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AS 2005 2517

Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

vom 17. Juni 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20041, beschliesst:

I Der Bundesbeschluss vom 9. Oktober 19982 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisen- bahngrossprojekte

Ingress gestützt auf Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 19974, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20045 zu Ände- rungen bei der Finanzierung der FinöV-Projekte (insbes. Anhänge 2 und 3),

Art. 6 Gewährung von Vorschüssen

1 Um eine stetige Finanzierung der Projekte zu gewährleisten, können dem Fonds

Vorschüsse über die Bestandesrechnung des Bundes zugewiesen werden, auch wenn diese eine vorübergehende Erhöhung der Verschuldungsquote zur Folge haben.

2 Die kumulierte Bevorschussung darf 8,6 Milliarden Franken (Preisbasis 1995)

nicht überschreiten. Sie wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement regelmässig überprüft. Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Anpassungen des maximalen Plafonds. Dabei sind einerseits die technischen Sachzwänge, der Kosten- verlauf, der Zeitplan und der Bedarf an Projekten, andererseits der allgemeine Ver- schuldungsgrad des Bundes zu berücksichtigen. Der Plafond für die Bevorschussung

3 Dieser Bestimmung entspricht Art. 196 Ziff. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

4 BBl 1998 339

5 BBl 2004 5313

2004-1423 2517

Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte. V der BVers AS 2005

darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht erhöht werden. Bis Ende 2010 wird die kumulierte Bevorschussung indexiert.

3 Die Bevorschussung ist voll rückzahlbar. Ab 2015 sind im Budget und in der

Finanzplanung des Fonds mindestens 50 Prozent der zweckgebundenen Fonds- einlagen nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstaben b und e der Bundes- verfassung zur Rückzahlung der Bevorschussung einzusetzen. Die Rückzahlungs- bestimmung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht gelockert werden. Diese Regelung gilt, bis die gesamte Bevorschussung zurück- bezahlt ist.

4 Bei Bauverzögerungen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen kann der Bun-

desrat die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen um höchstens zwei Jahre verlängern. Auf der Bevorschussung werden marktgemässe Zinsen erhoben. Diese werden der Erfolgsrechnung belastet. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Einzelheiten fest.

Art. 10 Abs. 1

1 Per 1. Januar 2005 werden die für die Eisenbahngrossprojekte zwischen 1998 und

2004 gewährten marktgemäss verzinslichen, rückzahlbaren Darlehen für die Basis-

tunnel in A-Fonds-perdu-Beiträge und diejenigen für die übrigen Projekte in varia- bel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen umgewandelt. Für den Anschluss der Ostschweiz an die Transitachse Gotthard werden zusätzlich variabel verzins- liche, bedingt rückzahlbare Darlehen im Umfang von 25 Prozent der Investitions- kosten zwischen 1998 und 2004 in A-Fonds-perdu-Beiträge umgewandelt. Sie ver- bleiben in der Rechnung des Fonds.

Art. 11 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich6; er untersteht nach Artikel 23 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung nicht dem Referendum.

2 Er7 tritt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss vom 20. März 19988 über Bau und

Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 in Kraft und gilt ebenso lang.

6 Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung – SR 101). 7 Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung – SR 101). 8 AS 1999 741

Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte. V der BVers AS 2005

II Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

Ständerat, 17. Juni 2005 Nationalrat, 17. Juni 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

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