mass- gebend sein.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik von Kasachstan: Joseph Deiss Erlan Idrissov

Originaltext

Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik von Kasachstan haben in Bern am 21. Oktober 1999 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom- men und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.

1. Zu Art. 7

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 7 Absatz 1 auch in Fällen von miss- bräuchlichen Gestaltungen anwendbar ist, bei denen das Unternehmen Güter oder Waren verkauft oder Geschäfte tätigt, die gleicher oder ähnlicher Art sind wie die Verkäufe oder Geschäfte der Betriebstätte, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Betriebstätte in massgeblicher Weise an den entsprechenden Tätigkeiten betei- ligt war.

2. Zu Art. 10

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Dividenden, die von einer Gesell- schaft eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die direkt oder indirekt mindestens 50 Prozent des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividende zahlt, von der Besteue- rung durch den erstgenannten Vertragsstaat ausgenommen werden, voraus- gesetzt, dass die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, mindestens eine Million US Dollars in die die Dividenden zahlende Gesellschaft investiert hat, die Investition durch die Regierung des anderen Vertragsstaats, die Zentralbank dieses Vertragsstaats oder eine durch diese Regierung kontrol- lierte oder in deren Eigentum stehende Geschäftsstelle oder Vermittlungs- stelle (einschliesslich eines Finanzinstituts) vollständig garantiert oder voll- ständig abgesichert wird und von der Regierung des erstgenannten Vertrags- staats genehmigt wurde. Wenn die vorerwähnte Investition eine Million US Dollars übersteigt, aber die ganze Investition nicht vollständig garantiert oder abgesichert wird, wird diese Bestimmung nur anteilsmässig auf die Dividenden entsprechend des garantierten oder abgesicherten Anteils im Verhältnis zur gesamten Investition angewendet. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zusätzliche Steuer gemäss Absatz 6 nicht erhoben wird, wenn der in der Betriebstätte investierte Betrag

500 000 US Dollars übersteigt und diese Investition durch die Regierung des

Vertragsstaats, in dem das Unternehmen ansässig ist, die Zentralbank dieses Vertragstaats oder eine durch diese Regierung kontrollierte oder in deren Eigentum stehende Geschäftsstelle oder Vermittlungsstelle (einschliesslich eines Finanzinstituts) vollständig abgesichert oder vollständig garantiert

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Kasachstan AS 2002

wird und von der Regierung des anderen Vertragstaats genehmigt wurde. Wenn die vorerwähnte Investition 500 000 US Dollars übersteigt, aber die ganze Investition nicht vollständig garantiert oder abgesichert wird, wird diese Bestimmung nur anteilsmässig auf die Dividenden entsprechend des garantierten oder abgesicherten Anteils im Verhältnis zur gesamten Investi- tion angewendet. c) Wenn und solange ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Kasachstan und einem gegenwärtigen Mitglied der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit in Kraft ist, in dessen Abkommen keine zusätzliche Steuer gemäss Artikel 10 Absatz 6 dieses Abkommens vor- gesehen ist, wird die vorgenannte zusätzlich erhobene Steuer von in der Schweiz ansässigen Unternehmen nicht erhoben.

3. Zu Art. 11 und 12

Sollte Kasachstan nach dem 15. Dezember 1998 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem gegenwärtigen Mitglied der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit abschliessen, das für einen effektiv niedrigeren Satz für Zinsen und Lizenzgebühren (einschliesslich eines Nullsatzes) sorgt, dann ist dieser niedrigere Satz automatisch für in der Schweiz ansässige Personen anwend- bar.

Geschehen zu Bern am 21. Oktober 1999 in deutscher, kasachischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unter- schiedlicher Auslegung der Wortlaute soll der englische Text massgebend sein.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik von Kasachstan: Joseph Deiss Erlan Idrissov

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik von Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll) | Lexipedia | Lexipedia