AS 2002 3652
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf
vom 20. September 2002
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt fest, nach welchem Modell Ausbildung und Prüfungen am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf (Institut) durchgeführt werden.
Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden der Zahnmedizin für das dritte und vierte Studienjahr.
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der
AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Zahnärzte.
2. Abschnitt: Studieninhalte
Art. 3 Ausbildungsziele
1 Die theoretische und praktische Ausbildung befähigen die Studierenden, am Ende
der Ausbildung Erkrankungen des Mundes und des Kiefers zu verstehen, zu verhin- dern und zu behandeln. 2 Der Kontakt zu Patientinnen und Patienten ist so gestaltet, dass die Studierenden befähigt werden, das erworbene Wissen sowie die erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Praxisalltag zu integrieren.
SR 811.112.31
3652 2002-0929
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2002 am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf.
Art. 4 Theoretische Ausbildung
1 Die theoretische Ausbildung besteht aus Vorlesungsveranstaltungen und proble-
morientierten Ausbildungseinheiten.
2 In den problemorientierten Ausbildungseinheiten bearbeiten die Studierenden
eigenständig in kleinen Gruppen ausgewählte Probleme mit klinischem Inhalt. Sie umschreiben ihre Lernziele und erarbeiten die Problemstellungen, indem sie Basis- wissen sowie klinische und psychosoziale Wissenschaften integrieren.
3 Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
a. Morphologie, Embryologie und Histologie des Kausystems; b. allgemeine und spezielle Physiopathologie; c. Pharmakologie und Toxikologie; d. allgemeine und spezielle Pathologie; e. Mikrobiologie und Immunologie; f. medizinische Klinik für Zahnärztinnen und Zahnärzte; g. allgemeine und spezielle Traumatologie; h. Epidemiologie; i. Präventivzahnmedizin; j. Parodontologie; k. Chirurgie und Stomatologie; l. zahnärztliche Prothetik (abnehmbar und festsitzend); m. Gerodontologie; n. Kieferorthopädie; o. Kinderzahnmedizin; p. Kariologie.
Art. 5 Praktische Ausbildung Die praktische Ausbildung umfasst folgende Bereiche: a. Kariologie; b. Parodontologie; c. Oralchirurgie; d. Stomatologie; e Kieferorthopädie; f. Kinderzahnmedizin; g. Endodontie; h. abnehmbare Prothetik;
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2002 am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf.
i. festsitzende Prothetik; j. Präventivzahnmedizin; k Myoarthropathien des Kausystems.
3. Abschnitt: Prüfungs- und Promotionsordnung
Art. 6 Prüfungen und Bewertung
1 Während und am Ende des dritten und des vierten Studienjahres werden je eine
Prüfung durchgeführt. 2 Jede Prüfung besteht aus einer oder mehreren theoretischen oder praktischen Teil- prüfungen.
3 Die Leistungen der Studierenden in den Teilprüfungen werden in Schritten von
halben Noten bewertet. 4 Für jede Prüfung wird eine Hauptnote erteilt, die aus dem gewichteten, auf eine ganze Note gerundeten Mittel der darin enthaltenen Teilprüfungen besteht.
5 Eine Prüfung ist bestanden, wenn das gewichtete Mittel der Teilnoten zumindest
die Note 4,0 ergibt.
Art. 7 Wiederholungen
1 Jede Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
2 Das Institut kann für die erste Wiederholung einer oder beider Prüfungen eines
Studienjahres und für Prüfungsfortsetzungen reservierte Prüfungstermine vor Beginn des nächsten Studienjahres anbieten. 3 Für die zweite Wiederholung einer oder beider Prüfungen eines Studienjahres ist die erneute Absolvierung des entsprechenden Studienjahres nachzuweisen.
Art. 8 Promotion In das nächste Studienjahr kann nur übertreten, wer beide Prüfungen eines Studien- jahres bestanden hat.
4. Abschnitt: Allgemeines Prüfungsverfahren
Art. 9 Information der Studierenden Das Institut gibt den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Studienjahres schrift- lich bekannt: a. die in den einzelnen Teilprüfungen angewendeten Prüfungsverfahren; b. den Zeitpunkt der einzelnen Teilprüfungen;
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2002 am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf.
c. den Zeitpunkt der erstmaligen Wiederholung der Prüfungen eines Studien- jahres vor Beginn des nächsten Studienjahres; d. die Gewichtung der in einer Prüfung enthaltenen Teilprüfungen; e. die für die einzelnen Teilprüfungen massgeblichen Studieninhalte; f. die vom Institut für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungsbegleitenden Tests; g. die vom Institut geforderte Mindestpräsenz in den Ausbildungs- veranstaltungen.
