AS 2004 303
Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses
Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung)
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pachtzinsverordnung vom 11. Februar 19871 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 1 Für die Verzinsung des Ertragswertes gilt der Satz von 4 Prozent. Er vermindert sich für Gewerbe um einen Viertel (Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes).
Art. 3 Verzinsung Die Verzinsung beträgt 3 Prozent des Ertragswertes des Gewerbes unter Einschluss der Gebäude und allfälliger Dauerkulturen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
1 Die Abgeltung der Verpächterlasten setzt sich zusammen aus:
a. 85 Prozent des Mietwertes der Gebäude;
Art. 7 Abs. 2
2 Der Basispachtzins umfasst die Verzinsung, die Abgeltung der Verpächterlasten
und einen Zuschlag für allgemeine Vorteile der Zupacht (Art. 38 Abs. 1 des Geset- zes). Er beträgt 9 Prozent des Bodenertragswertes der Verkehrslage 4 gemäss Anhang VBB.
Art. 8 Pachtzins für Rebboden Der höchstzulässige Pachtzins für Rebboden setzt sich zusammen aus dem Basis- pachtzins von 6,5 Prozent des Bodenertragswertes, bereinigt aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 7 Absatz 3, und allfälligen betriebsbezogenen Zuschlägen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.
1 SR 221.213.221
2003-2449 303
Pachtzinsverordnung AS 2004
Art. 9 Abs. 2 Bst. a
2 Der Pachtzins für die Anlage setzt sich zusammen aus:
a. der Verzinsung: sie beträgt in der Regel 4 Prozent des durchschnittlichen Ertragswertes der Anlage während der Gesamtnutzungsdauer; als durch- schnittlicher Ertragswert gelten 50–55 Prozent des Ertragswertes im ersten Vollertragsjahr bzw. zu Beginn der Vollertragsphase;
Art. 11 Abs. 2
2 Der Pachtzins für den Boden setzt sich zusammen aus dem Basispachtzins von
6,5 Prozent des Bodenertragswertes, bereinigt aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 7 Absatz 3, und allfälligen betriebsbezogenen Zuschlägen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz