AS 2002 4232
Verordnung über Geburtsgebrechen
Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV)
Änderung vom 11. September 2002
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Dezember 19851 über Geburtsgebrechen, verordnet:
I Die Liste im Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebre- chen wird wie folgt geändert:
Ziff. 122, 128, 178, 205, 208, 210, 420, 444, 446, 462
122. Enchondromatose
128. fibröse Dysplasie
178. Angeborene Tibia-Innen- und Aussentorsion, ab vollendetem vierten
Lebensjahr, sofern Operation notwendig ist
205. Angeborene Dysplasie der Zähne, sofern mindestens 12 Zähne der zweiten
Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind, bei der Odontodyspla- sie (ghost teeth) genügt der Befall von zwei Zähnen in einem Quadranten
208. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden
behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn die kepha- lometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombina- tion mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt oder wenn bei den bleibenden Zähnen, exclusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahn- bereich pro Kieferhälfte vorliegt
210. Prognathia inferior congenita, sofern die kephalometrische Beurteilung nach
Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kiefer- basenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens –1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder sofern eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr, respektive von 15 Grad und weniger vorliegt
1 SR 831.232.21
4232 2002-2475
Geburtsgebrechen AS 2002
420. Frühgeborenen-Retinopathie und Pseudoglioma congenitum (inkl. Morbus
Coats)
444. Angeborene Mittelohrmissbildung mit ein- oder doppelseitiger Schwer-
hörigkeit bei einem Hörverlust von mindestens 30 Dezibel im Reinton- schwellenaudiogramm bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1000,
2000 und 4000 Hertz
446. Angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit bei einem Hörverlust im
Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel bei zwei Mess- werten der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hertz
462. Angeborene Störungen der hypothalamohypophysären Funktion (hypo-
physärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus, Prader-Willi-Syndrom und Kall- mann-Syndrom)
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss
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