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AS 2004 4667

Verordnung des VBS über Jugend+Sport

Verordnung des VBS über Jugend+Sport (J+S-V)

Änderung vom 18. November 2004

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 7. November 20021 über Jugend+Sport wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1

1 An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.

Art. 26 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 27 Abs. 1

1 Die Aus- und Weiterbildung von J+S-Coachs erfolgt in Kursen und Modulen, die

auf deren spezifische Aufgabe ausgerichtet sind.

Art. 46 Abs. 1

1 Die Anweisung der Bundesbeiträge erfolgt nach Eingang der Abrechnung. Diese

muss spätestens einen Monat nach Abschluss des Angebotes bei der bewilligenden Instanz eingereicht werden.

II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

1 SR 415.31

2004-1943 4667

Jugend+Sport. V des VBS AS 2004

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

18. November 2004 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

Jugend+Sport. V des VBS AS 2004

Anhang 1 (Art. 3)

Badminton, Bahn (Radsport), Baseball/Softball, Basketball, Bergsteigen, Bike Multi Cross BMX (Radsport), Curling, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Freitauchen, Fussball, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inlinehockey, Judo, Jiu-Jitsu, Karate, Korbball, Kunstradfahren, Kunst- turnen, Lagersport/Trekking, Landhockey, Leichtathletik, Mountainbike, National- turnen, Orientierungslauf, Quer (Radsport), Radball, Regatta (Kanusport), Reiten, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rudern, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Segeln, Ski- fahren, Skilanglauf, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Speedskating (Rollsport), Sportklettern, Sportschiessen, Squash, Strasse (Radsport), Streethockey, Synchroni- zed Skating, Synchronschwimmen, Tanzsport, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trial (Radsport), Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Voltigieren, Wasserball, Wasserspringen, Wildwasser (Kanusport), Windsurfen.

Jugend+Sport. V des VBS AS 2004

Anhang 2 (Art. 9 Abs. 2, 11 Abs. 1, 14 Abs. 3)

Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leitern und -Leiterinnen im Zusammenhang mit der Gruppengrösse

Bestimmungen für die Gruppengrössen und den Einsatz von J+S-Leiterpersonen: In den Sportarten Baseball/Softball, Basketball, Eishockey, Faustball, Fussball, Handball, Inline-hockey, Korbball, Landhockey, Rollhockey, Rugby, Streethockey, Synchronized Skating, Tchoukball, Unihockey, Volleyball und Wasserball darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmenden nicht überschritten werden. Ab 25 Teilneh- menden muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche in der Sportart anerkannte J+S-Leiterperson eingesetzt werden. In den Sportarten Badminton, Bahn (Radsport), BMX (Radsport), Curling, Eiskunst- lauf, Eisschnelllauf, Fechten, Freitauchen, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Judo, Jiu-Jitsu, Karate, Kunstradfahren, Kunstturnen, Leichtathletik, Mountainbike, Nati- onalturnen, Orientierungslauf, Quer (Radsport), Radball, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollkunstlauf, Schwim- men, Schwingen, Speedskating, Squash, Strasse (Radsport), Synchronschwimmen, Tanzsport, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trial (Radsport), Triathlon, Turnen, Vol- tigieren und Wasserspringen darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmenden nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmenden muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche in der Sportart anerkannte J+S-Leiterperson ein- gesetzt werden. In den Sportarten Regatta (Kanusport), Reiten, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Snowboard, Wildwasser (Kanusport) und Windsurfen darf die Grup- pengrösse von 12 Teilnehmenden nicht überschritten werden. Ab 13 Teilnehmenden muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche in der Sportart anerkannte J+S-Leiterperson eingesetzt werden. In den Bergsportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern darf im Outdoor- Bereich die Gruppengrösse 6 Teilnehmende nicht überschreiten, im Indoor-Bereich

12 Teilnehmende. Ab 7, bzw. 13 Teilnehmenden muss jeweils für maximal 6, bzw.

maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche in der Sportart anerkannte J+S-Leiterperson eingesetzt werden. In J+S-Lagern der NG 3 und 5 können anstelle von zusätzlichen J+S-Leiterpersonen volljährige Personen ohne J+S-Anerkennung eingesetzt werden. Die Pauschalent- schädigung basiert auf der Anzahl der eingesetzten J+S-Leiterpersonen. In den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern sowie in Lagersport/ Trekking muss die verantwortliche Person als Kursleiter oder Kursleiterin quali- fiziert sein. Für die Sicherheitsaktivitäten in Lagersport/Trekking: Wasseraktivitäten, Winterak- tivitäten und Bergtrekking muss eine entsprechend ausgebildete J+S-Leiterperson eingesetzt werden.

Jugend+Sport. V des VBS AS 2004

In der Sportart Segeln können nur entsprechend qualifizierte Leiterpersonen J+S-Kurse oder -Lager auf Yachten oder Jollen anbieten. In der Sportart Segeln gelten aus Sicherheitsgründen zwei zusätzliche Regeln: a. Auf der Unterrichtsstufe 1 können pro Leiterperson maximal 6 Boote und/ oder 12 Teilnehmende betreut werden; b. Auf den Unterrichtsstufen 2–5 können pro Leiterperson maximal 8 Boote und/oder 12 Teilnehmende betreut werden.

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