AS 2004 1985
Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG)
Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG)
vom 3. Oktober 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99, 100 und 123 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20022, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsform und Firma 1 Die Zentralbank der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.
2 Sie trägt die Firma:
«Schweizerische Nationalbank» «Banque nationale suisse» «Banca nazionale svizzera» «Banca naziunala svizra» «Swiss National Bank».
Art. 2 Subsidiäre Geltung des Obligationenrechts Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die aktienrechtlichen Vor- schriften des Obligationenrechts (OR)3.
Art. 3 Sitze, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen
1 Die Sitze der Nationalbank befinden sich in Bern und in Zürich.
2 Soweit es die Geldversorgung des Landes erfordert, unterhält die Nationalbank
Zweigniederlassungen und Agenturen.
3 Zur Wirtschaftsbeobachtung und Kontaktpflege in den Regionen kann sie Vertre-
tungen errichten.
SR 951.11
2002-1117 1985
Nationalbankgesetz AS 2004
Art. 4 Notenmonopol Die Nationalbank hat das ausschliessliche Recht zur Ausgabe der schweizerischen Banknoten.
Art. 5 Aufgaben
1 Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des
Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung.
2 In diesem Rahmen hat sie folgende Aufgaben:
a. Sie versorgt den Schweizerfranken-Geldmarkt mit Liquidität. b. Sie gewährleistet die Bargeldversorgung. c. Sie erleichtert und sichert das Funktionieren bargeldloser Zahlungssysteme. d. Sie verwaltet die Währungsreserven. e. Sie trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei. 3 Sie wirkt bei der internationalen Währungskooperation mit. Sie arbeitet dazu nach Massgabe der entsprechenden Bundesgesetzgebung mit dem Bundesrat zusammen.
4 Sie erbringt dem Bund Bankdienstleistungen. Dabei handelt sie im Auftrag der
zuständigen Bundesstellen.
Art. 6 Unabhängigkeit Bei der Wahrnehmung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 dürfen die Nationalbank und die Mitglieder ihrer Organe weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen Stellen Wei- sungen einholen oder entgegennehmen.
Art. 7 Rechenschaftspflicht und Information 1 Die Nationalbank erörtert mit dem Bundesrat regelmässig die Wirtschaftslage, die Geld- und Währungspolitik sowie aktuelle Fragen der Wirtschaftspolitik des Bun- des. Bundesrat und Nationalbank unterrichten einander vor Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung über ihre Absichten. Jahresbericht und Jahresrechnung der Nationalbank sind vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Die Nationalbank legt der Bundesversammlung jährlich in einem Bericht Rechen-
schaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 5 ab. Den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung erläutert sie regelmässig die Wirtschafts- lage sowie ihre Geld- und Währungspolitik. 3 Sie orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Geld- und Währungspolitik und macht ihre geldpolitischen Absichten bekannt.
Nationalbankgesetz AS 2004
4 Sie veröffentlicht ihren Jahresbericht. Sie veröffentlicht zudem vierteljährlich Berichte über die wirtschaftliche und monetäre Entwicklung sowie wöchentlich geldpolitisch wichtige Daten.
Art. 8 Steuerbefreiung
1 Die Nationalbank ist von den direkten Steuern des Bundes befreit.
2 Sie darf in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Vorbehalten
bleiben die Gebühren von Kantonen und Gemeinden.
2. Kapitel: Geschäftskreis
Art. 9 Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern
1 Zur Erfüllung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absät-
ze 1 und 2 kann die Nationalbank: a. für Banken und andere Finanzmarktteilnehmer verzinsliche und unverzinsli- che Konten führen und Vermögenswerte in Verwahrung nehmen; b. bei Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern Konten eröffnen; c. auf den Finanzmärkten auf Schweizerfranken oder Fremdwährungen lauten- de Forderungen und Effekten sowie Edelmetalle und Edelmetallforderungen (per Kasse oder Termin) kaufen und verkaufen oder damit Darlehensge- schäfte abschliessen; d. eigene verzinsliche Schuldverschreibungen ausgeben und zurückkaufen (per Kasse oder Termin) sowie Derivate auf Forderungen, Effekten und Edelme- tallen nach Buchstabe c schaffen; e. Kreditgeschäfte mit Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern abschlies- sen, sofern für die Darlehen ausreichende Sicherheiten geleistet werden; f. die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte halten und verwalten.
2 Die Nationalbank legt die allgemeinen Bedingungen fest, zu denen sie die Ge-
schäfte nach Absatz 1 abschliesst.
