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Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee
Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)
Beschlossen von der Internationalen Schifffahrtskommission am 16. Juni 2005 Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 2005 Inkrafttreten am 1. Januar 2006
Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 0.02 Bst. p p. «Sportboot-Richtlinie»: Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwal- tungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Sportboote in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG;
Art. 3.01 Abs. 1 und 3 Bst. e und f
1 Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion ent-
sprechend sichtbar sein und ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden.
3 In dieser Verordnung gelten als:
e. «Zweifarben-Leuchte»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammenge- fasst sind und die im vorderen Bereich in der Mittellängsebene des Fahrzeu- ges anzubringen ist; f. «Dreifarben-Leuchte»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind und die am Masttopp anzubringen ist.
Art. 3.02 Abs. 1 dritter Satz
1 … Die Bälle müssen für Vorrangfahrzeuge einen Durchmesser von mindestens
50 cm, für Fahrzeuge der Berufsfischer einen Durchmesser von mindestens 30 cm
haben.
Art. 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht oder bei
unsichtigem Wetter führen: a. Topplicht (Buglicht); b. Seitenlichter; c. Hecklicht.
1 SR 747.223.1
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2 Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und bei Vergnügungsfahrzeugen mit Maschi-
nenantrieb können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter geführt, die Seitenlichter durch eine Zweifarbenleuchte und Topplicht und Hecklicht durch ein weisses Rundumlicht ersetzt werden.
3 Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bis 4,4 kW, Fahrzeugen der Berufsfischer
am Netz, Vergnügungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer mit Zulas- sungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaff- hausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt, ist ein weisses Rundumlicht ausreichend.
4 Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei
unsichtigem Wetter Seitenlichter und ein Hecklicht oder eine Zweifarben-Leuchte und ein Hecklicht oder ein weisses Rundumlicht führen. 5 Bei Segelfahrzeugen mit oder ohne Maschinenantrieb können die Seitenlichter und das Hecklicht durch eine Dreifarben-Leuchte ersetzt werden.
Art. 3.07 Sachüberschrift Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Art. 3.08 Sachüberschrift und Abs. 1 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
1 Wenn Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht oder bei unsichtigem
Wetter stillliegen, müssen sie ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht führen.
Art. 6.13 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 6.15 Abs. 7
7 Das Fahren mit Aqua-Scootern, Jet-Bikes und ähnlichen Schwimmkörpern ist
verboten.
Art. 8.01 Abs. 2
2 Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von:
a. wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern, die dem Eigenbetrieb des Fahrzeuges (Art. 0.02 Bst. a), dem Betrieb seiner besonderen Einrich- tungen oder Haushalts- oder Sicherheitszwecken dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden;
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b. wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern durch Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch in üblichen Mengen im Sin- ne von Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR2; c. Kraftfahrzeugen auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zu- gelassen sind, wenn die Beförderung Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben b, c oder e, Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstaben a, b, d, e oder g oder Unter- abschnitt 1.1.3.3 ADR entspricht.
Art. 11.04 Bade- und Tauchverbot
1 Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen,
die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und die Landestellen der Fahrgastschiff- fahrt ausserhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für andere Hafen- einfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
2 Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
3 Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran anzu-
hängen.
Art. 11.05 Genehmigung von Veranstaltungen Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansamm- lungen von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.
Art. 12.02 Abs. 5 5 Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (Art. 14.01 Abs. 6 erster Satz) ist unbeschadet des Absatzes 1 ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.
Art. 12.03 Abs. 2
2 Die Eignung nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegeben, wenn jemand über ausrei-
chende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Ver- halten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schiffer- patent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
2 SR 0.741.621
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Art. 13.11a Abs. 6
6 Typenprüfungen gemäss Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeu- gen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Ände- rung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates werden anerkannt. Typenprüfungen für Dieselmotoren gemäss Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote werden unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2) anerkannt. Andere gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestim- mungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Ver- fahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.
Art. 13.11c Wartung von nicht abgastypengeprüften Motoren Otto- oder Dieselmotoren, die weder die Stufe 1 noch die Stufe 2 der Abgasvor- schriften gemäss Anlage C erfüllen, müssen anlässlich der Nachuntersuchung ge- mäss Artikel 14.04 Absatz 1 einer Wartung unterzogen werden. Die Durchführung der Wartungsarbeiten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersu- chung zu erfolgen und ist der zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen.
Art. 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muss der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein.
Art. 14.01 Zulassung
1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segel-
fahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtun- gen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen sind. 2 Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 14.03 Absatz 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. 3 Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Absatz 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätser- klärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersu- chung nach Artikel 14.03 Absatz 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumut- bar, so kann dieses Fahrzeug nach Absatz 2 untersucht und zugelassen werden.
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4 Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung
wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
5 Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach
drei Jahren.
6 Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart
wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. ver- weigern, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z.B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden.
Art. 14.02 Abs. 1 Bst. f
1 Die Zahlungsurkunde muss mindestens folgende Angaben enthalten:
f. Wasserverdrängung bei Fahrgast- und Tragfähigkeit bei Güterschiffen,
Art. 14.03 Abs. 3
3 Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-
Richtlinie unterliegen (Art. 14.01 Abs. 3), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 13.05, 13.10 und 13.11a. Die zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis anerkennen, dass die Vorschrif- ten der Artikel 13.05 und 13.10 erfüllt sind.
Art. 14.04 Abs. 1 und 4
1 Zugelassene Fahrzeuge sind in Abständen von drei Jahren zu untersuchen (Nach-
untersuchung). Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen festsetzen. 4 Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäss Absatz 2 auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen gemäss Sportboot-Richtlinie aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäss Absatz 3 Anhaltspunk- te, dass die Sicherheitsanforderungen gemäss Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach An- hang XV der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.
Art. 16.02 Abs. 1 und 5
1 Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften
der Artikel 3.06, 5.02 Absätze 1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03, 10.08, 11.02, 11.04, 12.03 Absatz 1 Buchstabe a, 12.04, 13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11a, 13.11b, 13.18, 13.19 und 14.08 zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefah- ren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
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5 Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in be-
stimmten Uferbereichen die Verwendungen von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, z.B. Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.
Art. 16.03 Abs. 2–6 Aufgehoben
Anlage B Ziff. A.1c und A.1d Die bisherige Ziffer A.1c wird zu Ziffer A.10. Die bisherige Ziffer A.1d wird zu Ziffer A.11.
Anlage B Ziff. A.12 A.12 Verbot des Fahrens mit Segelfahrzeugen
Anlage B Ziff. E.6 Überschrift und Abs. 2 E.6 Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie … Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten eingetragenen Ordnungsnummer.
Anlage C – Abgasvorschriften3
3 Der Text der Anlage C zur Änderung vom 16. Juni 2005 der Bodensee-Schifffahrts- Ordnung vom 13. Juni 1976 wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der Ver- ordnungsänderung mit Einschluss der Anlage C sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich.
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