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AS 2004 815

Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz

Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz

vom 28. Januar 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19741 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen der

diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz samt der ihnen ange- gliederten Exportstützpunkte sowie die Erstattung von Auslagen der Verwaltungs- einheit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, welche für den konsularischen Schutz in der Zentrale zuständig ist.

2 Folgende spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten:

a. die Verordnung vom 20. Mai 19872 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; b. die Verordnung vom 20. September 20023 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige; c. die Verordnung vom 11. August 19994 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen; d. die Verordnung vom 27. Oktober 19995 über die Gebühren im Zivilstands- wesen; e. die Verordnung vom 30. Oktober 19856 über die Seeschifffahrtsgebühren.

SR 191.11

2003-1609 815

Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz AS 2004

Art. 2 Gebührenpflicht 1 Wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 Absatz 1 veranlasst oder beansprucht, hat dafür eine Gebühr zu bezahlen und allfällige Auslagen zu erstatten.

2 Haben mehrere Personen eine Dienstleistung veranlasst oder beansprucht, so

haften sie für die zu bezahlende Gebühr und allfällige Auslagen solidarisch. 3 In Fällen des konsularischen Schutzes entsteht eine Gebührenpflicht beim Tätig- werden der Verwaltungseinheiten im wohlverstandenen Interesse einer Person, auch wenn diese keinen Antrag auf konsularischen Schutz gestellt hat.

Art. 3 Bemessungsgrundlage Die Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt (Gesamtkostendeckung).

Art. 4 Festlegung der Gebührenansätze

1 Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt.

2 Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder

Dringlichkeit kann ein Zuschlag von maximal 50 Prozent des ordentlichen Gebüh- renansatzes erhoben werden.

Art. 5 Auslagen Als Auslagen gelten namentlich: a. Kosten für beigezogene Dritte; b. Kosten für die Beschaffung von Unterlagen; c. Übermittlungs- und Kommunikationskosten; d. Reise-, Transport-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten.

Art. 6 Befreiung von der Gebührenpflicht

1 Interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden sind von der Gebührenpflicht

befreit, sofern: a. sie dem Bund Gegenrecht gewähren und die Gebühren nicht Dritten weiter- verrechnen können; und b. sie die Dienstleistung nicht im Zusammenhang mit der Wirtschafts- oder Standortförderung veranlasst haben.

2 Die Stiftung Pro Helvetia, das Auslandschweizersekretariat der Neuen Helveti-

schen Gesellschaft, Schweiz Tourismus, Standort Schweiz sowie die vom Bund beauftragten Exportförderer im Sinne des Exportförderungsgesetzes vom 6. Oktober 20007 sind von der Gebührenpflicht befreit, ausser wenn sie für die Dienstleistung der Vertretung von Dritten ein Entgelt verlangen können.

7 SR 946.14

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3 Behörden und Institutionen, die nach den Absätzen 1 und 2 von der Gebühren-

pflicht befreit sind, haben die Auslagen zu vergüten, wenn diese im Einzelfall mehr als 20 Franken betragen.

Art. 7 Stundung, Herabsetzung und Erlass Die Verwaltungseinheiten können die Gebühren und Auslagen aus wichtigen Grün- den stunden, herabsetzen oder erlassen, insbesondere: a. bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person; b. bei Dienstleistungen, die im öffentlichen Interesse liegen; c. bei Vorliegen eines Delikts wie Entführung, Kindesentzug, Vergewaltigung, Nötigung, Tötung, sofern die Kosten nicht durch Dritte übernommen wer- den; d. bei Nachforschungen nach vermissten Personen.

Art. 8 Kostenvoranschlag Bei aufwändigen Verfahren und Dienstleistungen unterrichten die Verwaltungsein- heiten oder die vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungs- gesetz die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.

Art. 9 Vorschuss; Vorauszahlung Die Verwaltungseinheiten oder die vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss oder die Vorauszahlung verlangen.

Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung 1 Die Verwaltungseinheiten stellen Dienstleistungen unmittelbar nach ihrer Ausfüh- rung in Rechnung. Für Dienstleistungen, die von den Exportstützpunkten mit Leis- tungsauftrag der vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungs- gesetz zu Gunsten in der Schweiz domizilierter Auftraggeber erbracht werden, erfolgt die Rechnungsstellung durch die Exportförderer. In begründeten Fällen können die Exportstützpunkte auf Wunsch des Auftraggebers auch direkt Rechnung stellen.

2 Wird eine Dienstleistung über eine Dauer von mehr als 6 Monaten erbracht und

beträgt die Gebühr dafür mehr als 500 Franken, so wird eine Zwischenabrechnung erlassen und die aufgelaufene Gebühr in Rechnung gestellt.

3 Die Verwaltungseinheiten erlassen bei Streitigkeiten über die Rechnung eine

Gebührenverfügung. Bei Rechnungen der Exportstützpunkte erlassen die zuständi- gen diplomatischen und konsularischen Vertretungen eine Gebührenverfügung.

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4 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungs- rechtspflege.

Art. 11 Fälligkeit

1 Die Gebühr wird fällig:

a. bei Dienstleistungen mit der Rechnungsstellung; b. bei bestrittener Rechnung mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Zahlungsfrist für die Gebüh- ren, die von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz einkassiert werden, beträgt 45 Tage ab Fälligkeit.

