AS 2004 1615
Verordnung über die direkte Lebensversicherung
Verordnung über die direkte Lebensversicherung (Lebensversicherungsverordnung, LeVV)
Änderung vom 24. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Lebensversicherungsverordnung vom 29. November 19931 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 13 Absatz 3, 26 Sachüberschrift und Absatz 2 sowie 34 Sachüber- schrift wird der Ausdruck «separat» durch «besondere» ersetzt.
Ingress gestützt auf die Artikel 6a Absätze 3 und 4 sowie 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19932 über die direkte Lebensversicherung (Lebensversicherungs- gesetz), auf Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 19783 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichts- gesetz) und auf Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19304 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen (Sicherstellungsgesetz), ...
Art. 13 Abs. 2
2 Besondere Sicherungsfonds sind zwingend zu errichten für:
a. den Sparteil der anteilgebundenen Lebensversicherung; und b. das Geschäft der beruflichen Vorsorge.
2004-0402 1615
Lebensversicherungsverordnung AS 2004
Art. 24 Abs. 1 Bst. g
1 Zur Bestellung des Sicherungsfonds sind zugelassen:
g. Barmittel auf einem dem Sicherungsfonds zugeordneten Postcheck- oder Bankkonto.
Art. 26 Abs. 3
3 Im übrigen gelten die Begrenzungen nach Artikel 25 für jeden besonderen Siche-
rungsfonds gesondert.
Art. 34a Besonderer Sicherungsfonds für das Geschäft der beruflichen Vorsorge Die Beschränkung des Anrechnungswertes nach den Artikeln 30 Absatz 1 und 33 Absatz 1 gilt nicht für Werte des Sicherungsfonds für das Geschäft der beruflichen Vorsorge.
Gliederungstitel vor Art. 49
3. Kapitel:
Besondere Bestimmungen für das Geschäft der beruflichen Vorsorge
1. Abschnitt:
Jährliche Betriebsrechnung und Informationspflichten
Art. 49 Jährliche Betriebsrechnung
1 Für das Geschäft der beruflichen Vorsorge ist eine gesonderte Betriebsrechnung
nach den Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zu führen. Werte des Sicherungsfonds für das Geschäft der beruflichen Vorsorge sind auch Bestandteil der Betriebsrechnung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge.
2 Die Übertragung von Vermögenswerten von der Betriebsrechnung für die berufli-
che Vorsorge zu derjenigen für das übrige Geschäft und umgekehrt erfolgt zum Buchwert. Die Differenz zum Marktwert wird in der Betriebsrechnung für die beruf- liche Vorsorge als Gewinn beziehungsweise als Verlust verbucht. Fehlt ein Markt- wert, so bestimmt die Versicherungseinrichtung die marktnahe Bewertung. Das BPV muss die Bewertungsmethode genehmigen.
Art. 49a Informationspflichten Die Versicherungseinrichtungen übergeben den Versicherungsnehmern innerhalb von fünf Monaten nach Bilanzstichtag die Betriebsrechnung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge, die Angaben zur Ermittlung und Verteilung der Überschuss- beteiligung und alle weiteren Informationen, welche die Versicherungsnehmer zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten benötigen.
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2. Abschnitt: Überschussbeteiligung
Art. 49b Anspruch auf Überschussbeteiligung
1 Die Versicherungsnehmer haben Anspruch auf Ausrichtung einer Überschussbetei-
ligung gemäss diesem Abschnitt. 2 Die Überschussbeteiligung ist unter Vorbehalt von Artikel 49m Absatz 3 erstmals nach Ablauf des ersten Versicherungsjahrs auszurichten.
Art. 49c Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung der Überschussbeteiligung
1 Die Überschussbeteiligung ist auf der Grundlage der Betriebsrechnung zu ermit-
teln. Dabei sind die Erfolgspositionen nach Spar-, Risiko- und Kostenprozess nach den Artikeln 49d–49f aufzuteilen.
