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AS 2004 4363

Verordnung 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO

Verordnung 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO

vom 24. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG), und auf Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 19523 über die Erwerbs- ersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG), verordnet:

1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 1 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Fr.

a. obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Absatz 1 51 600.– AHVG auf b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf 8 500.–

Art. 2 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige

1 Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8

Absatz 2 AHVG wird auf 8400 Franken festgesetzt.

2 Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG

und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 353 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absät- ze 4 und 5 AHVG 706 Franken im Jahr.

SR 831.108

2004-1744 4363

Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO AS 2004

Art. 3 Ordentliche Renten

1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird

auf 1075 Franken festgesetzt.

2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massge-

bende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1075–1055 = 1,9 Prozent erhöht wird. Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 2005 gültigen Rententabellen.

3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 4 Indexstand Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 195,5 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus: a. 182,5 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise von 110,0 (Mai 1993 = 100); b. 208,5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2093 (Juni 1939 = 100).

Art. 5 Andere Leistungen Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

2. Abschnitt: Invalidenversicherung

Art. 6 Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 IVG wird für obligatorisch versicherte Nicht- erwerbstätige auf 59 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 118 Franken festgesetzt.

3. Abschnitt:

Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

Art. 7 Der Mindestbeitrag nach Artikel 27 EOG für Nichterwerbstätige wird auf 13 Fran- ken im Jahr festgesetzt.

Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO AS 2004

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 03 vom 20. September 20024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 2002 3340

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