AS 2005 6135
Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden)
Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden)
vom 23. November 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung umschreibt folgende alkoholfreien Getränke und coffeinhaltigen Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kenn- zeichnung: a. Fruchtsaft, Fruchtnektar; b. Fruchtsirup, Sirup mit Aromen; c. Tafelgetränk mit Fruchsaft; d. Limonade; e. Tafelgetränk mit Milch, mit Molke, mit Buttermilch, mit Milchserum oder mit anderen Milchprodukten; f. Pulver und Konzentrat zur Herstellung alkoholfreier Getränke; g. Gemüsesaft; h. Instant- und Fertiggetränke; i. alkoholfreier Wermut, alkoholfreier Bitter, alkoholfreier Obstwein, alkohol- freies Bier; j. Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel; k. Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee; l. Guarana. 2 Sie gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch; dieses ist in der Verord- nung des EDI vom 23. November 20052 über Trink-, Quell- und Mineralwasser geregelt.
SR 817.022.111
2005-0173 6135
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
Art. 2 Ethylalkoholgehalt
1 Der Ethylalkoholgehalt von alkoholfreien Getränken darf 0,5 Volumenprozent
nicht überschreiten.
2 Für Sirup ist die trinkfertige Verdünnung massgebend.
2. Kapitel: Fruchtsaft, Fruchtnektar
1. Abschnitt: Fruchtsaft
Art. 3 Definitionen 1 Fruchtsaft ist ein unvergorener, gärfähiger Saft, der durch ein mechanisches Ver- fahren aus frischen oder durch Kälte haltbar gemachten, gesunden und reifen Früch- ten gewonnen worden ist und der die charakteristische Farbe, das charakteristische Aroma und den charakteristischen Geschmack der Früchte besitzt, von denen er stammt. 2 Fruchtsaft ist auch der Saft, der aus konzentriertem Fruchtsaft durch Rückverdün- nung mit Trinkwasser hergestellt worden ist und gleichartige sensorische und analy- tische Eigenschaften besitzt wie der aus Früchten derselben Art hergestellte Frucht- saft nach Absatz 1.
3 Konzentrierter Fruchtsaft ist Fruchtsaft, dem auf physikalischem Wege Wasser
entzogen worden ist.
4 Getrockneter Fruchtsaft ist Fruchtsaft, dem auf physikalischem Wege nahezu das
gesamte Wasser entzogen worden ist. 5 Verdünnter Fruchtsaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Fruchtsaft, kon- zentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder deren Gemisch mit Trinkwasser hergestellt worden ist. 6 Fruchtmark ist das unvergorene gärfähige Mark, das aus dem passierten geniessba- ren Teil der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen worden ist.
Art. 4 Anforderungen
1 Fruchtsaft muss folgende Anforderungen erfüllen:
a. Der Gehalt an gesamter aus der Frucht stammender löslicher Trockensub- stanz muss dem natürlichen Gehalt der verwendeten Frucht entsprechen. b. Das Mischen verschiedener Fruchtsäfte oder von Fruchtmark ist erlaubt. c. Apfelsaft darf bis höchstens 10 Massenprozent Birnensaft, Birnensaft bis höchstens 10 Massenprozent Apfelsaft und Orangensaft bis höchstens
10 Massenprozent Mandarinensaft oder je die entsprechende Menge Kon-
zentrat enthalten. d. Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.
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e. Die Zugabe von Zucker, Glucose oder Fructose ist zu folgenden Zwecken bis zu folgenden Anteilen zugelassen:
1. zur Korrektur eines natürlichen Mangels an Zuckerarten: bis höchstens
insgesamt 15 g pro Liter (ausgedrückt in Trockenmasse),
2. zur Erzielung eines süssen Geschmackes: bis höchstens insgesamt
100 g pro Liter (ausgedrückt in Trockenmasse); bei Saft von Zitronen,
Limetten, Bergamotten sowie schwarzen, roten oder weissen Johannis- beeren: bis höchstens insgesamt 200 g pro Liter. f. Bei Apfel-, Birnen- und Traubensaft ist die Zugabe von Zucker, Glucose oder Fructose verboten. g. Die Zuckerung und die Säuerung ein und desselben Fruchtsaftes schliessen einander aus. h. Das Aroma von rückverdünntem Fruchtsaft muss mit Hilfe der flüchtigen Aromastoffe, die bei der Konzentrierung des ursprünglichen Fruchtsaftes aufgefangen worden sind, wiederhergestellt werden. 2 Für konzentrierten, getrockneten und verdünnten Fruchtsaft, der für die unmittel- bare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist, gelten folgende Anforderungen: a. Konzentrierter Fruchtsaft muss mindestens auf die Hälfte des Volumens des ursprünglichen Fruchtsaftes reduziert sein. b. Die bei der Konzentrierung oder Trocknung aufgefangenen Aromastoffe müssen wieder zugesetzt werden. c. Bei verdünntem Fruchtsaft muss der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis min- destens 50 Massenprozent betragen. d. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäss.
