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AS 2004 2033

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

vom 18. März 2004

Die Schweizerische Nationalbank, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 17 Absatz 2, 18 Absatz 5, 20 Absatz 3 und 23 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20031 (NBG), verordnet:

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt: a. die Durchführung statistischer Erhebungen durch die Nationalbank; b. die Pflicht der Banken, Mindestreserven zu halten; c. die Überwachung von Systemen zur Abrechnung und Abwicklung von Zah- lungen (Zahlungssysteme) und von Geschäften mit Finanzinstrumenten, ins- besondere Effekten (Effektenabwicklungssysteme).

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten als:

a. Bank: jede Person und Gesellschaft, die über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 3 des Bankengesetzes vom 8. November 19342 verfügt; b. Effektenhändler: jede Person und Gesellschaft, die über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 10 des Börsengesetzes vom 24. März 19953 verfügt; c. Fondsleitung eines Anlagefonds: jede Person und Gesellschaft, die über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 10 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 19944 verfügt; d. Vertreter eines ausländischen Anlagefonds: jede Person und Gesellschaft, die über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 45 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 1994 verfügt;

SR 951.131

2004-0259 2033

Nationalbankverordnung AS 2004

e. Versicherung: jede Einrichtung im Sinne von Artikel 3 des Versicherungs- aufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19785; f. Einrichtung der beruflichen Vorsorge: jede Vorsorgeeinrichtung, die gemäss Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei der Aufsichtsbehörde in das Register über die berufliche Vorsorge eingetragen ist; g. Anlage- und Holdinggesellschaft: jede juristische Person, Gesellschaft und öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und welche die im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt; h. System: jede auf förmlich vereinbarten, gemeinsamen Regeln und Verfahren beruhende Einrichtung zur Abrechnung und Abwicklung von monetären Forderungen und Verpflichtungen (Zahlungssystem) oder von Geschäften mit Finanzinstrumenten, insbesondere Effekten (Effektenabwicklungssys- tem); i. Betreiber: jede Person und Gesellschaft, die ein Zahlungs- oder Effekten- abwicklungssystem zur Verfügung stellt; j. Post: die Schweizerische Post gemäss Postgesetz vom 30. April 19977.

2 Die Nationalbank definiert weitere Begriffe im Anhang zu dieser Verordnung und

im Meldeformular.

3 Ergänzend sind die in den Vorschriften der Eidgenössischen Bankenkommission

über die Rechnungslegung der Banken8 verwendeten Begriffe massgebend.

2. Kapitel: Statistische Erhebungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 3 Gegenstand Die Schweizerische Nationalbank führt die erforderlichen statistischen Erhebungen durch: a. zur Erfüllung ihrer geld- und währungspolitischen Aufgaben; b. zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen; c. im Rahmen ihres Beitrags zur Stabilität des schweizerischen Finanzsystems; d. für internationale Organisationen, bei denen die Schweiz Mitglied ist;

5 SR 961.01 6 SR 831.40 7 SR 783.0 8 Artikel 23–27 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (SR 952.02) und Richtlinien der EBK vom 14. Dezember 1994 zu den Rechnungslegungsvorschriften (RRV-EBK).

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e. für die Erstellung der Zahlungsbilanz und der Statistik über das Ausland- vermögen.

Art. 4 Grundsätze der Datenerhebung

1 Die Nationalbank beschränkt die Zahl und die Art der Befragungen auf das not-

wendige Mass. Sie achtet insbesondere darauf, dass die Belastung von Personen, die für Erhebungen zu statistischen Zwecken zur Auskunft verpflichtet sind, möglichst gering gehalten wird.

2 Sie führt eine Erhebung bei der Gesamtheit der auskunftspflichtigen Personen

(Vollerhebung) durch, sofern die Daten, die mit einer Erhebung bei einem Teil dieser Personen (Teilerhebung) gewonnen werden können, nicht repräsentativ und aussagekräftig sind. 3 Sie verzichtet auf die Erhebung von statistischen Daten, wenn sie auf vorhandene Statistiken mit genügender Aussagekraft zurückgreifen oder wenn sie Daten ver- gleichbarer Qualität zeitgerecht auf anderem Weg beschaffen kann.

4 Siekann bestimmte Gruppen von Auskunftspflichtigen von den statistischen

Auskunftspflichten ganz oder teilweise entbinden.

Art. 5 Erhebungen

1 Der Anhang zu dieser Verordnung legt für jede Erhebung fest:

a. die Bezeichnung; b. den Gegenstand; c. ob sie als Teil- oder als Vollerhebung durchgeführt wird; d. die auskunftspflichtigen Personen; e. ob sie bei einer Person, die in mehrere organisatorisch selbstständige Einhei- ten gegliedert ist, sich auf die Geschäftsstelle (einschliesslich Filialen im Inland), die ganze Unternehmung (einschliesslich Filialen im Ausland) oder den ganzen Konzern (einschliesslich Filialen und Tochtergesellschaften im Inland und im Ausland) erstreckt; f. die zeitlichen Abstände, in denen sie durchgeführt wird (Periodizität); g. die Frist für das Einreichen der Daten (Einreichefrist); und h. deren weitere Modalitäten.

2 Ist die Nationalbank zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dringend auf die

Daten einer bestimmten Erhebung angewiesen, so legt sie für diese während eines begrenzten Zeitraums die Einreichefrist und die Periodizität abweichend vom Anhang fest.

3 Die statistischen Erhebungen, welche die Nationalbank bei der Post durchführt,

sind in einer an die Post gerichteten Verordnung geregelt.

