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AS 2004 1657

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 24. März 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 über Finanzierungsfragen wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 1

1 Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung vergütet der

Bund die Kosten vom Tag der Gesuchseinreichung an: a. bis längstens zum Tag, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist; b. bis längstens zum Tag, an dem sie Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli- gung haben, namentlich bei Heirat; oder c. bis zehn Tage ab Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretens- und Wegwei- sungentscheides für Personen nach Artikel 44a des Gesetzes, die einem Kan- ton zugewiesen wurden.

Art. 30 Abs. 2

2 Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag.

Dieser wird nach der Formel G × P berechnet, wobei gilt: P = einmaliger Pauschalbeitrag pro Person; G = neu dem jeweiligen Kanton zugewiesene Personen, gemäss AUPER;

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004 Für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und deren Wegweisungsentscheid nach Artikel 44 des Gesetzes vor Inkrafttreten dieser Ver- ordnungsänderung rechtskräftig wurde, richtet der Bund den Kantonen die Pauscha- len für Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes bis längstens zum Ablauf der Ausreisefrist aus. Hat der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 22a ANAG die weitere Abgeltung der

1 SR 142.312

2003-1898 1657

Asylverordnung 2 AS 2004

Sozialhilfekosten zugesichert, so richtet er ihnen die Pauschalen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung aus. Voraussetzung dazu ist, dass die Kantone das Gesuch um Vollzugsunterstützung inklusive Kostenübernahme bis spätestens Ende des Monats, in dem diese Verordnung in Kraft tritt, eingereicht haben.

III Diese Änderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

24. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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