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AS 2003 4061

Bundesgesetz über den Umweltschutz

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

Änderung vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 20021, beschliesst:

I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert:

Art. 53 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt

1 Der Bund kann Beiträge gewähren:

a. an internationale Organisationen oder Programme im Bereich des internatio- nalen Umweltschutzes; b. zur Umsetzung von internationalen Umweltabkommen; c. zur Finanzierung von Sekretariaten internationaler Umweltabkommen, die ihren ständigen Sitz in der Schweiz haben; d. an Fonds zur Unterstützung von Entwicklungs- und Transitionsländern bei der Umsetzung von internationalen Umweltabkommen. 2 Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe d werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

3 Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz

bewilligten Mittel und erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Juni 2003 Ständerat, 20. Juni 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

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