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AS 2003 1322

Verordnung des VBS über die Bordoperateure, die Berufs-FLIR-Operateure sowie die Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen (VBF)

Verordnung des VBS über die Bordoperateure, die Berufs-FLIR-Operateure sowie die Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen (VBF)

vom 19. Mai 2003

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 32 der Militärflugdienstverordnung vom 9. Mai 20031 (MFV), verordnet:

1. Abschnitt: Milizbordoperateure

Art. 1 Zulassung

1 Zur Ausbildung zum Milizbordoperateur kann zugelassen werden, wer:

a. eine Sekundarschule oder eine gleichwertige Schule sowie eine Berufslehre oder eine Mittelschule abgeschlossen hat; b. einen guten Leumund besitzt; c. höchstens 36 Jahre alt ist; d. eine fachtechnische Eignungsprüfung bestanden hat; e. bei der Eignungsabklärung durch das Fliegerärztliche Institut (FAI) als geeignet befunden worden ist; f. die Ausbildung zum Offizier abgeschlossen hat; und g. militärisch gut qualifiziert ist.

2 Der Instruktionschef Flieger entscheidet über die Zulassung.

Art. 2 Ausbildung

1 Die Milizbordoperateure werden in den Schulen der Luftwaffe ausgebildet.

2 Anwärter aus anderen Truppengattungen werden mit der Brevetierung in die Flie-

gertruppen versetzt.

SR 512.271.2 1 SR 512.271; AS 2003 1302

1322 2002-2018

Bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografen AS 2003

Art. 3 Dienstleistungen Die Milizbordoperateure müssen pro Kalenderjahr folgende Dienste leisten: a. 22 Diensttage in Trainingskursen; b. individuelles Training nach Bedarf, jedoch höchstens acht Tage; c. 20 Flugstunden.

Art. 4 Luftfahrzeugtypen Die Luftwaffe bestimmt, auf welchen Luftfahrzeugtypen die Milizbordoperateure eingesetzt werden.

Art. 5 Trainingsunterbruch

1 Das Training darf höchstens für acht Kalenderwochen unterbrochen werden. Die

Luftwaffe legt den Trainingsunterbruch allgemein oder im Einzelfall fest.

2 Die Luftwaffe kann in besonderen Fällen einen längeren Unterbruch bewilligen.

Art. 6 Aufnahme des Flugdienstes Die Milizbordoperateure nehmen ihren Flugdienst (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.

Art. 7 Obligatorische Übungen Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Milizbordopera- teure im Kalenderjahr leisten müssen.

Art. 8 Trainingskurse

1 Ein Trainingskurs dauert höchstens fünf Tage. Er ist besoldeter Militärdienst.

2 Die Trainingskurse gelten ebenfalls als erfüllt, wenn sie zeitlich mit Beförderungs- diensten zusammenfallen.

3 Mehrere Trainingskurse können wenn nötig unmittelbar nacheinander angesetzt

werden.

Art. 9 Individuelles Training 1 Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht als Ausbildungs- dienst angerechnet.

2 Die Milizbordoperateure leisten dieses Training tageweise. Sie erhalten einen

Marschbefehl. Beim Einrücken und bei der Entlassung tragen sie Zivilkleider. In Einzelfällen kann das Tragen der Uniform angeordnet werden.

3 Der Sold ist mit der Entschädigung nach Artikel 26 MFV abgegolten.

Bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografen AS 2003

Art. 10 Herabsetzung oder Erhöhung der Dienstleistungen 1 Sofern ein militärischer Bedarf besteht und der Ausbildungsstand es zulässt, kann die Luftwaffe allgemein oder in Einzelfällen: a. die Diensttage nach Artikel 3 Buchstabe a bis auf 18 Tage herabsetzen; b. die Flugstunden nach Artikel 3 Buchstabe c bis auf 15 Stunden herabsetzen. 2 Die Luftwaffe kann allgemein oder in Einzelfällen die Flugstunden nach Artikel 3 Buchstabe c um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern ein militärischer Bedarf be- steht.

2. Abschnitt: Berufsbordoperateure und obligatorische Übungen

Art. 11 Berufsbordoperateure

1 Milizbordoperateure können zu Berufsbordoperateuren im Überwachungs-

geschwader ernannt werden. 2 Die Berufsbordoperateure erhalten eine besondere Ausbildung für ihre Tätigkeit. Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.

Art. 12 Obligatorische Übungen Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Berufsbordopera- teure im Kalenderjahr leisten müssen.

3. Abschnitt: Berufs-FLIR-Operateure

Art. 13 Zulassung

1 Zur Ausbildung zum Berufs-FLIR-Operateur kann zugelassen werden, wer:

a. Instruktor oder Instruktorin ist oder dem Überwachungsgeschwader ange- hört; b. bei der Eignungsabklärung durch das FAI als geeignet befunden worden ist; und c. höchstens 42 Jahre alt ist.

