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AS 2004 4709

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom 10. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

1a. Kapitel: Kennzeichnung sowie Nachweis der Produktionsart und Herkunft von Elektrizität

1. Abschnitt: Kennzeichnung von Elektrizität

Art. 1a Kennzeichnungspflicht 1 Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern (kenn- zeichnungspflichtige Unternehmen), müssen ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr bezogen auf die gesamthaft an diese gelieferte Elektrizität informieren über: a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität (Lieferantenmix); b. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland); c. das Bezugsjahr; d. Namen und Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.

2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen

nach Absatz 1 Buchstaben a–c in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

Art. 1b Informationspflicht

1 Unternehmen, die in der Schweiz kennzeichnungspflichtige Unternehmen oder

Vorlieferanten von kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Elektrizität belie- fern (informationspflichtige Unternehmen), müssen die mit Elektrizität belieferten Unternehmen informieren über: a. die gelieferte Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland).

1 SR 730.01

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Energieverordnung AS 2004

2 Die Informationen nach Absatz 1 müssen für jedes Kalenderjahr bis spätestens

Ende April des folgenden Jahres mitgeteilt werden. Abweichende vertragliche Ver- einbarungen bleiben vorbehalten.

3 Das informationspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen

nach Absatz 1 in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

Art. 1c Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung Die Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung sind im Anhang 4 geregelt.

2. Abschnitt:

Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität

Art. 1d Inhalt des Nachweises 1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen stellen auf Antrag des Elektrizitätspro- duzenten einen Nachweis aus über: a. die produzierte Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. den Zeitraum und den Ort der Produktion.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

kation (Departement) kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Nachweis nach Absatz 1 regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätz- liche Anforderungen festlegen.

3 Der Nachweis nach Absatz 1 kann zur Erfüllung der Informationspflicht nach

Artikel 1b verwendet werden.

Art. 1e Prüfverfahren 1 Das Prüfverfahren ist transparent und zuverlässig zu gestalten, um insbesondere die doppelte Erfassung derselben Elektrizitätsmenge zu vermeiden.

2 Das Departement legt das Prüfverfahren fest.

Art. 5a Erstattung der Mehrkosten

1 AlsMehrkosten gilt die Differenz zwischen der Vergütung des unabhängigen

Produzenten nach Artikel 7 Absatz 3 oder 4 des Gesetzes und dem marktorientierten Bezugspreis.

2 Die Betreiberinnen der Übertragungsnetze bezeichnen gemeinsam eine unabhän-

gige Stelle, die den Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung auf Antrag die Mehrkosten erstattet.

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Energieverordnung AS 2004

3 Die unabhängige Stelle ist berechtigt, zur Überprüfung des Antrags die dazu not- wendigen Unterlagen vom antragstellenden Unternehmen einzufordern. 4 Über Streitigkeiten aus der Erstattung der Mehrkosten entscheidet die vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes bestimmte Behörde. Diese teilt der unabhängi- gen Stelle ihre Entscheide mit.

Art. 5b Überwälzung der Mehrkosten 1 Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, der unabhängigen Stelle die Kosten zu vergüten. Diese umfassen die erstatteten Mehrkosten und die Vollzugskosten der unabhängigen Stelle. 2 Die Netzbetreiberinnen dürfen die Kosten nach Absatz 1 auf die Betreiberinnen der unterliegenden Netze überwälzen. Diese dürfen die Kosten auf die Endverbraucher überwälzen.

Art. 5c Berichterstattung Die unabhängige Stelle erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Erstattung und Überwälzung der Mehrkosten sowie über die ihr anfallenden Vollzugskosten.

Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Das Departement kann unter Berücksichtigung international harmonisierter, gege- benenfalls nationaler Normen und nach Anhörung anerkannter Fachorganisationen festlegen: …

Art. 8 Aufgehoben

Art. 21a Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen

ausstellen, müssen: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein. 2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifi- kation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

2 SR 946.512

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Energieverordnung AS 2004

Art. 22 Abs. 1

1 Das Bundesamt kontrolliert, ob die Kennzeichnung von Elektrizität, die Berech-

nung, Erstattung und Überwälzung von Mehrkosten sowie die in Verkehr gebrachten Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregel- mässigkeiten.

Art. 27 Abs. 1

1 Für die Verfügung von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen

Kontrolle (Art. 22) erhebt das Bundesamt eine Gebühr nach Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad (100–130 Fr. pro Stunde).

Art. 28 Bst. c und d Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: c. die Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt (Art. 1a); d. die Informationspflicht nicht erfüllt (Art. 1b).

II Die Anhänge 1.2 und 4 werden wie folgt geändert:

1. Anhang 1.2

Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen

7. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Ziffer 7.1 Bst. b Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: b. der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 19943 zur Durch- führung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetiket- tierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie deren Kom- binationen in der Fassung der Richtlinie 2003/66/EG.

2. Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 4 gemäss Beilage.

3 ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1, geändert durch die Richtlinie 2003/66/EG (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 10) Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedin- gungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2004

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Energieverordnung AS 2004

Anhang 4 (Art. 1c)

Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung

1 Elektrizitätsbuchhaltung für kennzeichnungs- und

informationspflichtige Unternehmen

1.1 Die Elektrizitätsbuchhaltung muss die Daten zur Erfüllung der Kennzeich-

nungs- und Informationspflicht (Art. 1a und 1b) erfassen.

