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AS 2005 2647

Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001

Übersetzung1

Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001

Abgeschlossen in London am 28. September 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20022 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 30. April 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Mai 20053

Die Vertragsregierungen dieses Übereinkommens, in Anerkennung der aussergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse – und damit die Fortführung ihrer Entwicklungs- programme auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet – weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind; in Anerkennung der Bedeutung des Kaffeesektors für den Lebensunterhalt von Millionen von Menschen, insbesondere in Entwicklungsländern, und unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass in vielen dieser Länder die Erzeugung in kleinen Familienbetrieben erfolgt; in Anerkennung der Notwendigkeit, die Erschliessung von Produktionsressourcen und die Förderung und Aufrechterhaltung von Beschäftigung und Einkommen in der Kaffeeindustrie in den Mitgliedländern zu fördern und dadurch angemessene Löhne, einen höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen herbeizuführen; in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit im Bereich des Kaf- feehandels die Diversifizierung und Entwicklung der Wirtschaft der Kaffee-Erzeu- gerländer fördern, zur Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Beziehun- gen zwischen Kaffee-Ausfuhrländern und Kaffee-Einfuhrländern beitragen und eine Steigerung des Kaffeeverbrauchs herbeiführen wird; in Anerkennung der Tatsache, dass es wünschenswert ist, ein Ungleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch zu vermeiden, das zu ausgeprägten Preis- schwankungen zum Nachteil sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher führen kann; im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Stabilität des Kaffeehandels und der Stabilität der Märkte für Fertigwaren;

SR 0.916.117.1

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 2647).

2 AS 2005 2645 3 Gestützt auf die Bestimmungen von Art. 45 Ziff. 2 hat sich die Schweiz verpflichtet, das Übereinkommen provisorisch anzuwenden. Die provisorische Anwendung für die Schweiz ist am 28. Jan. 2002 wirksam geworden.

2002-0115 2647

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in Anbetracht der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit auf Grund der Anwendung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 19624, 19685, 19766, 19837 und 19948 erwachsen sind, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Zielsetzung

Art. 1 Zielsetzung Ziel dieses Übereinkommens ist es,

1. die internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangelegenheiten zu fördern;

2. ein Forum für zwischenstaatliche Konsultationen – und, sofern angebracht,

Verhandlungen – über Kaffeeangelegenheiten und Mittel zur Erzielung eines vernünftigen Ausgleichs zwischen Angebot und Nachfrage in der Welt zu schaffen, der den Verbrauchern eine ausreichende Versorgung mit Kaffee zu angemessenen Preisen und den Erzeugern den Absatz von Kaffee zu loh- nenden Preisen sichert und auf lange Sicht zu einem Gleichgewicht zwi- schen Erzeugung und Verbrauch führt;

3. ein Forum für Konsultationen über Kaffeeangelegenheiten mit dem privaten

Sektor zu schaffen;

4. die Ausweitung des internationalen Handels mit Kaffee zu erleichtern und

seine Transparenz zu vergrössern;

5. als Zentralstelle für die Sammlung, die Verbreitung und die Veröffent-

lichung von wirtschaftlichen und technischen Informationen, Statistiken und Studien sowie für Forschung und Entwicklung in Kaffeeangelegenheiten zu dienen und diese zu fördern;

6. Mitglieder dazu zu ermutigen, eine nachhaltige Kaffeewirtschaft zu ent-

wickeln;

7. den Kaffeeverbrauch zu fördern, anzuregen und zu steigern;

8. die Vorbereitung von Projekten zu Gunsten der Weltkaffeewirtschaft für

deren anschliessende Vorlage bei Geber- oder Finanzorganisationen, je nachdem, wo dies zweckmässig erscheint, analysierend und beratend zu unterstützen;

9. die Qualität zu fördern und

10. Schulungs- und Informationsprogramme zu fördern, die den Transfer von

für Kaffee relevanter Technologie an Mitglieder unterstützen sollen.

4 AS 1965 558 5 AS 1968 1522 6 AS 1976 2300 7 AS 1984 107 8 AS 1996 116

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Kapitel II: Begriffsbestimmungen

Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet Kaffee die Bohnen und Kirschen des Kaffeestrauchs, gleichgültig,

ob nicht geschält oder geschält, roh oder geröstet, und einschliesslich des gemahlenen, entkoffeinierten, flüssigen und löslichen Kaffees. Der Rat prüft so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und erneut drei Jahre nach diesem Zeitpunkt die Umrechnungsfaktoren für die unter den Buchstaben d, e, f und g genannten Kaffeesorten. Nach dieser Prüfung legt der Rat mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit angemessene Umrechnungs- faktoren fest und veröffentlicht diese. Vor der ersten Prüfung und für den Fall, dass der Rat in dieser Angelegenheit keine Entscheidung treffen kann, werden die Umrechnungsfaktoren des Internationalen Kaffee-Übereinkom- mens von 1994 verwendet, die in Anlage I zu diesem Übereinkommen auf- geführt sind. Vorbehaltlich dieser Bestimmungen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: a) als Rohkaffee wird jeglicher Kaffee in der Form einer grünen Bohne vor dem Rösten bezeichnet; b) als getrocknete Kaffeekirschen werden die getrockneten Früchte des Kaffeestrauchs bezeichnet; um das Äquivalent der getrockneten Kaffee- kirsche zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht der getrock- neten Kaffeekirschen mit 0,5 zu multiplizieren; c) als nicht geschälter Kaffee wird die grüne Kaffeebohne in der Perga- menthaut bezeichnet; um das Äquivalent des nicht geschälten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des nicht geschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren; d) als Röstkaffee wird gerösteter Rohkaffee unabhängig vom Röstgrad ein- schliesslich des gemahlenen Kaffees bezeichnet; e) als entkoffeinierter Kaffee wird roher, gerösteter oder löslicher Kaffee bezeichnet, dem Koffein entzogen ist; f) als flüssiger Kaffee werden die wasserlöslichen festen Bestandteile bezeichnet, die aus Röstkaffee gewonnen und in flüssige Form gebracht sind, und g) als löslicher Kaffee werden die aus Röstkaffee gewonnenen getrockne- ten wasserlöslichen festen Bestandteile bezeichnet;

2. bedeutet Sack 60 kg oder 132,276 englische Pfund Rohkaffee, Tonne eine

Masse von 1000 kg oder 2 204,6 englische Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm;

3. bedeutet Kaffeejahr den Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom 1. Oktober

bis 30. September;

4. bedeuten Organisation und Rat die Internationale Kaffee-Organisation und

den Internationalen Kaffeerat;

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5. bedeutet Vertragspartei eine Regierung oder eine zwischenstaatliche Orga-

nisation nach Artikel 4 Absatz 3, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Urkunde der vorläufigen Anwendung die- ses Übereinkommens nach den Artikeln 44 und 45 hinterlegt hat oder dem Übereinkommen nach Artikel 46 beigetreten ist;

6. bedeutet Mitglied eine Vertragspartei, ein oder mehrere bezeichnete

Hoheitsgebiete, für die eine getrennte Mitgliedschaft nach Artikel 5 erklärt worden ist, oder aber zwei oder mehr Vertragsparteien und/oder bezeichnete Hoheitsgebiete, die sich nach Artikel 6 als Mitgliedergruppe an der Organi- sation beteiligen;

7. bedeutet Ausfuhrmitglied oder Ausfuhrland ein Mitglied oder Land, das

Nettoexporteur von Kaffee ist, das heisst ein Mitglied oder Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen;

8. bedeutet Einfuhrmitglied oder Einfuhrland ein Mitglied oder Land, das

Nettoimporteur von Kaffee ist, das heisst ein Mitglied oder Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;

9. bedeutet beiderseitige einfache Mehrheit mehr als die Hälfte der von den

anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebe- nen und getrennt gezählten Stimmen;

10. bedeutet beiderseitige Zweidrittelmehrheit mehr als zwei Drittel der von den

anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und mehr als zwei Drit- tel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgege- benen und getrennt gezählten Stimmen; 11. bedeutet Inkrafttreten, sofern nichts anderes bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt.

Kapitel III: Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

Art. 3 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder (1) Die Mitglieder verpflichten sich, alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Erfül- lung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen notwendig sind, und für die Errei- chung der Ziele des Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; insbe- sondere verpflichten sich die Mitglieder, alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, welche die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern. (2) Die Mitglieder erkennen an, dass Ursprungszeugnisse eine wichtige Quelle der Information über den Kaffeehandel darstellen. Daher übernehmen die Ausfuhrmit- glieder die Verantwortung für die Gewährleistung der ordnungsgemässen Aus- stellung und Verwendung von Ursprungszeugnissen im Einklang mit den vom Rat festgelegten Regeln. (3) Die Mitglieder erkennen darüber hinaus an, dass Informationen über Wiederaus- fuhren ebenfalls für die einwandfreie Analyse der Weltkaffeewirtschaft wichtig sind.

