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AS 2004 4123

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)

Änderung vom 18. August 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung vom 28. Juni 20001 für das Eidgenössische Departe- ment des Innern wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 13 Aufgehoben

Art. 13 Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF)

1 Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) ist die Fachbehörde des

Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der allgemeinen und der universitären Bildung, der Forschung sowie der Raumfahrt. In seinem Zuständig- keitsbereich arbeitet es dabei mit den anderen Bundesstellen, namentlich mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) eng zusammen.

2 Es wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.

3 Der ETH-Bereich (Art. 16) ist dem SBF zugeordnet.

4 Das SBF verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. eine qualitativ hoch stehende und effiziente Forschung, Lehre und Dienst- leistung an den schweizerischen universitären Hochschulen (einschliesslich ETH), die Valorisierung des Wissens sowie den Dialog zwischen der Wis- senschaft und der Gesellschaft fördern; b. die Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Hochschul- und Forschungs- platzes stärken; c. die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern, namentlich durch Einbindung der Hochschulen in den europäischen Hochschul- und Forschungsraum; d. das Hochschul- und Forschungswesen weiterentwickeln in Richtung einer klaren Aufgabenteilung, starken Vernetzung und intensiven Zusammen- arbeit;

1 SR 172.212.1

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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern AS 2004

e. die Mobilität der Hochschulangehörigen erhöhen; f. die Erforschung und die Nutzung des Weltraums, insbesondere im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, koordinieren und fördern.

5 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das SBF folgende Funktionen wahr:

a. Es leitet den Bereich Wissenschafts-, Forschungs-, Hochschul- und Welt- raumpolitik, koordiniert die entsprechenden Tätigkeiten innerhalb der Bun- desverwaltung und stellt eine adäquate Berücksichtigung der Positionen des Bundes in den Koordinationsgremien sowie die partnerschaftliche Zusam- menarbeit mit den Kantonen sicher. b. Es bereitet in seinem Zuständigkeitsbereich die Politik und die strategischen Entscheidungen vor und setzt diese um. Namentlich bereitet es für Institu- tionen, deren Träger der Bund ist oder die vom Bund massgeblich unter- stützt werden, Leistungsvereinbarungen und Leistungsaufträge vor und kontrolliert deren Umsetzung. c. Es betreut die internationale Zusammenarbeit und fördert die Kontakte zu ausländischen Partnern; es vertritt insbesondere in seinem Zuständigkeits- bereich die schweizerischen Interessen in den internationalen Organisatio- nen, Programmen und Kooperationen, und entwickelt die internationalen Beziehungen namentlich im EU-Rahmen weiter. d. Es stellt die Verbindung zwischen dem Departement und dem ETH-Bereich sicher und ist dessen Ansprechpartner für alle Geschäfte mit Bedeutung für die gesamtschweizerische Wissenschaftspolitik sowie für alle Belange, wel- che die Führung des ETH-Bereichs durch Departement und Bundesrat betreffen. e. Es ist Ansprechpartner der nationalen wissenschaftlichen Institutionen für alle Fragen aus seinem Zuständigkeitsbereich und pflegt, insbesondere im Weltraumbereich, die Kontakte zu Industrie und Nutzern. f. Es fördert die kantonalen Universitäten, die universitären Hochschulinstitu- tionen und Projekte, die Institutionen der Forschungsförderung, die For- schungsinstitutionen und die wissenschaftlichen Hilfsdienste. g. Es besorgt die Anerkennung kantonaler und ausländischer gymnasialer Maturitäten, führt die eidgenössischen Maturitätsprüfungen durch und gewährt Ausbildungsbeihilfen.

Art. 14 und 15 Aufgehoben

II Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

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III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

18. August 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang

Der Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 wird wie folgt geändert.

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung B. Die Departemente

Eidgenössisches Departement des Innern

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

ersetzen: Gruppe für Wissenschaft und Forschung Groupement de la science et de la recherche Aggruppamento per la scienza e la ricerca Gruppa per scienza e perscrutaziun Bundesamt für Bildung und Wissenschaft Office fédéral de l’éducation et de la science Ufficio federale dell’educazione e della scienza Uffizi federal per furmaziun e scienza Staatssekretariat Secrétariat d’Etat Segreteria di Stato Secretariat da stadi

durch: Staatssekretariat für Bildung und Forschung Secrétariat d’Etat à l’éducation et à la recherche Segreteria di Stato dell’educazione e della ricerca Secretariat da stadi per furmaziun e perscrutaziun

2 SR 172.010.1