Art. 10 Geschäfte mit anderen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen Die Nationalbank kann mit ausländischen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen Beziehungen aufnehmen und mit ihnen alle Arten von Bankgeschäf- ten, einschliesslich der Aufnahme und Gewährung von Krediten in Schweizerfran- ken, Fremdwährungen oder internationalen Zahlungsmitteln, tätigen.
Art. 11 Geschäfte für den Bund
1 Die Nationalbank kann dem Bund Bankdienstleistungen erbringen. Sie erbringt
diese gegen angemessenes Entgelt, jedoch unentgeltlich, wenn sie die Durchführung
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der Geld- und Währungspolitik erleichtern. Die Einzelheiten werden in Vereinba- rungen zwischen Bundesstellen und der Nationalbank geregelt.
2 Die Nationalbank darf dem Bund weder Kredite noch Überziehungsfazilitäten
gewähren; sie darf auch nicht staatliche Schuldtitel aus Emissionen erwerben. Sie kann Kontoüberziehungen im Verlaufe des Tages gegen ausreichende Sicherheiten zulassen.
Art. 12 Beteiligungen und Mitgliedschaftsrechte Soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben dient, kann die Nationalbank sich am Kapi- tal von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen beteiligen und Mitglied- schaftsrechte an solchen erwerben.
Art. 13 Geschäfte für den eigenen Betrieb Die Nationalbank ist befugt, ausser den mit ihren gesetzlichen Aufgaben verbunde- nen Geschäften auch Geschäfte für ihren eigenen Betrieb sowie Bankgeschäfte für ihr Personal und ihre Vorsorgeeinrichtungen zu tätigen.
3. Kapitel: Geld- und währungspolitische Befugnisse
1. Abschnitt: Statistik
Art. 14 Erhebung statistischer Daten
1 Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zur Beobachtung der Entwick-
lungen auf den Finanzmärkten erhebt die Nationalbank die erforderlichen sta- tistischen Daten. 2 Sie arbeitet bei der Erhebung statistischer Daten mit den zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere mit dem Bundesamt für Statistik und der Eidgenössischen Bankenkommission, den zuständigen Behörden anderer Länder und mit internatio- nalen Organisationen zusammen.
Art. 15 Auskunftspflicht
1 Banken, Börsen, Effektenhändler sowie Fondsleitungen schweizerischer Anlage-
fonds und Vertretungen ausländischer Anlagefonds sind verpflichtet, der National- bank statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu liefern.
2 Soweit dies für die Analyse der Entwicklungen auf den Finanzmärkten, den Über-
blick über den Zahlungsverkehr, die Erstellung der Zahlungsbilanz oder für die Statistik über die Auslandvermögen erforderlich ist, kann die Nationalbank bei weiteren natürlichen oder juristischen Personen, namentlich bei Versicherungen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Anlage- und Holdinggesellschaften, Betreibern von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen gemäss Artikel 19 Absatz 1 sowie der Post, statistische Daten über deren Geschäftstätigkeit erheben.
Nationalbankgesetz AS 2004
3 Die Nationalbank legt in einer Verordnung fest, welche Angaben in welchem
zeitlichen Abstand geliefert werden müssen; ferner legt sie die Organisation und das Verfahren nach Anhörung der Meldepflichtigen fest.
Art. 16 Vertraulichkeit
1 Die Nationalbank hat über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren.
2 Sie veröffentlicht die erhobenen Daten in Form von Statistiken. Zur Wahrung der Geheimhaltung werden die Daten zusammengefasst. 3 Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten in aggregierter Form an die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Behörden und Organisationen weiterzuleiten. 4 Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten mit den zuständigen schweizeri- schen Finanzmarktaufsichtsbehörden auszutauschen.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über
den Datenschutz.
2. Abschnitt: Mindestreserven
Art. 17 Zweck und Geltungsbereich
1 Um das reibungslose Funktionieren des Geldmarktes zu erleichtern, müssen die
Banken Mindestreserven unterhalten.
2 Die Nationalbank kann durch Verordnung Emittenten von elektronischem Geld
sowie weitere Emittenten von Zahlungsmitteln der Mindestreservepflicht unterstel- len, wenn deren Tätigkeit die Umsetzung der Geldpolitik erheblich zu beeinträchti- gen droht.
Art. 18 Ausgestaltung 1 Die Nationalbank legt den Satz für die Mindestreserven fest, welche die Banken im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums halten müssen. Als Mindestreserven gelten auf Schweizerfranken lautende, von den Banken gehaltene Münzen, Bankno- ten und Giroguthaben bei der Nationalbank.