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Die Einfuhrmitglieder verpflichten sich daher, regelmässig genaue Informationen über Wiederausfuhren in der vom Rat festgelegten Form und Weise zu unterbreiten.

Kapitel IV: Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation (1) Jede Vertragspartei bildet mit denjenigen Hoheitsgebieten, auf die sich dieses Übereinkommen nach Artikel 48 Absatz 1 erstreckt, ein Einzelmitglied der Organi- sation, soweit in den Artikeln 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie zu Bedingungen wechseln, die mit dem Rat zu vereinbaren sind. (3) Eine Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine Regierung ist so auszule- gen, als umfasse sie eine Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft oder jede zwischenstaatliche Organisation mit ähnlichen Aufgaben hinsichtlich der Aushand- lung, des Abschlusses und der Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbeson- dere von Rohstoffübereinkommen. (4) Eine solche zwischenstaatliche Organisation hat selbst keine Stimmen; bei einer Abstimmung über in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten ist sie jedoch berechtigt, die Stimmen ihrer Mitgliedstaaten gemeinsam abzugeben. In derartigen Fällen sind die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisation nicht berech- tigt, ihr Einzelstimmrecht auszuüben. (5) Eine solche zwischenstaatliche Organisation kann nicht nach Artikel 17 Ab- satz 1 in das Exekutivdirektorium gewählt werden, kann jedoch an Erörterungen des Exekutivdirektoriums über in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten teilneh- men. Bei einer Abstimmung über in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten werden ungeachtet des Artikels 20 Absatz 1 die Stimmen, die ihre Mitgliedstaaten im Exekutivdirektorium abgeben können, gemeinsam von einem dieser Mitglied- staaten abgegeben.

Art. 5 Getrennte Mitgliedschaft bezeichneter Hoheitsgebiete Jede Vertragspartei, die Nettoimporteur von Kaffee ist, kann jederzeit durch eine entsprechende Notifikation nach Artikel 48 Absatz 2 erklären, dass sie sich für ein von ihr bezeichnetes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen sie ver- antwortlich ist und das Nettoexporteur von Kaffee ist, getrennt an der Organisation beteiligt. In diesem Fall haben das Mutterland und seine nicht bezeichneten Hoheitsgebiete eine Einzelmitgliedschaft, während die bezeichneten Hoheitsgebiete entweder einzeln oder zusammen entsprechend der Notifikation getrennte Mitglied- schaft besitzen.

Art. 6 Gruppenmitgliedschaft (1) Zwei oder mehr Vertragsparteien, die Nettoexporteure von Kaffee sind, können durch eine bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsur-

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kunde oder ihrer Urkunde der vorläufigen Anwendung oder ihrer Beitrittsurkunde an den Rat sowie an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete entspre- chende Notifikation erklären, dass sie an der Organisation als Mitgliedergruppe teilnehmen. Ein Hoheitsgebiet, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 48 Absatz 1 erstreckt wird, kann einer solchen Mitgliedergruppe angehören, wenn die Regierung des für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Staates eine entsprechende Notifikation nach Artikel 48 Absatz 2 abgegeben hat. Diese Ver- tragsparteien und bezeichneten Hoheitsgebiete müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie müssen sich bereit erklären, die Verantwortung für die Pflichten der Gruppe sowohl einzeln als auch als Gruppe zu übernehmen, und b) sie müssen sodann dem Rat ausreichenden Nachweis darüber erbringen, i) dass die Gruppe über die zur Durchführung einer gemeinsamen Kaffee- politik notwendige Organisation verfügt und dass sie in der Lage sind, zusammen mit den anderen Gruppenangehörigen ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen, und ii) dass sie eine gemeinsame oder koordinierte Handels- und Wirtschafts- politik in Bezug auf Kaffee und eine koordinierte Währungs- und Finanzpolitik verfolgen sowie über die notwendigen Organe zur Durch- führung dieser Politik verfügen, sodass der Rat die Überzeugung gewinnt, dass die Mitgliedergruppe die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Gruppenverpflichtungen erfüllen kann. (2) Jede nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1994 anerkannte Mitgliedergruppe bleibt weiterhin als Gruppe anerkannt, sofern sie dem Rat nicht notifiziert, dass sie nicht länger als Gruppe anerkannt zu werden wünscht. (3) Die Mitgliedergruppe stellt ein Einzelmitglied der Organisation dar; jedoch wird jeder einzelne Angehörige der Gruppe in Bezug auf Angelegenheiten, die sich aus folgenden Bestimmungen ergeben, als Einzelmitglied behandelt: a) Artikel 11 und 12 und b) Artikel 51. (4) Die Vertragsparteien und bezeichneten Hoheitsgebiete, die als Mitgliedergruppe beitreten, bestimmen die Regierung oder Organisation, die sie im Rat in den Ange- legenheiten dieses Übereinkommens mit Ausnahme der in Absatz 3 angegebenen vertritt. (5) Die Mitgliedergruppe hat folgendes Stimmrecht: a) Die Gruppe hat dieselbe Anzahl Grundstimmen wie ein Mitgliedland, das der Organisation einzeln beitritt. Diese Grundstimmen werden der Regie- rung oder Organisation, welche die Gruppe vertritt, zuerkannt und von ihr abgegeben; b) bei der Abstimmung über Angelegenheiten, die sich aus Absatz 3 ergeben, können die Angehörigen der Mitgliedergruppe das ihnen nach Artikel 13 Absatz 3 zuerkannte Stimmrecht einzeln so ausüben, als seien sie Einzelmit-

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glieder der Organisation; jedoch werden die Grundstimmen weiterhin nur der die Gruppe vertretenden Regierung oder Organisation zuerkannt. (6) Jede Vertragspartei und jedes bezeichnete Hoheitsgebiet, die oder das einer Mitgliedergruppe angehört, kann durch eine an den Rat gerichtete Notifikation aus der Gruppe austreten und zu einem gesonderten Mitglied werden. Der Austritt wird mit dem Eingang der Notifikation beim Rat wirksam. Tritt ein Angehöriger einer Mitgliedergruppe aus dieser Gruppe aus oder scheidet er von der Teilnahme an der Organisation aus, so können die übrigen Angehörigen der Gruppe beim Rat die Beibehaltung der Gruppe beantragen; die Gruppe besteht fort, sofern nicht der Rat den Antrag ablehnt. Wird die Mitgliedergruppe aufgelöst, so wird jeder frühere Angehörige der Gruppe zu einem gesonderten Mitglied. Ein Mitglied, dessen Grup- penzugehörigkeit beendet ist, kann sich während der Geltungsdauer dieses Überein- kommens nicht wieder einer Gruppe anschliessen. (7) Jede Vertragspartei, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Angehörige einer Mitgliedergruppe werden möchte, kann dies durch Notifikation an den Rat tun, vorausgesetzt, a) dass andere Mitglieder der Gruppe ihre Bereitschaft erklären, das betreffen- de Mitglied als Angehörigen der Mitgliedergruppe aufzunehmen; b) dass sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, dass sie an der Gruppe teilnimmt. (8) Zwei oder mehr Ausfuhrmitglieder können jederzeit, nachdem dieses Überein- kommen in Kraft getreten ist, beim Rat die Bildung einer Mitgliedergruppe beantra- gen. Der Rat genehmigt den Antrag, wenn er feststellt, dass die Mitglieder nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben und ausreichenden Nachweis erbracht haben. Nach erteilter Genehmigung sind die Absätze 3, 4, 5 und 6 auf die Mitgliedergruppe anwendbar.

Kapitel V: Die Internationale Kaffee-Organisation

Art. 7 Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffee-Organisation (1) Die nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962 gegründete Internationale Kaffee-Organisation besteht zur Durchführung dieses Übereinkom- mens und zur Überwachung seiner Anwendung fort. (2) Sitz der Organisation ist London, es sei denn, dass der Rat mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit etwas anderes beschliesst. (3) Die Organisation übt ihre Aufgaben durch den Internationalen Kaffeerat und das Exekutivdirektorium aus. Diese werden gegebenenfalls durch die Weltkaffeekonfe- renz, das Beratende Direktorium des privaten Sektors, den Förderausschuss sowie Fachausschüsse unterstützt.

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Art. 8 Vorrechte und Immunitäten (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähig- keit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen. (2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Gastlands aufhalten, weiterhin durch das am 28. Mai 1969 zwischen der Gastregierung und der Organisation geschlossene Sitzstaatabkommen geregelt. (3) Das in Absatz 2 genannte Sitzstaatabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch ausser Kraft, a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird; b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird oder c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen. (4) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu geneh- migende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. (5) Die Regierungen der Mitgliedländer mit Ausnahme der Gastregierung gewähren der Organisation dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devi- senbeschränkungen, der Unterhaltung von Bankkonten und der Überweisung von Geldern, wie sie den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen gewährt werden.

