AS 2004 3665
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Einsatzgebiet im Zusammenhang mit der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR)
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Einsatzgebiet im Zusammenhang mit der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR)
Abgeschlossen und in Kraft getreten am 29. September 2003
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland, eingedenk der Resolution Nr. 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Natio- nen, unter Hinweis auf die Notenwechsel zwischen der NATO und dem Schweizerischen Bundesrat über die Modalitäten und über finanzielle Aspekte der schweizerischen Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo1 (KFOR), unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 19. Juni 19952 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 19953 zu dem Übereinkommen zwischen den Ver- tragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und in dem Bestreben, gemeinsam zu den Stabilisierungs- und Wiederaufbaubestrebun- gen im Kosovo beizutragen und sich hierbei gemeinsam zum grösstmöglichen beiderseitigen Nutzen zu unterstützen – sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Gegenstand
1 Mit dieser Vereinbarung werden die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit
und der gegenseitigen Unterstützung der im Rahmen der internationalen Sicher- heitspräsenz im Kosovo eingesetzten schweizerischen und deutschen Kontingente festgelegt.
SR 0.510.136.1
1 In der AS nicht veröffentlicht.
2 SR 0.510.1 3 SR 0.510.11
2003-2182 3665
Internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo. Vereinbarung mit Deutschland AS 2004
2 Die Durchführung dieser Vereinbarung erfolgt nach Massgabe gesonderter Durch-
führungsvereinbarungen (Technical Agreement, TA), insbesondere in den Bereichen Logistik, Finanzen und Ausbildung.
Art. II Einsatzbedingungen Die Angehörigen der nationalen Kontingente unterstehen truppendienstlich und disziplinarisch dem jeweiligen nationalen Befehlshaber. Sie können bei Bedarf der Operational Control des Befehlshabers des Kontingents der anderen Partei zur Zusammenarbeit zugewiesen werden.
Art. III Nutzung von Liegenschaften und Einrichtungen 1 Die Unterbringung der Angehörigen der Kontingente ist grundsätzlich eine natio- nale Aufgabe.
2 Die Parteien können jedoch nach Massgabe gesonderter Durchführungsvereinba-
rungen im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 die Mitbenutzung bereits betriebener Lie- genschaften und Einrichtungen durch die Angehörigen des Kontingents der jeweils anderen Partei vereinbaren. 3 In diesen Durchführungsvereinbarungen sind Übereinkünfte hinsichtlich des Zeit- punkts der Überlassung, der Lage und des Zustands zum Zeitpunkt der Überlassung, der Nutzungsdauer, der Verantwortlichkeiten und der Regelung von Kostenfragen zu treffen und in geeigneter Weise (Lagepläne, Begehungsprotokolle und so weiter) zu dokumentieren.
Art. IV Unterstützungsleistungen
1 Die Parteien können sich gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstüt-
zung durch Sach- und Dienstleistungen zusichern. Einzelheiten über Art, Dauer und Umfang der Unterstützung werden in Durchführungsvereinbarungen im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 geregelt. 2 Die Unterstützungsleistungen werden grundsätzlich gegen Entgelt gewährt. In den Durchführungsvereinbarungen kann die Unentgeltlichkeit bestimmter Leistungen, die Abrechnung mittels vereinbarter Kostensätze sowie ein Kostenverzicht für den Fall gegenseitiger Leistungen in einem wertmässig ausgewogenen Verhältnis ver- einbart werden.
3 Die medizinische Versorgung (Role 2+) der Angehörigen des schweizerischen
Kontingents kann im Einsatzlazarett des deutschen Kontingents in Prizren erfolgen. Die schweizerische Partei beteiligt sich durch Gestellung von Personal in einem angemessenen Umfang am Betrieb des Einsatzlazaretts; hierbei wird davon ausge- gangen, dass die von den Parteien insoweit erbrachten Leistungen in einem ausge- wogenen Verhältnis zu einander stehen.
Internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo. Vereinbarung mit Deutschland AS 2004
Art. V Haftung Jede Partei regelt Schäden, die Dritten in Durchführung dieser Vereinbarung oder einer Durchführungsvereinbarung zugefügt worden sind, in eigener Zuständigkeit. Sind beide Parteien am Schadensfall beteiligt oder ist es nicht möglich, die alleinige Verantwortung einer einzigen Partei zuzuweisen, werden die Kosten für die Regu- lierung der Schäden einvernehmlich geteilt.
Art. VI Verhältnis zu bestehenden Vereinbarungen
1 Auf diese Vereinbarung finden die Bestimmungen des Übereinkommens vom
19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den ande- ren an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstel- lung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zu dem Überein- kommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen Anwendung.
2 Die Vereinbarung vom 30. September 20024 zwischen dem Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch- land über die Zusammenarbeit zwischen der Gemischten Heeresflieger Abteilung der Multinationalen Brigade Süd und dem Schweizerischen Luftwaffendetachement im Zusammenhang mit der Internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR) bleibt in Kraft. Sie wird als Durchführungsvereinbarung im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 angesehen.
Art. VII Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten im Hinblick auf die Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden einvernehmlich zwischen den Parteien beigelegt und nicht an ein internatio- nales Gericht oder an Dritte verwiesen.
Art. VIII Schlussbestimmungen 1 Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2 Diese Vereinbarung kann in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien geändert
werden. Änderungen bedürfen der Schriftform. 3 Sofern sich aus dieser Vereinbarung nichts gegenteiliges ergibt, geht diese Verein- barung Durchführungsvereinbarungen im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 vor. Im Falle von Widersprüchen ist diese Vereinbarung massgebend.
4 Die Kündigung oder Beendigung in sonstiger Weise einer oder aller Durchfüh-
rungsvereinbarungen hat keine Auswirkung auf die fortwährende Gültigkeit dieser Vereinbarung.
4 In der AS nicht veröffentlicht.
Internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo. Vereinbarung mit Deutschland AS 2004
5 Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten gekündigt werden. Massgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs bei der anderen Partei.
6 Zum Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieser Vereinbarung anhängige rechtliche
und finanzielle Verpflichtungen bestehen bis zu ihrer endgültigen Begleichung fort.
Geschehen zu Berlin am 29. September 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Für das Für das Eidgenössische Departement für Bundesministerium der Verteidigung Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Bundesrepublik Deutschland Samuel Schmid Peter Struck