2 Der Mindestreservesatz darf 4 Prozent der kurzfristigen, auf Schweizerfranken
lautenden Verbindlichkeiten der Banken nicht überschreiten. Als kurzfristige Ver- bindlichkeiten gelten Verbindlichkeiten auf Sicht oder mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Spar- oder Anlageform (ohne gebundene Vorsorgegelder). Soweit der Gesetzeszweck es zu- lässt, können einzelne Kategorien von Verbindlichkeiten teilweise oder ganz von der Reservepflicht befreit werden.
4 SR 235.1
Nationalbankgesetz AS 2004
3 Die Nationalbank wendet die Vorschriften über die Mindestreserven sinngemäss
auf Bankengruppen mit kollektiver Liquiditätshaltung an. Von Bankkonzernen kann sie verlangen, dass sie die Mindestreserven auf konsolidierter Basis halten.
4 Die Banken erbringen der Nationalbank regelmässig den Nachweis, dass sie Min-
destreserven in der geforderten Höhe halten. 5 Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie hört vorgängig die zuständige schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörde an.
3. Abschnitt:
Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen
Art. 19 Zweck und Geltungsbereich 1 Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank Sys- teme zur Abrechnung und Abwicklung von Zahlungen (Zahlungssysteme) oder von Geschäften mit Finanzinstrumenten, insbesondere Effekten (Effektenabwicklungs- systeme).
2 Unter die Überwachung fallen auch Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme,
deren Betreiber ihren Sitz im Ausland haben, wenn wesentliche Betriebsteile oder massgebliche Teilnehmer sich in der Schweiz befinden.
Art. 20 Ausgestaltung
1 Wer ein Zahlungssystem mit hohem Betragsvolumen oder ein Effektenabwick-
lungssystem betreibt, muss der Nationalbank auf Verlangen alle notwendigen Aus- künfte erteilen, Unterlagen zur Verfügung stellen und Einsicht in die Einrichtungen vor Ort gewähren.
2 Die Nationalbank kann an den Betrieb von Zahlungs- und Effektenabwicklungs-
systemen, von denen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen, Min- destanforderungen stellen. Diese Mindestanforderungen können insbesondere die Organisationsgrundlagen, die Geschäftsbedingungen, die operationelle Sicherheit, die Zulassung von Teilnehmern zum System, die Folgen von Erfüllungsschwierig- keiten von Systemteilnehmern und das verwendete Zahlungsmittel betreffen. 3 Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie hört vorgängig die zuständige schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörde an.
Art. 21 Zusammenarbeit mit Aufsichts- und Überwachungsbehörden
1 Die Nationalbank arbeitet bei der Überwachung von Zahlungs- und Effektenab-
wicklungssystemen mit der zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbe- hörde zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit dieser ab und hört diese an, bevor sie eine Empfehlung abgibt oder eine Verfügung erlässt.
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2 Die Nationalbank kann zum Zweck der Überwachung von Zahlungs- oder Effek-
tenabwicklungssystemen, von denen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen: a. mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden zusammenarbei- ten und diese um Auskünfte und Unterlagen ersuchen; b. ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden nicht öffentlich zu- gängliche Auskünfte und Unterlagen über Systembetreiber übermitteln, so- fern diese Behörden:
1. solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung oder
Überwachung von solchen Systemen oder deren Teilnehmern verwen- den, und
2. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.
4. Abschnitt: Kontrolle und Sanktionen
Art. 22 Überprüfung von Auskunfts- und Mindestreservepflicht 1 Bei der Revision der Banken, Börsen, Effektenhändler und Anlagefonds prüfen die gesetzlichen Revisionsstellen die Einhaltung der Auskunftspflicht, bei den Banken zusätzlich die Einhaltung der Mindestreservepflicht. Sie halten das Ergebnis im Revisionsbericht fest. Stellen sie Missstände fest, namentlich unrichtige Angaben oder Verstösse gegen die Mindestreservepflicht, so benachrichtigen sie die Natio- nalbank und die zuständige Aufsichtsbehörde.
2 Die Nationalbank kann die Einhaltung der Auskunfts- und der Mindestreserve-
pflicht selbst überprüfen oder durch Revisorinnen und Revisoren überprüfen lassen. Wird ein Verstoss gegen die Vorschriften festgestellt, so trägt die auskunfts- bezie- hungsweise mindestreservepflichtige Person die Kosten der Überprüfung. 3 Bei Widerhandlung gegen die Auskunftspflicht oder die Pflicht, die Mindestreser- ven nachzuweisen, oder bei Verhinderung einer von der Nationalbank angeordneten oder durchgeführten Überprüfung erstattet die Nationalbank Anzeige an das Eidge- nössische Finanzdepartement (Departement).
