AS 2004 45
Verordnung des VBS über die Schiesskurse
Verordnung des VBS über die Schiesskurse (Schiesskursverordnung)
vom 11. Dezember 2003
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1, 14, 40 Absatz 1 Buchstabe c und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Schiesskurse im Schiesswesen ausser Dienst.
2 Schiesskurse im Schiesswesen ausser Dienst sind:
a. die Schützenmeisterkurse; b. die Jungschützenleiterkurse; c. die Wiederholungskurse für Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter; d. die Jungschützenkurse; e. die Nachschiesskurse; f. die Verbliebenenkurse.
Art. 2 Unterstellung Die Schiesskurse unterstehen der Gruppe Verteidigung.
Art. 3 Dienstbüchlein, Militärischer Leistungsausweis und Schiessbüchlein Die Kursleitung trägt das Bestehen der Schiesskurse in den militärischen Leistungs- ausweis oder in das Schiessbüchlein ein; das Bestehen des Verbliebenenkurses auch in das Dienstbüchlein.
SR 512.312 1 SR 512.31; AS 2003 5119
2003-0866 45
Schiesskursverordnung AS 2004
Art. 4 Entschädigung der Benützung von Schiessanlagen
1 Bei der Benützung von zivilen Schiessanlagen werden den Gemeinden oder den
Schiessvereinen Entschädigungen nach Artikel 12 der Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19952 über die Verwaltung der Armee ausgerichtet.
2 Bei der Durchführung von Jungschützenkursen werden keine solchen Entschädi-
gungen ausgerichtet.
Art. 5 Entschädigungen und Vergütungen Die Entschädigungen und Vergütungen an die Kursteilnehmerinnen und Kursteil- nehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre werden im Anhang geregelt.
2. Abschnitt: Schützenmeisterkurse
Art. 6 Zweck und Ausbildungsziel
1 Die Schützenmeisterkurse 300 m dienen der Ausbildung zur Schützenmeisterin
oder zum Schützenmeister 300 m.
2 Die Schützenmeisterkurse 25/50 m dienen der Ausbildung zur Schützenmeisterin
oder zum Schützenmeister 25/50 m.
3 Die Ausbildung soll die künftigen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister
insbesondere befähigen, die Bundesübungen nach der Schiessverordnung zu leiten.
Art. 7 Durchführung Die Schützenmeisterkurse werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchgeführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.
Art. 8 Zeitliche Festlegung und Dauer Die Schützenmeisterkurse finden jährlich zwischen Januar und April statt und dauern zwei Tage.
3. Abschnitt: Jungschützenleiterkurse
Art. 9 Zweck und Ausbildungsziel 1 Die Jungschützenleiterkurse dienen der Ausbildung der Leiterinnen und Leiter von Jungschützenkursen 300 m.
2 SR 510.301.1
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Schiesskursverordnung AS 2004
2 Die Ausbildung soll die künftigen Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter befähigen, selbständig Jungschützenkurse zu leiten und als Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister 300 m tätig zu sein.
Art. 10 Durchführung Die Jungschützenleiterkurse werden von der Gruppe Verteidigung geplant, organi- siert und durchgeführt.
Art. 11 Zeitliche Festlegung und Dauer Die Jungschützenleiterkurse werden jährlich durchgeführt und dauern drei Wochen- tage.
Art. 12 Unterkunft und Verpflegung Die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung gehen zu Lasten der Gruppe Ver- teidigung.
4. Abschnitt:
Wiederholungskurse für Schützenmeister und Jungschützenleiter
Art. 13 Zweck Für die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister und für die Jungschützenleite- rinnen und Jungschützenleiter werden zur Weiterausbildung eintägige Wiederho- lungskurse durchgeführt.
Art. 14 Durchführung Die Wiederholungskurse werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchgeführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.
5. Abschnitt: Jungschützenkurse
Art. 15 Zweck und Ausbildungsziel
1 Der Jungschützenkurs 300 m ist ein Fachbereich der vordienstlichen Ausbildung.
2 Die Ausbildung soll die Jungschützinnen und Jungschützen insbesondere befähi-
gen, das Sturmgewehr sicher zu handhaben und die Schiessfertigkeit im Stand- schiessen zu erlangen.
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Art. 16 Durchführung
1 Die Jungschützenkurse werden durch die anerkannten Schiessvereine unter Lei-
tung der Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter durchgeführt und durch die kantonalen Schiesskommissionen beaufsichtigt
2 Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn mindestens fünf Jungschützinnen oder
Jungschützen teilnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige eidgenös- sische Schiessoffizier.
Art. 17 Zeitliche Festlegung
1 Die Jungschützenkurse finden von Mitte März bis Ende August statt.
2 Mit den Schiessübungen darf erst nach dem Instruktionsrapport der Schiesskom-
mission begonnen werden.
Art. 18 Wettschiessen
1 Der Jungschützenkurs wird mit einem Wettschiessen abgeschlossen.
2 Zuständig für die Durchführung des Jungschützenwettschiessens ist der Schweizer Schiesssportverband (SSV).
3 Der SSV erlässt das Reglement über das Jungschützenwettschiessen; dieses muss
von der Gruppe Verteidigung genehmigt werden.
