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AS 2004 3549

Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland

Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA)

Änderung vom 30. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Oktober 20011 über die Katastrophenhilfe im Ausland wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 (Militärgesetz) sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20024.

Art. 7 Abs. 1

1 Das zivile Instrument des Bundes für die Katastrophenhilfe im Ausland ist der

Bereich Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH) der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit. Der Bereich leistet Einsätze selbständig und unterstützt internationale und schweizerische Partnerorganisationen. Er bietet seine Hilfe territorial unbeschränkt in den Bereichen Prävention, Rettung, Überleben und Wiederaufbau an.

Art. 8 Abs. 1bis und 3 1bis Angehörige der Armee, welche die Rekrutenschule bestanden haben, können durch den Führungsstab der Armee (FST A) in den Freiwilligen Pool für humanitäre Hilfeleistungen der Armee aufgenommen werden. Der FST A ordnet die Pikett- stellung an und entscheidet über das Aufgebot zu Einsätzen.

3 Der FST A entscheidet über die Ausrüstung der Angehörigen der Armee. Angehö-

rige der Armee sind grundsätzlich unbewaffnet.

2004-0353 3549

Katastrophenhilfe im Ausland AS 2004

Art. 9 Abs. 2

2 Mittel des Zivilschutzes können im Ausland für Rettungs-, Schutz-, Hilfe- und

Betreuungsmassnahmen in den Grenzregionen eingesetzt werden.

Art. 10 Abs. 1, 3 und 4

1 Über Katastrophenhilfeeinsätze des Bundes entscheidet der Delegierte. Er kann

beim FST A, beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und bei weiteren Bundesbe- hörden den Einsatz verfügbarer Mittel beantragen. 3 Für Einsätze mit der Rettungskette Schweiz stellt der FST A dem Delegierten die verfügbaren Mittel der Armee direkt zur Verfügung.

4 Über Einsätze von Zivilschutzformationen in den Grenzregionen entscheidet der

Bundesrat.

Art. 11 Abs. 2

2 Der vom FST A bezeichnete militärische Kontingentskommandant und der Leiter

der Zivilschutzformationen werden der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter zur Zusammenarbeit vor Ort zugewiesen. Sie tragen die Verantwortung für die Führung der Truppe bzw. der Zivilschutzformationen.

Art. 14 Status Die Hilfsmannschaften sind für die Dauer des Einsatzes der Gesetzgebung des Transit- oder Einsatzstaates unterstellt. Vorbehalten bleiben abweichende Bestim- mungen anwendbarer internationaler Abkommen.

Art. 17 Schadenersatz Soweit sich aus den internationalen Abkommen nichts anderes ergibt, haftet der Bund für Schäden, die Angehörige des SKH, des Zivilschutzes oder der Armee Dritten zufügen, nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19585, des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 oder des Militärgesetzes.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

30. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 170.32

Katastrophenhilfe im Ausland AS 2004

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