Art. 23 Verwaltungsrechtliche Sanktionen 1 Hält eine Bank die vorgeschriebenen Mindestreserven nicht, so hat sie der Natio- nalbank den Fehlbetrag für die Dauer zu verzinsen, während der der vorgeschrie- bene Mindestreservesatz unterschritten wurde. Die Nationalbank legt den massgeb- lichen Zinssatz fest; dieser kann bis zu 5 Prozentpunkte über dem Geldmarktsatz für Interbankkredite für die gleiche Periode liegen.
2 Erfüllt ein Betreiber eines Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystems, von dem
Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen, die festgelegten Mindestan- forderungen nicht, so bringt die Nationalbank ihren Befund den zuständigen in- und ausländischen Aufsichts- oder Überwachungsbehörden zur Kenntnis. Dabei beachtet sie die Voraussetzungen von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b. Ferner kann sie:
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a. dem Betreiber die Eröffnung eines Sichtkontos verweigern oder ein beste- hendes Sichtkonto kündigen; b. bei Widersetzlichkeit gegen eine vollstreckbare Verfügung diese im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form bekannt machen, sofern sie die Massnahme vorher angedroht hat.
Art. 24 Strafbestimmung
1 Mit Haft oder Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer:
a. der Nationalbank die vorgeschriebenen Auskünfte oder Nachweise gemäss dem 3. Kapitel dieses Gesetzes nicht oder nicht formrichtig, unvollständig oder fehlerhaft erstattet; b. eine durch die Nationalbank angeordnete oder durchgeführte Überprüfung verhindert.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.
3 Die Widerhandlungen werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht vom Departement verfolgt und beurteilt.
4 Die Verfolgung von Widerhandlungen verjährt nach fünf Jahren.
4. Kapitel: Aktienrechtliche Bestimmungen
1. Abschnitt: Aufbau der Aktiengesellschaft
Art. 25 Aktienkapital, Form der Aktien 1 Das Aktienkapital der Nationalbank beträgt 25 Millionen Franken. Es ist eingeteilt in 100 000 Namenaktien mit einem Nennwert von je 250 Franken. Die Aktien sind vollständig liberiert.
2 Anstelle einzelner Aktien kann die Nationalbank Aktienzertifikate über mehrere
Aktien ausstellen. Zudem kann sie auf den Druck und die Auslieferung von Aktien- urkunden verzichten. Der Bankrat regelt die Einzelheiten.
Art. 26 Aktienbuch, Übertragungsbeschränkungen
1 Die Nationalbank anerkennt als Aktionärinnen und Aktionäre nur, wer im Aktien-
buch eingetragen ist. Der Bankrat regelt die Einzelheiten der Eintragung. 2 Die Eintragung einer Aktionärin oder eines Aktionärs ist auf höchstens 100 Aktien beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für schweizerische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für Kantonalbanken im Sinne von Artikel 3a des Bankengesetzes vom 8. November 19346.
5 SR 313.0 6 SR 952.0
Nationalbankgesetz AS 2004
3 Die Eintragung wird verweigert, wenn die Erwerberin oder der Erwerber trotz
Verlangen der Nationalbank nicht ausdrücklich erklärt, die Aktien im eigenen Na- men und auf eigene Rechnung erworben zu haben und zu halten.
Art. 27 Kotierungsbestimmungen Soweit die Aktien der Nationalbank an einer schweizerischen Börse kotiert werden, berücksichtigen die zuständigen Organe bei der Anwendung der Kotierungsbestim- mungen, namentlich der Bestimmungen über Inhalt und Häufigkeit der finanziellen Berichterstattung, die besondere Natur der Nationalbank.
Art. 28 Bekanntmachungen Die Einberufung der Generalversammlung sowie Bekanntmachungen an die Aktio- närinnen und Aktionäre erfolgen durch Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen und durch einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamts- blatt.
2. Abschnitt: Gewinnermittlung und Gewinnverteilung
Art. 29 Jahresrechnung Die Jahresrechnung der Nationalbank, bestehend aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang, wird nach den Vorschriften des Aktienrechts sowie nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung erstellt.
Art. 30 Gewinnermittlung
1 Die Nationalbank bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven
auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Sie orientiert sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft.
