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AS 2005 1507

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

SR 0.232.141.1; AS 1978 900

I

Änderung des Vertrags Angenommen am 3. Oktober 2001 In Kraft getreten am 1. April 2002

Übersetzung1

Ziffer 1 des Artikels 22 wird wie folgt geändert: 1) Der Anmelder muss jedem Bestimmungsamt spätestens mit dem Ablauf von

30 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung

(soweit es nicht bereits gemäss Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Überset- zung der Anmeldung (wie vorgeschrieben) zuleiten sowie die nationale Gebühr (falls eine solche erhoben wird) zahlen. Verlangt das nationale Recht des Bestim- mungsstaats die Mitteilung des Namens des Erfinders und andere den Erfinder betreffende, vorgeschriebene Angaben, gestattet es jedoch, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Einreichung einer nationalen Anmeldung gemacht werden, so hat der Anmelder diese Angaben, wenn sie nicht bereits in dem Antrag enthalten sind, dem nationalen Amt des Staates oder dem für den Staat handelnden Amt spätestens bis zum Ablauf von 30 Monaten ab Prioritäts- datum zu übermitteln.

II Geltungsbereich des Vertrags am 27. Januar 2005, Nachtrag2 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Komoren 3. Januar 2005 B 3. April 2005 San Marino 14. September 2004 B 14. Dezember 2004

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 1507).

2 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1978 1027, 1979 160 1124,

1981 79 1755, 1982 1291, 1984 566, 1985 1469, 1987 706, 1988 1832, 1989 633,

1990 851, 1991 966, 1995 4044 und 2004 2587.

2005-0127 1507

Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens AS 2005

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