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AS 2003 4773

Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen

Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)

Änderung vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Frequenzmanagement und Funkkonzes- sionen wird wie folgt geändert:

Art. 23 Inhalt

1 Die Amateurfunkkonzession CEPT und die Amateurfunkkonzessionen 1 und 2

berechtigen die Konzessionärin, eine Funkanlage auf den Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu benützen.

2 Die Amateurfunkkonzession 3 berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage auf

den Frequenzbändern 144–146 MHz und 430–440 MHz in den Betriebsarten Morse- telegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie und Faksimile zu benützen.

3 DieSpitzenleistung beim Senderausgang darf für die Amateurfunkkonzession

CEPT und die Amateurfunkkonzessionen 1 und 2 höchstens 1000 Watt und für die Amateurfunkkonzession 3 höchstens 25 Watt betragen.

Art. 24 Abs. 3 Bst. a und b

3 Natürliche Personen, die eine Amateurfunkkonzession erwerben wollen, müssen

einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen: a. für die Amateurfunkkonzession CEPT den Fähigkeitsausweis für den Ama- teurfunk, den Radiotelegrafistenausweis oder den Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk; b. für die Amateurfunkkonzession 3 den Fähigkeitsausweis für den Amateur- funk, den Radiotelegrafistenausweis, den Radiotelefonistenausweis oder den Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure.

1 SR 784.102.1

2003-1830 4773

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 2003

Art. 27 Abs. 5

5 Die Funkanlage der Inhaberin oder des Inhabers einer Amateurfunkkonzession

CEPT oder einer Amateurfunkkonzession 1 oder 2 darf ohne Zustimmung der Kon- zessionsbehörde geändert werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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