2 Die Überschussbeteiligung ist mindestens einmal jährlich zu ermitteln.
Art. 49d Sparprozess
1 Der Sparprozess beinhaltet die Äufnung des Altersguthabens und die Umwandlung
in Altersrenten sowie die Abwicklung laufender Altersrenten mit ihren Anwartschaf- ten und den sich daraus ergebenden Hinterbliebenenrenten. 2 Der Ertrag im Sparprozess (Sparkomponente) entspricht den Kapitalerträgen in der Betriebsrechnung abzüglich der Kapitalanlage-, Kapitalverwaltungs- und Renten- exkassokosten, zuzüglich des Abwicklungsgewinns aus laufenden Renten (Netto- kapitalertrag).
Art. 49e Risikoprozess
1 Der Risikoprozess beinhaltet die Auszahlung von Todesfallleistungen und deren
Abwicklung in Form von Kapitalleistungen, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sowie die Auszahlung von Invaliditätsleistungen und deren Abwicklung in Form von Invaliditätskapital, Invaliditätsrenten, Invalidenkinderrenten und Prämienbe- freiung.
2 Der Ertrag im Risikoprozess (Risikokomponente) entspricht den angefallenen
Risikoprämien zuzüglich des Abwicklungsgewinns aus laufenden Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten.
Art. 49f Kostenprozess
1 Der Kostenprozess beinhaltet die Aufwendungen für Verwaltung und Vertrieb von
Versicherungslösungen der beruflichen Vorsorge. Die Abwicklung laufender Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten wird nicht im Kostenprozess geführt.
2 Der Ertrag im Kostenprozess (Kostenkomponente) entspricht den angefallenen
Kostenprämien ohne Einbezug der Kapitalanlage-, Kapitalverwaltungs-, Rentenex- kasso- und Abwicklungskosten für laufende Renten.
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Art. 49g Besondere Fälle
1 Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche gesonderte Einnahmen- und
Ausgabenrechnungen vereinbart worden sind, werden auch in der Betriebsrechnung für die entsprechenden Prozesse gesondert erfasst; sie werden für die Ermittlung der Komponenten nach den Artikeln 49d–49f nicht berücksichtigt.
2 Versicherungsverträge, für welche die Übertragung des Kapitalanlagerisikos auf
den Versicherungsnehmer vereinbart worden ist («Separate Account» oder «Fonds cantonnés»), werden für die Ermittlung der Sparkomponente nach Artikel 49d nicht berücksichtigt.
3 Reine Stop-Loss-Verträge werden für die Ermittlung der Risiko- und der Kosten-
komponente nach den Artikeln 49e und 49f nicht berücksichtigt.
Art. 49h Mindestquote
1 Mindestens 90 Prozent der einzelnen Komponenten nach den Artikeln 49d–49f
(Mindestquote) sind gemäss den Artikeln 49i–49k zu verwenden. 2 Entspricht der Nettokapitalertrag gemäss Artikel 49d Absatz 2 sechs Prozent oder mehr des Deckungskapitals und der BVG Mindestzins zwei Drittel oder weniger dieses Satzes in Prozenten, so sind die Überschüsse wie folgt zu verteilen. a. Der Nettokapitalertrag auf der Solvabilitätsspanne zu Gunsten der Versiche- rungseinrichtung; b. 90 Prozent des Ergebnisses zu Gunsten der Versicherungsnehmer und
10 Prozent zu Gunsten der Versicherungseinrichtung. Unter Ergebnis ist der
positive Gesamtsaldo gemäss Artikel 49j Absatz 1 abzüglich der geschäfts- planmässig vorgesehenen Bildung von Rückstellungen gemäss Artikel 49j Absatz 1 Buchstabe a zu verstehen. 3 Kommt eine Versicherungseinrichtung in eine besondere Situation, so hat sie dies dem BPV zu melden. Dieses kann auf Antrag oder von Amtes wegen eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung verfügen. Eine besondere Situation liegt vor, wenn: a. die Versicherungseinrichtung zur Erfüllung der Solvenzanforderungen zusätzliche Eigenmittel benötigt; b. der Anteil der Eigenkapitalgeber in einem Missverhältnis zur Ausschüttung an die Versicherungsnehmer steht.