Art. 10 Zulassungsvoraussetzungen
1 Wer die Prüfungen ablegen will, muss sich nach dem von der AMV festgelegten
Verfahren zu den Prüfungen anmelden.
2 Zu den Prüfungen des entsprechenden Studienjahres wird zugelassen, wer die vom
Institut für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungs- begleitenden Tests absolviert hat.
3 Das Institut meldet dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinal-
prüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 2 nicht genügen.
4 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Prüfungszulassung oder den Entzug
einer bereits erteilten Zulassungsbewilligung.
Art. 11 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der
Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag des Instituts.
2 Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein
Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-
fungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen werden nach Möglichkeit von einer beziehungsweise einem Prüfungsvor- sitzenden stichprobenweise beaufsichtigt.
Art. 12 Bekanntgabe der Prüfungsresultate 1 Das Institut teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsresul- tate mit.
2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jedes Moduls den
Studierenden mittels Verfügung mit.
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2002 am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf.
Art. 13 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Modellstudiengang des Instituts hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfun- gen (Modellstudiengang oder herkömmlicher zahnmedizinischer Studiengang ande- rer Institute) zur Folge.
Art. 14 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 46 AMV und nach den Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfah- ren.
5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen
Art. 15 Gebühren Für jede Prüfung wird eine Prüfungsgebühr von 130 Franken erhoben.
Art. 16 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19844 über die Gebüh- ren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
6. Abschnitt: Auswertung und Änderungen des Modells
Art. 17 Auswertung Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.
Art. 18 Bekanntgabe von Änderungen Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
3 SR 172.021 4 SR 811.112.11
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2002 am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf.
Art. 20 Übergangsbestimmungen 1 Dieses Modell gilt für Studierende des dritten Studienjahres ab 2002/2003 und des vierten Studienjahres ab 2003/2004.
2 Die klinische Grundfächerprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte nach bisheri-
gem Recht wird letztmals 2004 durchgeführt.
3 Bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann das Institut in den Jahren 2003 und 2004
für die klinische Grundfächerprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte nur noch eine Prüfungssession durchführen.
4 Über die Anrechnung von Prüfungen des Instituts nach bisherigem Recht und von
Prüfungen aus Modellstudiengängen oder herkömmlicher zahnmedizinischer Stu- diengänge anderer Institute auf die Prüfungen nach dem Modell entscheidet der Leitende Ausschuss auf Vorschlag des Instituts.
Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft
20. September 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2002 am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf.
Anhang
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 1. November 19995 über die Erprobung eines
besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Bern
Art. 10a Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19846 über die Gebüh- ren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
2. Verordnung vom 25. August 19957 über die Erprobung eines besonderen
Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf
Art. 10b Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19848 über die Gebüh- ren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
3. Verordnung vom 24. Oktober 19969 über die Erprobung eines besonderen
Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Lausanne
Art. 10a Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 198410 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen fest- gelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
5 SR 811.112.241 6 SR 811.112.11 7 SR 811.112.22 8 SR 811.112.11 9 SR 811.112.242 10 SR 811.112.11
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2002 am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf.
4. Verordnung vom 1. November 199911 über die Erprobung eines besonderen
Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern
Art. 10 Abs. 2
2 Die Gesamtprüfungen sind bestanden, wenn Folgendes gilt:
a. der Durchschnitt einer Gesamtprüfung beträgt mindestens 4; b. in einer Gesamtprüfung liegt höchstens eine Hauptnote unter 4, aber nicht unter 3; c. in den Einzelprüfungen, die aus bis zu zwei Teilprüfungen bestehen, liegt höchstens eine Teilnote unter 4, aber nicht unter 3; d. in den Einzelprüfungen, die aus bis zu vier Teilprüfungen bestehen, liegen höchstens zwei Teilnoten unter 4, aber nicht unter 3.
Art. 13a Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte erhalten auf die Entschädigungsan- sätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 198412 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
11 SR 811.112.41 12 SR 811.112.11