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AS 2004 4643

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 27. Oktober 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 3a Abs. 12 1 Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 19 350 Fran- ken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3225 Franken versichert werden.

Art. 5 Anpassung an die AHV Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:

Bisherige Beträge Beträge 2004 gemäss Neue Beträge

1. BVG-Revision3

Franken Franken Franken

25 320 18 990 19 350 25 320 22 155 22 575 75 960 75 960 77 400 3 165 3 165 3 225

1 SR 831.441.1

2 Änderung der Fassung vom 1. Juli 2004 (AS 2004 4279)

3 AS 2004 1677

2004-2111 4643

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge AS 2004

Art. 27g Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis4 Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 23 Abs. 1 FZG) 1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollek- tiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel. 1bis Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.

Art. 27h Abs. 1 erster Satz5 1 Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrich- tung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach Artikel 48e, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. ...

Art. 35a Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53 Abs. 1 BVG)

1 Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Kontrollstelle spätestens bei ihrer

ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet die Kontrollstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.

2 Die Kontrollstelle hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:

a. ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unter- deckung im Einklang stehen und die Artikel 49a, 50 und 59 eingehalten sind. Die Angaben zu den Anlagen beim Arbeitgeber sind gesondert darzu- stellen; b. ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Massnahmenkonzeptes umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden; c. ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnahmen bei veränderter Situation angepasst wurden. 3 Sie weist das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im Massnahmen- konzept hin.

4 Änderung der Fassung vom 1. Juli 2004 (AS 2004 4279)

5 Änderung der Fassung vom 1. Juli 2004 (AS 2004 4279)

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge AS 2004

Art. 41a Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53 Abs. 2 BVG) 1 Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte jährlich einen versicherungstech- nischen Bericht.

2 Der Experte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ

getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Artikel 65d BVG entsprechen und orientiert über deren Wirksamkeit.

3 Er erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine

oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben.

Art. 44 Unterdeckung (Art. 65, 65c und 65d Abs. 4 BVG)

1 Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten

Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungs- technisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorge- vermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.

2 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versi-

cherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren: a. über die Unterdeckung, insbesondere über deren Ausmass und die Ursachen. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung gemäss Anhang aufgrund der Jahresrechnung ausgewie- sen ist; b. über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben wer- den kann; c. über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.

3 Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss

die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.

Art. 44a Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung (Art. 65e Abs. 3 BVG) 1 Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich.

2 Der Experte äussert sich über die Zulässigkeit der Auflösung der AGBR mit Ver-

wendungsverzicht und bestätigt dies gegenüber der Aufsichtsbehörde.

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge AS 2004

3 Nach der Übertragung der AGBR mit Verwendungsverzicht nach Absatz 1 sind die

ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven laufend mit den Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu ver- rechnen, bis sie den Stand vor der Einlage beziehungsweise den fünffachen Jahres- beitrag des Arbeitgebers erreichen. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zuguns- ten der Vorsorgeeinrichtung sind bis zum erwähnten Grenzwert ebenfalls diesen Reserven zu entnehmen. 4 Besteht eine AGBR mit Verwendungsverzicht, berechnet der Experte je einen Deckungsgrad mit und ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Ver- mögen.

Art. 44b Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 65e Abs. 3 Bst. b BVG)

1 ImFall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit

Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst.

2 Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die

AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten auf- zulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht.

Art. 44c Bisheriger Art. 44a

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

27. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge AS 2004

Anhang (Art. 44 Abs. 1)

Ermittlung der Unterdeckung

1 Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:

Vv × 100 = Deckungsgrad in Prozent Vk

Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rech- nungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitrags- reserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungs- verzicht) und die Wertschwankungsreserven sind dem verfüg- baren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwar- tung).

2 Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, liegt eine Unter-

deckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge AS 2004

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 15. Januar 19716 über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 15d Rente der beruflichen Vorsorge bei Unterdeckung Wird gestützt auf Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ein Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern erhoben, so wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die um den Beitrag gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.

2. Verordnung vom 3. Oktober 19948 über die

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Art. 6 Abs. 1, 5 und 6

1 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus,

nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.

5 und 6 Aufgehoben

Art. 6a Beschränkung der Auszahlung bei Unterdeckung

1 Sofern das Reglement dies vorsieht, kann die Vorsorgeeinrichtung bei Unter-

deckung die Auszahlung des Vorbezugs zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardar- lehen dient.

2 Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der

Unterdeckung möglich. Die Vorsorgeeinrichtung muss die versicherte Person, wel- cher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.

6 SR 831.301 7 SR 831.40 8 SR 831.411

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge AS 2004

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2004 der BVV 29 Für Gesuche um einen Vorbezug, die vor dem 1. Januar 2005 eingereicht wurden, gelten bezüglich der Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung bei Unter- deckung die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

3. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199410

Art. 6 Abs. 2

2 Der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 FZG entspricht dem BVG-Mindest-

zinssatz. Während der Dauer einer Unterdeckung kann der Zinssatz, sofern das Reglement dies vorsieht, höchstens reduziert werden: a. bei Spareinrichtungen: auf den Zinssatz, mit welchem die Sparguthaben ver- zinst werden; b. bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen und bei Vorsorge- einrichtungen im Leistungsprimat: auf den um 0.5 Prozentpunkte reduzierten BVG-Mindestzinssatz.

Art. 7 Verzugszinssatz Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Artikel 65d Absatz 4 BVG ist nicht anwendbar.

Art. 8a Abs. 1 1 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Eheschei- dung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 211 angewandt. Artikel 65d Absatz 4 BVG ist nicht anwendbar.

Art. 9 Aufgehoben

Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:

b. im Todesfall in nachstehender Reihe:

1. die Hinterlassenen nach Artikel 19 und 20 BVG,

2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem

Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den

9 SR 831.441.1 10 SR 831.425 11 SR 831.441.1

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge AS 2004

letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebens- gemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,

3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Arti-

kel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,

4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

2 Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher

bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.

Art. 16 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

4. Verordnung vom 13. November 198512 über die steuerliche

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Art. 2 Abs. 1 Bst. b

1 Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:

b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:

1. der überlebende Ehegatte,

2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der

verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,

3. die Eltern,

4. die Geschwister,

5. die übrigen Erben.

7 SR 831.461.3

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