4 Die Verwendung der über die Mindestquote hinaus verbliebenen Teile der einzel-
nen Komponenten nach den Artikeln 49d–49f ist dem BPV zusammen mit einem allfälligen Antrag auf Gewinnausschüttung an die Eigenkapitalgeber zur Genehmi- gung zu unterbreiten.
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Art. 49i Verwendung der einzelnen Komponenten Die einzelnen Komponenten nach den Artikeln 49d–49f werden im Umfang der Mindestquote nach Artikel 49h wie folgt verwendet: a. Sparkomponente: zur technischen Verzinsung zum garantierten Zinssatz und zur Abwicklung laufender Altersrenten mit ihren Anwartschaften und den sich daraus ergebenden Hinterbliebenenleistungen; b. Risikokomponente: für Aufwendungen im Zusammenhang mit Versiche- rungsleistungen, insbesondere für die Bildung des Deckungskapitals von neuen Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, für die Abwicklung laufender Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie für die Schadenbearbeitung; c. Kostenkomponente: für Verwaltungs- und Vertriebskosten im Geschäft der beruflichen Vorsorge.
Art. 49j Verfahren bei positivem Gesamtsaldo
1 Der positive Gesamtsaldo nach Verwendung der Komponenten gemäss Artikel 49i
wird nach Massgabe des Geschäftsplans der Versicherungseinrichtung herangezogen zur: a. Bildung von Rückstellungen für:
1. das Langlebigkeitsrisiko,
2. künftige Deckungslücken bei Rentenumwandlung,
3. gemeldete, aber noch nicht erledigte Versicherungsfälle einschliess-
lich Deckungskapitalverstärkungen für Invaliden- und Hinterbliebenen- renten,
4. eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle,
5. Schadenschwankungen,
6. Wertschwankungen der Kapitalanlagen.
b. Deckung der Kosten für zusätzliches, mit Zustimmung des BPV aufgenom- menes Risikokapital; dieses kann einerseits zur Erfüllung aufsichtsrecht- licher Vorschriften oder andererseits im Interesse der Versicherten zur Ver- besserung des Kapitalanlageertrags eingesetzt werden. c. Speisung des Überschussfonds.
2 Nicht mehr benötigte Rückstellungen, die gemäss Absatz 1 Buchstabe a gebildet
wurden, sind dem Überschussfonds zuzuweisen.
Art. 49k Verfahren bei negativem Gesamtsaldo
1 Ergibt sich nach Verwendung der Komponenten nach Artikel 49i ein negativer
Gesamtsaldo, so sind zuerst nicht mehr benötigte Rückstellungen aufzulösen.
2 Reicht die Massnahme nach Absatz 1 nicht aus, so werden die über die Mindest-
quote gemäss Artikel 49h hinaus verbliebenen Teile der einzelnen Komponenten nach den Artikeln 49d–49f zur Deckung des Defizits herangezogen.
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3 Reicht die Massnahme nach Absatz 2 nicht aus, um das Defizit zu decken, so kann der Fehlbetrag, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Überschussfonds, vorgetragen werden.
4 Reicht auch die Massnahme nach Absatz 3 nicht aus, so wird das Defizit aus den
freien Eigenmitteln gedeckt.
Art. 49l Überschussfonds 1 Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereit- stellung der den Versicherungsnehmern zustehenden Überschussanteile.
2 Die dem Überschussfonds gutgeschriebenen Beträge dürfen unter Vorbehalt von
Artikel 49k Absatz 3 ausschliesslich zur Ausrichtung von Überschussanteilen an die Versicherungsnehmer verwendet werden.
Art. 49m Bedingungen für die Verteilung der Überschussbeteiligung
1 Die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer ist ausschliesslich dem
Überschussfonds zu entnehmen. 2 Eine Zuführung zum Überschussfonds ist spätestens innert fünf Jahren auszuschüt- ten.