3 Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist setzt die Verwaltungseinheit der

gebührenpflichtigen Person eine Nachfrist von 20 Tagen und weist darauf hin, dass andernfalls die Eidgenössische Finanzverwaltung mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt werde.

4 Mit dem Ansetzen der Nachfrist wird die gebührenpflichtige Person in Verzug

gesetzt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent.

Art. 12 Inkasso

1 Im Ausland werden die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung erhoben.

In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rück- sprache mit der Direktion für Ressourcen und Aussennetz in einer anderen Währung erhoben werden.

2 Die vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz besor-

gen das Inkasso von Gebühren für die Dienstleistungen, die in ihrem Auftrag von den Exportstützpunkten der diplomatischen und konsularischen Vertretungen zu Gunsten in der Schweiz domizilierter Auftraggeber erbracht werden.

Art. 13 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.

3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

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2. Abschnitt: Gebührenerhebung

Art. 14 Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz sowie der ihnen angegliederten Exportstützpunkte

1 Die Gebühren für Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen, Empfeh-

lungsschreiben und Hinterlagen werden nach dem im Anhang enthaltenen Gebüh- rentarif erhoben.

2 Für die anderen Dienstleistungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemes-

sen, namentlich für: a. die Beschaffung von Unterlagen, sowie das Vermitteln von Gutachten; b. Übersetzungen, einschliesslich Bescheinigung der Richtigkeit; c. die Bescheinigung der Richtigkeit anderweitig hergestellter Übersetzungen oder Kopien; d. das Inkasso und die Übermittlung von Geldern; e. die Behandlung von Zivil- und Bürgerrechtsfragen; f. Spezialberichte und Rechtsauskünfte; g. Wirtschafts- und Exportförderung: Erstgespräch, Vorstellung der Dienstleis- tungen, Bedürfnisabklärung, individuelle Beratung, Erarbeiten von Lösungs- vorschlägen, Ratschläge und andere Dienstleistungen entsprechend der Grundversorgung in der Wirtschafts- und Exportförderung sowie Marktana- lysen, Kontaktvermittlung, Bearbeiten von Projekten, Betreuung von Dele- gationen und Messen und weitere Dienstleistungen, die üblicherweise von den Exportstützpunkten erbracht werden; h. Dienstleistungen im Bereich des konsularischen Schutzes.

3 Die Gebühr nach Absatz 2 beträgt je halbe Stunde Arbeitsaufwand oder einen

Bruchteil davon 75 Franken.

4 Bei einfachen Auskünften oder Verrichtungen nach Absatz 2 mit einem Arbeits-

aufwand von weniger als einer Viertelstunde können die Verwaltungseinheiten auf die Gebührenerhebung verzichten. 5 Für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe g wird die erste Stunde Arbeitsauf- wand nicht in Rechnung gestellt.

6 Fürdie Behandlung von Krankheits-, Unglücks-, Todes- und Haftfällen nach

Absatz 2 Buchstabe h werden bis zu einem Arbeitsaufwand von 4 Stunden keine Gebühren erhoben.

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3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. Januar 19858 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz wird aufgehoben.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts Anhang 3 der Verordnung vom 27. Oktober 19999 über die Gebühren im Zivil- standswesen (ZStGV) wird wie folgt geändert: Ziffer I 1.2 und 1.3 Franken

1.2 Massnahmen zur Beschaffung von Zivilstandsurkunden, wenn 75

eine einfache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt, pro halbe Stunde

1.3 Gutachten, erstellt nach Weisung von Zivilstandsämtern, 75

kantonaler Aufsichtsbehörden oder des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen (Beschaffung von Unterlagen, Ermittlungen zur Klärung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit Gutachten usw.), pro halbe Stunde

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft.

28. Januar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

8 AS 1985 294, 1988 1910, 1989 220, 1996 2976, 1999 3480, 2000 1480, 2001 1370, 2002 9 SR 172.042.110

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Anhang (Art. 14 Abs. 1)

Gebührenansätze Franken

1. Beglaubigungen

Beglaubigungen von Unterschriften auf amtlichen und privaten 40 Urkunden, für jedes Dokument

2. Bestätigungen und Bescheinigungen

a. Bestätigungen, wie Immatrikulations- und Nationalitäts- 40 bescheinigungen usw. b. Leichenpässe und Bescheinigungen für Urnentransporte 40 c. Bescheinigungen über gesetzliche Vorschriften. 40 Für Bestätigungen und Bescheinigungen, die mehr als eine halbe Stunde beanspruchen, wird die Gebühr nach Zeit- aufwand gemäss Artikel 14 Absatz 2 berechnet. d. Für das Attestieren von Lebensbescheinigungen für Sozial- versicherungseinrichtungen und von Ausfuhrdeklarationen im Reiseverkehr werden keine Gebühren erhoben.

3. Empfehlungsschreiben 40

Für Empfehlungsschreiben, die mehr als eine halbe Stunde beanspruchen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand gemäss Artikel 14 Absatz 2 berechnet.

4. Hinterlagen

a, von persönlichen Effekten sowie von Geldern und anderen 150 Vermögenswerten wie Wertpapieren, Sparheften, Schmuck usw. je Kalenderjahr oder einen Bruchteil davon b. von amtlichen oder privaten Dokumenten, 75 je Kalenderjahr oder einen Bruchteil davon c. Für die kurzfristige Aufbewahrung von Ausweisen, 40 Dokumenten, Flugscheinen, Reiseschecks und Kreditkarten durchreisender Schweizer Staatsangehöriger

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