Kapitel VI: Der Internationale Kaffeerat

Art. 9 Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerats (1) Der Internationale Kaffeerat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation. (2) Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im Rat und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder seine Stellvertreter benennen.

Art. 10 Befugnisse und Aufgaben des Rates (1) Alle durch dieses Übereinkommen ausdrücklich erteilten Befugnisse liegen beim Rat, der die zur Durchführung des Übereinkommens notwendigen Befugnisse und Aufgaben hat. (2) Der Rat überträgt seinem Vorsitzenden die Aufgabe, sich mit Unterstützung des Sekretariats über die Gültigkeit der schriftlichen Mitteilungen in Bezug auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 zu vergewissern. Der Vorsit- zende erstattet dem Rat Bericht.

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(3) Der Rat kann Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, wenn er dies für notwendig erachtet. (4) Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschliesslich seiner Geschäftsordnung und der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung Verfahren vorsehen, nach denen er bestimmte Fragen ohne Sitzungen entscheiden kann. (5) Der Rat führt ausserdem die Akten, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Akten, die er für zweckdienlich hält.

Art. 11 Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Rates (1) Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowie einen ersten, zweiten und dritten stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden. (2) Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende entweder aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder, der zweite und dritte stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der anderen Mitgliederkategorie gewählt. Die Besetzung dieser Ämter wechselt in jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkate- gorien. (3) Der Vorsitzende oder der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. In diesem Fall übt der jeweilige Stellvertreter das Stimmrecht des Mitglieds aus.

Art. 12 Tagungen des Rates (1) Der Rat hält grundsätzlich zweimal im Jahr eine ordentliche Tagung ab. Er kann ausserordentliche Tagungen durch Beschluss einberufen. Ausserordentliche Tagun- gen werden auch abgehalten, wenn das Exekutivdirektorium oder fünf Mitglieder oder ein oder mehrere Mitglieder, die mindestens 200 Stimmen innehaben, dies beantragen. Die Einberufung von Tagungen erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus, abgesehen von dringenden Fällen, in denen die Einberufung von Tagungen mindes- tens 10 Tage im Voraus erfolgt. (2) Sofern der Rat nicht mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit etwas anderes beschliesst, finden die Tagungen am Sitz der Organisation statt. Wenn ein Mitglied dem Rat anbietet, die Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, und der Rat zustimmt, trägt dieses Mitglied die zusätzlichen der Organisation entstehenden Kosten, soweit sie die Kosten übersteigen, die bei der Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstehen. (3) Der Rat kann jedes Nichtmitgliedland oder jede in Artikel 16 genannte Organi- sation einladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen. Wird eine solche Einladung angenommen, so übermittelt das Land oder die Organisation dem Vorsit-

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zenden eine entsprechende schriftliche Mitteilung. Wenn das Land oder die Organi- sation dies wünscht, kann es oder sie in dieser Mitteilung die Erlaubnis beantragen, vor dem Rat Erklärungen abzugeben. (4) Bei einer Ratstagung ist die erforderliche Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhrmit- glieder, auf die jeweils mindestens zwei Drittel der Stimmen für jede Kategorie entfallen, anwesend sind. Ist der Rat bei Eröffnung einer Ratstagung oder einer Plenarsitzung nicht beschlussfähig, so verschiebt der Vorsitzende die Eröffnung der Tagung oder der Plenarsitzung um mindestens zwei Stunden. Ist der Rat zu dem neu angesetzten Zeitpunkt noch nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende wiederum die Eröffnung der Tagung oder der Plenarsitzung um mindestens weitere zwei Stunden verschieben. Ist der Rat nach Ablauf dieser Zeit immer noch nicht beschlussfähig, so ist die für die Eröffnung oder Wiederaufnahme der Tagung oder Plenarsitzung erforderliche Beschlussfähigkeit dann gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhrmitglieder, auf die jeweils mindestens die Hälfte der Stimmen für jede Kategorie entfallen, anwesend sind. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Art. 13 Stimmen (1) Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie – das heisst unter den Aus- fuhr- beziehungsweise Einfuhrmitgliedern – nach Massgabe der folgenden Bestim- mungen verteilt werden. (2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen. (3) Die restlichen Stimmen der Ausfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeausfuhren nach allen Bestimmungs- ländern während der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt. (4) Die restlichen Stimmen der Einfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeeinfuhren während der vorangegan- genen vier Kalenderjahre verteilt. (5) Die Verteilung der Stimmen wird vom Rat zu Beginn eines jeden Kaffeejahrs nach Massgabe dieses Artikels festgelegt und gilt vorbehaltlich des Absatzes 6 für die Dauer dieses Jahres. (6) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Artikels vor, wenn sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied nach Artikel 25 oder 42 das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wird. (7) Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben. (8) Teilstimmen sind nicht zulässig.

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Art. 14 Abstimmungsverfahren des Rates (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben, darf aber seine Stimmen nicht teilen. Mit den ihm nach Absatz 2 über- tragenen Stimmen kann es jedoch anders abstimmen. (2) Jedes Ausfuhrmitglied kann ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmit- glied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf den Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben. Die in Artikel 13 Absatz 7 vorgesehene Beschränkung findet in diesem Fall keine Anwendung.

Art. 15 Beschlüsse des Rates (1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben. (2) Bei Beschlüssen des Rates, für welche dieses Übereinkommen eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit vorschreibt, wird folgendes Verfahren angewendet: a) Wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag auf Grund eines Ratsbeschlusses, für welchen die Mehr- heit der anwesenden Mitglieder und die beiderseitige einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, binnen 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt; b) wird abermals eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens zwei Ausfuhr- oder höchstens zwei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag auf Grund eines Ratsbeschlusses, für welchen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und die beiderseitige einfache Mehr- heit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt; c) wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit im dritten Wahlgang wegen der Ablehnung durch ein Ausfuhr- oder ein Einfuhrmitglied nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen; d) gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag erneut zur Abstimmung zu stellen, so gilt der Antrag als abgelehnt. (3) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Art. 16 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen (1) Der Rat kann Vereinbarungen über Konsultationen und die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen sowie mit anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisationen treffen. Er nimmt die Fazilitäten des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie andere Finanzierungsquel- len voll in Anspruch. Diese Vereinbarungen können finanzielle Vereinbarungen umfassen, die der Rat zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens für zweck- mässig hält. Hinsichtlich der Durchführung von Vorhaben im Rahmen solcher

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Vereinbarungen geht die Organisation jedoch keine finanziellen Verpflichtungen für Bürgschaften ein, die einzelne Mitglieder oder andere Rechtsträger übernehmen. Kein Mitglied ist auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbind- lichkeiten haftbar, die sich aus der Kreditaufnahme oder der Kreditvergabe durch ein anderes Mitglied oder einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit solchen Vorhaben ergeben. (2) Soweit möglich, kann die Organisation auch von Mitgliedern, Nichtmitgliedern sowie Geberorganisationen und anderen Organisationen Informationen über Ent- wicklungsvorhaben und -programme mit Schwerpunkt im Bereich Kaffee sammeln. Soweit angebracht, kann die Organisation diese Informationen mit Einverständnis der Betroffenen anderen Organisationen sowie Mitgliedern zur Verfügung stellen.

Kapitel VII: Das Exekutivdirektorium

Art. 17 Zusammensetzung und Sitzungen des Exekutivdirektoriums (1) Das Exekutivdirektorium setzt sich aus acht Ausfuhrmitgliedern und acht Ein- fuhrmitgliedern zusammen, die nach Artikel 18 für jeweils ein Kaffeejahr gewählt werden. Die Wiederwahl der im Exekutivdirektorium vertretenen Mitglieder ist zulässig. (2) Jedes im Exekutivdirektorium vertretene Mitglied ernennt einen Vertreter und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter. Jedes im Exekutivdirektorium vertretene Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder seine Stellvertreter benennen. (3) Das Exekutivdirektorium hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die für jeweils ein Kaffeejahr vom Rat gewählt werden; ihre Wieder- wahl ist zulässig. Diese Amtsträger werden nicht von der Organisation besoldet. Weder der Vorsitzende noch ein den Vorsitz führender stellvertretender Vorsitzen- der ist auf den Sitzungen des Exekutivdirektoriums stimmberechtigt. In diesem Fall übt der jeweilige Stellvertreter das Stimmrecht des Mitglieds aus. In der Regel werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für jeweils ein Kaffee- jahr aus der Mitte der Vertreter derselben Mitgliederkategorie gewählt. (4) Das Exekutivdirektorium tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen; es kann jedoch an einem anderen Ort zusammentreten, wenn der Rat dies mit bei- derseitiger Zweidrittelmehrheit beschliesst. Für den Fall, dass der Rat ein Angebot eines Mitglieds annimmt, eine Sitzung des Exekutivdirektoriums auszurichten, findet auch Artikel 12 Absatz 2 betreffend Ratstagungen Anwendung. (5) Bei einer Sitzung des Exekutivdirektoriums ist die erforderliche Beschlussfä- higkeit gegeben, wenn mehr als die Hälfte der in das Exekutivdirektorium gewählten Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der in das Exekutivdirektorium gewähl- ten Einfuhrmitglieder, auf die jeweils mindestens zwei Drittel der Stimmen für jede Kategorie entfallen, anwesend sind. Ist das Exekutivdirektorium bei Eröffnung einer Sitzung nicht beschlussfähig, so verschiebt der Vorsitzende des Exekutivdirektori- ums die Eröffnung der Sitzung um mindestens zwei Stunden. Ist das Exe-