3 Bei einem negativen Gesamtsaldo der Komponenten (Art. 49k Abs. 1) darf für das
betreffende Jahr keine Überschussbeteiligung ausgeschüttet werden.
Art. 49n Grundsätze für die Verteilung der Überschussbeteiligung
1 Der im Überschussfonds angesammelte Überschuss ist nach anerkannten versiche-
rungstechnischen Methoden weiterzuleiten, jedoch pro Jahr im Umfang von höchs- tens zwei Dritteln des Überschussfonds.
2 Die Verteilung der Überschussbeteiligung auf die Vorsorgeeinrichtungen erfolgt
entsprechend dem anteiligen Deckungskapital, dem Schadenverlauf der versicherten Risiken und dem verursachten Verwaltungsaufwand sowie unter Berücksichtigung von Artikel 68a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
3 Das EFD kann Vorschriften erlassen:
a. zur Wahl der Kriterien und Methoden für die Verteilung der Überschussbe- teiligung; b. über die Voraussetzungen, unter denen das BPV Abweichungen von der Zweidrittel-Regel in Absatz 1 verfügen kann.
5 SR 831.40; AS 2004 ...
Lebensversicherungsverordnung AS 2004
3. Abschnitt: Deckung für Personalversicherungseinrichtungen
Art. 49o In- oder ausländische Versicherungseinrichtungen ohne Bewilligung zum Betrieb der Lebensversicherung können die Risiken, welche von nicht der Aufsicht unterste- henden Personal- oder Verbandsversicherungseinrichtungen übernommen werden, rückdecken, wenn: a. die Deckung auf kollektiver, nichtproportionaler Basis erfolgt; b. die Deckung nur das Todesfall- und Invaliditätsrisiko umfasst; c. die Personal- oder Verbandsversicherungseinrichtung mehr als die vollen Risikoleistungen selber deckt, die nach anerkannten versicherungstechni- schen Grundsätzen zu erwarten sind.
Art. 51a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004
1 Die Versicherungseinrichtung, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge
betreibt, hat dem BPV bis zum 30. Juni 2004 zur Genehmigung vorzulegen: a den Plan zur Aufteilung der Betriebsrechnung für das Gesamtgeschäft in die Betriebsrechnung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge und die Betriebsrechnung für das übrige Geschäft; b den Plan zur Aufteilung des Sicherungsfonds in den Sicherungsfonds für die berufliche Vorsorge und den Sicherungsfonds für die übrigen Lebensver- sicherungen; c den Plan zur Alimentierung der Rückstellung für Wertschwankungen der Kapitalanlagen und von Rückstellungen, welche das Änderungsrisiko der biometrischen Grundlagen, des garantierten Zinssatzes oder des Rentenum- wandlungssatzes abfangen.
2 Die Mitteilung des definitiven Sollbetrages per 31. Dezember 2003 sowie der
Sicherungsfondsbericht per 31. Mai 2004 sind getrennt für den besonderen Siche- rungsfonds für die berufliche Vorsorge und für die Sicherungsfonds für die übrigen Lebensversicherungen einzureichen.
3 Die Betriebsrechnung hat ab 1. Januar 2005 den Anforderungen nach Artikel 49
Rechnung zu tragen. 4 Informationen nach Artikel 49a sind erstmals im Jahre 2006 für das Betriebsjahr
2005 mitzuteilen.
5 Die Vorschriften des 3. Kapitels 2. Abschnitt zur Ermittlung, Weiterleitung und Verteilung der Überschussbeteiligung sind ab 1. Januar 2005 aufgrund des Geschäftsjahres 2004 anzuwenden. Das BPV kann Schätzungen zulassen.
6 Der Plan für das Vorgehen zur Bildung des besonderen Überschussfonds für die
berufliche Vorsorge und der Plan zur Ermittlung der Überschussbeteiligung für das Geschäftsjahr 2004 sind dem BPV zur Genehmigung einzureichen.
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II Diese Änderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
24. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz