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AS 2002 564

Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Verordnung über das wissenschaftliche Personal

vom 4. Dezember 2001

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20011, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht 1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Assistierenden sowie der wis- senschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ). 2 Nicht unter diese Verordnung fallen akademisch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die überwiegend Infrastrukturaufgaben erfüllen.

3 Im Übrigen gilt die Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001.

2. Abschnitt: Assistierende

Art. 2 Kategorien und Anstellungsvoraussetzungen

1 Als Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten können Personen ohne Hochschul-

abschluss angestellt werden.

2 Als Assistentinnen und Assistenten können Hochschulabsolventinnen und

-absolventen angestellt werden, insbesondere – Doktorandinnen und Doktoranden, die an der ETHZ für ihre Doktorarbeit eingeschrieben sind.

3 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten können Hochschulabsolventinnen und

-absolventen angestellt werden, – die ein von der ETHZ anerkanntes Doktorat oder entsprechende Berufs- erfahrung und ein besonderes vertieftes Fachwissen vorweisen. 4 Voraussetzung für die Anstellung nach den Absätzen 2 und 3 ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETHZ anerkannt wird.

SR 172.220.113.11 1 SR 172.220.113

564 2002-0408

V über das wissenschaftliche Personal AS 2002

Art. 3 Lohn

1 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten werden im Stundenlohn angestellt.

2 Die übrigen Assistierenden werden wie folgt eingereiht:

a. Assistentinnen und Assistenten: Lohnklassen 15 und 18; b. Doktorandinnen und Doktoranden: in der Regel Lohnklasse 15; c. Oberassistentinnen und Oberassistenten: Lohnklassen 20–24.

3 Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Doktorat und ohne Berufserfah-

rung werden im Minimum der Lohnklasse 15 eingereiht.

4 Die Entlöhnung richtet sich ferner nach dem Pflichtenheft sowie nach der Funk-

tionsbewertung (Art. 25 Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001).

Art. 4 Dauer der Anstellung

1 Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten

werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt. 2 Die Maximaldauer der Anstellung beträgt zwölf Jahre. Eine erneute befristete An- stellung nach dieser Verordnung kann frühestens nach einem Unterbruch von drei Jahren erfolgen (Art. 20 Abs. 2 und 3 Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001).

3 Während der Emeritierungsphase der vorgesetzten Professorinnen und Professoren

kann die Maximaldauer der Anstellung überschritten werden. Die Schulleitung re- gelt die Einzelheiten. 4 Die Schulleitung kann die befristete Anstellung in eine unbefristete umwandeln.

Art. 5 Beschäftigungsgrad Für Doktorandinnen und Doktoranden gilt ein Mindestbeschäftigungsgrad von

60 Prozent.

Art. 6 Unterstellung 1 Die Assistierenden nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 sind einer Professorin oder ei- nem Professor der ETHZ unterstellt. 2 Bei Zuteilung an ein Institut, ein Departement oder eine andere Einheit der ETHZ gilt deren Leiterin oder Leiter als vorgesetzte Stelle.

Art. 7 Aufgaben 1 Die Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten werden für unterstützende Arbeiten im Lehr- oder Forschungsbetrieb eingesetzt. 2 Die Assistentinnen und Assistenten wirken in der Lehre, bei Forschungsprojekten oder bei allgemeinen Dienstleistungen mit.

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3 Die Assistentinnen und Assistenten der 18. Lohnklasse nehmen zudem wichtige

Aufgaben im Verantwortungsbereich der oder des Vorgesetzten in Lehre, Forschung und Dienstleistungen wahr.

4 Die Doktorandinnen und Doktoranden arbeiten an der eigenen Dissertation und am

ihr zugrundeliegenden Forschungsprojekt sowie an der Erweiterung und Vertiefung des eigenen Fachwissens. Zudem nehmen sie Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 2 wahr.

5 Die Oberassistentinnen und Oberassistenten nehmen leitende Aufgaben im Ver-

antwortungsbereich der oder des Vorgesetzten wahr.

Art. 8 Selbständige wissenschaftliche Tätigkeit und Weiterbildung (Art. 15 Abs. 1 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912)2 1 Die Assistierenden nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 können Doktor- oder Habilita- tionsarbeiten ausführen, an wissenschaftlichen Projekten mitarbeiten und an Nach- diplomstudien teilnehmen. 2 Sie vereinbaren ihre selbständige wissenschaftliche Tätigkeit und ihre Weiterbil- dung mit ihrer oder ihrem Vorgesetzten. 3 Der Besuch von Lehrveranstaltungen an den beiden ETH ist für sie unentgeltlich.

Art. 9 Ferien Die Ferien sind mit Rücksicht auf den Lehrbetrieb zu beziehen.

3. Abschnitt: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 10 Befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Befristet angestellt werden können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit von der ETHZ anerkannter akademischer Qualifikation, wenn sie eine gleichartige Funktion wie Assistierende wahrnehmen und wenn sie in Lehr- und Forschungs- projekten oder in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, tätig sind. 2 Für die den Lohn und die Aufgaben der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten die Artikel 3 und 7 dieser Verordnung sinngemäss. 3 Die Dauer der Anstellung darf neun Jahre nicht übersteigen. Eine erneute befristete Anstellung nach dieser Verordnung kann frühestens nach einem Unterbruch von drei Jahren erfolgen. 4 Die Schulleitung kann eine befristete Anstellung in eine unbefristete umwandeln .

2 SR 414.110

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5 Im Einvernehmen mit ihren zuständigen Vorgesetzten können die befristet ange-

stellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Nachdiplomstudien teilnehmen und Doktor- sowie Habilitationsarbeiten ausführen.

6 Der Besuch von Lehrveranstaltungen an den beiden ETH ist unentgeltlich.

7 Die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen der wissenschaftlichen Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus Drittmitteln entlöhnt werden, gehen in der Regel zu Lasten der Kreditgeber.

Art. 11 Unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Unbefristet angestellt werden können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

mit von der ETHZ anerkannter akademischer Qualifikation für Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen. 2 Die unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden wie folgtentlöhnt: a. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Lohnklassen 18–23; b. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kaderfunktionen: Lohnklassen 24–27; c. leitende wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:Lohnklassen 28–31.

3 Einreihungen, die von der Entlöhnung nach Absatz 2 abweichen, müssen von der

zuständigen Stelle genehmigt werden.

4 Im Einvernehmen mit ihren Vorgesetzten können wissenschaftliche Mitarbeiterin-

nen und Mitarbeiter auch selbständige wissenschaftliche Tätigkeiten ausführen.

5 Der Besuch von Lehrveranstaltungen an den beiden ETH ist unentgeltlich.

4. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 12 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

4. Dezember 2001 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Olaf Kübler Der Delegierte: Peter Kottusch

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