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kutivdirektorium zu dem neu angesetzten Zeitpunkt noch nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende wiederum die Eröffnung der Sitzung um mindestens weitere zwei Stunden verschieben. Ist das Exekutivdirektorium nach Ablauf dieser Zeit immer noch nicht beschlussfähig, so ist die für die Eröffnung der Sitzung erforder- liche Beschlussfähigkeit dann gegeben, wenn mehr als die Hälfte der in das Exeku- tivdirektorium gewählten Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der in das Exekutivdirektorium gewählten Einfuhrmitglieder, auf die jeweils mindestens die Hälfte der Stimmen für jede Kategorie entfallen, anwesend sind.

Art. 18 Wahl des Exekutivdirektoriums (1) Die Ausfuhr- und die Einfuhrmitglieder im Exekutivdirektorium werden im Rat von den Ausfuhr- beziehungsweise Einfuhrmitgliedern der Organisation gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie erfolgt nach Massgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 13 zustehen, für einen einzigen Bewerber ab. Stimmen, die einem Mitglied nach Artikel 14 Absatz 2 über- tragen worden sind, kann es auch für einen anderen Bewerber abgeben. (3) Die acht Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt; ein Bewerber gilt jedoch im ersten Wahlgang nur dann als gewählt, wenn er mindes- tens 75 Stimmen erhält. (4) Werden nach Absatz 3 im ersten Wahlgang weniger als acht Bewerber gewählt, so werden weitere Wahlgänge durchgeführt, an denen sich indessen nur Mitglieder beteiligen dürfen, die ihre Stimme noch nicht für einen der gewählten Bewerber abgegeben haben. In jedem folgenden Wahlgang wird die Mindestanzahl der für eine Wahl erforderlichen Stimmen nacheinander um je fünf herabgesetzt, bis acht Bewerber gewählt sind. (5) Ein Mitglied, das seine Stimme nicht für eines der gewählten Mitglieder abge- geben hat, überträgt seine Stimmen vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 einem dieser Mitglieder. (6) Die bei der Wahl eines Mitglieds abgegebenen Stimmen zuzüglich der ihm übertragenen Stimmen gelten als für dieses Mitglied abgegeben, sofern die Gesamt- zahl der Stimmen für ein gewähltes Mitglied die Zahl 499 nicht übersteigt. (7) Übersteigen die für ein gewähltes Mitglied als abgegeben geltenden Stimmen die Zahl 499, so treffen die Mitglieder, die ihre Stimme für das betreffende Mitglied abgegeben oder ihm übertragen haben, untereinander eine Vereinbarung, der zufolge eines oder mehrere von ihnen ihre Stimmen diesem Mitglied entziehen und einem anderen gewählten Mitglied übertragen, sodass die auf jedes der gewählten Mitglie- der vereinigten Stimmen die Höchstzahl 499 nicht übersteigen.

Art. 19 Zuständigkeit des Exekutivdirektoriums (1) Das Exekutivdirektorium ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen.

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(2) Der Rat kann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit dem Exekutivdirektorium die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hiervon sind ausge- nommen: a) Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge nach Artikel 24; b) zeitweiliger Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds nach Artikel 42; c) Beschlüsse über Streitigkeiten nach Artikel 42; d) Festlegung der Bedingungen für einen Beitritt nach Artikel 46; e) Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds nach Artikel 50; f) Beschluss über die Verhandlung eines neuen Übereinkommens nach Arti- kel 32 oder die Verlängerung oder Ausserkraftsetzung dieses Übereinkom- mens nach Artikel 52 und g) Empfehlung von Änderungen an die Mitglieder nach Artikel 53. (3) Der Rat kann jederzeit mit beiderseitiger einfacher Mehrheit eine Übertragung von Befugnissen an das Exekutivdirektorium rückgängig machen. (4) Das Exekutivdirektorium prüft den vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurf des Verwaltungshaushalts und legt ihn dem Rat mit seinen Empfehlungen zur Genehmigung vor, erstellt den Jahresarbeitsplan der Organisation, entscheidet über Verwaltungs- und Finanzfragen bezüglich der Tätigkeit der Organisation mit Aus- nahme der nach Absatz 2 dem Rat vorbehaltenen Angelegenheiten und prüft Projek- te und Programme in Kaffeeangelegenheiten, die dem Rat zur Zustimmung unter- breitet werden. Das Exekutivdirektorium erstattet dem Rat Bericht. Beschlüsse des Exekutivdirektoriums werden wirksam, sofern nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Berichterstattung durch das Exekutivdirektorium an den Rat oder innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Verbreitung der Zusammenfassung der vom Exekutivdi- rektorium gefassten Beschlüsse für den Fall, dass der Rat nicht während desselben Monats wie das Exekutivdirektorium tagt, ein Einspruch von Seiten eines Mitglieds des Rates eingegangen ist. Nichtsdestotrotz haben alle Mitglieder das Recht, beim Rat Einspruch gegen jeden Beschluss des Exekutivdirektoriums einzulegen. (5) Das Exekutivdirektorium kann Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, sofern es dies für notwendig erachtet.

Art. 20 Abstimmungsverfahren des Exekutivdirektoriums (1) Jedes Mitglied des Exekutivdirektoriums ist berechtigt, die Anzahl von Stimmen abzugeben, die es nach Artikel 18 Absätze 6 und 7 erhalten hat. Stimmabgabe durch Stellvertreter ist nicht zulässig. Ein Mitglied des Exekutivdirektoriums darf seine Stimmen nicht teilen. (2) Jeder Beschluss des Exekutivdirektoriums bedarf der gleichen Stimmenmehr- heit, deren er auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfte.

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Kapitel VIII: Der private Kaffeesektor

Art. 21 Die Weltkaffeekonferenz (1) Der Rat trifft Vorkehrungen zur Abhaltung einer Weltkaffeekonferenz (im Folgenden als «Konferenz» bezeichnet) in angemessenen Abständen, die sich aus Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern, Vertretern des privaten Sektors sowie weiteren interessierten Teilnehmern, einschliesslich Teilnehmern aus Nichtmitgliedsstaaten, zusammensetzt. Der Rat stellt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Konferenz sicher, dass die Konferenz zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens beiträgt. (2) Die Konferenz hat einen Vorsitzenden, der nicht von der Organisation besoldet wird. Der Vorsitzende wird vom Rat für einen angemessenen Zeitraum ernannt und wird zur Teilnahme an Sitzungen des Rates als Beobachter eingeladen. (3) Der Rat entscheidet in Abstimmung mit dem Beratenden Direktorium des priva- ten Sektors über Form, Titel, Thema und Datum der Konferenz. Die Konferenz wird in der Regel während einer Tagung des Rates am Sitz der Organisation abgehalten. Beschliesst der Rat, einer Einladung eines Mitglieds zu folgen, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, so kann auch die Konferenz in diesem Hoheits- gebiet abgehalten werden; in diesem Fall trägt das Gastgeberland die zusätzlichen der Organisation entstehenden Kosten, soweit sie die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstehen. (4) Sofern der Rat nicht mit einer beiderseitigen Zweidrittelmehrheit etwas anderes beschliesst, finanziert sich die Konferenz selbst. (5) Der Vorsitzende der Konferenz erstattet dem Rat über die Ergebnisse jeder Tagung Bericht.

Art. 22 Das Beratende Direktorium des privaten Sektors (1) Das Beratende Direktorium des privaten Sektors (im Folgenden als «BDpS» bezeichnet) ist ein beratendes Gremium, das Empfehlungen hinsichtlich aller Kon- sultationen des Rates aussprechen und den Rat dazu auffordern kann, Angelegenhei- ten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen in Erwägung zu ziehen. (2) Das BDpS setzt sich aus acht Vertretern des privaten Sektors in Ausfuhrländern und acht Vertretern des privaten Sektors in Einfuhrländern zusammen. (3) Mitglieder des BDpS sind Vertreter von Verbänden oder Gremien, die vom Rat alle zwei Kaffeejahre ernannt werden und wieder ernannt werden können. Dabei bemüht sich der Rat, a) zwei Kaffeeverbände oder -gremien des privaten Sektors aus Ausfuhrlän- dern oder -regionen, die alle vier Kaffeegruppen und vorzugsweise sowohl Anbauer als auch Exporteure vertreten, sowie einen oder mehrere Stellver- treter für jeden Vertreter und b) acht Kaffeeverbände oder -gremien des privaten Sektors aus Einfuhrländern (Mitglieder oder Nichtmitglieder), die vorzugsweise sowohl Importeure als auch Röster vertreten, sowie einen oder mehrere Stellvertreter für jeden Ver- treter zu ernennen.