2 Der verbleibende Ertrag ist ausschüttbarer Gewinn.
Art. 31 Gewinnverteilung
1 Vom Bilanzgewinn wird eine Dividende von höchstens 6 Prozent des Aktienkapi-
tals ausgerichtet. 2 Der Betrag des Bilanzgewinns, der die Dividendenausschüttung übersteigt, fällt zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Das Departement und die Nationalbank vereinbaren für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone mit dem Ziel, diese mittel- fristig zu verstetigen. Die Kantone werden vorgängig informiert.
3 Der den Kantonen zufallende Anteil wird zu 5/8 unter Berücksichtigung ihrer
Wohnbevölkerung und zu 3/8 unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone.
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Art. 32 Liquidation
1 Die Aktiengesellschaft Schweizerische Nationalbank kann mittels Bundesgesetz
aufgelöst werden. Dieses regelt auch das Liquidationsverfahren. 2 Wird die Nationalbank liquidiert, so erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre den Nominalwert ihrer Aktien sowie einen angemessenen Zins für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Auflösungsbeschlusses ausbezahlt. Weitere Rechte am Ver- mögen der Nationalbank stehen ihnen nicht zu. Das übrige Vermögen geht in das Eigentum der neuen Nationalbank über.
5. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Organe
Art. 33 Die Organe der Nationalbank sind die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre, der Bankrat, das Direktorium und die Revisionsstelle.
2. Abschnitt: Die Generalversammlung
Art. 34 Durchführung
1 Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr bis spätestens Ende Juni
statt.
2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Bankrats
oder auf Verlangen der Revisionsstelle durchgeführt oder wenn Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, die Einberufung schriftlich und mit Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge verlangen.
Art. 35 Einberufung, Verhandlungsgegenstände
1 Die Generalversammlung wird wenigstens 20 Tage vor dem Versammlungstag von
der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bankrats schriftlich einberufen.
2 Inder Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des
Bankrats bekannt zu geben. Bekannt zu geben sind auch Verhandlungsgegenstände mit Anträgen von Aktionärinnen und Aktionären; diese müssen von mindestens zwanzig Aktionärinnen und Aktionären unterzeichnet sein und der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig vor Erlass der Einladung schriftlich eingereicht werden.
3 Über Anträge zu Verhandlungsgegenständen, die nicht in der Einberufung ange-
kündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden.
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Art. 36 Befugnisse Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a. Sie wählt fünf Mitglieder des Bankrats. b. Sie wählt die Revisionsstelle. c. Sie genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung. d. Sie beschliesst über die Verwendung des Bilanzgewinnes. e. Sie entscheidet über die Entlastung des Bankrats. f. Sie kann dem Bundesrat zu Handen der Bundesversammlung die Änderung dieses Gesetzes oder die Auflösung der Nationalbank beantragen.
Art. 37 Teilnahme
1 Zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind die im Aktienbuch
eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre. 2 Jede Aktionärin oder jeder Aktionär kann eine andere Aktionärin oder einen ande- ren Aktionär schriftlich bevollmächtigen, sie oder ihn an der Generalversammlung zu vertreten.
Art. 38 Beschlüsse
1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der
absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die oder der Vorsitzende.
2 Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Auf Anordnung der oder des Vor-
sitzenden oder auf Verlangen von 20 anwesenden Aktionärinnen und Aktionären finden sie geheim statt.
3. Abschnitt: Der Bankrat
Art. 39 Wahl und Amtsdauer 1 Der Bankrat besteht aus elf Mitgliedern. Der Bundesrat wählt sechs Mitglieder, die Generalversammlung fünf. 2 Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizeprä- sidentin oder den Vizepräsidenten.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4 Die Mitglieder des Bankrats sind wieder wählbar. Die gesamte Amtszeit eines
Mitglieds darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
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Art. 40 Voraussetzungen
1 In den Bankrat gewählt werden können Persönlichkeiten mit schweizerischem
Bürgerrecht, einwandfreiem Ruf und mit ausgewiesenen Kenntnissen in den Berei- chen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft. Sie müssen nicht Aktionärinnen oder Aktionäre sein.
2 Die Landesgegenden und Sprachregionen sollen angemessen im Bankrat vertreten
sein.
Art. 41 Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl 1 Die Mitglieder des Bankrats können jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats zu erklären.
