AS 2004 4531
Radio- und Fernsehverordnung
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom 27. Oktober 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 3 bis 7 3 Die Finanzierung eines Radioprogramms wird als nicht ausreichend erachtet, wenn der Veranstalter: a. ein Versorgungsgebiet drahtlos terrestrisch bedient, welches einen überwie- genden Anteil an Bergregionen gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Investitionshilfe für Berggebiete aufweist oder welches keine Gemeinde von über 50 000 Einwohnern ab 15 Jahren enthält und einem besonders starken Markteinfluss ausländischer Radioveranstalter aus- gesetzt ist; b. gemäss seiner Konzession zwei Programme in unterschiedlichen Landes- sprachen, ein publizistisch-kulturelles Kontrastprogramm ohne Werbung oder ein Ausbildungsradio in einem Versorgungsgebiet mit weniger als
75 000 Einwohner ab 15 Jahren drahtlos terrestrisch verbreitet.
4 Die Finanzierung eines Fernsehprogramms wird als ausreichend erachtet, wenn das Versorgungsgebiet mindestens 250 000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst. 5 Zur Sicherung des lokalen und regionalen Leistungsauftrags in Versorgungsgebie- ten mit besonders starkem Markteinfluss ausländischer Radioveranstalter können die Gebührenanteile zwecks Verbesserung der Verbreitungsinfrastruktur bis zur Hälfte der Betriebskosten angehoben werden. 6 Zur Finanzierung ausserordentlicher Investitionen grösseren Umfangs für Übertra- gungseinrichtungen, die der Steigerung der Spektrumseffizienz im UKW-Frequenz- bereich dienen, können Gebührenanteile auch an lokale und regionale Radioveran- stalter ausgerichtet werden, deren Programm nach Absatz 3 ausreichend finanzierbar wäre.
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Radio- und Fernsehverordnung AS 2004
7 Ein besonderes öffentliches Interesse am Programm eines lokalen oder regionalen Veranstalters besteht dann, wenn das Programm: a. einen hohen Anteil an eigenproduzierten Sendungen mit engem Bezug zum Versorgungsgebiet aufweist und unter besonderer Mitwirkung der Zuhörer- und Zuschauerkreise im Versorgungsgebiet hergestellt wird; b. die sprachlichen Eigenheiten des Versorgungsgebietes berücksichtigt oder Sendungen für sprachliche und kulturelle Minderheiten enthält; c. auf andere Weise einen besonderen Beitrag zur Erhöhung der publizistischen und kulturellen Vielfalt im Versorgungsgebiet leistet.
Art. 44 Abs. 4 und 5
4 Die Inkassostelle kann zusätzliche Gebühren erheben:
Franken
a. für eine schriftlich erfolgte Mahnung 5.– b. für eine zu Recht angehobene Betreibung 20.–. 5 Die Inkassostelle informiert die Gebührenpflichtigen vorgängig schriftlich über die Gebühren nach Absatz 4.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
27. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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