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(4) Jedes Mitglied des BDpS kann einen oder mehrere Berater ernennen. (5) Das BDpS hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die für den Zeitraum eines Jahres aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt werden. Diese Amtsträger können wieder gewählt werden. Der Vorsitzende und der stellvertreten- de Vorsitzende werden nicht von der Organisation besoldet. Der Vorsitzende wird zur Teilnahme an Sitzungen des Rates als Beobachter eingeladen. (6) Das BDpS tritt in der Regel während der ordentlichen Tagungen des Rates am Sitz der Organisation zusammen. Folgt der Rat einer Einladung eines Mitglieds, eine Sitzung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, so tritt auch das BDpS in diesem Hoheitsgebiet zusammen; in diesem Fall trägt das Gastgeberland oder die Gast- geberorganisation des privaten Sektors die zusätzlichen der Organisation entstehen- den Kosten, soweit sie die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Sitzung am Sitz der Organisation entstehen. (7) Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates kann das BDpS ausserordentliche Sitzungen abhalten. (8) Das BDpS legt dem Rat regelmässig Berichte vor. (9) Das BDpS legt im Einklang mit diesem Übereinkommen seine Geschäftsord- nung selbst fest.

Kapitel IX: Finanzfragen

Art. 23 Finanzfragen (1) Die Kosten der Delegationen beim Rat sowie der Vertreter im Exekutivdirekto- rium und in den Ausschüssen des Rates oder des Exekutivdirektoriums werden von den jeweiligen Regierungen getragen. (2) Die übrigen Kosten der Durchführung dieses Übereinkommens werden aus den nach Artikel 24 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder sowie durch Ein- nahmen aus dem Verkauf bestimmter Dienstleistungen an Mitglieder und dem Verkauf von nach den Artikeln 29 und 31 erarbeiteten Informationen und Studien bestritten. (3) Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kaffeejahr.

Art. 24 Festlegung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge (1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwal- tungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Bei- trag jedes Mitglieds zum Haushalt fest. Ein Entwurf des Verwaltungshaushalts wird nach Artikel 19 Absatz 4 unter der Aufsicht des Finanzausschusses vom Exekutiv- direktor vorbereitet. (2) Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr bemisst sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmi- gung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl

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aller Mitglieder. Tritt jedoch zu Beginn des Rechnungsjahrs, für das die Beiträge festgesetzt werden, eine Änderung in der Stimmenverteilung unter den Mitgliedern nach Artikel 13 Absatz 5 ein, so werden die Beiträge für das betreffende Jahr ent- sprechend angeglichen. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen ausser Betracht bleibt. (3) Der erste Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, wird vom Rat auf der Grundlage der diesem Mit- glied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleiben- den Zeitabschnitts festgesetzt, ohne dass die für das laufende Rechnungsjahr für die übrigen Mitglieder festgesetzten Beiträge geändert werden.

Art. 25 Beitragszahlung (1) Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer Währung zu zahlen und werden am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahrs fällig. (2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung seines vollen Beitrags zum Verwaltungshaushalt nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit des Beitrags nach, so wird ihm sein Stimmrecht, sein passives Wahlrecht im Exekutivdirektorium und das Recht, seine Stimme im Exekutivdirektorium abzugeben oder abgeben zu lassen, so lange entzogen, bis der Beitrag vollständig entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied weder seine anderen Rechte entzogen, noch wird es von seinen Ver- pflichtungen aus diesem Übereinkommen befreit, es sei denn, dass der Rat dies mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit beschliesst. (3) Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht entweder nach Absatz 2 dieses Artikels oder nach Artikel 42 zeitweilig entzogen worden ist, bleibt dennoch zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.

Art. 26 Haftung (1) Die Organisation ist bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 3 nicht befugt, Verpflichtungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkom- mens einzugehen, und es wird nicht davon ausgegangen, dass sie von den Mitglie- dern dazu ermächtigt wurde; sie hat insbesondere nicht die Fähigkeit, Kredite aufzu- nehmen. Bei der Ausübung ihrer Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bezieht die Organisation die Bedingungen dieses Artikels so in ihre Verträge ein, dass sie den anderen Vertragspartnern der Organisation zur Kenntnis gebracht werden; werden diese Bedingungen nicht einbezogen, so macht dies den Vertrag nicht ungültig oder bedeutet keine Überschreitung der Befugnisse. (2) Die Haftung eines Mitglieds beschränkt sich auf seine Verpflichtungen hinsicht- lich der Beiträge, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind. Es wird davon ausgegangen, dass Dritte, die mit der Organisation zu tun haben, die Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Haftung der Mitglieder kennen.

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Art. 27 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahrs, wird eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Aufstel- lung über die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Rechnungsjahrs erstellt. Diese Aufstellung wird dem Rat zur Genehmigung auf seiner nächsten Tagung vorgelegt.

Kapitel X: Exekutivdirektor und Personal

Art. 28 Exekutivdirektor und Personal (1) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen entspre- chen. (2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der Durchführung dieses Übereinkommens zufallen. (3) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. (4) Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals dürfen an der Kaffeein- dustrie, am Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht finanziell beteiligt sein. (5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich inter- nationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Kapitel XI: Information, Studien und Untersuchungen

Art. 29 Information (1) Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung a) statistischer Informationen über Weltproduktion, Preise, Ausfuhren, Einfuh- ren und Wiederausfuhren sowie Vertrieb und Verbrauch von Kaffee und b) technischer Informationen über Anbau, Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.

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(2) Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ihm die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen vorzulegen, einschliesslich regelmässiger statistischer Berichte über Kaffeeerzeugung, Produktionstrends, Ausfuhren, Einfuhren und Wiederausfuhren, Vertrieb, Verbrauch, Vorräte, Preise und Besteuerung; es werden jedoch keine Informationen veröffentlicht, welche die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften erkennen lassen, die Kaffee erzeugen, verarbeiten oder vertreiben. Die erbetenen Informationen sind von den Mitgliedern, soweit praktisch durchführbar, in möglichst ausführlicher, fristgerechter und genauer Form vorzulegen. (3) Der Rat errichtet ein System von Indikatorpreisen und sorgt für die Veröffentli- chung eines zusammengesetzten Tagesindikatorpreises, der die tatsächlichen Markt- konditionen widerspiegeln soll. (4) Legt ein Mitglied die vom Rat für die ordnungsgemässe Tätigkeit der Organisa- tion angeforderten statistischen und sonstigen Informationen nicht in angemessener Zeit vor oder treten hierbei Schwierigkeiten auf, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die Unterlassung anzugeben. Falls in der Angele- genheit technische Hilfe benötigt wird, kann der Rat die notwendigen Massnahmen treffen.

Art. 30 Ursprungszeugnisse (1) Um das Erfassen von Statistiken über den internationalen Kaffeehandel zu erleichtern und die Kaffeemengen zu ermitteln, die von jedem Ausfuhrmitglied ausgeführt wurden, errichtet die Organisation ein System von Ursprungszeugnissen, das vom Rat genehmigten Vorschriften unterliegt. (2) Jede Kaffeeausfuhr eines Ausfuhrmitglieds muss von einem gültigen Ursprungszeugnis begleitet sein. Die Ursprungszeugnisse müssen nach Massgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften von einer von dem Mitglied benannten und von der Organisation anerkannten Stelle ausgestellt sein. (3) Jedes Ausfuhrmitglied notifiziert der Organisation die staatliche oder nicht staatliche Stelle, welche die in Absatz 2 genannten Aufgaben wahrnimmt. Die Organisation erkennt eine nicht staatliche Stelle nach den vom Rat genehmigten Vorschriften ausdrücklich an. (4) Ein Ausfuhrmitglied kann den Rat ausnahmsweise und aus triftigen Gründen um Genehmigung ersuchen, dass die in den Ursprungszeugnissen enthaltenen Daten über seine Kaffeeausfuhren unter Verwendung einer anderen Methode an die Orga- nisation übermittelt werden.

Art. 31 Studien und Untersuchungen (1) Die Organisation fördert die Erarbeitung von Studien und Untersuchungen über wirtschaftliche Zusammenhänge der Kaffeeerzeugung und des Kaffeevertriebs, die Auswirkung staatlicher Massnahmen in den Erzeuger- und Verbraucherländern auf die Kaffeeerzeugung und den Kaffeeverbrauch und die Möglichkeiten der Steige- rung des Kaffeeverbrauchs sowohl für die herkömmlichen als auch für mögliche neue Verwendungsformen.

