AS 2004 1585
Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
vom 11. Februar 2004
Das Bundesstrafgericht, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20021, beschliesst:
Art. 1 Bemessungsgrundsatz Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien.
Art. 2 Gerichtsgebühr vor den Strafkammern 1 In Streitigkeiten, in denen die Strafkammern entscheiden, beträgt die Gerichtsge- bühr: a. vor dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin: 1000–20 000 Franken; b. in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen: 3000–60 000 Franken; c. in der Besetzung mit fünf Richtern oder Richterinnen: 5000–100 000 Fran- ken.
2 Bei besonders geringem Aufwand kann die Minimalgebühr unterschritten werden.
Art. 3 Gerichtsgebühr vor den Beschwerdekammern Soweit die Beschwerdekammern Gebühren erheben können, beträgt die Gerichtsge- bühr 200–10 000 Franken.
Art. 4 Erhöhung der Höchstbeträge Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfah- ren und mehreren Angeklagten oder Beschwerdeführern und Beschwerdeführerin- nen, kann das Bundesstrafgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum Betrag von: a. 100 000 Franken in den Fällen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a; b. 200 000 Franken in den Fällen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c; c. 50 000 Franken in den Fällen von Artikel 3.
SR 173.711.32 1 SR 173.71
2004-0355 1585
Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht AS 2004
Art. 5 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. April 2004 in Kraft.
11. Februar 2004 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Alex Staub Die Generalsektretärin: Mascia Gregori Al-Barafi