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AS 2004 341

Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Übersetzung1

Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Abgeschlossen in Genf am 3. Mai 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 19972 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. März 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. Dezember 1998

Art. 1 Geändertes Protokoll Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (im folgenden als «Übereinkommen3» bezeichnet), wird hiermit geändert. Das Protokoll in seiner geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut:

«Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung)

Art. 1 Anwendungsbereich

1. Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten

Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschliesslich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flussübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Bin- nenwasserstrassen.

2. Dieses Protokoll findet neben den in Artikel 1 des Übereinkommens bezeichne-

ten Situationen auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 19494 ge- meinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Es findet keine Anwen- dung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und

SR 0.515.091.2

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 341).

2 AS 2003 4085 3 SR 0.515.091

4 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42 und 0.518.51

2003-1572 341

Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller AS 2004

sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.

3. Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat

und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Protokolls anzuwenden. 4. Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässi- gen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzu- stellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen. 5. Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet. 6. Die Anwendung dieses Protokolls auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Protokoll angenom- men haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet «Mine» ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen

Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Ge- genwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explo- sion gebracht zu werden;

2. bedeutet «fernverlegte Mine» eine Mine, die nicht unmittelbar an Ort und

Stelle angebracht, sondern durch Artilleriegeschütz, Flugkörper, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird. Von einem landgestützten Waffensystem aus einer Entfer- nung von weniger als 500 Metern verbrachte Minen gelten nicht als «fern- verlegt», sofern sie nach Artikel 5 und anderen einschlägigen Artikeln dieses Protokolls eingesetzt werden;

3. bedeutet «Anti-Personenmine» eine Mine, die hauptsächlich dazu bestimmt

ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet;

4. bedeutet «Sprengfalle» eine Vorrichtung oder einen Stoff, die dazu be-

stimmt, gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen, und die un- erwartet in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Ge- genstand aus ihrer Lage bringt oder sich ihr nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt;

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5. bedeutet «andere Vorrichtungen» handverlegte Kampfmittel und Vorrich-

tungen, einschliesslich behelfsmässiger Sprengvorrichtungen, die dazu be- stimmt sind, zu töten, zu verletzen oder zu beschädigen, und die von Hand, durch Fembedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig aus- gelöst werden; 6. bedeutet «militärisches Ziel», soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestim- mung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen bei- trägt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Um- ständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet;

7. sind «zivile Objekte» alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne

von Absatz 6 sind;

8. ist «Minenfeld» ein genau bestimmtes Gebiet, in dem Minen verlegt sind,

und «vermintes Gebiet» ein Gebiet, das aufgrund des Vorhandenseins von Minen gefährlich ist. «Scheinminenfeld» bedeutet ein minenfreies Gebiet, das ein Minenfeld vortäuscht. Der Begriff «Minenfeld» schliesst Scheinmi- nenfelder ein;

9. bedeutet «Aufzeichnung» eine physische, verwaltungsmässige und techni-

sche Massnahme, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen zur Erleichterung der Auffindung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zu erlangen;

10. bedeutet «Selbstzerstörungsmechanismus» einen eingebauten oder aussen

angebrachten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der die Zerstörung des Kampfmittels sicherstellt, in das er eingebaut oder an dem er angebracht ist;

11. bedeutet «Selbstneutralisierungsmechanismus» einen eingebauten, selbsttä-

tig arbeitenden Mechanismus, der das Kampfmittel, in das er eingebaut ist, unwirksam macht;

12. bedeutet «Selbstdeaktivierung» einen Vorgang, durch den ein Kampfmittel

aufgrund der unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils – z. B. einer Batterie –, der für die Wirkungsweise des Kampfmittels unentbehrlich ist, selbsttätig unwirksam gemacht wird;

13. bedeutet «Fernbedienung» die Bedienung durch Steuerung aus der Feme;

14. bedeutet «Aufnahmesperre» eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll

und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr ange- bracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen, aktiviert wird;

15. umfasst der Begriff «Weitergabe» neben der physischen Verbringung von

Minen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Minen verlegt sind.

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Art. 3 Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

1. Dieser Artikel findet Anwendung auf

a) Minen, b) Sprengfallen und c) andere Vorrichtungen.

2. Jede Hohe Vertragspartei oder jede an einem Konflikt beteiligte Partei ist in

Übereinstimmung mit diesem Protokoll für alle von ihr verwendeten Minen, Spreng- fallen und anderen Vorrichtungen verantwortlich und verpflichtet sich, diese ent- sprechend den Ausführungen in Artikel 10 zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten. 3. Es ist unter allen Umständen verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrich- tungen einzusetzen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzun- gen oder unnötige Leiden zu verursachen.

4. Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, müssen den in dem Techni-

schen Anhang für jede einzelne Kategorie festgelegten Normen und Beschränkun- gen genau entsprechen. 5. Es ist verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die einen Mechanismus oder eine Vorrichtung verwenden, die eigens dazu bestimmt sind, das Kampfmittel durch die Gegenwart allgemein verfügbarer Minensuchgeräte aufgrund deren magnetischer oder sonstiger berührungsloser Beeinflussung während des normalen Gebrauchs bei Suchvorgängen zur Detonation zu bringen.

6. Es ist verboten, selbstdeaktivierende Minen einzusetzen, die mit einer Auf-

nahmesperre ausgestattet sind, welche so konstruiert ist, dass sie noch wirksam sein kann, wenn die Mine selbst nicht mehr funktionsfähig ist.

7. Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel An-

wendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zu richten.

8. Der unterschiedslose Einsatz der Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung

findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung derartiger Waffen, a) die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist. Im Zweifelsfall wird vermutet, dass ein in der Regel für zi- vile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus, eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen, b) bei der Verlegemethoden oder -mittel verwendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder c) bei der damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste unter der Zivilbevölke- rung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte

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oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhält- nis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil ste- hen.

9. Mehrere klar voneinander getrennte und deutlich unterscheidbare militärische

Ziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich konzentriert sind, dürfen nicht als ein einziges militäri- sches Ziel behandelt werden. 10. Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Zivilper- sonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwen- dung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen sind solche, die unter Be- rücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder an- wendbar sind. Zu diesen Umständen zählen insbesondere, jedoch nicht ausschliess- lich, a) die kurz- und langfristige Auswirkung von Minen auf die örtliche Zivil- bevölkerung während des Vorhandenseins des Minenfelds, b) mögliche Massnahmen zum Schutz von Zivilpersonen (z. B. Einzäunung, Zeichen, Warnung und Überwachung), c) die Verfügbarkeit und die praktische Möglichkeit des Einsatzes von Alterna- tiven und d) die kurz- und langfristigen militärischen Erfordernisse für ein Minenfeld.

11. Der Verlegung von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, durch

welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.

Art. 4 Beschränkungen des Einsatzes von Anti-Personenminen Es ist verboten, Anti-Personenminen einzusetzen, die im Sinne von Ziffer 2 des Technischen Anhangs nicht aufspürbar sind.

Art. 5 Beschränkungen des Einsatzes von Anti-Personenminen, die keine fernverlegten Minen sind

1. Dieser Artikel findet Anwendung auf Anti-Personenminen, die keine fernverleg-

ten Minen sind.

2. Es ist verboten, Waffen einzusetzen, auf die dieser Artikel Anwendung findet

und die den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nicht entsprechen, es sei denn, a) diese Waffen sind innerhalb eines an seiner Aussengrenze markierten Ge- biets angebracht, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muss von deutlich erkennba- rer und dauerhafter Art sein und muss zumindest für jemanden, der im Beg-

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riff ist, das an seiner Aussengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein, und b) diese Waffen werden geräumt, bevor das betreffende Gebiet verlassen wird, sofern nicht das Gebiet den Streitkräften eines anderen Staates übergeben wird, welche die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der aufgrund die- ses Artikels vorgeschriebenen Schutzmassnahmen und für die spätere Räu- mung dieser Waffen übernehmen.

3. Eine an einem Konflikt beteiligte Partei ist von der weiteren Einhaltung des

Absatzes 2 Buchstabe a und b nur dann befreit, wenn ihr die Einhaltung wegen des durch feindliche Kampfhandlungen gewaltsam herbeigeführten Verlustes der Kon- trolle über das Gebiet praktisch nicht möglich ist, einschliesslich der Situationen, in denen die Einhaltung durch unmittelbare militärische Feindeinwirkung vereitelt wird. Erlangt diese Partei die Kontrolle über das Gebiet zurück, so hält sie Absatz 2 Buchstabe a und b erneut ein. 4. Erlangen die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei die Kontrolle über ein Gebiet, in dem Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, verlegt worden sind, so werden diese Streitkräfte in grösstmöglichem Umfang die durch diesen Artikel vorgeschriebenen Schutzmassnahmen aufrechterhalten und nötigen- falls treffen, bis die Waffen geräumt sind.