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(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 nimmt der Rat auf seiner zweiten ordentlichen Tagung eines jeden Kaffeejahrs den Entwurf eines vom Exekutivdirektor vorbereite- ten Jahresarbeitsprogramms der Studien und Untersuchungen mit dem geschätzten Finanzbedarf an. (3) Der Rat kann die Vornahme von Studien und Untersuchungen durch die Organi- sation genehmigen, die gemeinsam oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisati- onen und Institutionen durchgeführt werden. In diesen Fällen unterbreitet der Exeku- tivdirektor dem Rat eine detaillierte Aufstellung des Finanzbedarfs der Organisation und des oder der am Vorhaben beteiligten Partner. (4) Die von der Organisation nach diesem Artikel zu fördernden Studien und Unter- suchungen werden aus Mitteln des Verwaltungshaushalts finanziert, der nach Arti- kel 24 Absatz 1 vorbereitet wird; sie werden von Mitgliedern des Personals der Organisation und bei Bedarf von Beratern durchgeführt.

Kapitel XII: Allgemeine Bestimmungen

Art. 32 Vorbereitungen für ein neues Übereinkommen (1) Der Rat kann die Möglichkeit der Aushandlung eines neuen Internationalen Kaffee-Übereinkommens prüfen. (2) Zur Durchführung dieser Bestimmung überprüft der Rat die Fortschritte, welche die Organisation bei der Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele dieses Überein- kommens gemacht hat.

Art. 33 Beseitigung von Verbrauchshindernissen (1) Die Mitglieder erkennen die aussergewöhnliche Bedeutung einer möglichst schnellen und starken Erhöhung des Kaffeeverbrauchs an, insbesondere durch schrittweise Beseitigung aller Hindernisse, die einer solchen Erhöhung im Weg stehen. (2) Die Mitglieder erkennen an, dass zur Zeit Massnahmen angewendet werden, die eine Erhöhung des Kaffeeverbrauchs mehr oder weniger behindern können, so insbesondere a) Einfuhrregelungen für Kaffee, einschliesslich der Präferenz- und anderen Zölle, Kontingente, Anwendung staatlicher Monopole und Tätigkeit amt- licher Einkaufsstellen, sowie sonstige Verwaltungsregelungen und Handels- praktiken; b) Ausfuhrregelungen in Bezug auf direkte oder indirekte Subventionen und sonstige Verwaltungsregelungen und Handelspraktiken und c) innerstaatliche Handelsbedingungen sowie innerstaatliche und regionale Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch beeinträchtigen können.

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(3) Im Hinblick auf die vorgenannten Ziele und auf Absatz 4 werden die Mitglieder bestrebt sein, Zollsenkungen für Kaffee zu erreichen oder andere Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für eine Verbrauchssteigerung zu treffen. (4) Die Mitglieder verpflichten sich unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen, Mittel und Wege zu finden, damit die in Absatz 2 genannten Hindernisse für die Steigerung des Handels und des Verbrauchs schrittweise verringert und schliesslich nach Möglichkeit beseitigt oder damit ihre Auswirkungen erheblich verringert werden können. (5) Unter Berücksichtigung etwaiger nach Absatz 4 eingegangener Verpflichtungen unterrichten die Mitglieder den Rat jährlich über alle im Hinblick auf die Durchfüh- rung dieses Artikels getroffenen Massnahmen. (6) Der Exekutivdirektor verfasst in regelmässigen Abständen einen Bericht über Verbrauchshindernisse, den der Rat überprüft. (7) Zur Erreichung der in diesem Artikel genannten Ziele kann der Rat Empfehlun- gen an die Mitglieder richten; diese unterrichten den Rat so bald wie möglich über die im Hinblick auf die Durchführung dieser Empfehlungen getroffenen Mass- nahmen.

Art. 34 Förderung (1) Die Mitglieder erkennen die Notwendigkeit an, den Verbrauch von Kaffee zu fördern, anzuregen und zu steigern und sind bestrebt, diesbezügliche Massnahmen zu unterstützen. (2) Der Förderausschuss, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusam- mensetzt, fördert den Kaffeeverbrauch durch geeignete Massnahmen, einschliesslich Informationskampagnen, Forschung und Studien in Bezug auf den Kaffeeverbrauch. (3) Diese Fördermassnahmen werden aus Mitteln finanziert, die Mitglieder, Nicht- mitglieder, andere Organisationen und der private Sektor auf Sitzungen des Förder- ausschusses zusagen können. (4) Bestimmte Förderprojekte können auch mit freiwilligen Beiträgen von Mitglie- dern, Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und dem privaten Sektor finanziert werden. (5) Der Rat richtet für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gesonderte Konten ein. (6) Der Förderausschuss legt seine Geschäftsordnung sowie die einschlägigen Bestimmungen über die Teilnahme von Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und dem privaten Sektor im Einklang mit diesem Übereinkommen fest. Er erstattet dem Rat regelmässig Bericht.

Art. 35 Massnahmen in Bezug auf verarbeiteten Kaffee Die Mitglieder erkennen die für die Entwicklungsländer bestehende Notwendigkeit an, ihre wirtschaftlichen Grundlagen unter anderem durch Industrialisierung und Ausfuhr von Fertigwaren einschliesslich der Verarbeitung von Kaffee und der Ausfuhr von verarbeitetem Kaffee im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben d, e,

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f und g zu erweitern. In diesem Zusammenhang sehen die Mitglieder von der Ein- führung staatlicher Massnahmen ab, die den Kaffeesektor der anderen Mitglieder zerrütten könnten. Die Mitglieder werden ermutigt, einander wegen der Einführung von Massnahmen zu konsultieren, von denen angenommen werden kann, dass von ihnen eine Zerrüttungsgefahr ausgeht. Führen diese Konsultationen nicht zu einer alle Seiten befriedigenden Lösung, so können sich die Parteien auf die in Artikel 41 und 42 genannten Verfahren berufen.

Art. 36 Mischungen und Substitute (1) Die Mitglieder behalten keine Vorschriften bei, welche die Mischung, Verarbei- tung oder Verwendung anderer Erzeugnisse mit Kaffee zum gewerblichen Wieder- verkauf als Kaffee erfordern. Die Mitglieder werden bestrebt sein, den Verkauf von Erzeugnissen oder die Werbung dafür unter dem Namen Kaffee zu untersagen, falls diese Erzeugnisse weniger als das Äquivalent von 95 v.H. Rohkaffee als Grund- rohstoff enthalten. (2) Der Rat kann jedes Mitglied auffordern, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Beachtung dieses Artikels zu gewährleisten. (3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmässig Bericht über die Einhaltung dieses Artikels.

Art. 37 Konsultation und Zusammenarbeit mit nicht staatlichen Organisationen Unbeschadet der Artikel 16, 21 und 22 unterhält die Organisation Verbindungen zu den einschlägigen nicht staatlichen Organisationen, die mit der internationalen Kaffeewirtschaft befasst sind, sowie zu Kaffeesachverständigen.

Art. 38 Herkömmliche Kaffee-Handelswege Die Mitglieder beachten bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens die herkömmlichen Handelswege und sehen von diskriminierenden Verkaufspraktiken ab. Bei dieser Tätigkeit sind sie bestrebt, die berechtigten Interessen des Kaffee- handels und der Kaffeeindustrie gebührend zu berücksichtigen.

Art. 39 Nachhaltige Kaffeewirtschaft Die Mitglieder richten ihr Augenmerk in gebührendem Masse auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Kaffeeressourcen und -verarbeitung, wobei sie die Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung beachten, die in der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro beschlos- senen Agenda 21 enthalten sind.

Art. 40 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen Die Mitglieder richten ihr Augenmerk auf die Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der im Kaffeesektor tätigen Bevölkerungsgruppen; sie richten sich dabei nach deren Entwicklungsstand und berücksichtigen international

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anerkannte einschlägige Grundsätze. Darüber hinaus vereinbaren die Mitglieder, dass Arbeitsnormen nicht zu Zwecken des protektionistischen Handels gebraucht werden.

Kapitel XIII: Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden

Art. 41 Konsultationen Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Möglichkeit einer Konsultation über Vorstel- lungen, die gegebenenfalls von einem anderen Mitglied über eine dieses Überein- kommen betreffende Angelegenheit erhoben werden, und bietet für eine solche Konsultation geeignete Gelegenheit. Der Exekutivdirektor setzt im Verlauf einer solchen Konsultation auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei eine unabhängige Kommission ein, die ihre guten Dienste für einen Vergleich zur Verfügung stellt. Die Kosten der Kommission gehen nicht zu Lasten der Organi- sation. Stimmt eine Partei der Einsetzung der Kommission durch den Exekutivdirek- tor nicht zu oder führt die Konsultation zu keiner Lösung, so kann die Angelegenheit nach Artikel 42 an den Rat verwiesen werden. Führt die Konsultation zu einer Lösung, so wird ein Bericht darüber dem Exekutivdirektor vorgelegt; dieser leitet ihn allen Mitgliedern zu.