Nationalbankverordnung AS 2004

Art. 6 Zusatzerhebungen 1 Ist die Nationalbank zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dringend auf zusätz- liche Daten angewiesen, so führt sie zusätzliche Erhebungen durch oder verlangt sie im Rahmen bestehender Erhebungen Daten, die im Anhang zu dieser Verordnung nicht vorgesehen sind. Die Zusatzerhebungen müssen sachlich und zeitlich auf das notwendige Mass begrenzt sein. 2 Die Nationalbank orientiert die betroffenen auskunftspflichtigen Personen über:

a. den Gegenstand; b. die Ziele und den Ablauf der Erhebung; c. die vorgesehene Verwendung der Daten; d. die vorgesehenen Massnahmen zum Datenschutz. 3 Sie erlässt auf Verlangen einer auskunftspflichtigen Person eine Verfügung über die Auskunftspflicht und deren Gegenstand und Umfang gemäss Artikel 52 des Nationalbankgesetzes.

Art. 7 Anhörung der Auskunftspflichtigen Die Nationalbank gibt den auskunftspflichtigen Personen und ihren Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie mittels Anpassung dieser Verordnung: a. die Organisation und das Verfahren einer Erhebung festlegt oder ändert; b. eine Erhebung neu einführt oder eine bestehende Erhebung massgeblich er- weitert.

2. Abschnitt: Durchführung der Erhebungen

Art. 8 Mitwirkung der Befragten

1 Die auskunftspflichtigen Personen werden von der Nationalbank zur Teilnahme an

der Erhebung eingeladen. 2 Sie müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen Form erteilen.

Art. 9 Beizug von Dritten

1 Zieht die Nationalbank Dritte zur Durchführung von Erhebungen bei, so werden

diese vertraglich insbesondere dazu verpflichtet: a. die Daten, die ihnen mitgeteilt werden oder die sie im Rahmen ihres Auf- trages erheben, einzig zur Ausführung dieses Auftrages zu verwenden; b. die für die Nationalbank durchgeführte Erhebung nicht mit anderen Erhe- bungen zu verbinden; c. nach Beendigung des Auftrages der Nationalbank alle Daten zurückzugeben und elektronisch gespeicherte Daten zu löschen.

Nationalbankverordnung AS 2004

2 Für eine Ausnahme von diesen Pflichten bedarf es der schriftlichen Zustimmung

der Nationalbank.

3 Die Dritten haben nachzuweisen, dass sie die erforderlichen technischen und

organisatorischen Massnahmen zur Bearbeitung dieser Daten gemäss der Verord- nung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz getroffen haben.

Art. 10 Form der Meldungen

1 Die Nationalbank erlässt technische Weisungen über die Form der Meldungen.

2 Sie legt insbesondere fest, welche Daten ganz oder teilweise in elektronischer

Form zu liefern sind.

Art. 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

1 Alle mit der Durchführung von Erhebungen betrauten Personen sind verpflichtet,

die erhobenen Daten vertraulich zu behandeln. Sie sorgen dafür, dass die erhobenen Daten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.

2 Die Aufbewahrung der Meldungen der auskunftspflichtigen Personen nach ihrer

Auswertung bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 26. Juni 199810 über die Archivierung.

3. Kapitel: Mindestreserven

Art. 12 Geltungsbereich

1 Mindestreservepflichtig sind ausschliesslich Banken.

2 Bankengruppen mit kollektiver Liquiditätshaltung erfüllen die Mindestreserve- pflicht auf Gruppenebene.

Art. 13 Anrechenbare Aktiven Für die Erfüllung der Mindestreservepflicht anrechenbar sind folgende auf Schwei- zerfranken lautende Aktiven der Banken: a. Umlaufmünzen (ohne Gedenk- und Anlagemünzen) zu 100 Prozent b. Banknoten zu 100 Prozent c. Giroguthaben bei der Nationalbank zu 100 Prozent

9 SR 235.11 10 SR 152.1

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Art. 14 Massgebliche Verbindlichkeiten

1 Für die Berechnung der Mindestreserven sind folgende auf Schweizerfranken

lautende Verbindlichkeiten der Banken massgeblich: a. Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren, die innerhalb von drei Monaten fäl- lig werden; b. Verpflichtungen gegenüber Banken, die auf Sicht lauten oder innerhalb von drei Monaten fällig werden, sofern diese Banken nicht selber auf Grund der Artikel 17 und 18 des Nationalbankgesetzes mindestreservepflichtig sind; c. 20 Prozent der Verpflichtungen gegenüber Kunden in Spar- und Anlageform (ohne gebundene Vorsorgegelder); d. übrige Verpflichtungen gegenüber Kunden, die auf Sicht lauten oder inner- halb von drei Monaten fällig werden; e. Kassenobligationen, die innerhalb von drei Monaten fällig werden.

2 Für die Berechnung nicht massgeblich sind monetäre Verpflichtungen aus Repo-

Geschäften mit Banken und mit der Nationalbank.

Art. 15 Höhe der Mindestreserve und Erfüllung des Mindestreserveerfordernisses

1 Die erforderliche Mindestreserve beträgt 2,5 Prozent des Durchschnitts aus den

drei der jeweiligen Unterlegungsperiode vorausgegangenen Monatsendwerten der massgeblichen Verbindlichkeiten. 2 Das Mindestreserveerfordernis muss im Durchschnitt der jeweiligen Unterlegungs- periode vom 20. eines Monats bis zum 19. des Folgemonats erfüllt werden.

3 Der Durchschnitt gemäss Absatz 2 wird auf Grund des Verhältnisses zwischen der

Summe der täglichen, jeweils bei Geschäftsabschluss vorhandenen Bestände an Aktiven gemäss Artikel 13 einerseits und der Anzahl der Kalendertage der Unterle- gungsperiode andererseits berechnet. Für Samstage, Sonntage und Feiertage sind die Bestände des letzten vorangegangenen Werktages einzusetzen.

