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AS 2003 636

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

SR 0.351.1; AS 1967 831

I Geltungsbereich des Übereinkommens am 12. September 2002, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Albanien* 4. April 2000 3. Juli 2000 Armenien* 25. Januar 2002 25. April 2002 Georgien* 13. Oktober 1999 11. Januar 2000 Kroatien* 7. Mai 1999 5. August 1999 Mazedonien 28. Juli 1999 26. Oktober 1999 Rumänien* 17. März 1999 15. Juni 1999 Russland* 10. Dezember 1999 9. März 2000 Slowenien* 19. Juli 2001 17. Oktober 2001 Zypern* 24. Februar 2000 24. Mai 2000 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

II Vorbehalte und Erklärungen Albanien Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen unterfworfen. Nach Artikel 15 Absatz 6 erklärt Albanien, dass eine Abschrift aller Rechtshilfe- ersuchen, die Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sind, sowie der begleitenden Unterlagen gleichzeitig seinem Justizministerium zu übermitteln ist. Nach Artikel 16 Absatz 2 erklärt Albanien, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer amtlichen Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats zu übermitteln sind, sofern nicht auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossene Abkommen etwas anderes festlegen.

1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1975 457 2271, 1976 1904, 1977 907,

1982 1309 2261, 1983 1193, 1985 490, 1986 324, 1993 2059, 1995 3141 und

1999 1354.

636 2002-1827

Rechtshilfe in Strafsachen. Europäisches Übereinkommen AS 2003

Das Justizministerium wird als Justizbehörde im Sinne des Artikels 24 des Überein- kommens betrachtet. Armenien Vorbehalte 1. Die Republik Armenien behält sich das Recht vor, zusätzlich zu den in Artikel 2 genannten Gründen die Rechtshilfe auch in folgenden Fällen zu verweigern: a. wenn die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach den Rechtsvorschriften der Republik Armenien nicht als «schwere strafbare Handlung» bewertet wird und nicht strafbar ist, b. wenn wegen der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung in der Republik Armenien Klage erhoben worden ist, c. wenn bezüglich der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung bereits ein rechtskräftiges Urteil oder eine andere endgültige Ent- scheidung ergangen ist.

2. Im Einklang mit Artikel 3 des Übereinkommens trägt die Republik Armenien bei

der Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Vernehmung von Zeugen Artikel 42 der Verfassung Rechnung, nach der eine Person nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst oder gegen ihren Ehepartner oder einen nahen Verwandten als Zeuge auszusagen.

3. Im Einklang mit Artikel 5 Übereinkommens behält sich die Republik Armenien

das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen zu unterwerfen. Erklärungen

1. Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens sind die Rechtshilfeersuchen um

Vorladung spätestens 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln.

2. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 6 ist in den in Absatz 2 desselben Artikels

vorgesehenen Fällen eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die Gegenstand des Verkehrs zwischen den Justizbehörden sind, gleichzeitig dem Justizministerium der Republik Armenien zu übermitteln.

3. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 sind die Ersuchen und die beigefügten

Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder eine der offiziellen Sprachen des Europarats zu übermitteln.

4. Im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens sind die Justizbehörden im

Sinne des Übereinkommens: – das Justizministerium, – die Generalstaatsanwaltschaft, – das Innenministerium, – das Ministerium für nationale Sicherheit,

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– der Kassationsgerichtshof, – die Berufungsgerichte, – die Bezirksgerichte erster Instanz der Stadt Eriwan, – das Gericht erster Instanz der Region Kotayk, – das Gericht erster Instanz der Region Ararat, – das Gericht erster Instanz der Region Armavir, – das Gericht erster Instanz der Region Aragatsotn, – das Gericht erster Instanz der Region Shirak, – das Gericht erster Instanz der Region Tavush, – das Gericht erster Instanz der Region Gegharkunik, – das Gericht erster Instanz der Region Vayots Dzor, – das Gericht erster Instanz der Region Syunik.