Art. 42 Streitigkeiten und Beschwerden (1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines Mit- glieds, das in dieser Streitigkeit Partei ist, dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. (2) Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz 1 vorgelegt worden, so kann er von einer Mehrheit der Mitglieder oder von Mitgliedern, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, aufgefordert werden, nach Beratung ein Gutachten der in Absatz 3 genannten Beratungsgruppe über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er seinen Beschluss fasst. (3) a) Wenn der Rat nicht einstimmig etwas anderes vereinbart, setzt sich die Beratungsgruppe wie folgt zusammen: i) aus zwei von den Ausfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen die eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt; ii) aus zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten Personen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen, und iii) aus einem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den nach den Unter- absätzen i) und ii) benannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, von dem Vorsitzenden des Rates bestellt wird. b) Der Beratungsgruppe können Personen aus Ländern angehören, deren Regierungen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

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c) Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigen- schaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig. d) Die Ausgaben der Beratungsgruppe bestreitet die Organisation. (4) Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorge- legt; dieser fasst nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen einen Beschluss zur Entscheidung der Streitigkeit. (5) Der Rat befindet über eine ihm unterbreitete Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Streitigkeit. (6) Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht erfüllt hat, wird auf Antrag des Beschwerde führenden Mit- glieds dem Rat vorgelegt; dieser fasst darüber einen Beschluss. (7) Für die Feststellung, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Über- einkommen verletzt hat, ist die beiderseitige einfache Mehrheit erforderlich. Im Schuldspruch ist die Art der Verletzung anzugeben. (8) Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Überein- kommen verletzt hat, so kann er unbeschadet sonstiger in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehener Zwangsmassnahmen mit beiderseitiger Zweidrittel- mehrheit dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und sein Recht, seine Stimme im Exekutivdirektorium abzugeben oder abgeben zu lassen, entziehen, bis es seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, oder aber er kann beschliessen, das Mitglied nach Artikel 50 aus der Organisation auszuschliessen. (9) Bevor eine Angelegenheit vom Rat behandelt wird, kann ein Mitglied bei einer Streitigkeit oder Beschwerde ein vorheriges Gutachten des Exekutivdirektoriums einholen.

Kapitel XIV: Schlussbestimmungen

Art. 43 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt vom 1. November 2000 bis einschliesslich zum 25. September 2001 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994 oder des Internationalen Kaf- fee-Übereinkommens von 1994 in der Fassung der Verlängerung und für die zu der Tagung des Internationalen Kaffeerats, auf der dieses Übereinkommen ausgehandelt wurde, eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.

Art. 44 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. (2) Abgesehen von den in Artikel 45 vorgesehenen Fällen werden die Ratifikati- ons-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum 25. September 2001 beim

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Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Rat kann jedoch beschlies- sen, denjenigen Unterzeichnerregierungen, die ihre Urkunden bis zu diesem Tag nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen zu gewähren. Derartige Beschlüsse werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vom Rat übermittelt.

Art. 45 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Oktober 2001 in Kraft, wenn bis zu diesem Tag Regierungen, die mindestens 15 Ausfuhrmitglieder vertreten, die nach der am 25. September 2001 erfolgten Berechnung ungeachtet eines möglichen Entzugs nach Artikel 25 und 42 über mindestens 70 v.H. der den Ausfuhrmitglie- dern zustehenden Stimmen verfügen, sowie mindestens 10 Einfuhrmitglieder, die nach der am 25. September 2001 erfolgten Berechnung ungeachtet eines möglichen Entzugs nach Artikel 25 und 42 über mindestens 70 v.H. der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs- urkunden hinterlegt haben. Andernfalls tritt das Übereinkommen jederzeit nach dem 1. Oktober 2001 endgültig in Kraft, wenn es nach Absatz 2 vorläufig in Kraft getre- ten ist und wenn die genannten erforderlichen Vomhundertsätze durch die Hinter- legung von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden erreicht worden sind. (2) Dieses Übereinkommen kann am 1. Oktober 2001 vorläufig in Kraft treten. Zu diesem Zweck gilt eine bis zum 25. September 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangene Notifikation einer Unterzeichnerregierung oder einer anderen Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994 in der Fassung der Verlängerung, worin diese zusagt, das Übereinkommen nach Massgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften vorläufig anzuwenden und die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Massgabe ihrer verfas- sungsrechtlichen Verfahren so bald wie möglich zu erwirken, als der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gleichwertig. Eine Regierung, die sich verpflichtet, das Übereinkommen bis zur Hinterlegung einer Ratifikations-, Annah- me- oder Genehmigungsurkunde nach Massgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vor- schriften vorläufig anzuwenden, gilt bis zur Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder bis zum 30. Juni 2002, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, als vorläufige Vertragspartei. Der Rat kann eine Ver- längerung der Frist gewähren, innerhalb deren eine Regierung, die das Überein- kommen vorläufig anwendet, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunde hinterlegen kann. (3) Ist dieses Übereinkommen am 1. Oktober 2001 nicht nach Absatz 1 oder 2 endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so können die Regierungen, die Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder Notifikati- onen mit der Zusage übermittelt haben, das Übereinkommen nach Massgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften vorläufig anzuwenden und die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zu erwirken, im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, dass das Übereinkommen zwischen ihnen in Kraft tritt. Ist das Über- einkommen am 31. März 2002 vorläufig, aber nicht endgültig in Kraft getreten, so können die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunden hinterlegt oder die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Notifikatio-

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nen übermittelt haben, gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, dass das Übereinkommen zwischen ihnen vorläufig in Kraft bleibt oder endgültig in Kraft tritt.

Art. 46 Beitritt (1) Die Regierung eines jeden Mitgliedstaats der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen kann diesem Übereinkommen unter den vom Rat festzu- legenden Bedingungen beitreten. (2) Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Beitritt wird mit Hinterlegung der Urkunde wirksam.

Art. 47 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 48 Erstreckung auf bezeichnete Hoheitsgebiete (1) Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder einer Urkunde der vorläufigen Anwendung oder einer Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeit- punkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifika- tion erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist; das Übereinkommen wird vom Zeitpunkt der Notifikation an auf die darin genannten Hoheitsgebiete erstreckt. (2) Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus Artikel 5 in Bezug auf ein Hoheitsge- biet, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, ausüben will oder die ein solches Hoheitsgebiet ermächtigen will, sich an einer nach Artikel 6 gebilde- ten Mitgliedergruppe zu beteiligen, kann dies durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete entsprechende Notifikation im Zeitpunkt der Hinter- legung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder ihrer Urkunde der vorläufigen Anwendung oder ihrer Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt tun. (3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichte- te Notifikation erklären, dass sich dieses Übereinkommen nicht mehr auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet erstrecken soll. Das Übereinkommen gilt vom Zeitpunkt der Notifikation an nicht mehr für das betreffende Hoheitsgebiet. (4) Wird ein Hoheitsgebiet, auf das sich dieses Übereinkommen nach Absatz 1 erstreckt, in der Folge unabhängig, so kann die Regierung des neuen Staates binnen

90 Tagen nach Erlangung der Unabhängigkeit durch eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass sie die Rechte und Pflich- ten einer Vertragspartei des Übereinkommens übernimmt. Sie wird vom Zeitpunkt der Notifikation an Vertragspartei des Übereinkommens. Der Rat kann eine Verlän- gerung der Frist für eine solche Notifikation gewähren.

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Art. 49 Freiwilliger Rücktritt Eine Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Rücktrittsanzeige wirk- sam.

Art. 50 Ausschluss Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkom- men verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Durchfüh- rung des Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er mit beiderseiti- ger Zweidrittelmehrheit dieses Mitglied aus der Organisation ausschliessen. Der Rat notifiziert diesen Beschluss alsbald dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation und, wenn es Ver- tragspartei des Übereinkommens ist, diese Eigenschaft 90 Tage nach dem Beschluss des Rates.

Art. 51 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern (1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden oder ausge- schlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 53 Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete Kon- tenabrechnung festlegen. (2) Ein Mitglied, das an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation; bei Ausserkraftsetzung des Übereinkommens ist es auch nicht zur Übernahme eines Teils eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.

