Lexipedia

AS 2003 3384

Verordnung über die Luftfahrt

Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 10. September 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 2 und 2bis

2 Für die Ausbildung von Flugpersonal hat der Bewerber ausserdem nachzuweisen,

dass er über geeignete und ordnungsgemäss gewartete Luftfahrzeuge verfügt und dass auf einem geeigneten Flugplatz Benützungsrechte bestehen. 2bis Sollen Luftfahrzeuge verwendet werden, die nicht im schweizerischen Luftfahr- zeugregister eingetragen sind, so erteilt das Bundesamt die Bewilligung nur im Einverständnis mit der Oberzolldirektion und dem Registerstaat. Es holt die entspre- chenden Erklärungen ein.

II Diese Änderung tritt am 15. September 2003 in Kraft.

10. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 748.01

3384 2003-0777