Georgien Artikel 2 Die Rechtshilfe kann verweigert werden: a. wenn aufgrund der strafbaren Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, in Georgien ein Strafverfahren eingeleitet worden ist; b. wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, bereits von einem Gericht verhandelt wurde und das Urteil rechtskräftig ist. Artikel 5 Georgien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen zu unterwerfen. Artikel 15 Absatz 6 Wie in Artikel 15 Absatz 6 vorgesehen, sind Abschriften von Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium Georgiens zu übermitteln. Artikel 16 Absatz 2 Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sind in englischer oder russi- scher Sprache zu stellen. Artikel 24 Für die Zwecke des Übereinkommens betrachtet Geogien folgende Stellen als Justizbehörden: – das Verfassungsgericht; – die ordentlichen Gerichte; – das Büro des Generalstaatsanwalts.

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Kroatien Artikel 5 Absatz 1 Die Regierung Kroatien erklärt, dass eingehende Rechtshilfeersuchen um Durch- suchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur dann erledigt werden, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 7 Absatz 3 Die Republik Kroatien erklärt, dass die Vorladung für eine in ihrem Hoheitsgebiet wohnhafte Person den zuständigen kroatischen Justizbehörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzen Zeitpunkt übermittelt werden muss. Artikel 15 Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium der Republik Kroatien zu senden sind. In dringenden Fällen können diese Rechs- hilfeersuchen an das Justizministerium der Republik Kroatien durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) gesandt werden. Artikel 16 Absatz 2 Die Republik Kroatien erklärt, dass die Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die kroatische oder, wo dies nicht möglich ist, in die englische Sprache zu versehen sind. Artikel 24 Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens sind in der Republik Kroatien die Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Rumänien Artikel 5 Absatz 1 Die Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen werden folgenden Bedingungen unterworfen: a. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss nach rumänischen Recht auslieferungsfähig sein. b. die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem rumänischen Recht vereinbar sein. Artikel 7 Absatz 3 Die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet Rumäniens befindet, wird der zuständigen rumänischen Behörde mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt. Artikel 15 Absatz 6 a. Rechtshilfeeruchen während des Ermittlungsverfahrens und der Erhebung der öffentlichen Klage werden der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof Rumäniens übermittelt.

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b. Rechtshilfeersuchen während des Urteilsverfahrens werden dem Ministe- rium der Justiz übermittelt. c. Die Rechtshilfeersuchen, auf die Artikel 15 Absatz 3 Bezug nimmt, werden dem Ministerium des Innern übermittelt. d. In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen unmittelbar den Gerichten oder den Staatsanwaltschaften bei den Gerichten übermittelt werden, wobei eine Abschrift dem Ministerium de Justiz beziehungsweise der Staatsanwalt- schaft beim Obersten Gerichtshof zuzuleiten ist. Artikel 16 Absatz 2 Den Rechtshilfeersuchen und den beigefügten Schriftstücken, die den rumänischen Justizbehörden nach Übereinkommen übermittelt werden, ist eine Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats beizufügen. Artikel 24 Als rumänische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens gelten die Gerichte, die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten, das Ministerium der Justiz und die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof sowie – für die Rechtshilfeersuchen, auf die Artikel 15 Absatz 3 Bezug nimmt - das Ministerium des Innern. Artikel 23 Die durch die Erledigung der Rechtshilfeersuchen verursachten Kosten werden, von den ersuchenden Justizbehörden getragen.

Russische Föderation Vorbehalte

1. Nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation,

dass die Rechtshilfe nicht nur aus den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehe- nen Gründen, sondern auch dann verweigert werden kann, a. wenn die Person, die im ersuchenden Staat einer strafbaren Handlung ver- dächtigt oder beschuldigt wird, im Zusammenhang mit dieser strafbaren Handlung in der Russischen Föderation oder in einem Drittstaat vor Gericht steht oder verurteilt oder freigesprochen wurde oder wenn in Bezug auf die- se Person in der Russischen Föderation oder einem Drittstaat eine Gerichts- entscheidung ergangen ist, ein Verfahren, dessentwegen um Rechtshilfe er- sucht wurde, nicht einzuleiten beziehungsweise einzustellen. b. wenn das Strafverfahren oder die Strafvollstreckung wegen Ablaufs der nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehenen Verjäh- rungsfrist unmöglich ist.