2 Die vom Bundesrat gewählten Mitglieder sind so bald wie möglich, die von der
Generalversammlung gewählten Mitglieder anlässlich der nächsten Generalver- sammlung zu ersetzen. Die Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. 3 Der Bundesrat kann ein von ihm gewähltes Mitglied seines Amtes entheben, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Ersatzwahl durch den Bundesrat erfolgt gemäss Absatz 2.
Art. 42 Aufgaben 1 Der Bankrat beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Nationalbank, namentlich im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetz, Reglementen und Weisun- gen.
2 Im Besonderen hat er folgende Aufgaben:
a. Er legt die innere Organisation der Nationalbank fest, namentlich erlässt er das Organisationsreglement und unterbreitet es dem Bundesrat zur Geneh- migung. b. Er beschliesst über die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlas- sungen, Agenturen und Vertretungen. c. Er kann bei den Bankstellen Beiräte errichten, die für die Beobachtung der regionalen Wirtschaft herangezogen werden. d. Er genehmigt die Höhe der Rückstellungen. e. Er überwacht die Anlage der Aktiven und das Risikomanagement. f. Er verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung. g. Er bereitet die Generalversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. h. Er stellt die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf und kann Abberufungsanträge zu- handen des Bundesrats stellen.
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i. Er ernennt die Mitglieder der Direktion bei den Sitzen, Zweigniederlassun- gen und Vertretungen; diese werden mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag angestellt. j. Er legt in einem Reglement die Entschädigungen für seine Mitglieder sowie die Entlöhnung der Mitglieder des Direktoriums fest. Artikel 6a Absätze 1–6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20007 gilt sinngemäss. k. Er legt in einem Gehaltsreglement die Grundsätze der Entlöhnung des Per- sonals fest. l. Er legt in einem Reglement die Regeln zur rechtsverbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank fest. 3 Der Bankrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Organisa- tionsreglement nicht einem anderen Organ zugewiesen werden.
4. Abschnitt: Das Direktorium
Art. 43 Wahl und Amtsdauer 1 Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern. Ihnen sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beigeordnet. 2 Die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag des Bankrats vom Bundesrat gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsi- dentin oder den Vizepräsidenten des Direktoriums.
Art. 44 Voraussetzungen
1 Ins Direktorium gewählt werden können Persönlichkeiten mit einwandfreiem Ruf
und mit ausgewiesenen Kenntnissen in Währungs-, Bank- und Finanzfragen. Sie müssen zudem das Schweizer Bürgerrecht haben und in der Schweiz wohnhaft sein. 2 Sie dürfen weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenös- sisches oder kantonales Amt bekleiden. Der Bankrat kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Übernahme des Mandats im Interesse der Aufgabenerfüllung der Natio- nalbank liegt. 3 Die Voraussetzungen dieses Artikels gelten auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktoriumsmitglieder.
Art. 45 Abberufung und Ersatzwahl 1 Ein Mitglied des Direktoriums oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann während der Amtsdauer vom Bundesrat auf Antrag des Bankrats des Amtes
7 SR 172.220.1
Nationalbankgesetz AS 2004
enthoben werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
2 In einem solchen Fall hat der Bundesrat Ersatzwahlen nach Artikel 43 vorzuneh-
men. Die Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtsdauer.
Art. 46 Aufgaben
1 Das Direktorium ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Es
vertritt die Nationalbank in der Öffentlichkeit und erfüllt die Rechenschaftspflicht gemäss Artikel 7.
2 Im Besonderen hat es folgende Aufgaben:
a. Es trifft die konzeptionellen und operativen geldpolitischen Entscheide. b. Es bestimmt die Zusammensetzung der notwendigen Währungsreserven, einschliesslich des Anteils an Gold. c. Es entscheidet über die Anlage der Aktiven. d. Es nimmt die geld- und währungspolitischen Befugnisse nach dem 3. Kapi- tel wahr. e. Es besorgt die Aufgaben im Zusammenhang mit der internationalen Wäh- rungskooperation. f. Es entscheidet über die Löhne des Personals bei den Sitzen, Zweigniederlas- sungen und Vertretungen; dieses wird mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag angestellt. g. Es erteilt Angestellten die Prokura oder die Handlungsvollmacht.
3 Die Zuteilung der Aufgaben wird im Organisationsreglement bestimmt.
5. Abschnitt: Die Revisionsstelle
Art. 47 Wahl und Voraussetzungen
1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. Sie kann aus einer oder meh-
reren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Die Revisorinnen und Reviso- ren werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisorinnen und Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen im
Sinne von Artikel 727b OR8 erfüllen und vom Bankrat, vom Direktorium und den massgeblichen Aktionärinnen und Aktionären unabhängig sein.
