Lexipedia

AS 2003 4289

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)

Änderung vom 12. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 37

6. Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen

Art. 37 Begriff Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Bahngleisen auf unabhängigem Bahnkörper mit Strassen oder Wegen.

Art. 37a Verbot Auf Streckenabschnitten und in Stationen mit einer zugelassenen Höchstgeschwin- digkeit von mehr als 160 km/h sind keine Bahnübergänge zugelassen.

Art. 37b Allgemeines

1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensitua-

tion entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.

2 Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die

Betriebsart der Bahn bestimmt.

Art. 37c Signale und Anlagen

1 An Bahnübergängen sind Schranken- oder Halbschrankenanlagen zu erstellen.

Ausgenommen sind Bahnübergänge nach Absatz 5.

1 SR 742.141.1

2003-2069 4289

Eisenbahnverordnung AS 2003

2 An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäu-

men auszurüsten.

3 Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:

a. An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschran- kenanlagen unverhältnismässige Aufwendungen bedingt, können an deren Stelle auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage aufgestellt werden. Wo auch dies unverhältnismässige Aufwendungen bedingt, können Blinklichtsignal- anlagen aufgestellt werden. b. An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklicht- signalanlage mit akustischen Signalen oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden. c. An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Eisenbahnfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Sig- nal angebracht werden, sofern:

1. die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und

dieser schwach ist,

2. der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist,

oder

3. die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung

dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und auf Grund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offen steht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruie- ren. 4 Blinklichtsignale können durch Lichtsignale ersetzt werden, sofern der Bahnüber- gang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt oder beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist. An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale nicht durch Lichtsignale ersetzt werden; sie dürfen jedoch durch solche ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.

5 An Bahnübergängen, die ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt oder nach

den Bestimmungen über den Strassenbahnbetrieb der Schweizerischen Fahrdienst- vorschriften vom 2. Juni 20032 befahren werden, ist das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19793 (SSV) anzubringen und wenn nötig mit Lichtsignalanlagen zu ergänzen. 6 Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen stras- senseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.

2 SR 742.173.001 3 SR 741.21

Eisenbahnverordnung AS 2003

Art. 37d Steuerungsanlagen Für automatische Anlagen zur Steuerung von Bahnübergängen gilt der 7. Abschnitt. Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen zur Ergänzung von Bahnübergängen nach Artikel 37c Absatz 5.

Art. 37e Kosten Die Kosten werden nach den Artikeln 25–29 und 32 EBG getragen.

Art. 37f Sanierung bestehender Bahnübergänge

1 Bahnübergänge, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind aufzuheben oder

bis spätestens 31. Dezember 2014 anzupassen. 2 Bei der Aufhebung eines Bahnüberganges ist zu prüfen, ob dadurch ein Teil des in den kantonalen Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetzes nicht mehr frei begehbar ist. Gegebenenfalls richtet sich der Ersatz nach Artikel 7 des Bundesgeset- zes vom 4. Oktober 19534 über Fuss- und Wanderwege (FWG).

II Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

III Diese Änderung tritt am 14. Dezember 2003 in Kraft.

12. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Der Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 704

Eisenbahnverordnung AS 2003

Anhang (Ziff. II)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 15. Dezember 19755 über die Signalisierung von Bahn-

übergängen;

2. Verordnung vom 15. Juli 19706 über den Bau von automatischen Anlagen

zur Sicherung von Niveauübergängen;

3. Verordnung vom 3. September 19797 über die Fristen zur Anpassung der

Signalisierung von Bahnübergängen.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Signalisationsverordnung vom 5. September 19798

Art. 10 Abs. 4

4 Das Signal «Strassenbahn» (1.18) warnt vor Schienenfahrzeugen auf Strassen,

namentlich vor Kreuzungen mit Schienenfahrzeugen.

Art. 65 Abs. 3

3 Die den Signalen «Schranken» (1.15) und «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16)

beigefügte Zusatztafel «Blinklicht» (5.12) kennzeichnet Bahnübergänge mit Blink- lichtsignalen.

