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AS 2003 2484

Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr

Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr (STUV)

Änderung vom 16. Juni 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 1. November 20001 über die Zulassung als Strassentransport- unternehmung im Personen- und Güterverkehr wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1, Abs. 1 und 2

1 Diese Verordnung regelt die Erteilung der Zulassungsbewilligung als Strassen-

transportunternehmung, die Erteilung des Fachausweises zum Nachweis der fachli- chen Eignung als Leiterin oder Leiter einer Strassentransportunternehmung sowie das Erfordernis und die Erteilung der Fahrerbescheinigung.

2 Zulassungsbewilligungen nach Absatz 1 werden erteilt an Unternehmungen mit

Sitz in der Schweiz, die: a. im Handelsregister eingetragen sind; b. als Einzelfirma von der Eintragungspflicht ins Handelsregister befreit sind; oder c. als öffentlich-rechtliche Korporation einen Transportbetrieb aufweisen.

Art. 4 Abs. 1 Bst. e

1 Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat die antragstellende Person oder eine

Person nach Artikel 9 Absatz 2 PBG eines der folgenden Dokumente vorzulegen: e. einen eidgenössischen Fachausweis «Carführer-Reiseleiter/Carführerin-Rei- seleiterin».

1 SR 744.103

2484 2003-0765

Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr AS 2003

3a. Abschnitt: Fahrerbescheinigung

Art. 6a Erfordernis der Fahrerbescheinigung

1 Personen, die im internationalen gewerblichen Güterverkehr Beförderungen auf

der Strasse durchführen, benötigen eine Fahrerbescheinigung der zuständigen Be- hörde. 2 Die Fahrerbescheinigung bestätigt, dass die Person, die eine Beförderung auf der Strasse durchführt, gemäss den einschlägigen Vorschriften, insbesondere fremden- polizei-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Natur, beschäftigt oder einge- setzt ist, um Beförderungen auf der Strasse durchzuführen.

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) kann Angehörige von Staaten, die Gegenrecht halten, vom Erfordernis der Fahrerbescheinigung ausnehmen.

Art. 6b Erteilung und Gültigkeit

1 Das BAV erteilt einer schweizerischen Strassentransportunternehmung Fahrerbe-

scheinigungen für Fahrer oder Fahrerinnen, wenn die Unternehmung: a. Inhaberin einer Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmung ist oder über eine andere Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güter- verkehr verfügt; und b. die Fahrer oder Fahrerinnen gemäss den einschlägigen Bestimmungen, ins- besondere fremdenpolizei-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Na- tur, beschäftigt oder einsetzt. 2 Die Fahrerbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.

Art. 6c Entzug und Verweigerung

1 Das BAV entzieht die Fahrerbescheinigung, wenn die Strassentransportunterneh-

mung: a. die Voraussetzungen nach Artikel 6b nicht mehr erfüllt; oder b. zu Tatsachen, die für die Erteilung der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

2 Bei schweren und bei wiederholten leichten Verstössen gegen die einschlägigen

Bestimmungen kann die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen verweigert werden oder es können Auflagen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen gemacht werden.

Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr AS 2003

3b. Abschnitt: Mitführungspflichten

1 Mitzuführen sind jeweils eine vom BAV oder der zuständigen Behörde beglau-

bigte Kopie der Zulassungsbewilligung und die Fahrerbescheinigung. Auf Verlan- gen sind diese den Kontrollorganen vorzuweisen. 2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Fahrzeug im Linienverkehr nach Artikel 9 der Ver- ordnung vom 25. November 19982 über die Personenbeförderungskonzession einge- setzt wird.

Art. 8 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

16. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 744.11