8 SR 220
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Art. 48 Aufgaben
1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der
Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 2 Die Revisionsstelle hat das Recht, jederzeit in den Geschäftsbetrieb der National- bank Einsicht zu nehmen. Die Bank hat ihr alle üblichen Unterlagen bereit zu halten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, welche zur Erfüllung der Prüfungspflicht not- wendig sind.
6. Abschnitt:
Geheimhaltungspflicht, Informationsaustausch und Verantwortlichkeit
Art. 49 Geheimhaltungspflicht 1 Die Mitglieder der Organe, die Angestellten sowie die Beauftragten der National- bank sind verpflichtet, das Amts- und das Geschäftsgeheimnis zu wahren.
2 Das Amts- und das Geschäftsgeheimnis müssen auch gewahrt werden, nachdem
die Zugehörigkeit zu den Bankorganen oder das Arbeitsverhältnis beendet ist.
3 Wer gegen das Amts- oder das Geschäftsgeheimnis verstösst, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft. 4 Nicht strafbar ist, wer das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorge- setzten Stelle offenbart hat.
Art. 50 Informationsaustausch Die Nationalbank ist befugt, den zuständigen schweizerischen Finanzmarktauf- sichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermit- teln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 51 Verantwortlichkeit
1 Die Haftung der Nationalbank, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 14. März 19589 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten. 2 Soweit die Nationalbank, ihre Organe oder ihre Angestellten privatrechtlich auftre- ten, haften sie nach Privatrecht.
9 SR 170.32
Nationalbankgesetz AS 2004
6. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz
Art. 52 Verfügungen 1 Die Nationalbank erlässt ihre Entscheide nach den Artikeln 15, 18, 20, 22 und 23 in Form einer Verfügung.
2 Auf Geldzahlung gerichtete rechtskräftige Verfügungen sind vollstreckbaren
Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
Art. 53 Verwaltungsrechtspflege
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist zulässig:
a. gegen Verfügungen der Nationalbank im Sinne von Artikel 52 Absatz 1; b. gegen Entscheide des Bundesrats betreffend Amtsenthebung eines Mitglie- des des Bankrats, des Direktoriums oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach den Artikeln 41 und 45. 2 Die verwaltungsrechtliche Klage an das Bundesgericht ist zulässig bei Streitigkei- ten zwischen Bund und Nationalbank oder zwischen Bund und Kantonen betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen nach Artikel 11 oder die Vereinba- rung über die Gewinnausschüttung nach Artikel 31.
Art. 54 Zuständigkeit der Zivilgerichte Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen der Nationalbank und Dritten unterstehen der Zivilgerichtsbarkeit.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 55 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.
10 SR 281.1
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2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 56 Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme Betreiber von Zahlungssystemen mit hohem Betragsvolumen oder von Effektenab- wicklungssystemen haben sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Nationalbank zu melden.
Art. 57 Herabsetzung des Aktienkapitals, Übertragung des Reservefonds 1 Die Artikel 732–735 OR11 sind auf die Herabsetzung des Aktienkapitals der Nati- onalbank von bisher 50 Millionen Franken auf neu 25 Millionen Franken (Art. 25) nicht anwendbar.
2 Der Reservefonds wird auf die Rückstellungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 über-
tragen.
Art. 58 Schuldbuchforderungen
1 Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Eidgenössischen
Schuldbuches in diesem eingetragen sind, werden von der Schweizerischen Natio- nalbank in Schuldverschreibungen der entsprechenden Emission umgewandelt und für den letzten eingetragenen Gläubiger kostenlos verwahrt.
2 Auf die Bilanzierung von Schuldbuchforderungen, die beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes in Schuldverschreibungen umgewandelt werden, bleibt das bisherige Recht anwendbar. Sie dürfen vom letzten eingetragenen Gläubiger zu den Anschaffungs- kosten bilanziert werden. Sind diese höher als der Rückzahlungswert, so ist der Unterschied mindestens durch jährliche, auf die Laufzeit gleichmässig zu verteilen- de Abschreibungen zu tilgen. Sind sie niedriger, so darf der Unterschied höchstens in jährlich gleichmässigen Beträgen ausgeglichen werden.
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 59
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 3. Oktober 2003 Nationalrat, 3. Oktober 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
11 SR 220
Nationalbankgesetz AS 2004
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2004 unbenützt abge-
laufen.12
2 Es wird, mit Ausnahme von Ziffer II/5 Artikel 4 des Anhangs (Änderung von
Art. 4 BankG), auf den 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt.