5. Es sind alle praktisch möglichen Massnahmen zu treffen, um die unbefugte

Beseitigung, Verunstaltung, Zerstörung oder das unbefugte Verbergen von Vorrich- tungen, Systemen oder Materialien zu verhindern, die zur Festlegung der Aussen- grenze eines an seiner Aussengrenze markierten Gebiets verwendet worden sind. 6. Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die Splitter in einem hori- zontalen Bogen von weniger als 90 Grad ausstossen und auf oder über dem Erdbo- den angebracht sind, dürfen ohne die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Mass- nahmen für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden eingesetzt werden, sofern a) sie sich in unmittelbarer Nähe der Truppe befinden, die sie verlegt hat, und b) das betreffende Gebiet von Militärpersonal überwacht wird, um Zivilperso- nen wirksam fernzuhalten.

Art. 6 Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen 1. Es ist verboten, fernverlegte Minen einzusetzen, sofern sie nicht nach Ziffer 1 Buchstabe b des Technischen Anhangs aufgezeichnet werden.

2. Es ist verboten, fernverlegte Anti-Personenminen einzusetzen, die nicht den

Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeak- tivierung entsprechen. 3. Es ist verboten, fernverlegte Minen, die keine Anti-Personenminen sind, einzu- setzen, sofern sie nicht, soweit praktisch möglich, mit einem wirksamen Selbstzer- störungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus ausgestattet sind und eine zusätz- liche Selbstdeaktivierungsvorrichtung haben, die so entworfen ist, dass die Mine

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nicht mehr als Mine wirkt, wenn sie nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt wurde.

4. Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivil-

bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame War- nung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.

Art. 7 Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

1. Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völker-

rechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, Sprengfal- len und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit a) international anerkannten Schutz verleihenden Kennzeichen, Abzeichen oder Signalen, b) Kranken, Verwundeten oder Toten, c) Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern, d) Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgü- tern oder Sanitätstransporten, e) Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnis- sen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind, f) Nahrungsmitteln oder Getränken, g) Küchengeräten oder -zubehör ausser in militärischen Einrichtungen, militä- rischen Niederlassungen oder militärischen Versorgungsdepots, h) Gegenständen eindeutig religiöser Art, i) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultstätten, die zum kultu- rellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, oder j) Tieren oder Tierkadavern.

2. Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar

harmlosen beweglichen Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten.

3. Unbeschadet des Artikels 3 ist es verboten, Waffen, auf die der vorliegende

Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampf- handlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevor- zustehen scheint, es sei denn, a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen ange- bracht, oder b) es werden Massnahmen getroffen, um Zivilpersonen vor ihren Wirkungen zu schützen, zum Beispiel durch die Aufstellung von Warnposten, die Verbreitung von Warnungen oder die Errichtung von Zäunen.

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Art. 8 Weitergabe 1. Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls verpflichtet sich jede Hohe Vertrags- partei, a) Minen, deren Einsatz durch dieses Protokoll verboten ist, nicht weiter- zugeben, b) Minen nicht an einen anderen Empfänger als einen Staat oder eine zur Ent- gegennahme befugte staatliche Stelle weiterzugeben, c) die Weitergabe von Minen einzuschränken, deren Einsatz durch dieses Pro- tokoll beschränkt ist. Insbesondere verpflichtet sich jede Hohe Vertragspar- tei, Antipersonenminen nicht an Staaten weiterzugeben, die nicht durch die- ses Protokoll gebunden sind, es sei denn, der Empfängerstaat erklärt sich einverstanden, dieses Protokoll anzuwenden, und d) sicherzustellen, dass jede Weitergabe sowohl durch den weitergebenden Staat als auch durch den Empfängerstaat im Einklang mit diesem Artikel un- ter voller Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls und der anwendbaren Normen des humanitären Völkerrechts erfolgt. 2. Falls eine Hohe Vertragspartei erklärt, dass sie die Einhaltung einzelner Bestim- mungen über den Einsatz bestimmter Minen aufschiebt, wie im Technischen An- hang vorgesehen, findet Absatz 1 Buchstabe a auf diese Minen dennoch Anwen- dung. 3. Alle Hohen Vertragsparteien werden bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls jede Handlung unterlassen, die mit Absatz 1 Buchstabe a unvereinbar wäre.

Art. 9 Aufzeichnung und Verwendung von Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen

1. Alle Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen

und andere Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Technischen Anhang aufzuzeichnen.

2. Alle diese Aufzeichnungen sind von den an einem Konflikt beteiligten Parteien

aufzubewahren; diese treffen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindselig- keiten alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen einschliesslich der Ver- wendung solcher Informationen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minen- feldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Gebieten unter ihrer Kontrolle zu schützen. Gleichzeitig haben sie alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die sie in Gebieten verlegt hatten, welche nicht mehr ihrer Kontrolle unterstehen, den anderen am Konflikt beteiligten Parteien und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen; wenn die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei sich im Hoheitsgebiet einer gegnerischen Partei befinden, kann jedoch jede Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit solche Informationen dem Generalsekretär und der anderen Partei in dem aus Sicherheitsinteressen erforderlichen Umfang vorenthalten, bis keine der

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Parteien sich mehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei befindet. Im letzteren Fall sind die zurückgehaltenen Informationen preiszugeben, sobald die betreffenden Sicherheitsinteressen dies erlauben. Soweit möglich sorgen die an dem Konflikt beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen dafür, dass derartige Informati- onen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer Weise freigegeben werden, die mit den Sicherheitsinteressen aller beteiligten Parteien vereinbar ist.

3. Dieser Artikel lässt die Artikel 10 und 12 unberührt.

Art. 10 Beseitigung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Spreng- fallen und anderen Vorrichtungen sowie internationale Zusammenarbeit

1. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Minenfelder, verminten

Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2 unverzüglich zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten. 2. Die Hohen Vertragsparteien und an einem Konflikt beteiligten Parteien tragen die Verantwortung für die in Gebieten unter ihrer Kontrolle befindlichen Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen.

3. In bezug auf Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere

Vorrichtungen, die von einer Partei in Gebieten angelegt oder verlegt worden sind, über die sie keine Kontrolle mehr ausübt, leistet diese Partei der Partei, unter deren Kontrolle sich das Gebiet nach Absatz 2 befindet, soweit diese es zulässt, die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige technische und materielle Hilfe.

4. Die Parteien bemühen sich, wann immer erforderlich, sowohl untereinander als

auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen eine Übereinkunft über die Leistung technischer und materieller Hilfe, einschliess- lich, wenn die Umstände es zulassen, der Durchführung gemeinsamer, für die Wahrnehmung der genannten Verantwortlichkeiten notwendiger Massnahmen zu erzielen.

Art. 11 Technische Zusammenarbeit und Hilfe

1. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, den grösstmöglichen Austausch von

Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Infor- mationen bezüglich der Durchführung dieses Protokolls und der Mittel zur Minen- räumung zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Insbesondere erle- gen die Hohen Vertragsparteien der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf. 2. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, ins- besondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräu- mung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstel- len für Minenräumung.

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3. Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe zur Minenräu- mung durch das System der Vereinten Nationen, sonstige internationale Gremien oder bilateral oder leistet Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung.

4. Durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen von Hohen Vertragspar-

teien können den Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten unterbreitet werden. Diese Ersuchen können dem Generalsekretär der Ver- einten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragsparteien und ein- schlägigen internationalen Organisationen übermittelt. 5. Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der General- sekretär der Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zu- sammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei über die geeignete Hilfe- leistung bei der Minenräumung oder der Durchführung dieses Protokolls entschei- den. Der Generalsekretär kann auch Hohen Vertragsparteien über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang der benötigten Hilfe berichten.

6. Unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmun-

gen verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien zur Zusammenarbeit und zur Weitergabe von Technologie, um die Umsetzung der in diesem Protokoll enthalte- nen Verbote und Beschränkungen zu erleichtern. 7. Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von einer anderen Hohen Vertragspartei gegebenenfalls technische Hilfe bezüglich bestimmter einschlägiger Technologie, ausser Waffentechnologie, im erforderlichen und praktisch möglichen Umfang zur Verkürzung der im Technischen Anhang vorgesehenen Aufschubfristen zu erbitten und zu erhalten.

Art. 12 Schutz vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

1. Anwendung

a) Mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Truppen und Missionen findet dieser Artikel nur Anwendung auf Missionen, die in einem Gebiet Aufgaben mit der Zustimmung jener Hohen Vertragspartei wahrnehmen, in deren Hoheitsgebiet die Aufgaben wahrgenommen werden. b) Die Anwendung dieses Artikels auf die an einem Konflikt beteiligten Partei- en, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend deren Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrit- tenen Gebiets. c) Dieser Artikel lässt das geltende humanitäre Völkerrecht beziehungsweise sonstige internationale Übereinkünfte, soweit sie anwendbar sind, oder Be- schlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die einen umfassende- ren Schutz des in Übereinstimmung mit diesem Artikel tätigen Personals vorsehen, unberührt.