2. Nach Artikel 3 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das

Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Vornahme von Unter- suchungshandlungen zu verweigern, wenn sich die betreffenden Personen auf das ihnen nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation zustehende Recht berufen haben, überhaupt keine oder in dem betreffenden Fall keine Aussage zu machen.

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3. Nach Artikel 5 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das

Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur den Bedingungen zu unterwerfen, die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c des genannten Artikels des Übereinkommens vorge- sehen sind.

4. Nach Artikel 7 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass

Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Vorladungen nicht weniger als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln sind.

5. Nach Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die

zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in ihrem Ersuchen um zeitweilige Überstellung des Häftlings zur Zeugenvernehmung oder zur Gegenüberstellung die folgenden Angaben zu machen haben. a. vollständiger Name der Person und – wenn möglich – Haftort; b. kurze Darstellung der strafbaren Handlung, Zeitpunkt und Ort ihrer Bege- hung; c. bei der Vernehmung oder Gegenüberstellung zu klärende Umstände; d. notwendige Aufenthaltsdauer der Person im ersuchenden Staat.

6. Die Russische Föderation erklärt, dass ein Ersuchen um Durchbeförderung eines

Häftlings nach Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens an das Büro des General- staatsanwalts der Russischen Föderation zu richten ist.

7. Nach Artikel 7 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation,

dass die von den Vertragsparteien bezeichneten Behörden in Bezug auf die Leistung von Rechtshilfe nach den Artikeln 3,4 und 5 des Übereinkommens mit den folgen- den Stellen in Verbindung zu treten haben: – mit dem Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation in Angelegenhei- ten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, und mit dem Justizministe- rium der Russischen Föderation in Angelegenheiten, die in den Zuständig- keitsbereich anderer Gerichte fallen; – mit dem Innenministerium der Russischen Föderation bei Rechtshilfe- ersuchen, die nicht der Zustimmung eines Richters oder eines Staatsanwalts bedürfen und die mit der Durchführung von Ermittlungen und vorausgehen- den Erhebungen in Fällen in Zusammenhang stehen, die in den Zuständig- keitsbereich der Stellen des Innenministeriums der Russischen Föderation fallen; – mit dem Föderation Sicherheitsdienst der Russischen Föderation bei Rechts- hilfeersuchen, die nicht der Zustimmung eines Richters oder eines Staats- anwalts bedürfen und die mit der Durchführung von Ermittlungen und vor- ausgehenden Erhebungen in Fällen in Zusammenhang stehen, die in den Zuständigkeitsbereich der Stellen des Föderalen Sicherheitsdienstes fallen; – mit dem Föderalen Dienst der Steuerpolizei der Russischen Föderation bei Rechtshilfeersuchen, die nicht der Zustimmung eines Richters oder eines Staatsanwalts bedürfen und die mit der Durchführung von Ermittlungen und vorausgehenden Erhebungen in Fällen in Zusammenhang stehen, die in den

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Zuständigkeitsbereich der Stelle des Föderation Dienstes der Steuerpolizei fallen; – mit dem Büro des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation bei allen sonstigen Ermittlungen und vorausgehenden Erhebungen. In dringenden Fällen können Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden der Russischen Föderation, wie in Vorbehalt zu Artikel 24 des Übereinkommens festgelegt, übermittelt werden. Eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens ist gleichzeitig der zuständigen zentralen Behörde zu übermitteln. Ersuchen nach Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens sind dem Justizministeri- um der Russischen Föderation oder dem Büro des Generalstaatsanwalts der Russi- schen Föderation zu übermitteln. Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation und das Büro des Generalstaats- anwalts der Russischen Föderation prüfen auf Verlangen der die Rechtshilfe- ersuchen stellenden Behörde die Möglichkeit der Anwendung des Verfahrensrechts des ersuchenden fremden Staates bei der Erledigung der Rechtshilfeersuchen, wenn dies mit den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vereinbar ist.

8. Die Russische Föderation erklärt, dass Rechtshilfeersuchen und beigefügte

Schriftstücke, die der Russischen Föderation übermittelt werden, nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens mit einer Übersetzung in die russische Sprache zu versehen sind.