6. Abschnitt: Nachschiesskurse
Art. 19 Teilnehmer Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschrifts- gemäss in einem anerkannten Schiessverein geschossen haben, müssen einen Nach- schiesskurs auf Distanz 300 m absolvieren.
Art. 20 Durchführung Die Nachschiesskurse werden durch die Gruppe Verteidigung geplant, organisiert und in Zusammenarbeit mit dem SSV durchgeführt.
Art. 21 Zeitliche Festlegung Die Nachschiesskurse finden jährlich im November statt.
Art. 22 Aufgebot der Kursteilnehmer Die kantonalen Militärbehörden bieten die Nachschiesspflichtigen durch amtliche Bekanntmachung auf.
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Art. 23 Dispensationen Für die Dispensationen sind die kantonalen Militärbehörden zuständig.
Art. 24 Militärstrafrecht
1 Die Nachschiesspflichtigen unterstehen dem Militärstrafrecht.
2 Der Kurskommandant verfügt über die Disziplinarstrafgewalt nach der Militär-
strafgesetzgebung.
Art. 25 Meldung bei mangelnder Schiessfertigkeit
1 Die Leitung der Nachschiesskurse meldet der Gruppe Verteidigung Schiesspflich-
tige, deren mangelnde Schiessfertigkeit offensichtlich oder vermutlich auf gesund- heitliche Ursachen zurückzuführen ist. Beizulegen sind: a. das Standblatt; b. das Dienstbüchlein; c. der militärische Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein; d. gegebenenfalls ein Arztzeugnis.
2 Im Bericht sind die Gründe für die mangelnde Schiessfertigkeit zu erwähnen und
allfällige Anträge zu stellen.
7. Abschnitt: Verbliebenenkurse
Art. 26 Teilnehmer Schiesspflichtige, welche die vorgeschriebenen Mindestleistungen des obligato- rischen Programms nicht erreicht haben, müssen einen Verbliebenenkurs auf Dis- tanz 300 m absolvieren.
Art. 27 Durchführung Die Verbliebenenkurse werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durch- geführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.
Art. 28 Zeitliche Festlegung und Ort Die Verbliebenenkurse sind bis spätestens am 31. März des nachfolgenden Jahres auf zentral gelegenen Schiessanlagen innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchzuführen. Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier bestimmt Ort und Zeit der Kurse.
Art. 29 Aufgebot der Kursteilnehmer Die kantonalen Militärbehörden bieten die Verbliebenen mit Marschbefehl auf.
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Art. 30 Sold und Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht Der Verbliebenenkurs wird gemäss Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 19953 über die Verwaltung der Armee besoldet und an die Ausbil- dungsdienstpflicht angerechnet.
Art. 31 Nichteinrücken Nicht eingerückte Verbliebene sind durch den Kurskommandanten der Militärbe- hörde des Wohnkantons zu melden.
Art. 32 Militärstrafrecht
1 Die Verbliebenen unterstehen dem Militärstrafrecht.
2 Der Kurskommandant verfügt über die Disziplinarstrafgewalt nach der Militär-
strafgesetzgebung.
Art. 33 Meldung bei mangelnder Schiessfertigkeit Die Leitung der Verbliebenenkurse meldet der Gruppe Verteidigung Schiesspflich- tige, deren mangelnde Schiessfertigkeit offensichtlich oder vermutlich auf gesund- heitliche Ursachen zurückzuführen ist. Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 25.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 34 Vollzug Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.
Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 19624 über die Schützen- meisterkurse; b. die Verordnung des EMD vom 2. November 19705 über die freiwilligen Jungschützenkurse.
3 SR 510.301
4 In der AS nicht veröffentlicht.
5 In der AS nicht veröffentlicht.
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Art. 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
11. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
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Anhang (Art. 5)
Verzeichnis der Entschädigungen und Vergütungen
1 Tagesentschädigungen
Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet: a. 20 Franken für die Teilnahme an Jungschützenleiterkursen; b. 50 Franken für die Teilnahme an Schützenmeisterkursen und Wieder- holungskursen.
2 Fahrkosten
2.1 Eine Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil zum Bezug eines Billetts 2. Klasse
zum halben Preis (Ausweiskarte) für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück wird abgegeben an: a. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Schützenmeisterkursen; b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen; c. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Wiederholungskursen; Sie erhalten für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück eine Vergütung in der Höhe der Billettkosten 2. Klasse zum halben Preis.
2.2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Schützenmeisterkursen erhalten
eine zweite Ausweiskarte und eine zweite Vergütung, wenn sie am Wohnort übernachten.
2.3 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Kursstab an Jungschützen-
kursen können für Fahrten zu auswärtigen Anlässen gemäss dem Kurspro- gramm Ausweiskarten beziehen.
3 Funktionärinnen und Funktionäre
Die ausserhalb der Bundesverwaltung beigezogenen Funktionärinnen und Funktionäre haben Anspruch auf Entschädigungen entsprechend den Ansät- zen nach Anhang 2 der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 20036 über die Organisation und die Aufgaben der Schiesskommissionen.
6 SR 512.313; AS 2004 55
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4 Erwerbsausfallentschädigung
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen und Verbliebenenkursen erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung.
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