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2. Friedenserhaltende und bestimmte andere Truppen und Missionen

a) Dieser Absatz findet Anwendung auf i) jede Truppe oder Mission der Vereinten Nationen, die Aufgaben der Friedenserhaltung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen wahrnimmt, und ii) jede nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen eingesetzte Mission, die ihre Aufgaben in einem Konfliktgebiet wahrnimmt. b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Truppe oder Mission, auf die dieser Absatz An- wendung findet, darum ersucht wird, i) soweit es in ihren Kräften steht, die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Truppe oder Mission vor den Wirkungen von Minen, Sprengfal- len und anderen Vorrichtungen in einem Gebiet unter ihrer Kontrolle zu schützen, ii) erforderlichenfalls zum wirksamen Schutz dieses Personals alle Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem betreffenden Gebiet, soweit es in ihren Kräften steht, beseitigen oder unschädlich machen, und iii) den Leiter der Truppe oder Mission über die Lage aller bekannten Mi- nenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vor- richtungen in dem Gebiet, in dem die Truppe oder Mission ihre Aufga- ben wahrnimmt, in Kenntnis setzen und ihm nach Möglichkeit alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über diese Minenfelder, ver- minten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zur Verfügung stellen.

3. Humanitäre Missionen oder Missionen zur Tatsachenermittlung des Systems der

Vereinten Nationen a) Dieser Absatz findet auf jede humanitäre Mission oder Mission zur Tat- sachenermittlung des Systems der Vereinten Nationen Anwendung. b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Zif- fer i gewähren und, ii) falls der Zugang zu einem Ort unter ihrer Kontrolle oder die Durchfahrt durch ihn zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mission erforderlich ist und um dem Personal der Mission den sicheren Zugang zu diesem Ort oder die sichere Durchfahrt durch ihn zu gewähren, aa) sofern andauernde Feindseligkeiten dies nicht vereiteln, dem Lei- ter der Mission eine sichere Strecke zu dem betreffenden Ort an- geben, falls diese Angaben zur Verfügung stehen, oder

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bb) falls Angaben über eine sichere Strecke nach Buchstabe aa nicht gemacht werden, eine Gasse durch Minenfelder freiräumen, soweit dies erforderlich und praktisch möglich ist.

4. Missionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz

a) Dieser Absatz findet Anwendung auf jede Mission des Internationalen Ko- mitees vom Roten Kreuz, das mit Zustimmung des Aufnahmestaats oder der Aufnahmestaaten Aufgaben nach den Genfer Abkommen vom 12. August

1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen wahrnimmt.

b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Zif- fer i gewähren und ii) die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii ergreifen.

5. Andere humanitäre Missionen und Untersuchungsmissionen

a) Soweit nicht die Absätze 2–4 auf sie Anwendung finden, findet dieser Ab- satz Anwendung auf folgende Missionen, wenn sie Aufgaben in einem Kon- fliktgebiet oder zur Unterstützung der Opfer eines Konflikts wahrnehmen: i) jede humanitäre Mission einer nationalen Gesellschaft des Roten Kreu- zes oder des Roten Halbmonds oder deren Internationaler Föderation, ii) jede Mission einer unparteiischen humanitären Organisation, ein- schliesslich jeder unparteiischen humanitären Minenräummission, und iii) jede nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen5 eingesetzte Untersuchungsmis- sion. b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, falls sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, dar- um ersucht wird, soweit dies praktisch möglich ist, i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Zif- fer i gewähren und ii) die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii treffen.

6. Vertraulichkeit

Alle Informationen, die aufgrund dieses Artikels vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln und ausserhalb der betreffenden Truppe oder Mission nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, freizugeben.

5 SR 0.518.521, 0.518.522

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7. Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Das Personal, das zu den in diesem Artikel bezeichneten Truppen und Missionen gehört, hat unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es möglicherweise geniesst, oder der Erfordernisse seiner Pflichten a) die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Aufnahmestaats zu beachten und b) sich jeder Handlung oder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.

Art. 13 Konsultationen der Hohen Vertragsparteien

1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im

Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und mit- einander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird jährlich eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.

2. Die Teilnahme an den jährlichen Konferenzen wird durch deren vereinbarte

Geschäftsordnung geregelt.

3. Die Arbeit der Konferenz umfasst folgendes:

a) Überprüfung der Wirkungsweise und des Status dieses Protokolls, b) Prüfung von Fragen, die sich im Zusammenhang mit Berichten der Hohen Vertragsparteien nach Absatz 4 ergeben, c) Vorbereitung von Überprüfungskonferenzen und d) Prüfung der Weiterentwicklung von Technologien zum Schutz von Zivil- personen gegen die unterschiedslose Wirkung von Minen.