9. Die Russische Föderation erklärt, dass sie nach Artikel 22 des Übereinkommens

andere Vertragsparteien von Massnahmen nach der Verurteilung von deren Staats- angehörigen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit benachrichtigt; dies geschieht nur in Bezug auf Nachrichten, die nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation als amtlich anerkannt sind. 10. Die Russische Föderation erklärt, dass sie die Gerichte und Stellen des Büros des Staatsanwalts als Justizbehörden der Russischen Föderation im Sinne des Arti- kels 24 des Übereinkommens betrachtet. Erklärungen

1. Die Russische Föderation erklärt, dass Artikel 2 des Übereinkommens so anzu-

wenden ist, dass sie Unabwendbarkeit der Verantwortung für die unter das Überein- kommen fallenden strafbaren Handlungen sichergestellt ist. 2. Die Russische Föderation erklärt, dass in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation der Begriff der «politischen strafbaren Handlung» nicht vorgesehen ist. Bei allen Entscheidungen darüber, ob Rechtshilfe geleistet wird, betrachtet die Russische Föderation die folgenden Handlungen nicht als «politische strafbare Handlungen» oder «mit politischen strafbaren Handlungen zusammenhängende strafbare Handlungen». a. Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach den Artikeln II und III der Kon- vention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes2 (1948), den

2 SR 0.311.11

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Artikeln II und III des Übereinkommens über die Bekämpfung und Bestra- fung des Verbrechens der Apartheid (1973) und den Artikeln 1 und 4 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1948); b. Verbrechen nach Artikel 50 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde3 (1949), Artikel 51 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Ver- wundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See4 (1949), Artikel 130 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefan- genen5 (1949), Artikel 147 des Genfer Abkommens zum Schutze von Zivil- personen in Kriegszeiten6 (1949), Artikel 85 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer inter- nationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I, 1977)7 und den Artikeln 1 und

4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949

über de Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Proto- koll II, 1977)8; c. strafbare Handlungen nach dem Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen9 (1970), dem Überein- kommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt10 (1971) und dem Protokoll zur Bekämpfung widerrechtli- cher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivil- luftfahrt11 dienen, in Ergänzung des Übereinkommens von 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil- luftfahrt; d. Straftaten nach dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein- schliesslich Diplomaten12 (1973); e. Straftaten nach dem Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme13 (1979); f. Straftaten nach dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial14 (1980); g. Straftaten nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988);

3 SR 0.518.12 4 SR 0.518.23 5 SR 0.518.41 6 SR 0.518.51 7 SR 0.518.521 8 SR 0.518.522 9 SR 0.748.710.2 10 SR 0.748.710.3 11 SR 0.748.710.31 12 SR 0.351.5 13 SR 0.351.4 14 SR 0.732.031

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h. sonstige vergleichbare Straftaten, die in mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften behandelt werden, deren Vertraspartei die Russische Föde- ration ist.

Slowenien Nach Artikel 5 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen: a. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Republik Slowenien strafbar sein, b. die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht der Republik Slowenien vereinbar sein. Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Über- setzung in die slowenische Sprache übermittelt werden. Nach Artikel 24 betrachtet die Republik Slowenien die Gerichte und die Staatsan- waltschaften als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens.

Zypern Vorbehalte Artikel 2 Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, in der Republik Zypern wegen einer Strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die aus demselben Verhalten resultierte, das den Anlass zur Strafverfolgung dieser Person im ersuchenden Staat darstellt. Artikel 5 Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen zu unterwerfen. Artikel 11 Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 1 behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Überstellung eines Häftlings an allen in Artikel 11 Absatz

1 Unterabsatz 2 aufgezählten Fällen abzulehnen.

Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2 behält sich die Republik Zypern das Recht vor, die Bewilligung der Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen abzu- lehnen.