2 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung als Berufs-FLIR-

Operateur.

3 Anwärter und Anwärterinnen aus anderen Truppengattungen werden mit der Bre-

vetierung in die Luftwaffe umgeteilt.

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Art. 14 Aufgaben Die Berufs-FLIR-Operateure haben namentlich folgende Aufgaben: a. Durchführung von FLIR-Einsätzen zugunsten von zivilen oder militärischen Organisationen; b. Einsatz im Bereitschaftsdienst im Rahmen von SAR/Readiness; c. Führen von Live-Einsätzen als Einsatzleiter.

Art. 15 Ausbildung Die Berufs-FLIR-Operateure erhalten eine besondere Ausbildung für ihre Tätigkeit. Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.

Art. 16 Dienstleistungen Die Berufs-FLIR-Operateure müssen pro Kalenderjahr mindestens 20 Flugstunden auf Helikoptern leisten.

Art. 17 Obligatorische Übungen Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Berufs-FLIR- Operateure pro Kalenderjahr leisten müssen.

4. Abschnitt: Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen

Art. 18 Zulassung

1 Zur Ausbildung zum Berufsbordfotografen oder zur Berufsbordfotografin (Berufs-

bordfotograf) kann zugelassen werden, wer: a. Instruktor oder Instruktorin ist oder dem Überwachungsgeschwader ange- hört; b. bei der Eignungsabklärung durch das FAI als geeignet befunden worden ist; und c. höchstens 36 Jahre alt ist.

2 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur Berufsbordfotografenschule.

3 Anwärter und Anwärterinnen aus anderen Truppengattungen werden mit der Bre-

vetierung in die Luftwaffe umgeteilt.

Art. 19 Aufgaben Die Berufsbordfotografen haben namentlich folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Durchführung von Fotoflügen; b. Erstellen und Auswerten von Luftaufnahmen;

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c. Aufbereiten von Luftaufnahmen für Instruktions- und Dokumentations- zwecke der Armee und der Dienststellen des Bundes; d. Mithilfe bei der Ausbildung der Aufklärerpiloten in fotografischen und aus- wertungstechnischen Belangen; e. technische Erprobung der Geräte und des Aufnahmematerials für Luftauf- nahmen.

Art. 20 Ausbildung Die Berufsbordfotografen erhalten eine besondere Ausbildung für ihre Tätigkeit. Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.

Art. 21 Dienstleistungen Die Berufsbordfotografen müssen pro Kalenderjahr mindestens 40 Flugstunden leis- ten.

Art. 22 Luftfahrzeugtypen Die Luftwaffe bestimmt, auf welchen Luftfahrzeugtypen die Berufsbordfotografen eingesetzt werden.

Art. 23 Obligatorische Übungen Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Berufsbordfoto- grafen im Kalenderjahr leisten müssen.

5. Abschnitt: Fliegermedizinische Kontrolluntersuchung

Art. 24 Die Bordoperateure, die Berufs-FLIR-Operateure und die Berufsbordfotografen müssen sich im FAI jährlich einer fliegermedizinischen Kontrolluntersuchung unter- ziehen.

6. Abschnitt: Entschädigung für Milizbordoperateure

Art. 25 Auszahlung

1 Die Entschädigung nach Artikel 26 MFV wird jeweils am Ende eines Kalender-

monats in zwölf gleichen Raten ausgezahlt.

2 Die Auszahlung der Monatsraten beginnt erst, wenn der Milizbordoperateur im

betreffenden Kalenderjahr den Flugdienst aufgenommen hat. Die zurückbehaltenen Monatsraten werden in der Folge rückwirkend ausgezahlt.

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Art. 26 Kürzung der Entschädigung 1 Milizbordoperateure, die die Dienstleistungen nach Artikel 3 oder die obligatori- schen Übungen nach Artikel 7 aus eigenem Verschulden nicht vollständig absolvie- ren, erhalten im folgenden Jahr nur die Entschädigung der Kategorie C gemäss Anhang zur MFV. 2 Milizbordoperateuren, die den zulässigen Trainingsunterbruch nach Artikel 5 un- entschuldigt oder ohne genügende Begründung überschreiten, wird die jährliche Entschädigung um einen Sechstel gekürzt. Wenn sie in der Kalenderwoche nach dem zulässigen Unterbruch Flugdienst geleistet haben, entfällt die Kürzung.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27

1 Die Luftwaffe vollzieht diese Verordnung.

2 Die Verordnung vom 8. Dezember 19942 über die Bordoperateure sowie die Be-

rufsbordfotografen und -fotografinnen wird aufgehoben.

3 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

19. Mai 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

2 AS 1995 498

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