4. Die Hohen Vertragsparteien legen dem Depositar jährliche Berichte über fol-

gende Angelegenheiten vor, die dieser vor der Konferenz an alle Hohen Vertrags- parteien weiterleitet: a) Verbreitung von Informationen über dieses Protokoll unter ihren Streitkräf- ten und unter der Zivilbevölkerung, b) Minenräum- und Rehabilitationsprogramme, c) Schritte, die unternommen wurden, um den technischen Erfordernissen die- ses Protokolls zu entsprechen, und jede sonstige hierzu sachdienliche Infor- mation, d) Gesetzgebung im Zusammenhang mit diesem Protokoll, e) Massnahmen, die in Bezug auf den internationalen Austausch technischer Informationen, die internationale Zusammenarbeit beim Minenräumen und die technische Zusammenarbeit und Hilfe getroffen wurden, und f) sonstige einschlägige Angelegenheiten.

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5. Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen

Vertragsparteien und den sich an der Arbeit der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend ange- passten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

Art. 14 Einhaltung

1. Jede Hohe Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Schritte, einschliesslich

gesetzgeberischer und sonstiger Massnahmen, um Verstösse gegen dieses Protokoll durch Personen oder in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verhü- ten und zu unterbinden.

2. Zu den in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen gehören geeignete Massnahmen,

um die Verhängung von Strafen gegen Personen sicherzustellen, die im Zusammen- hang mit einem bewaffneten Konflikt und entgegen diesem Protokoll vorsätzlich Zivilpersonen töten oder ihnen schwere Verletzungen zufügen, und um diese Perso- nen vor Gericht zu bringen. 3. Jede Hohe Vertragspartei verlangt ferner von ihren Streitkräften, dass sie ein- schlägige militärische Vorschriften und Dienstanweisungen herausgeben und dass das Personal der Streitkräfte eine seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Einhaltung dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.

4. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf bilateraler Ebene,

über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeig- neter internationaler Verfahren zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbei- ten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.

Technischer Anhang

1. Aufzeichnung

a) Die Aufzeichnung der Lage von Minen ausser fernverlegten Minen, von Mi- nenfeldern, verminten Gebieten, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen: i) Die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete und Gebiete mit Spreng- fallen und anderen Vorrichtungen ist unter Bezugnahme auf die Koor- dinaten von mindestens zwei Bezugspunkten und die geschätzten Aus- masse des diese Waffen enthaltenden Gebiets im Verhältnis zu diesen Bezugspunkten genau anzugeben; ii) Karten, Diagramme und andere Unterlagen sind so anzufertigen, dass die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen im Verhältnis zu Bezugspunkten erkennbar ist; in diesen Unterlagen sind auch die Aussengrenzen und die Ausdehnung an- zugeben; iii) für die Zwecke des Aufspürens und des Räumens von Minen, Spreng- fallen und anderen Vorrichtungen müssen die Karten, Diagramme oder

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anderen Aufzeichnungen vollständige Informationen über Art, Anzahl, Verlegemethode, Art und Lebensdauer des Zünders, Datum und Uhrzeit des Verlegens, (etwaige) Aufnahmesperren und sonstige einschlägige Informationen über alle diese verlegten Waffen enthalten. Soweit prak- tisch möglich, muss aus dem Minenplan die genaue Lage jeder Mine ersichtlich sein; im Fall von Minenfeldern, bei denen die Minen in Rei- hen verlegt sind, genügt die Angabe der Lage der Reihen. Die genaue Lage und der Betätigungsmechanismus jeder verlegten Sprengfalle ist einzeln aufzuzeichnen. b) Die geschätzte Lage und das Gebiet fernverlegter Minen sind durch die Ko- ordinaten von Bezugspunkten (üblicherweise Eckpunkte) anzugeben und zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor Ort festzustellen und, wenn praktisch möglich, auf dem Boden zu kennzeichnen. Die Gesamtzahl und die Art der verlegten Minen, das Datum und die Uhrzeit des Verlegens und der Zeit- raum der Selbstzerstörung sind ebenfalls aufzuzeichnen. c) Kopien der Aufzeichnungen sind auf einer Führungsebene aufzubewahren, die hoch genug ist, um ihre Sicherheit soweit wie möglich zu gewährleisten. d) Der Einsatz von Minen, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt werden, ist verboten, sofern sie nicht in englischer Sprache oder in der betreffenden Landessprache beziehungsweise den betreffenden Landesspra- chen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind: i) Name des Herkunftslands, ii) Monat und Jahr der Herstellung und iii) Seriennummer oder Losnummer. Die Kennzeichnung soll sichtbar, leserlich, haltbar und möglichst wider- standsfähig gegen Umwelteinflüsse sein.