1.2 Bezugsjahr der Elektrizitätsbuchhaltung ist das vorangegangene Kalender-

jahr.

1.3 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:

Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien

Erneuerbare Energien Wasserkraft Übrige erneuerbare Energien Sonnenenergie Windenergie Biomassea Geothermie Nicht erneuerbare Energien Kernenergie Fossile Energieträger Erdöl Erdgas Kohle Abfälleb Nicht überprüfbare Energieträger a Feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, jedoch ohne Abfälle in Kehricht- verbrennungsanlagen und Deponien. b Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien.

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Energieverordnung AS 2004

1.4 Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile

Energieträger» Anteile zu verbuchen, müssen sämtliche dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden.

1.5 Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende

Nachweis, namentlich der Vertrag, der Nachweis nach Artikel 1d, der Her- kunftsnachweis, das Zertifikat oder der Zählerstand der Produktionsanlage. Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können.

1.6 Liegt kein Nachweis vor oder lassen sich Art der Produktion und Herkunft

nicht eindeutig ermitteln, muss die entsprechende Elektrizitätsmenge der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger» zugeschlagen werden.

1.7 Jede Kategorie enthält als Angabe der Herkunft die Anteile der im Inland

bzw. im Ausland produzierten Elektrizität. Diese Angabe entfällt bei der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger».

1.8 Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für

die Berechnung des Lieferantenmix in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäu- fer oder an ausländische Endverbraucher.

1.9 Das Bundesamt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der

Elektrizitätswirtschaft eine Vollzugshilfe zur Elektrizitätsbuchhaltung.

2 Kennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Unternehmen

2.1 Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens

einmal pro Kalenderjahr erfolgen, auf oder zusammen mit der Elektrizitäts- rechnung an die Endverbraucher. Zusätzliche Publikationen sind erlaubt.

2.2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Informa-

tion der Endverbraucher verantwortlich, wenn das Zustellen der Elektrizi- tätsrechnung durch ein anderes Unternehmen erfolgt.

2.3 Die Kennzeichnung muss sich spätestens ab 1. Juli auf die Daten des voran-

gegangenen Kalenderjahrs beziehen.

2.4 Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in

Figur 1. Deren Masse müssen mindestens 10 × 7 cm betragen.

2.5 Die Tabelle kann ergänzt werden mit Grafiken (Beispiel: Figur 2) oder mit

anderen Zusatzinformationen, beispielsweise über Elektrizitätsprodukte, die von bestimmten Kundengruppen bezogen werden (Beispiel: Figur 3), sofern die Verständlichkeit und Lesbarkeit der Tabelle gewährleistet ist.

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Energieverordnung AS 2004

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforde- rungen. Figur 1

10 cm

Stromkennzeichnung Ihr Stromlieferant: EVU ABC Kontakt: www.EVU-ABC.ch; Tel: 044-111 22 33 Bezugsjahr: 2005 Der an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0% 40.0%

7 cm Wasserkraft 50.0% 40.0%

Übrige erneuerbare Energien 0.0% 0.0% Nicht erneuerbare Energien 45.0% 30.0% Kernenergie 45.0% 30.0% Fossile Energieträger 0.0% 0.0% Abfälle 2.0% 2.0% Nicht überprüfbare Energieträger 3.0% Total 100.0% 72.0%

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität mit Grafik ergänzt.

Figur 2

10 cm

Stromkennzeichnung Ihr Stromlieferant: EVU ABC Nicht Kontakt: www.EVU-ABC.ch; Tel: 044-111 22 33 überprüfbare Abfälle Energieträger Bezugsjahr: 2005 2% 3% Der an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0% 40.0%

7 cm Wasserkraft 50.0% 40.0% Erneuerbare

Energien Übrige erneuerbare Energien 0.0% 0.0% 50% Nicht erneuerbare Energien 45.0% 30.0% Nicht erneuerbare Energien Kernenergie 45.0% 30.0% 45%

Fossile Energieträger 0.0% 0.0% Abfälle 2.0% 2.0% Nicht überprüfbare Energieträger 3.0% Total 100.0% 72.0%

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Energieverordnung AS 2004

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität mit Zusatzinformation über das für eine bestimmte Kundengruppe produzierte Elektrizitätsprodukt. Figur 3

10 cm

Stromkennzeichnung Ihr Stromlieferant: EVU ABC Kontakt: www.EVU-ABC.ch; Tel: 044-111 22 33 Stromprodukt: "ABC-Hydro" Bezugsjahr: 2005 Ihr Stromprodukt "ABC-Hydro" Der an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0% 40.0% 100.0% 100.0%

7 cm Wasserkraft 50.0% 40.0% 100.0% 100.0%

Übrige erneuerbare Energien 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% Nicht erneuerbare Energien 45.0% 30.0% 0.0% 0.0% Kernenergie 45.0% 30.0% 0.0% 0.0% Fossile Energieträger 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% Abfälle 2.0% 2.0% 0.0% 0.0% Nicht überprüfbare Energieträger 3.0% 0.0% - Total 100.0% 72.0% 100.0% 100.0%

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