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AS 2002 3892

Geschäftsreglement für den Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe

Geschäftsreglement für den Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe

vom 26. März 2002

vom EDI genehmigt am 24. September 2002

Der Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe, gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18771 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FMPG), beschliesst:

1. Abschnitt: Organisation

Art. 1 Aufgaben des Weiterbildungsausschusses Der Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe (WA) hat gemäss Artikel 17 FMPG folgende Aufgaben: a. Er entscheidet über die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel (in- klusive Beherrschung einer Landessprache gemäss Art. 10 Abs. 1 FMPG) und Weiterbildungsperioden von Personen mit einem anerkannten ausländi- schen Diplom b. Er berät das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) in Fra- gen der Weiterbildung auf eigene Initiative oder auf Anfrage des Departe- ments c. Er nimmt zuhanden des Departements Stellung zu Akkreditierungsanträgen; d. Er erstattet dem Departement jährlich über seine Tätigkeit Bericht und kann dabei auch Probleme und Verbesserungsmassnahmen betreffend die Weiter- bildung aufzeigen e. Er schlägt den Trägerorganisationen eines akkreditierten Weiterbildungs- programmes Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Weiterbildung vor unter besonderer Berücksichtigung der Fortbildungspflicht (Art. 18 FMPG).

Art. 2 Zusammensetzung 1 Der WA besteht inklusive dessen Präsidentin oder Präsidenten aus elf nebenamtli- chen Mitgliedern.

2 Die Präsidentin oder der Präsident des WA wird vom Bundesrat bestimmt.

SR 811.114 1 SR 811.11

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3 Der WA ist neben der Präsidentin oder dem Präsidenten wie folgt zusammenge-

setzt: a. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Schweizerischen Sanitätsdirektoren- konferenz (SDK); b. zwei Vertreterinnen bzw. zwei Vertreter des Bundes (Bundesamt für Sozial- versicherung, BSV und Bundesamt für Gesundheit, BAG); c. eine Delegierte bzw. ein Delegierter des Leitenden Ausschusses für die eid- genössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss); d. fünf Ärztinnen bzw. Ärzte aus Praxis, Spital und Lehre mit Bezug zur Wei- terbildung; e. zwei Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte aus Praxis und Lehre mit Bezug zur Weiterbildung.

Art. 3 Arbeitsverteilung

1 Die Präsidentin oder der Präsident verteilt die Geschäfte.

2 Die Mitglieder erstatten dem WA Bericht und stellen Antrag in den ihnen zuge-

teilten Geschäften.

Art. 4 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle des WA ist beim BAG angesiedelt und arbeitet eng mit der

Geschäftsstelle des Leitenden Ausschusses zusammen.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Durchführung des Instruktionsverfahrens; b. Redaktion von Zwischen- und Endentscheiden; c. Stellungnahmen zuhanden übergeordneter Instanzen; d. Ausführung der Beschlüsse des WA; e. Erledigung der von der Präsidentin bzw. des Präsidenten zugewiesenen Auf- gaben; f. Beratung und Erteilung von Auskünften; g. Vorbereitung von Ersatz- und Gesamterneuerungswahlen; h. Sitzungsvorbereitung und Protokollführung; i. Registerführung und Dokumentation; j. Rechnungswesen.

Art. 5 Vorbereitung der Sitzungen 1 Die Geschäftsstelle bereitet im Auftrage der Präsidentin bzw. des Präsidenten Sit- zungseinladung, Traktandenliste und Unterlagen vor. 2 Diese sind den Mitgliedern in der Regel vierzehn Tage vor der Sitzung zuzustellen.

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Art. 6 Subkommissionen

1 Der WA kann für fachspezifische Fragen Subkommissionen einsetzen und

bestimmt im Einsetzungsbeschluss deren Aufgaben, Präsidentin bzw. Präsidenten sowie deren Mitglieder.

2 Zu den Subkommissionen können auch Expertinnen und Experten beratend beige-

zogen werden, die nicht dem WA angehören.

Art. 7 Amtsgeheimnis Die Mitglieder des WA sowie dessen Subkommissionen und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterstehen dem Amtsgeheimnis.

2. Abschnitt: Beschlussfassung im WA (Plenum und Subkommissionen)

Art. 8 Verfahrensablauf Das Verfahren vor dem WA richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember

19682 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 9 Arten der Beschlussfassung

1 Die Präsidentin bzw. der Präsident kann alleine über die Anerkennung von Wei-

terbildungstiteln gemäss den einschlägigen EG-Richtlinien entscheiden. Zudem kann die Präsidentin oder der Präsident Entscheide, die keinen Aufschub dulden, mit einer Präsidialverfügung erledigen.

2 Entscheide über die Anerkennung von im Ausland absolvierten Weiterbildungs-

perioden sowie über die Anerkennung von Weiterbildungstiteln die nicht in den EG- Richtlinien enthalten sind, werden in der Regel von Subkommissionen gefällt.

3 Die übrigen Entscheide werden im Plenum gefällt.

4 Die Subkommissionen oder das Plenum können auch auf dem Zirkulationswege

entscheiden.

Art. 10 Abstimmungen

1 Im WA entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Präsidentin bzw.

der Präsident entscheidet mit und hat überdies den Stichentscheid;

2 Der WA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwe-

send ist.

3 Die Verhandlungen des WA sind weder partei- noch publikumsöffentlich.

4 Bei Zirkulationsabstimmungen kann ein Mitglied bei der Präsidentin bzw. beim

Präsidenten eine mündliche Beratung im WA verlangen.

2 SR 172.021

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Art. 11 Eröffnung von Entscheiden 1 Der WA eröffnet seine Entscheide den Parteien schriftlich in einer der Amtsspra- chen. 2 Seine Entscheide tragen die Unterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten des WA oder der betreffenden Subkommission.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12 Dieses Geschäftsreglement tritt mit dem Datum der Genehmigung durch das EDI in Kraft.

26. März 2002 Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe Der Präsident: Dr. med. R. Salzberg

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