Art. 16 Nachweispflicht Die Banken melden der Nationalbank bis zum Ende des Monats der abgeschlos- senen Unterlegungsperiode die Einhaltung der Mindestreservepflicht. Die National- bank legt Form und Modalitäten der Meldung in Richtlinien fest.

Art. 17 Zinspflicht 1 Erfüllt eine Bank das Mindestreserveerfordernis für eine abgeschlossene Unterle- gungsperiode nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Dauer von

30 Tagen zu verzinsen (Art. 23 Abs. 1 NBG). Der Zinssatz liegt 3 Prozentpunkte

über dem Einmonats-Libor für Frankenanlagen, der im Durchschnitt der jeweiligen Unterlegungsperiode zu bezahlen war.

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2 Die Nationalbank fordert die Bank zur Einzahlung des Zinsbetrags bis zum Ende

des 2. Monats nach Abschluss der Unterlegungsperiode auf. Ist die Bank mit der Zinszahlung nicht einverstanden, so kann sie innert 30 Tagen den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Sinne von Artikel 52 des Nationalbankgesetzes verlangen.

4. Kapitel:

Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen

1. Abschnitt:

Bestimmung der systemisch bedeutsamen Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme

Art. 18 Offenlegungspflicht

1 Die Offenlegungspflicht nach Artikel 20 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes gilt

für: a. Betreiber von Zahlungssystemen, über die Zahlungen im Betrag von mehr als 25 Milliarden Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abgewickelt werden; b. Betreiber von Effektenabwicklungssystemen. 2 Die Offenlegungspflicht gilt bereits, bevor das System seinen Betrieb aufnimmt; für Betreiber von Zahlungssystemen jedoch nur, sofern zu erwarten ist, dass im ersten Jahr nach Betriebsaufnahme das Betragsvolumen nach Absatz 1 Buchstabe a erreicht wird. 3 Die Offenlegungspflicht gilt nicht für Betreiber von Zahlungssystemen, über die intern monetäre Forderungen und Verpflichtungen zwischen Kunden ein- und des- selben Finanzintermediärs abgerechnet und abgewickelt werden (sog. «Inhouse-Zah- lungssysteme»), sofern der Betreiber einer prudentiellen Aufsicht unterliegt.

Art. 19 Verfahren

1 Die Nationalbank prüft, ob ein System für die Stabilität des schweizerischen

Finanzsystems im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Nationalbankgesetz bedeutsam ist oder nicht. Dazu verlangt sie vom Betreiber die erforderlichen Angaben und Unter- lagen, setzt ihm eine Frist zu deren Einreichung und legt das Format der Meldung fest. 2 Bevor sie die Feststellung trifft, ob das System für die Stabilität des schwei- zerischen Finanzsystems bedeutsam ist und der Betreiber die Mindestanforderungen erfüllen muss, gibt sie diesem Gelegenheit zur Stellungnahme und hört sie die Eid- genössische Bankenkommission an.

3 Die Nationalbank teilt dem Betreiber diese Feststellung schriftlich mit.

4 Ist ein Betreiber mit der Feststellung der Nationalbank nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 30 Tagen den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Sinne von Artikel 52 Nationalbankgesetz verlangen.

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Art. 20 Kriterien für systemisch bedeutsame Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme

1 EinZahlungs- oder ein Effektenabwicklungssystem ist für die Stabilität des

schweizerischen Finanzsystems bedeutsam, wenn: a. operationelle oder technische Probleme dieses Systems zu schwerwiegenden Kredit- oder Liquiditätsproblemen bei Finanzintermediären führen können; oder b. Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über das System auf andere Teilnehmer übertragen und dadurch bei Finanzintermediären schwerwiegende Kredit- oder Liquiditätsprobleme ausgelöst werden können. 2 Für die Feststellung, ob ein System für die Stabilität des schweizerischen Finanz- systems bedeutsam ist, berücksichtigt die Nationalbank insbesondere: a. die Art der Geschäfte, die über das System abgerechnet oder abgewickelt werden, namentlich ob es sich um Fremdwährungs-, Geldmarkt- oder Kapi- talmarktgeschäfte handelt oder um Geschäfte, welche die Umsetzung der Geldpolitik unterstützen; b. das Betragsvolumen und die Anzahl der Geschäfte, die über das System abgerechnet oder abgewickelt werden, sowohl im Durchschnitt als auch an Spitzentagen; c. den Kreis der Teilnehmer am System; d. die Währungen, in denen Geschäfte über das System abgerechnet oder abge- wickelt werden; e. die Art und die Zahl von Verbindungen, die zwischen diesem System und anderen Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystemen bestehen; f. die Möglichkeit der Teilnehmer, für die Abwicklung von Geschäften kurz- fristig auf das System eines anderen Betreibers auszuweichen.

Art. 21 Befreiung von der Einhaltung von Mindestanforderungen Betreiber eines Zahlungs- oder eines Effektenabwicklungssystems mit Sitz im Ausland sind ganz oder teilweise von der Einhaltung von Mindestanforderungen befreit, wenn: a. dieses System einer gleichwertigen Überwachung durch eine ausländische Behörde unterliegt; und b. diese Behörde zur Zusammenarbeit mit der Nationalbank gemäss Artikel 21 Nationalbankgesetz bereit ist.

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2. Abschnitt: Mindestanforderungen

Art. 22 Organisation

1 Der Betreiber legt die Unternehmensziele und die Richtlinien zur Unternehmens-

führung verbindlich fest. Die Richtlinien regeln insbesondere die Sicherheitspolitik, das Risikomanagement und die Anforderungen an das Personal.