Rechtshilfe in Strafsachen. Europäisches Übereinkommen AS 2003

Erklärungen Artikel 7 Für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 3 verlangt die Regierung der Republik Zypern, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheits- gebiet befindet, ihren Behörden mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird. Artikel 15 Absatz 6 Alle nach diesem Übereinkommen an die Republik Zypern gerichteten Rechts- hilfeersuchen müssen an das Ministerium für Justiz und Öffentliche Ordnung gerichtet werden. In dringenden Fällen können Ersuchen über Interpol übermittelt werden. Artikel 16 Absatz 2 Die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke, die nicht in englischer oder griechi- scher Sprache verfasst sind, sollen mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen übermittelt werden. Artikel 24 Die Regierung der Republik Zypern betrachtet die folgenden Behörden als «Justiz- behörden» im Sinne des Übereinkommens: – alle Gerichte der Republik mit Zuständigkeit für Strafsachen; – alle Staatsanwälte des «Law Office» der Republik (Büro des Generalstaats- anwalts); – das Ministerium für Justiz und Öffentliche Ordnung; – die Behörden oder Personen, die durch das innerstaatliche Recht befugt sind, in Strafsachen zu ermitteln, darunter die Polizei, die Behörde für Zoll- wesen und Verbrauchssteuern und die Steuerbehörde.

III Weitere Erklärungen Schweiz (AS 1967 841) Infolge einer Neuordnung des Bundesamts für Polizeiwesen und der Schweizeri- schen Bundesanwaltschaft sind die Erklärungen anzupassen, mit denen die Schweiz die schweizerischen Behörden bezeichnet hat, die mit bestimmten Behörden bezeichnet hat, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind. Die Begriffe «Bundesamt für Polizeiwesen», «Polizeiabteilung» und «Schweizerisches Zentralpolizeibüro» sind darin durch «Bundesamt für Justiz» zu ersetzen. Ferner beabsichtigt die Schweiz, einen Einleitungssatz informativer Art der Erklä- rung zu Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens mit folgendem Wortlaut hinzu- zufügen: «Die Liste der örtlich zuständigen schweizerischen Zentralbehörden, an die

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ein Ersuchen gerichtet werden kann, kann online unter folgender Adresse abgefragt werden: http://www.elorge.admin.ch». Slowakei (AS 1995 3144) Artikel 15 Absatz 6 Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen sind dem Justizmini- sterium der Slowakischen Republik zu übermitteln, wenn das Verfahren im ersu- chenden Staat das Verhandlungsstadium erreicht hat. In allen anderen Fällen sind sie der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu übermitteln. Die in Artikel 11 erwähnten Verlangen sind dem Justizministerium der Slowaki- schen Republik zu übermitteln. Die in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Ersuchen sowie Anzeigen nach Artikel 21 Absatz 1 sind der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu über- mitteln. Artikel 16 Absatz 2 Die Slowakische Republik fordert die anderen Vertragsparteien auf, ihre Ersuchen und beigefügten Schriftstücke, die weder in slowakischer Sprache noch in einer der offiziellen Sprachen des Europarats abgefasst sind, zusammen mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen vorzulegen. Artikel 24 Als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens werden in der Slowakischen Republik die folgenden betrachtet: das Justizministerium der Slowakischen Repu- blik, die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik sowie alle Gerichte und Staatsanwaltschaften, gleichviel wie sie bezeichnet werden.

Ukraine (AS 1999 1360) Die Behörden, auf die Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens Bezug nimmt, sind das Justizministerium der Ukraine (bei Ersuchen seitens einer gerichtlichen Instanz) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (bei Ersuchen seitens der Ermitt- lungsbehörden).

IV Änderung einer Erklärung Israel (AS 1968 1479) Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Israels teilt dem Europarat mit, dass Israel seine Erklärungen zu Artikel 15 Absatz 6 und zu Artikel 24 durch fol- gende Erklärungen ersetzen möchte:

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Artikel 15 Absatz 6 Alle Ersuchen und sonstige Mitteilungen an Israel nach dem Übereinkommen sind an folgende Anschrift zu senden: Ministery of Justice, Directorate of Courts, Department of Legal Assistance to Foreign Countries , P.O Box 34142-91340 Jerusalem. Artikel 24 Als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens gelten für Israel die folgenden Behörden: – das zuständige Gericht eines jeden Rechtszuges – der Generalstaatsanwalt des Staates Israel – die Staatsanwaltschaft des Staates Israel – der Leiter der Abteilung für Internationale Angelegenheiten im Ministerium der Justiz.

