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AS 2004 4871

Verordnung zum Forschungsgesetz

Verordnung zum Forschungsgesetz (Forschungsverordnung)

Änderung vom 24. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Forschungsverordnung vom 10. Juni 19851 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs 1 1 Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) veranlasst die Prüfung der Programmskizzen. Zu diesem Zweck: a. beauftragt es den Steuerungsausschuss Bildung, Forschung und Technolo- gie, die vorgeschlagenen Programme hinsichtlich ihrer Relevanz und Dring- lichkeit für Bundesaufgaben zu prüfen; b. klärt es bei der Anwenderseite den erwarteten Nutzen der gemäss Pro- grammskizzen in Aussicht gestellten Forschungsergebnisse ab und holt hier- für die Stellungnahme interessierter Kreise aus Politik und Gesellschaft ein.

Art. 8e Abs. 3 3 Er konsultiert das Staatssekretariat für die vorgesehene Regelung nach Absatz 2. Vertragliche Regelungen zwischen dem Schweizerischen Nationalfonds und den beteiligten Institutionen sind nur rechtskräftig, wenn sie das Staatssekretariat bezüg- lich der Vorgaben des EDI gemäss Artikel 8c Absatz 3 genehmigt hat.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 420.11

2004-2179 4871

Forschungsverordnung AS 2004

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