2 Der Betreiber verfügt über eine Organisationsstruktur, die für die Führung der

Unternehmung und die Erreichung der Unternehmensziele angemessen ist. Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, der Geschäftsführung und der Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter sind verbindlich festzulegen.

3 Die Mitglieder der Organe für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle und der

Geschäftsführung müssen über die fachlichen Fähigkeiten verfügen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und einen einwandfreien Ruf geniessen. 4 Der Betreiber arbeitet mit Verfahren, die für die Erreichung der Unternehmensziele angemessen sind. Zu diesen Verfahren zählen insbesondere klare Vorgaben für die Erarbeitung und Umsetzung der Geschäftsstrategie, der Sicherheitspolitik und des Risikomanagements sowie transparente Entscheidungsverfahren und eine hohe Qualität der Dokumentation.

5 Der Betreiber sorgt für ein angemessenes internes Kontrollsystem und Risiko-

management und gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen, regulatorischen und unternehmensinternen Vorschriften (Compliance).

6 Er lässt die Zweckmässigkeit und die Einhaltung der Verfahren und der techni-

schen Konzepte, insbesondere im Bereich der Sicherheitspolitik und des Risiko- managements, mindestens jährlich durch eine befähigte interne oder externe Stelle prüfen.

Art. 23 Information der Öffentlichkeit 1 Der Betreiber veröffentlicht alle wesentlichen ihn betreffenden Angelegenheiten regelmässig.

2 Er informiert insbesondere über die Vermögens- und Ertragslage, die Grundzüge

der Organisationsstruktur sowie die Kontrolle von Kredit- und Liquiditätsrisiken.

Art. 24 Vertragliche Grundlagen

1 Der Betreiber stellt vertragliche Grundlagen auf, die insbesondere:

a. die Voraussetzungen zur Teilnahme und zum Ausschluss von Teilnehmern festlegen; b. die Rechte und Pflichten des Betreibers und der Teilnehmer umfassend beschreiben; c. die Regeln und Verfahren für den Betrieb des Systems festlegen;

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d. den Zeitpunkt festlegen, ab welchem eine Transaktion unwiderruflich und bedingungslos abgewickelt ist (Finalität).

2 Die vertraglichen Grundlagen müssen den Teilnehmern ermöglichen, die mit der

Teilnahme am System verbundenen Risiken zu erkennen und zu verstehen.

3 Der Betreiber trifft mit Dritten, deren Leistungen für den Betrieb des Systems

wesentlich sind, umfassende Vereinbarungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.

4 Er stellt sicher, dass die vertraglichen Grundlagen nach dem Recht aller mass-

gebenden Rechtsordnungen wirksam und durchsetzbar sind. Sofern ausländisches Recht anwendbar ist, erbringt er dafür den Nachweis.

Art. 25 Kontrolle der Kredit- und Liquiditätsrisiken durch den Betreiber 1 Der Betreiber stellt sicher, dass die Finalität der über das System abgewickelten Zahlungen und Effektenlieferungen in Echtzeit, längstens aber bis am Ende des Abwicklungstages gewährleistet ist.

2 Er muss in der Lage sein, die Kredit- und Liquiditätsrisiken der Teilnehmer zu

erfassen und zu begrenzen. Dazu überwacht er fortlaufend den Abrechnungs- und Abwicklungsprozess im System sowie die Einhaltung der Voraussetzungen zur Teilnahme am System.

3 Geht ein Betreiber selber Kredit- oder Liquiditätsrisiken ein, so muss er über

Verfahren und Instrumente verfügen, welche die fortlaufende Erfassung, Begren- zung und Überwachung dieser Risiken ermöglichen.

Art. 26 Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken der Teilnehmer 1 Der Betreiber ermöglicht den Teilnehmern die fortlaufende Erfassung und Begren- zung der durch die Teilnahme am System bedingten Kredit- und Liquiditätsrisiken. Er schafft Anreize, damit die Teilnehmer ihre Kredit- und Liquiditätsrisiken begren- zen.

2 Dazu kommen namentlich die folgenden Verfahren und Instrumente in Betracht:

a. Fazilitäten zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe; b. Warteschlangenmechanismen; c. Informationen über den aktuellen Kontostand sowie über abgewickelte und anstehende Zahlungen oder Effektenlieferungen in Echtzeit; oder d. die Ausgestaltung der Preis- und Gebührenstruktur.

Art. 27 Zusätzliche Anforderungen an die Betreiber besonderer Systeme 1 Der Betreiber eines Systems zur Aufrechnung gegenseitiger Forderungen (Netting- system) stellt sicher, dass die Geschäfte auch dann rechtzeitig abgewickelt werden, wenn die beiden Teilnehmer mit den grössten Abwicklungsverbindlichkeiten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

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2 Wirkt ein Betreiber als zentrale Gegenpartei, so trifft er geeignete Vorkehren, damit er die eigenen Ausfallverluste decken kann und die Transaktionen auch dann rechtzeitig abgewickelt werden, wenn die beiden Teilnehmer, gegenüber denen er die grössten Risikopositionen aufweist, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

3 Der Betreiber eines Systems zur Abwicklung von wechselseitigen Verpflichtungen

aus Effektengeschäften oder aus Devisengeschäften ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, und schafft dazu entsprechende Anreize.

4 Für die Zwecke dieses Artikels kommen namentlich die folgenden Verfahren und

Instrumente in Betracht: a. Fazilitäten zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe; b. die Vereinbarung bilateraler oder multilateraler Kreditlimiten; c. die Hinterlegung von Sicherheiten durch die Teilnehmer; d. ein Fonds, eine Versicherung, eine Garantie eines Dritten oder die Ausstat- tung mit Eigenmitteln; oder e. die Abwicklung von wechselseitigen Verpflichtungen aus Effektengeschäf- ten nach dem Grundsatz «Lieferung gegen Zahlung» beziehungsweise «Lie- ferung gegen Lieferung» sowie bei Devisengeschäften nach dem Grundsatz «Zahlung gegen Zahlung».