3 Ziffer II/5 Artikel 4 des Anhangs (Änderung von Art. 4 BankG) wird auf den
1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
24. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
12 BBl 2003 6769
Nationalbankgesetz AS 2004
Anhang (Art. 55)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Bundesgesetz vom 21. September 193913 über das eidgenössische Schuld-
buch
2. Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 195314
3. Bundesbeschluss vom 26. Juni 193015 über die Beteiligung der Schweizeri-
schen Nationalbank an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
4. Bundesbeschluss vom 28. November 199616 über die Erneuerung des aus-
schliesslichen Rechts der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194317
Art. 98 Bst. abis Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, unter Vorbehalt von Arti- kel 47 Absätze 2–4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 196818, zulässig gegen Verfügungen: abis. des Bundesrates betreffend die Amtsenthebung von Mitglie- dern von Organen der Schweizerischen Nationalbank;
Art. 116 Bst. d Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz, unter Vorbehalt von Artikel 117, Streitigkeiten aus Bundesverwaltungsrecht über:
13 BS 6 10 14 AS 1954 599, 1979 983 993, 1993 399, 1997 2252 2254 15 BS 6 100
16 BBl 1997 I 821
17 SR 173.110 18 SR 172.021
Nationalbankgesetz AS 2004
d. die Vereinbarungen zwischen Bund und Schweizerischer Nationalbank nach den Artikeln 11 (Bankdienstleistungen) und 31 (Gewinnverteilung) des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 200319.
2. Obligationenrecht20
Art. 1028 Abs. 2
2 Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank
anerkannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
Art. 1118 Einlieferung Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank aner- in eine Abrech- nungsstelle kannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
3. Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 198921
Art. 36 Abs. 3
3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann sich von der Schweizerischen Natio-
nalbank in Anlagefragen beraten lassen.
4. Anlagefondsgesetz vom 18. März 199422
Art. 64 Aufgehoben
Art. 70 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben
19 SR 951.11; AS 2004 1985 20 SR 220 21 SR 611.0 22 SR 951.31
Nationalbankgesetz AS 2004
5. Bankengesetz vom 8. November 193423
1 Die Bankenkommission kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des
Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 200324 dem Bankengesetz unterstellen und ihm eine Bankenbewilligung erteilen. 2 Sie erteilt die Bankenbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die Bewil- ligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank festge- legten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehal- ten werden.
3 Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes be-
freien und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner besonderen Geschäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen.
Art. 4
1 Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Ei-
genmittel und Liquidität verfügen. 2 Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die Bankenkommission ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.
3 Die Bankenkommission kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Min-
destanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen.
4 Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des
Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht über- schreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
5. Abschnitt (Art. 7–9)
Aufgehoben
3 Die Bankenkommission ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktauf-
sichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 4 Die Bankenkommission arbeitet bei der Aufsicht über Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, die diesem Gesetz unterstehen, mit der Nationalbank zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit der Nationalbank ab und hört diese an, bevor sie eine Verfügung erlässt.
23 SR 952.0 24 SR 951.11; AS 2004 1985
Nationalbankgesetz AS 2004
Art. 46 Abs. 1 Bst. h und i
1 Wer vorsätzlich
h. Aufgehoben i. der Bankenkommission oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt,
Art. 48 Wer den Kredit einer Bank oder der Pfandbriefzentralen wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen schädigt oder gefährdet, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 49 Abs. 1 Bst. e
1 Wer vorsätzlich
e. die vorgeschriebenen Meldungen an die Bankenkommission nicht erstattet,
6. Börsengesetz vom 24. März 199525
Art. 10bis Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme 1 Die Aufsichtsbehörde kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des Nati- onalbankgesetzes vom 3. Oktober 200326 dem Börsengesetz unterstellen und ihm eine Effektenhandelsbewilligung erteilen. 2 Sie erteilt die Effektenhandelsbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden. 3 Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes befrei- en und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner besonderen Ge- schäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen.
Art 34bis Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden und der Schweizerischen Nationalbank
1 Die Aufsichtsbehörde ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktauf-
sichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Die Aufsichtbehörde arbeitet bei der Aufsicht über Betreiber von Zahlungs- und
Effektenabwicklungssystemen, die diesem Gesetz unterstehen, mit der Nationalbank zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit der Nationalbank ab und hört diese an, bevor sie eine Verfügung erlässt.
25 SR 954.1 26 SR 951.11; AS 2004 1985