Art. 68 Abs. 1 und 7 1 Rotes Licht bedeutet «Halt». Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung. Rotes Blinklicht wird nur bei Bahnübergängen verwendet (Art. 93). 7 Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahr- bahn oder den Gleisbereich nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet. Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote

5 AS 1976 892, 1986 754, 1998 1796 6 AS 1970 1403, 1976 1815 7 AS 1979 1263, 1994 2161 8 SR 741.21

Eisenbahnverordnung AS 2003

Licht, müssen die Fussgänger die Fahrbahn oder den Gleisbereich ohne Verzug verlassen.

Art. 70 Abs. 3 und 4 3 Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile, Ampeln ohne rotes Licht und, ausgenommen bei Bahnübergängen (Art. 93), Blinklichtsignale. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig.

4 Ampeln mit gelbem und rotem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahme-

fällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen.

Art. 83 Abs. 2 2 Muss der Strassenbenützer die Schranken bedienen, so hat er sie nach der Öffnung wieder zu schliessen, sofern dies nicht automatisch geschieht.

Art. 92 Vorsignale

1 Zur Warnung vor gekennzeichneten Bahnübergängen (Art. 93) dienen die folgen-

den Vorsignale: a. das Signal «Schranken» (1.15) vor Bahnübergängen mit Schranken, Halb- schranken oder Bedarfsschranken; b. das Signal «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) vor Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen oder Andreaskreuzen; bbis. das Signal «Strassenbahn» (1.18) mit beigefügter Distanztafel vor Bahn- übergängen, die nach Eisenbahnrecht mit dem Signal «Strassenbahn» signa- lisiert werden; c. «Distanzbaken» (1.17) nach Artikel 10 Absätze 1 und 3.

2 Bei Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen wird den Signalen «Schranken» und

«Bahnübergang ohne Schranken» die Zusatztafel «Blinklicht» (5.12) beigefügt.

3 Wenn die Signale am Bahnübergang rechtzeitig erkennbar sind, können Vorsignale

innerorts, auf Feld- und Fusswegen sowie auf privaten Zufahrten fehlen.

Art. 93 Signale am Bahnübergang

1 Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen Schranken, Halbschranken,

Bedarfsschranken, Blinklichtsignale (3.20; 3.21), Andreaskreuze (3.22–3.25), akus- tische Signale, Signale «Strassenbahn» (1.18) und Lichtsignale (Art. 68–71). Für die Ausgestaltung und Aufstellung der Signale an Bahnübergängen, ausgenommen Lichtsignale und das Signal «Strassenbahn», gilt das Eisenbahnrecht.

2 Geschlossene oder sich schliessende Schranken, Halbschranken oder Bedarfs-

schranken, rotes Blinklicht, rotes Licht sowie akustische Signale bedeuten «Halt».

Eisenbahnverordnung AS 2003

3 Das «Einfache Andreaskreuz» (3.22; 3.24) kennzeichnet einen Bahnübergang mit

einem Gleis, das «Doppelte Andreaskreuz» (3.23; 3.25) einen Bahnübergang mit mehreren Gleisen. 4 Ist das Signal «Strassenbahn» (1.18) angebracht oder sind Andreaskreuze nicht mit Blinklichtsignalen oder Lichtsignalen ausgerüstet, so muss sich der Strassenbenützer selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Übergang frei ist. 5 Liegt ein Bahnübergang in einer durch Lichtsignale (Art. 68–71) geregelten Ver- zweigung, kann er in die Lichtsignalanlage einbezogen werden. 6 Ist eine Zusatztafel mit der Aufschrift «Privatübergang» beigefügt, darf der Über- gang nur vom Zubringerdienst oder von besonders ermächtigten Personen benützt werden (Art. 17).

Art. 104 Abs. 6

6 Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an,

bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur War- nung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder ent- fernen lässt.

Anhang 2 Bilder 3.20 und 3.21

3.20 Wechselblinklichtsignal

(Art. 93)

3.21 einfaches Blinklichtsignal

(Art. 93)

2. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19629

Art. 24 Abs. 3 und 4 3 Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen und derglei- chen, nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken und Bedarfsschranken gleichgestellt, wobei Bedarfsschranken mit der vorgesehenen Bedienung geöffnet werden dürfen.

4 Aufgehoben

9 SR 741.11

Eisenbahnverordnung AS 2003

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

Eisenbahnverordnung AS 2003

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen | Lexipedia | Lexipedia