Art. 28 Zahlungsmittel

1 In Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen sind Geldforderungen vorzugs-

weise durch die Übertragung von Sichtguthaben bei einer Zentralbank zu tilgen.

2 Die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist zulässig, sofern:

a. die Abwicklung mit Sichtguthaben bei einer Zentralbank aus operationellen, technischen oder rechtlichen Gründen nicht oder nur schwer möglich ist; und b. das verwendete Zahlungsmittel bezüglich der Kredit- und Liquiditätsrisiken eine den Sichtguthaben bei einer Zentralbank nahe kommende Sicherheit aufweist.

Art. 29 Sicherheit

1 Das System muss während des gesamten Verarbeitungsprozesses hinsichtlich

Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Nachvollziehbarkeit hohen Sicher- heitsanforderungen genügen. Diese dürfen durch Entwicklungs- und Unterhalts- arbeiten nicht beeinträchtigt werden. 2 Der Betreiber hat sich bezüglich der Informationssicherheit an anerkannten Stan- dards zu orientieren. Er lässt die Zweckmässigkeit und die Einhaltung der gewählten Standards durch eine befähigte externe Stelle alle drei Jahre vertieft beurteilen. In den übrigen Jahren sind die Zweckmässigkeit und die Einhaltung durch eine befä- higte externe oder interne, unabhängige Stelle stichprobenweise zu beurteilen.

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Art. 30 Verfügbarkeit des Systems

1 DerBetreiber bestimmt für verschiedene Szenarien die jeweilige Zeitspanne,

während der Einschränkungen in der Systemverfügbarkeit tolerierbar sind.

2 Er trifft die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den

ordentlichen Betrieb innerhalb der festgelegten Zeitspannen wiederherzustellen und die Abrechnung und Abwicklung der Geschäfte längstens bis Ende des Abwick- lungstages zu gewährleisten. Die Pläne für Notfälle und die Verfahren bei operatio- nellen oder technischen Schwierigkeiten sind wenigstens einmal im Jahr oder im Anschluss an wesentliche Änderungen des Systems zu überprüfen und erfolgreich zu testen.

3 Der Betreiber unterhält ein Hauptsystem und mindestens ein Ausweichsystem, das

im Wesentlichen denselben Anforderungen genügt. Die Standorte der Haupt- und Ausweichsysteme werden anhand einer Risikoanalyse bestimmt. Ein Wechsel zwi- schen dem Hauptsystem und einem Ausweichsystem muss innerhalb der festgeleg- ten Zeitspannen ohne Verlust von bestätigten Geschäften vollzogen werden können.

Art. 31 Integrität und Vertraulichkeit der Daten

1 Der Betreiber trifft Vorkehren, die es erlauben, die Integrität der Daten von

Geschäften, die über das System abgerechnet oder abgewickelt werden, zu gewähr- leisten. Er stellt die richtige und vollständige Bearbeitung der Geschäfte durch geeignete Massnahmen und wirksame Kontrollen sicher. 2 Der Betreiber trifft Vorkehren, die es erlauben, die Vertraulichkeit der Daten, insbesondere während der Übertragung, sicherzustellen.

Art. 32 Nachvollziehbarkeit

1 Der Betreiber stellt sicher, dass die Geschäfte auf allen wesentlichen Bear-

beitungsstufen, insbesondere bei der Eingabe ins System und bei der Ausgabe aus diesem, aufgezeichnet werden.

2 Manuelle Eingriffe in das System, wie Softwareänderungen oder Änderungen der

Systemparameter, müssen aufgezeichnet und überwacht werden. 3 Fehler in der Verarbeitung und Störungen des Systems sind zeitnah und standardi- siert aufzuzeichnen.

Art. 33 Grundsatz des offenen Zugangs

1 Die Teilnahme am System steht vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 allen Personen

offen.

2 Der Betreiber kann die Teilnahme insbesondere von einer angemessenen Beauf-

sichtigung eines Bewerbers, genügenden finanziellen Mitteln oder ausreichenden technischen und operationellen Fähigkeiten abhängig machen.

3 Er kann den Zugang beschränken, sofern dadurch eine Verminderung der Risiken

oder eine Steigerung der Effizienz erreicht wird und diese Wirkung durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann. Wird eine Zugangsbeschränkung aus

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Gründen der Effizienz geltend gemacht, so hört die Nationalbank im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission (Weko) an.

4 Der Betreiber legt Teilnahmevoraussetzungen fest und veröffentlicht diese.

Art. 34 Ausschluss von Teilnehmern

1 Die Teilnahmevoraussetzungen regeln, in welchen Fällen ein Teilnehmer vorüber-

gehend oder dauernd von der Teilnahme am System ausgeschlossen wird.

2 Der Ausschluss eines Teilnehmers ist diesem, den übrigen Teilnehmern und der

Nationalbank sowie der zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

3. Abschnitt:

Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen und Verfahren

Art. 35 Auskunftspflicht des Betreibers 1 Der Betreiber hat der Nationalbank alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestan- forderungen gemäss den Artikeln 22–34 benötigt. 2 Er hat der Nationalbank oder dem von ihr bestimmten Dritten volle Einsicht in die Einrichtungen vor Ort zu gewähren, sofern dies für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen erforderlich ist.

Art. 36 Berichterstattung an die Nationalbank 1 Der Betreiber reicht der Nationalbank jährlich einen Bericht über die Einhaltung der Mindestanforderungen ein.

