AS 2002 3127
Notenaustausch vom 17. März/1. Mai 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Durchführung des Chemiewaffenübereinkommens durch die zuständigen schweizerischen Dienststellen
Notenaustausch vom 17. März/1. Mai 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Durchführung des Chemiewaffenübereinkommens durch die zuständigen schweizerischen Dienststellen
In Kraft getreten am l. Mai 2000
Originaltext
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern, den 1. Mai 2000
Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Empfang ihrer Note vom 17. März
2000 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:
«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die folgende Angelegenheit zu unter- breiten: In Anbetracht dessen, dass das Fürstentum Liechtenstein als Vertragspartei des Übereinkommens vom 13. Januar 19931 über das Verbot der Entwicklung, Her- stellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) Meldungs- und Inspektionsver- pflichtungen eingehen wird, sich jedoch der Aufbau eines eigenen Kontroll- und Meldesystems in Liechtenstein nicht zuletzt aufgrund der weitgehenden Anwend- barkeit schweizerischer Rechtsvorschriften über die Kontrolle des Chemikalien- verkehrs kaum rechtfertigen würde, schlägt die Regierung des Fürstentums Liech- tenstein – unter Bezugnahme auf die bisher in der Angelegenheit vorgenommenen bilateralen Abklärungen – dem Schweizerischen Bundesrat folgende Vereinbarung vor:
1. Die in der Eidgenossenschaft für den Vollzug des Chemiewaffenüberein-
kommens zuständigen Dienststellen (heute das Staatssekretariat für Wirt- schaft und das als Fachstelle beauftragte AC-Laboratorium in Spiez) über- nehmen im Auftrag der liechtensteinischen Regierung zur Durchführung des genannten Chemiewaffenübereinkommens die Sammlung, Überprüfung und Zusammenstellung der Meldungen liechtensteinischer Unternehmen. Die zu- sammengestellten Meldungen werden dem Amt für Auswärtige Angelegen-
SR 0.515.081.514 1 SR 0.515.08
2000-1215 3127
Durchführung des Chemiewaffenübereinkommens. AS 2002 Notenaustausch mit Liechtenstein
heiten in Vaduz zur Weiterleitung an die Organisation für das Verbot chemi- scher Waffen in Den Haag übermittelt.
2. Im Falle einer Inspektion nach Massgabe des Chemiewaffenüberein-
kommens stellt das Staatssekretariat für Wirtschaft eine Begleitequipe, in welcher auch die zuständige liechtensteinische Behörde vertreten ist.
3. Die Durchführung dieser Vereinbarung einschliesslich der Kostenabgeltung
wird direkt zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten geregelt.
4. Die zuständigen Behörden beider Seiten werden diese Vereinbarung der
Organisation über das Verbot chemischer Waffen notifizieren und erklären, dass das Fürstentum Liechtenstein die Verantwortung für den Inhalt der in seinem Auftrag durchgeführten Berichterstattung trägt. Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vor- liegende Note und die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar ist. Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekanntzugeben. Die Note der Botschaft des Füstentums Liechten- stein und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen den bei- den Regierungen, die am 1. Mai 2000 in Kraft tritt. Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.