Art. 52 Geltungsdauer und Ausserkraftsetzung (1) Dieses Übereinkommen bleibt für die Dauer von sechs Jahren bis zum 30. Sep- tember 2007 in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert oder nach Absatz 3 ausser Kraft gesetzt wird. (2) Der Rat kann mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder, die mindestens eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen auf sich vereinen, beschlies- sen, dieses Übereinkommen über den 30. September 2007 hinaus für einen oder mehrere aufeinander folgende Zeiträume, die insgesamt sechs Jahre nicht über- schreiten dürfen, zu verlängern. Jedes Mitglied, das einer derartigen Verlängerung dieses Übereinkommens nicht zustimmt, teilt dies dem Rat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vor Beginn des Verlängerungszeitraums schriftlich mit und scheidet mit Beginn des Verlängerungszeitraums von der Teilnahme an dem Über- einkommen aus.

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(3) Der Rat kann jederzeit mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder, die min- destens eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen auf sich verei- nen, die Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens beschliessen. Es wird zu einem vom Rat zu beschliessenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt. (4) Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt der Rat so lange weiter bestehen, bis die für die Liquidation der Organisation, die Abrechnung ihrer Konten und die Veräusserung ihrer Vermögenswerte notwendigen Entschei- dungen während dieses Zeitraums getroffen sind. (5) Jede Entscheidung, die hinsichtlich der Geltungsdauer und/oder Ausserkraftset- zung dieses Übereinkommens getroffen wird, sowie jede Notifikation, die beim Rat nach diesem Artikel eingeht, wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vom Rat ordnungsgemäss übermittelt.

Art. 53 Änderung (1) Der Rat kann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit den Vertragsparteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die mindestens 70 v.H. der Ausfuhrländer mit mindestens 75 v.H. der den Ausfuhr- mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die mindes- tens 70 v.H. der Einfuhrländer mit mindestens 75 v.H. der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen sind. Der Rat legt eine Frist fest, innerhalb der die Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme der Änderung zu notifi- zieren haben. Sind bei Ablauf dieser Frist die genannten erforderlichen Vomhun- dertsätze für das Inkrafttreten der Änderung nicht erreicht worden, so gilt die Ände- rung als zurückgenommen. (2) Jede Vertragspartei, die innerhalb der vom Rat festgesetzten Frist die Annahme einer Änderung nicht notifiziert hat, und jedes Hoheitsgebiet, das entweder ein Mitglied ist oder einer Mitgliedergruppe angehört, in dessen oder deren Namen bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Notifikation nicht vorgenommen worden ist, scheidet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung von der Teilnah- me an diesem Übereinkommen aus. (3) Der Rat notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen alle Änderun- gen, die den Vertragsparteien nach diesem Artikel übermittelt wurden.

Art. 54 Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen In Bezug auf das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1994 in der Fassung der Verlängerung gilt Folgendes: a) Alle nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1994 in der Fas- sung der Verlängerung von der Organisation oder von einem ihrer Organe selbst oder in ihrem Namen getroffenen Massnahmen, die am 30. September

2001 in Kraft sind und bei denen nicht bestimmt ist, dass ihre Wirkung an

diesem Tag endet, bleiben in Kraft, sofern sie nicht durch dieses Überein- kommen geändert werden, und

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b) alle Beschlüsse, die der Rat während des Kaffeejahrs 2000/01 zwecks Anwendung im Kaffeejahr 2001/02 zu fassen hat, werden vom Rat im Kaf- feejahr 2000/01 gefasst und vorläufig so angewendet, als wäre dieses Über- einkommen schon in Kraft getreten.

Art. 55 Verbindliche Wortlaute des Übereinkommens Der englische, spanische, französische und portugiesische Wortlaut dieses Überein- kommens ist gleichermassen verbindlich. Die Urschriften werden beim General- sekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter- zeichneten dieses Übereinkommen an dem neben ihrer Unterschrift vermerkten Tag unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anhang 1

Umrechnungsfaktoren für Röstkaffee, entkoffeinierten, flüssigen und löslichen Kaffee nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1994

Röstkaffee Um das Äquivalent des Röstkaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Netto- gewicht des Röstkaffees mit 1,19 zu multiplizieren.

Entkoffeinierter Kaffee Um das Äquivalent des entkoffeinierten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des entkoffeinierten Kaffees in roher, gerösteter oder löslicher Form mit 1, 1,19 beziehungsweise 2,6 zu multiplizieren.

Flüssiger Kaffee Um das Äquivalent des flüssigen Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten festen Kaffee- bestandteile mit 2,6 zu multiplizieren.

Löslicher Kaffee Um das Äquivalent des löslichen Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des löslichen Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren.

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Geltungsbereich am 1. Oktober 2001 Anlässlich einer vom internationalen Kaffeerat auf den 26. September 2001 nach London einberufenen Sitzung haben die folgende zwischenstaatliche Organisation und die folgenden Regierungen entschieden, das Übereinkommen gemäss Artikel 45 Absatz 3 im Verhältnis untereinander ganz und vorläufig auf den 1. Oktober 2001 in Kraft zu setzen:

Exportierende Länder Importierende Länder

Brasilien Belgien Gabun Deutschland Ghana Grossbritannien Indien Irland Kolumbien Japan Republik Kongo Luxemburg Ruanda Spanien Thailand Europäische Gemeinschaft

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Geltungsbereich am 14. Juni 2005 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Angola 2. Januar 2002 B 17. Mai 2005 Äthiopien 16. April 2003 17. Mai 2005 Benin 21. März 2003 B 17. Mai 2005 Bolivien 30. Mai 2002 B 17. Mai 2005 Brasilien 21. September 2001 17. Mai 2005 Burundi 24. September 2001 17. Mai 2005 Costa Rica 25. September 2002 17. Mai 2005 Côte d’Ivoire 29. Januar 2002 17. Mai 2005 Dänemark 5. Juni 2002 17. Mai 2005 Deutschland 20. Dezember 2002 17. Mai 2005 Dominikanische Republik 5. März 2004 17. Mai 2005 Ecuador 5. Februar 2002 17. Mai 2005 El Salvador 25. Januar 2002 B 17. Mai 2005 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG) 25. September 2001 17. Mai 2005 Frankreich 25. April 2005 17. Mai 2005 Gabun 25. September 2001 17. Mai 2005 Griechenland 4. März 2004 B 17. Mai 2005 Guatemala 5. Februar 2003 B 17. Mai 2005 Guinea 21. Mai 2003 B 17. Mai 2005 Haiti 24. September 2002 B 17. Mai 2005 Honduras 24. September 2002 17. Mai 2005 Indien 10. September 2001 17. Mai 2005 Indonesien 23. August 2002 B 17. Mai 2005 Irland 11. Juni 2002 17. Mai 2005 Italien 17. Mai 2005 17. Mai 2005 Jamaika 1. November 2001 17. Mai 2005 Japan 11. Juli 2001 17. Mai 2005 Kamerun 28. Mai 2002 B 17. Mai 2005 Kenia 1. November 2001 B 17. Mai 2005 Kolumbien 17. Februar 2004 17. Mai 2005 Kongo (Brazzaville) 25. September 2001 17. Mai 2005 Kongo (Kinshasa) 12. April 2002 B 17. Mai 2005 Kuba 26. Dezember 2001 17. Mai 2005 Madagaskar 24. September 2001 17. Mai 2005 Malawi 12. Februar 2003 B 17. Mai 2005 Mexiko 9. Juli 2002 17. Mai 2005 Nicaragua 12. Dezember 2002 B 17. Mai 2005 Nigeria 26. Februar 2002 B 17. Mai 2005 Norwegen 21. Mai 2002 B 17. Mai 2005 Österreich 23. September 2002 B 17. Mai 2005 Papua-Neuguinea 23. Januar 2002 B 17. Mai 2005 Paraguay 10. März 2004 B 17. Mai 2005

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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Philippinen 28. Mai 2002 B 17. Mai 2005 Portugal 21. Mai 2003 17. Mai 2005 Ruanda 13. September 2001 17. Mai 2005 Sambia 26. März 2003 B 17. Mai 2005 Schweden 19. November 2001 B 17. Mai 2005 Schweiz 30. April 2002 17. Mai 2005 Simbabwe 3. Juni 2004 B 17. Mai 2005 Spanien 7. Juni 2002 17. Mai 2005 Tansania 31. Oktober 2002 17. Mai 2005 Thailand 24. September 2001 17. Mai 2005 Togo 9. Mai 2003 B 17. Mai 2005 Uganda 5. Oktober 2001 17. Mai 2005 Venezuela 8. Juli 2004 B 17. Mai 2005 Vereinigte Staaten 3. Februar 2005 B 17. Mai 2005 Vereinigtes Königreich 2. Juni 2003 17. Mai 2005 Jersey 2. Juni 2003 17. Mai 2005 St. Helena 2. Juni 2003 17. Mai 2005 Vietnam 2. Mai 2002 17. Mai 2005 Zentralafrikanische Republik 19. Dezember 2002 B 17. Mai 2005 Zypern 23. Januar 2002 B 17. Mai 2005

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