2 Er reicht ihr zudem jährlich folgende Unterlagen ein:

a. den Geschäftsbericht; b. die vertraglichen Grundlagen; c. die Organisationsgrundlagen; d. die Berichte der Revisionsstelle; e. Angaben über den Teilnehmerkreis.

3 Er meldet der Nationalbank gemäss ihren Vorgaben quartalsweise:

a. Daten über die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften; b. Daten über die Kontrolle von Kredit- und Liquiditätsrisiken des Betreibers und der Teilnehmer.

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4 Er meldet der Nationalbank monatlich:

a. Daten über die Verfügbarkeit des Systems sowie über Systemausfälle und Störungen einschliesslich der Ursachen und der getroffenen Massnahmen (Betriebsstatistik und Produktionsbericht); b. Testergebnisse der Notfallverfahren gemäss Artikel 30 Absatz 2.

5 Die Nationalbank legt in Absprache mit dem Betreiber die Fristen, die Termine

und das Format für die Einreichung der Unterlagen und die Erstattung der Meldun- gen gemäss den Absätzen 1–4 fest.

6 Der Betreiber informiert die Nationalbank unaufgefordert und umgehend über:

a. beabsichtigte Änderungen der Unternehmensziele und der Strategie im Sin- ne von Artikel 22 Absätze 1 und 4 sowie über wesentliche Rechtsstreitig- keiten; b. Ereignisse, welche die Systemverfügbarkeit gemäss Artikel 30 wesentlich einschränken.

Art. 37 Genehmigungspflicht 1 Der Betreiber legt der Nationalbank Änderungen der vertraglichen Grundlagen zur Genehmigung vor, sofern sich diese beziehen auf: a. das Risikomanagement, insbesondere die Verfahren zur Kontrolle der Kre- dit- und Liquiditätsrisiken; b. das im System verwendete Zahlungsmittel; c. die Voraussetzungen für die Teilnahme am System; d. Vereinbarungen mit Dritten, deren Leistungen für den Betrieb des Systems wesentlich sind.

2 Die Nationalbank hört die Eidgenössische Bankenkommission an, bevor sie die

Genehmigung erteilt.

Art. 38 Empfehlungen der Nationalbank 1 Genügt ein System den Mindestanforderungen dieses Kapitels nicht, so richtet die Nationalbank eine Empfehlung an den Betreiber.

2 Die Nationalbank hört die Eidgenössische Bankenkommission an und gibt dem

Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie die Empfehlung erlässt.

Art. 39 Verfügungen der Nationalbank

1 Die Nationalbank erlässt eine Verfügung, wenn der Betreiber eine entsprechende

Empfehlung nicht befolgt oder den Erlass einer Verfügung verlangt.

2 Die Nationalbank hört die Eidgenössische Bankenkommission an und gibt dem

Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie die Verfügung erlässt.

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5. Kapitel: Kontrolle

Art. 40

1 Die gesetzlichen Revisionsstellen von Banken, Börsen, Effektenhändlern und

Anlagefonds haben die Einhaltung der statistischen Meldepflichten und der Min- destreservepflicht im Rahmen der Revision der Jahresrechnung zu überprüfen. 2 In ihrem Revisionsbericht hat die Revisionsstelle über diese Punkte Aufschluss zu geben und die entsprechenden Textstellen der Nationalbank innerhalb von 6 Mona- ten nach Abschluss der Jahresrechnung einzureichen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 Übergangsbestimmungen 1 Die Mindestreservepflicht nach den Artikeln 12–17 ist erstmals für die Unterle- gungsperiode vom 20. Januar bis zum 19. Februar 2005 zu erfüllen.

2 Betreiber von Zahlungssystemen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a

und von Effektenabwicklungssystemen haben sich bis zum 31. Juli 2004 unter Beilage eines Auszuges aus dem Handelsregister oder eines gleichwertigen Doku- ments sowie des letzten Geschäftsberichts bei der Nationalbank zu melden.

Art. 42 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

18. März 2004 Schweizerische Nationalbank: Der Präsident des Direktoriums: Jean-Pierre Roth Der Vizepräsident: Niklaus Blattner

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Anhang

Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Monatsbilanz Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grund- lage der Vorschriften der Eidgenössischen Banken- kommission über die Rechnungslegung der Ban- ken11; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen) und nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland; Wertpapierleihgeschäft (Securities Lending and Borrowing) Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus Bilanzsumme und Treu- handgeschäften 150 Millionen Franken übersteigt und deren Bilanzsumme mindestens 100 Millionen Franken beträgt Erhebungsstufe: Geschäftsstelle; Unternehmung Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 15 Tage

17 Tage (Banken, die Daten im Rahmen der Erhe-

bung ausgewählter Bilanzpositionen für die Geld- mengenstatistik einreichen) Mitwirkende: – Besondere Bestimmungen: –

11 Art. 23–27 Bankenverordnung und Richtlinien der EBK vom 14. Dezember 1994 zu den Rechnungslegungsvorschriften (RRV-EBK).

