AS 2003 3418
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Genfer Internationalen Zentrum für Humanitäre Minenräumung betreffend das Statut des Zentrums in der Schweiz
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Genfer Internationalen Zentrum für Humanitäre Minenräumung betreffend das Statut des Zentrums in der Schweiz
Abgeschlossen am 25. Februar 2003 In Kraft getreten am 25. Februar 2003
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung andererseits vom Wunsche geleitet, zur Beendigung der durch Personenminen und andere explo- sive Kriegsmunitionsrückstände hervorgerufenen Leiden und Verluste von Men- schenleben beizutragen, in der Überzeugung, dass es notwendig ist, die Entwicklung des humanitären Völ- kerrechts und seine tatsächliche Durchsetzung zu fördern, in der Absicht, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der humanitären Minenräumung zu verstärken, unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 7. November 2001 zwischen den Vertragsstaaten der Konvention vom 18. September 19972 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Personenminen (nachstehend «Konvention über das Verbot von Personenminen» genannt) und dem Genfer Internationalen Zentrum für Humanitäre Minenräumung (nachstehend «Minenzentrum» genannt), das die völkerrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen den beiden Parteien herstellt, eingedenk der Entwicklungsmöglichkeiten dieser Beziehungen, unter Betonung der Tatsache, dass das Minenzentrum im Auftrag der Vertragsstaa- ten der genannten Konvention die ihr durch diese Staaten anvertrauten Aufgaben wahrnimmt, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1 Gegenstand des Abkommens
1. Gegenstand des vorliegenden Abkommens ist die Ausführung der internationalen
Aufgaben, die dem Minenzentrum durch die Vertragsstaaten der Konvention über das Verbot von Personenminen, unter Anwendung des oben genannten Abkommens
SR 0.192.122.53
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 3418).
2 BBl 1998 703
3418 2003-0543
Statut des Internationalen Zentrums für Humanitäre Minenräumung AS 2003
vom 7. November 2001, anvertraut sind oder gegebenenfalls kraft anderer interna- tionaler Aufträge übertragen werden.
2. Das vorliegende Abkommen hindert das Eidgenössische Departement des Innern
nicht, seiner Verantwortung als Aufsichtsorgan der Stiftungen bezüglich der Ziele des Minenzentrums nachzukommen.
Art. 2 Handlungsfreiheit
1. Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet die Unabhängigkeit und Handlungs-
freiheit des Minenzentrums.
2. Er erkennt dem Minenzentrum die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit auf
dem Territorium der Schweiz zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publika- tionsfreiheit.
Art. 3 Rechtsfähigkeit Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit des Minenzentrums in der Schweiz.
Art. 4 Freie Verfügung über Guthaben Das Minenzentrum kann jede Art von Guthaben, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferie- ren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Aus- land frei verfügen.
Art. 5 Unverletzbarkeit der Archive Die Archive und Dokumente des Minenzentrums sowie die diesem gehörenden oder sich in dessen Besitz befindlichen Datenträger sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.
Art. 6 Steuerliche Behandlung Der Schweizerische Bundesrat befreit das Minenzentrum von der direkten Bundes- steuer gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer.
Art. 7 Immunitäten 1. Der Präsident und die Mitglieder des Stiftungsrats des Minenzentrums sowie der Direktor und die Mitarbeiter des Zentrums geniessen ohne Rücksicht auf ihre Staats- angehörigkeit für die unter Artikel 1 genannten Aufgaben; a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer Handlungen, ein- schliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, auch nach Beendigung ihres Auftrages,
3 SR 642.11
Statut des Internationalen Zentrums für Humanitäre Minenräumung AS 2003
b) Unverletzbarkeit aller ihrer Schriftstücke und Urkunden.
2. Der Direktor des Minenzentrums muss die Immunität eines Mitarbeiters in allen
Fällen aufheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität die Tätigkeit der Justiz behindert, und in denen diese Immunitäten aufgehoben werden kann, ohne dass dadurch die Interessen des Minenzentrums beeinträchtigt werden. Der Stif- tungsrat muss unter denselben Umständen die Immunität des Präsidenten und der Mitglieder des Stiftungsrats sowie des Direktors des Minenzentrums aufheben.
3. Die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Immunitäten werden nicht einge-
räumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden zugestanden, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Minenzentrums zu gewähr- leisten.
Art. 8 Ausländisches Personal
1. Der Schweizerische Bundesrat befreit das Minenzentrum von der Anwendung der
Gesetzgebung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Verordnung vom 6. Oktober 19864 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, BVO). 2. Im Falle des Verlustes der Anstellung veranlasst er das Nötige, damit das auslän- dische Personal des Minenzentrums über einen zeitlich begrenzten Spielraum verfü- gen kann, um seine Stellung gemäss geltendem Recht zu regeln.
Art. 9 Militärdienst der schweizerischen Mitarbeiter
1. Die Mitarbeiter des Minenzentrums, welche die schweizerische Staatsangehörig-
keit besitzen, bleiben militärdienstpflichtig entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts. 2. Schweizerischen Mitarbeitern des Minenzentrums in leitender Funktion kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden.
3. Für schweizerische Mitarbeiter des Minenzentrums, die nicht unter die in
Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betrof- fenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten ein- gereicht werden.
4. Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten
werden vom Minenzentrum dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport unterbreitet.
Art. 10 Einreise, Aufenthalt und Ausreise Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Mitglieder des Stif- tungsrats des Minenzentrums sowie nach Möglichkeit aller Personen, ohne Rück- sicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft an das Minenzen- trum berufen werden, zu erleichtern.
4 SR 823.21
Statut des Internationalen Zentrums für Humanitäre Minenräumung AS 2003
Art. 11 Verhinderung von Missbrauch Das Minenzentrum und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenar- beiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu ver- hindern.
Art. 12 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten koordiniert den Vollzug des vorliegenden Abkommens in der Bundesverwaltung.
Art. 13 Streitbeilegung Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Aus- legung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens wird mittels Verhand- lungen zwischen den Parteien geregelt.
Art. 14 Änderung des Abkommens
1. Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der anderen
Partei geändert werden.
2. In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die vorzunehmenden
Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, zu denen Anlass bestehen kann.
Art. 15 Kündigung des Abkommens Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekün- digt werden.
Art. 16 Inkrafttreten Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 25. Februar 2003, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den Für das Genfer Internationale Zentrum Schweizerischen Bundesrat: für Humanitäre Minenräumung: Micheline Calmy-Rey Cornelio Sommaruga