2. Technische Merkmale zur Aufspürbarkeit

a) Anti-Personenminen, die nach dem 1. Januar 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchaus- rüstung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen. b) Anti-Personenminen, die vor dem 1. Januar 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten oder an ih- nen muss vor dem Verlegen in nicht leicht zu entfernender Weise ein Mate- rial oder eine Vorrichtung angebracht worden sein, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermögli- chen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhän- genden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen. c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, dass sie nicht in der Lage ist, Buch- stabe b sofort einzuhalten, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zu- stimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, dass

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sie die Einhaltung des Buchstabens b für die Dauer von höchstens neun Jah- ren ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt. In der Zwischenzeit hat sie, soweit praktisch möglich, den Einsatz von Anti-Personenminen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, auf ein Mindestmass zu beschränken.

3. Technische Merkmale zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung

a) Alle fernverlegten Anti-Personenminen müssen so entworfen und gebaut sein, dass die Selbstzerstörung bei höchstens 10 Prozent der aktivierten Mi- nen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verlegen versagt, und jede Mine muss mit einer zusätzlichen Selbstdeaktivierungsvorrichtung ausgestattet sein, die so entworfen und gebaut ist, dass in Verbindung mit dem Selbstzer- störungsmechanismus höchstens eine von 1000 aktivierten Minen 120 Tage nach dem Verlegen noch als Mine funktionsfähig ist. b) Alle nicht fernverlegten Anti-Personenminen, die ausserhalb gekennzeichne- ter Gebiete im Sinne des Artikels 5 eingesetzt werden, müssen den Erforder- nissen über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nach Buchstabe a ent- sprechen. c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, dass sie die Buchstaben a und/oder b nicht sofort einhalten kann, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, dass sie in Bezug auf Minen, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt wurden, die Einhaltung der Buchstaben a und/oder b für die Dau- er von höchstens neun Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt. Während der Dauer des Aufschubs wird die Hohe Vertragspartei i) sich verpflichten, den Einsatz von Anti-Personenminen, die den ge- nannten Bestimmungen nicht entsprechen, soweit praktisch möglich, auf ein Mindestmass zu beschränken, und ii) in Bezug auf fernverlegte Anti-Personenminen entweder die Vorschrif- ten über Selbstzerstörung oder die Vorschriften über Selbstdeaktivie- rung und in Bezug auf andere Antipersonenminen mindestens die Vor- schriften über Selbstdeaktivierung einhalten.

4. Internationale Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete

Zur Kennzeichnung von Minenfeldern und verminten Gebieten sind Zeichen ähnlich dem beigefügten Beispiel und wie nachstehend ausgeführt zu verwenden, um sicher- zustellen, dass sie gut sichtbar und für die Zivilbevölkerung deutlich erkennbar sind: a) Grösse und Form: Ein Dreieck oder Quadrat, wobei Dreiecke eine Seiten- länge von mindestens 28 cm (11") und 20 cm (7,9") und Quadrate eine Sei- tenlänge von mindestens 15 cm (6") haben müssen. b) Farbe: Rot oder Orange mit gelbem reflektierendem Rand. c) Symbol: Das auf dem Beiblatt dargestellte Symbol oder ein anderes Symbol, das in dem Gebiet, in dem das Zeichen angebracht werden soll, als Hinweis auf ein gefährliches Gebiet leicht zu erkennen ist.

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d) Sprache: Das Zeichen soll das Wort «Minen» in einer der sechs amtlichen Sprachen des Übereinkommens (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Franzö- sisch, Russisch und Spanisch) und der in dem betreffenden Gebiet üblichen Sprache oder Sprachen enthalten. e) Abstand: Die Zeichen sollen um das Minenfeld oder das verminte Gebiet herum in solcher Entfernung angebracht werden, dass sie von einer Zivilper- son, die sich dem Gebiet nähert, von jeder Stelle aus gesehen werden kön- nen.»

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Anhang

Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete

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Art. 2 Inkrafttreten Dieses geänderte Protokoll tritt nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Überein- kommens in Kraft.