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Bezeichnung der Erhebung: Ausgewählte Bilanzpositionen für die Geldmengenstatistik Erhebungsgegenstand: Erfassung derjenigen Bilanzpositionen, die eine früh- zeitige Schätzung der Geldmengen zulassen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Summe der M3-relevanten Bilanz- positionen 300 Millionen Franken übersteigt Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Mitwirkende: – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Jahresendstatistik Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Ausserbilanzgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften der Eidgenössischen Bankenkommission über die Rechnungslegung der Banken12 (nach Gewinnverwendung); Untergliede- rung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schwei- zer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Wirtschaftssektoren; Erfolgsrechnung und ergänzende Angaben; länderweise Gliederung der Aktiven und Passiven und der Treuhandgeschäfte; Wertpapierleihgeschäft (Securities Lending and Bor- rowing) Art der Erhebung: Vollerhebung Teilerhebung für die länderweise Gliederung sowie für die Gliederung nach Wirtschaftssektoren Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken (ohne Fürstentum Liechtenstein) Länderweise Gliederung: Banken, welche die Euro- devisenstatistik einreichen müssen Gliederung nach Wirtschaftssektoren: Banken, deren Inlandaktiven 900 Millionen Franken übersteigen Erhebungsstufe: Unternehmung; Geschäftsstelle und Konzern für ein- zelne Teilbereiche Periodizität: Jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 3 Monate; Konzerndaten 6 Monate Mitwirkende: – Besondere Bestimmungen: –

12 Art. 23–27 Bankenverordnung und Richtlinien der EBK vom 14. Dezember 1994 zu den Rechnungslegungsvorschriften (RRV-EBK).

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Bezeichnung der Erhebung: Kreditvolumenstatistik Erhebungsgegenstand: Kredittätigkeit (Limiten, Benützung, Rückstellungen, Abschreibungen); Gliederung der Kredite nach Kre- ditarten (Baukredite, Hypothekarkredite und übrige Kredite), nach Wirtschaftsbranchen, nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Unternehmensgrösse des Kreditnehmers Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland respektive im Ausland 300 Millionen Franken über- steigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Mitwirkende: – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Vorerhebung zur Kreditvolumenstatistik Erhebungsgegenstand: Ausgewählte Positionen der Kreditvolumenstatistik Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, welche die Erhebung der ausgewählten Bilanzpositionen für die Geldmengenstatistik einrei- chen müssen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Mitwirkende: – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Kreditzinsstatistik Erhebungsgegenstand: Kreditform, Kreditbetrag, Sicherheiten, Rating, Zins- satz, Zinsfestlegung, Kommissionen, Kreditdauer und Rückzahlungsmodalitäten sowie Merkmale des Kreditnehmers; zu melden sind einzeln alle Geschäf- te, die auf neuen Kreditabschlüssen beruhen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Kredite an nicht-finanzielle Unter- nehmungen im Inland 2 Milliarden Franken über- schreiten Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise; die Meldung umfasst die relevanten Kreditgeschäfte des mittleren Monats der Erhebungs- periode Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Mitwirkende: – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Wertpapierbestände Erhebungsgegenstand: Bestände an Wertpapieren in offenen Kundendepots; Gliederung nach Wertpapierkategorien (insbesondere Geldmarktpapiere, Kassenobligationen, Obligatio- nen, Aktien, Anlagefondszertifikate, übrige Wert- schriften), nach Herkunft der Emittenten (Inland oder Ausland) und nach Währungen; Gliederung der Depotinhaber nach Wirtschaftssektoren und nach Sitz oder Wohnsitz im Inland oder im Ausland; Bestand der ausgeliehenen Wertpapiere Art der Erhebung: Teilerhebung; Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Depotbestand 1 Milliarde Franken überschreitet, melden monatlich; alle anderen Ban- ken melden einmal pro Jahr im Rahmen der aus- führlichen Jahresendstatistik Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich; jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Monatliche Meldung: 25 Tage Jährliche Meldung: 3 Monate Mitwirkende: – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Wertpapierumsätze Erhebungsgegenstand: Umsätze in offenen Kundendepots aus Kauf- und Verkaufsgeschäften; Gliederung der Depotinhaber nach Sitz oder Wohnsitz im Inland oder im Ausland; Gliederung der Umsätze nach Wertpapierkategorien (insbesondere Geldmarktpapiere, Kassenobligatio- nen, Obligationen, Aktien, Anlagefondszertifikate, übrige Wertschriften), nach Herkunft der Emittenten (Inland oder Ausland) und nach Währungen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, welche die Erhebung der Wertpapierbe- stände monatlich einreichen müssen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Mitwirkende: – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Anlagefondsstatistik Erhebungsgegenstand: Vermögensbestand und Vermögensveränderung der Anlagefonds; Wert der von den Anlagefonds heraus- gegebenen und zurückgenommenen Anteilsscheine; Gliederung der Vermögenswerte nach Inland und Ausland, nach Währungen und nach Anlagekate- gorien (Geldmarktinstrumente, Forderungen aus Pen- sionsgeschäften, Obligationen, Aktien und andere Beteiligungspapiere, Anteile an anderen Anlage- fonds, Grundstücke und Immobilien, übrige Wertpa- piere); Gliederung der Verbindlichkeiten nach Inland und Ausland; Gliederung der Anlagefonds nach gesetzlichen Fondstypen; Erfolgsrechnung Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Fondsleitungen schweizerischer Fonds, Vertreter ausländischer Fonds in der Schweiz, liechten- steinische Fonds sowie Vertreter ausländischer Fonds in Liechtenstein Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Mitwirkende: Eidgenössische Bankenkommission, Schweizer Bör- se SWX Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Adressausfallrisiken im Interbankbereich Erhebungsgegenstand: Erfassung der 10 beziehungsweise 20 grössten For- derungs- und Verpflichtungspositionen gegenüber anderen Banken beziehungsweise Bankgruppen im Inland und im Ausland Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken bzw. Bankgruppen (ohne liechtenstei- nische Banken) Erhebungsstufe: Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Mitwirkende: Eidgenössische Bankenkommission Besondere Bestimmungen: Wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 NBV erfüllt sind, kann die Einreichefrist auf

24 Stunden verkürzt werden

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Bezeichnung der Erhebung: Länderweise Gliederung der Wertpapierbestände (IMF Coordinated Portfolio Investment Survey) Erhebungsgegenstand: Erfassung der Wertpapierbestände ausländischer Emittenten in den Bankdepots inländischer Kunden; Gliederung nach Wertpapierkategorien (Geldmarkt- papiere, Obligationen, Aktien, Anlagefondszertifi- kate und übrige Wertschriften) und nach Herkunfts- land der Emittenten Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren zu erfassende Depotbestände 1,7 Mil- liarden Franken überschreiten Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 3 Monate Mitwirkende: Internationaler Währungsfonds Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung Auslandstatus (BIS Consolidated Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der finanziellen Forderun- gen und Verpflichtungen des Bankensektors auf konsolidierter Basis entsprechend den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; Gliederung der Forderungen nach Sicherheiten (Grundpfand, Lombard, Bürgschaften und Garantien, übrige) Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Auslandaktiven oder deren Treuhand- forderungen gegenüber dem Ausland 1 Milliarde Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle, Unternehmung oder Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Mitwirkende: Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Eurodevisenstatistik (BIS Locational Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Forderungen und Verpflichtungen sowie Treuhand- geschäfte des inländischen Bankensektors gegenüber dem Ausland entsprechend den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Auslandaktiven und -passiven 1 Mil- liarde Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Mitwirkende: Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Devisen- und Derivaterhebung (BIS OTC Derivatives Statistics) Erhebungsgegenstand: Devisen- und Derivatgeschäfte entsprechend den Vorgaben der Bank für Internationalen Zahlungs- ausgleich; Bestände; Umsätze Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Halbjährliche Statistik: 3 grösste Bankkonzerne Alle drei Jahre: Banken, deren Kontraktvolumen der offenen derivativen Finanzinstrumente 3,5 Milliar- den Franken überschreitet Erhebungsstufe: Geschäftsstelle (Umsätze); Konzern (Bestände) Periodizität: Umsätze: alle drei Jahre Bestände: halbjährlich und alle drei Jahre Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Mitwirkende: Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Erhebungen im Bereich der Zahlungsbilanz Erhebungsgegenstand: Grenzüberschreitender Handel mit Gütern (ohne Aussenhandel gemäss Erhebung der Oberzolldirek- tion) und Dienstleistungen, Transithandel, grenz- überschreitende Arbeits- und Vermögenseinkom- men, Übertragungen und Kapitalverkehr (Strom- grössen) gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds. Gliederung nach Ländern, Art der Transaktionen sowie nach Wirtschaftssektoren Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Personen: Juristische Personen und Gesellschaften, wenn der Transaktionswert im Quartal 100 000 Franken je Erhebungsgegenstand (1 Million Franken je Erhe- bungsgegenstand im Bereich des Kapitalverkehrs) überschreitet Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Mitwirkende: Bundesamt für Statistik Besondere Bestimmungen: Die Auskunftspflicht ist ebenfalls erfüllt, wenn die am Zahlungsverkehr beteiligte Bank die Transaktion meldet

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Bezeichnung der Erhebung: Finanzielle Forderungen und Verpflichtungen gegenüber dem Ausland und Direktinvestitionen (Auslandvermögenstatistik) Erhebungsgegenstand: Forderungen und Verpflichtungen (Bestandesgrös- sen) gegenüber dem Ausland, schweizerische Direkt- investitionen im Ausland und ausländische Direktin- vestitionen in der Schweiz gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds. Gliederung nach Ländern, Art der Bestandesgrössen sowie nach Wirtschaftssektoren Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Personen: Juristische Personen und Gesellschaften, deren Gut- haben, Verpflichtungen oder Direktinvestitionen zum Erhebungszeitpunkt 10 Millionen Franken je Erhe- bungsgegenstand übersteigen Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat (Quartalsmeldungen), 3 Monate (Jahresmel- dungen) Mitwirkende: – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Zinsen-, Kommissions- und Handelsgeschäft Erhebungsgegenstand: Zinsen-, Kommissions- und Handelsgeschäft der Banken mit Kunden und Banken im Ausland Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Personen: Banken, deren Auslandguthaben respektive Aus- landverpflichtungen 500 Millionen Franken über- schreiten und/oder die Wertpapiere von ausländi- schen Kunden im Wert von mehr als 500 Millionen Franken verwalten Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Mitwirkende: – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Zahlungssysteme Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Währungen; Anzahl direkter Teil- nehmer Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Betreiber von Zahlungssystemen, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln (ohne sogenannte Inhouse- Zahlungssysteme) Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist: 1 Monat Mitwirkende – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Datenträger- applikationen Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Betreiber von Datenträgerapplikationen, die Zahlun- gen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist: 1 Monat Mitwirkende – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Debitkarten Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen; Anzahl Karten; Anzahl Vertragsverhältnisse und Zahlstellen; Untergliederung nach Ort der Zahlungen (Inland und Ausland) Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Herausgeber von Debitkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist: 1 Monat Mitwirkende – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Kreditkarten Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Ausland) und nach Art der Transaktion (Kauf von Waren und Dienstleistungen, Bargeldbezug); Anzahl Karten; Anzahl Akzeptanzstellen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Herausgeber von Kreditkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist: 1 Monat Mitwirkende – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Checkverkehr Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Aus- land) und Domizil des Kunden (Inland und Ausland) Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Clearingstelle für Checks Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist: 1 Monat Mitwirkende – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – E-Geld Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen; Anzahl Akzeptanzstellen Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Emittenten von E-Geld Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist: 1 Monat Mitwirkende – Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Bargeldbezüge an Geldausgabeautomaten Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Ausland) und nach Herkunft der Karten (Inland und Ausland); Anzahl Automaten Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Betreiber von Netzen von Geldausgabeautomaten Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist: 1 Monat Mitwirkende – Besondere Bestimmungen: –

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