Norwegen (AS 1967 885) Die norwegische Regierung teilt mit, dass sie ihre Erklärung zu Artikel 26, Absatz 4 dieses Abkommens durch folgende Erklärung ersetzen möchte: das Abkommen vom 26. April 1974 zwischen Norwegen, Dänemark, Island, Finnland und Schweden über die Rechtshilfe in Strafsachen ist anwendbar.

V Vollständiger oder Teilweiser Rückzug von Vorbehalten und Erklärungen Luxemburg (AS 1977 909) Die Änderung des Vorbehalts zu Artikel 2 Der Generalstaatsanwalt des Grossherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht stattzugeben, a. soweit sich das Ersuchen auf eine Strafverfolgung oder ein Verfahren bezieht, die mit dem Grundsatz, «ne bis in idem» unvereinbar sind, b. soweit sich das Ersuchen auf Ermittlungen über Handlungen bezieht, derentwegen der Beschuldigte im Grossherzogtum Luxemburg strafrechtlich verfolgt wird.

Schweden (AS 1968 1480)

1. Der folgende Vorbehalt zu Artikel 2 wird teilweise zurückgezogen. Er erhält

nunmehr folgenden Wortlaut: «Ein Rechtshilfeersuchen kann abgelehnt werden, wenn in Schweden in Bezug auf dieselbe Handlung ein Urteil oder ein Beschluss zur Einstellung der Strafverfolgung ergangen ist.»

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2. Der folgende Vorbehalt zu Artikel 22 wird teilweise zurückgezogen. Er erhält

nunmehr folgende Wortlaut: «Nachrichten über nachfolgende Massnahmen werden nach den schwedischen Vorschriften in dem Umfang übermittelt, in dem dies möglich ist.»

3. Die folgende Vorbehalte zu Artikel 10, Absatz 3, zu Artikel 13 Absatz 2, zu

Artikel 15 Absatz 7 und zu Artikel 20 werden zurückgezogen und durch die folgen- de nach Artikel 26 Absatz 4 abgegebene Erklärung ersetzt: «Das Übereinkommen vom 26. April 1974 zwischen Schweden, Dänemark, Finn- land, Island und Norwegen über die Rechtshilfe durch Zustellung und Sammlung von Beweisstücken findet Anwendung.»

4. Die folgende Erklärung zu Artikel 5 wird teilweise zurückgezogen. Sie erhält

nunmehr folgenden Wortlaut: «Schweden wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme den in Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Bedingungen unterwerfen.»

5. Die folgende Erklärung zu Artikel 11 wird teilweise zurückgezogen. Sie erhält

nunmehr folgenden Wortlaut: «Eine in Schweden befindliche Person, die eine Freiheitsstrafe verbüsst, kann in einen anderen Staat überstellt werden, wenn die Vernehmung oder Gegenüberstel- lung andere Angelegenheiten als die Untersuchung der strafrechtlichen Verantwort- lichkeit dieser Person betrifft.»

6. Die folgende Erklärung zu Artikel 15 Absatz 6 wird zurückgezogen.

7. Die folgende Erklärung zu Artikel 16 wird zurückgezogen:

«Eine obligatorische Zustellung von Unterlagen kann nur dann erfolgen, wenn die zuzustellenden Unterlagen in die schwedische Sprache übersetzt sind».

8. Die folgende Erklärung zu Artikel 16 wird teilweise zurückgezogen:«Die in den

Artikeln 3 und 21 erwähnten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke sind mit einer Übersetzung in die schwedische, dänische oder norwegische Sprache zu übermit- teln.» Sie erhält nunmehr folgenden Wortlaut: «Das Ersuchen und die Anlagen sind in die schwedische, dänische oder norwegische Sprache zu übersetzen, es sei denn, die mit dem Ersuchen befasste Stelle gestattet in dem betreffenden Einzelfall eine andere Verfahrensweise.»

9. Die folgende Erklärung zu Artikel 21 Absatz 1 wird zurückgezogen.

10. Die folgende Erklärung zu Artikel 24 wird teilweise zurückgezogen. Sie erhält nunmehr folgenden Wortlaut: «Im Sinne des Übereinkommens betrachtet Schweden die Gerichte und Staatsanwälte als Justizbehörden.»

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