(Es folgen die Unterschriften)

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I Geltungsbereich des Protokolls am 2. September 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Albanien 28. August 2002 28. Februar 2003 Argentinien 21. Oktober 1998 21. April 1999 Australien 22. August 1997 3. Dezember 1998 Bangladesch 6. September 2000 6. März 2001 Belgien* 10. März 1999 10. September 1999 Bolivien 21. September 2001 21. März 2002 Bosnien und Herzegowina 7. September 2000 7. März 2001 Brasilien 4. Oktober 1999 4. April 2000 Bulgarien 3. Dezember 1998 3. Juni 1999 China* 4. November 1998 4. Mai 1999 Costa Rica 17. Dezember 1998 17. Juni 1999 Dänemark* 30. April 1997 3. Dezember 1998 Deutschland* 2. Mai 1997 3. Dezember 1998 Ecuador 14. August 2000 14. Februar 2001 El Salvador 26. Januar 2000 26. Juli 2000 Estland 20. April 2000 20. Oktober 2000 Finnland* 3. April 1998 3. Dezember 1998 Frankreich* 23. Juli 1998 23. Januar 1999 Griechenland* 20. Januar 1999 20. Juli 1999 Guatemala 29. Oktober 2001 29. April 2002 Heiliger Stuhl 22. Juli 1997 22. Januar 1998 Indien 2. September 1999 2. März 2000 Irland* 27. März 1997 3. Dezember 1998 Israel* 30. Oktober 2000 30. April 2001 Italien* 13. Januar 1999 13. Juli 1999 Japan 10. Juni 1997 3. Dezember 1998 Jordanien 6. September 2000 6. März 2001 Kambodscha 25. März 1997 3. Dezember 1998 Kanada* 5. Januar 1998 3. Dezember 1998 Kap Verde 16. September 1997 3. Dezember 1998 Kolumbien 6. März 2000 6. September 2000 Korea (Süd-)* 9. Mai 2001 9. November 2001 Kroatien 25. April 2002 25. Oktober 2002 Lettland* 22. August 2002 22. Februar 2003 Liechtenstein* 19. November 1997 3. Dezember 1998 Litauen 3. Juni 1998 3. Dezember 1998 Luxemburg 5. August 1999 5. Februar 2000 Malediven 7. September 2000 7. März 2001 Mali 24. Oktober 2001 24. April 2002 Marokko 19. März 2002 19. September 2002 Moldau 16. Juli 2001 16. Januar 2002

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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Monaco 12. August 1997 3. Dezember 1998 Nauru 12. November 2001 12. Mai 2002 Neuseeland 8. Januar 1998 3. Dezember 1998 Nicaragua 5. Dezember 2000 5. Juni 2001 Niederlande* 25. März 1999 25. September 1999 Norwegen 20. April 1998 3. Dezember 1998 Österreich* 27. Juli 1998 27. Januar 1998 Pakistan* 9. März 1999 9. September 1999 Panama 3. November 1999 3. Mai 2000 Peru 3. Juli 1997 3. Dezember 1998 Philippinen 12. Juni 1997 3. Dezember 1998 Portugal 31. März 1999 30. September 1999 Rumänien 25. August 2003 25. Februar 2004 Schweden* 16. Juli 1997 3. Dezember 1998 Schweiz* 24. März 1998 3. Dezember 1998 Senegal 29. November 1999 29. Mai 2000 Seychellen 8. Juni 2000 8. Dezember 2000 Slowakei 30. November 1999 30. Mai 2000 Slowenien 3. Dezember 2002 3. Juni 2003 Spanien 27. Januar 1998 3. Dezember 1998 Südafrika* 26. Juni 1998 26. Dezember 1998 Tadschikistan 12. Oktober 1999 12. April 2000 Tschechische Republik 10. August 1998 10. Februar 1999 Ukraine* 15. Dezember 1999 15. Juni 2000 Ungarn* 30. Januar 1998 3. Dezember 1998 Uruguay 18. August 1998 18. Februar 1999 Vereinigte Staaten* 24. Mai 1999 24. November 1999 Vereinigtes Königreich* 11. Februar 1999 11. August 1999 Zypern 22. Juli 2003 22. Januar 2004 * Die Vorbehalte, Erklärungen, mit Ausnahme der schweizerischen Erklärung, werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

II Schweizerische Erklärung Auslegende Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3 Die Schweiz legt die Begriffsbestimmung der Anti-Personenminen in dem Sinne aus, dass davon jede Mine ausgeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu wer- den, wenn sie mit einer Aufnahmesperre ausgerüstet ist.

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Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können | Lexipedia | Lexipedia