Art. 5 Sachbezeichnung 1 Enthält ein Fruchtsaft mehrere Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbezeich- nung deutlich hervorgehen (z.B. «Fruchtsaftgemisch»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z.B. «Saft aus Orangen und Aprikosen»).
2 Apfel- und Birnensaft und deren Mischungen dürfen als «Kernobstsaft», «Obst-
saft» oder «Süssmost» bezeichnet werden.
3 Bei Fruchtsäften, denen Zuckerarten zur Erzielung eines süssen Geschmackes
zugegeben worden sind, muss die Sachbezeichnung durch eine Angabe wie «gezu- ckert» oder «mit Zuckerzusatz», gefolgt von der Angabe der Höchstmenge der zugegebenen Zuckerarten, ergänzt werden. 4 Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z.B. «Gravenstei- ner-Apfelsaft»), so muss deren Saftanteil im Endprodukt mindestens 80 Massen- prozent betragen.
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5 Bei getrocknetem Fruchtsaft kann «getrocknet» durch «in Pulverform» ersetzt und durch die Angabe der angewandten Sonderbehandlung ergänzt oder ersetzt werden (z.B. «gefriergetrocknet»).
Art. 6 Übrige Kennzeichnung Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. No- vember 20053 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) sind anzugeben: a. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen, die mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten; b. der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile in der Nähe der Sachbezeichnung bei verdünntem Fruchtsaft.
2. Abschnitt: Fruchtnektar
Art. 7 Definition Fruchtnektar ist ein unvergorenes gärfähiges Getränk aus Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder deren Gemisch, das mit Trinkwasser verdünnt wurde und dem Zuckerarten zugegeben worden sind.
Art. 8 Anforderungen 1 Die fertigen Erzeugnisse müssen je nach Fruchtart die Mindestgehalte an Frucht- saft oder Fruchtmark nach dem Anhang aufweisen.
2 Die Zugabe von Zuckerarten ist bis insgesamt höchstens 20 Massenprozent des
Endproduktes zulässig. Die Zuckerarten dürfen vollständig durch Honig ersetzt werden; dafür gilt dieselbe Höchstmenge.
3 Das Mischen von Fruchtnektar einer oder mehrerer Fruchtarten untereinander,
gegebenenfalls unter Zugabe von Fruchtsaft oder Fruchtmark, ist zulässig. In diesem Falle muss die Summe der einzelnen Quotienten (Fruchtsaft- und Fruchtmarkanteil dividiert durch den angegebenen Mindestgehalt der entsprechenden Frucht nach dem Anhang) mindestens 1 sein.
4 Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.
Art. 9 Sachbezeichnung Für die Sachbezeichnung von Fruchtnektar gilt Artikel 5 Absatz 1 sinngemäss.
3 SR 817.022.21; AS 2005 6159
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
Art. 10 Übrige Kennzeichnung Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV4 sind anzugeben: a. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen, die mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten; b. der Mindestgehalt an Fruchtbestandteilen in der Nähe der Sachbezeichnung.
3. Kapitel: Fruchtsirup, Sirup mit Aromen
Art. 11 Definitionen 1 Fruchtsirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Fruchtsaft oder dessen Konzent- raten unter Zugabe von Zuckerarten nach dem Koch- oder Kaltlöseverfahren herge- stellt wird. 2 Sirup mit Aromen ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Trinkwasser und natür- lichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten oder Fruchtsaft unter Zugabe von Zuckerarten hergestellt wird. 3 Grenadinesirup (Grenadine) ist ein Sirup nach Absatz 2, der im Wesentlichen mit Säften von roten Früchten sowie mit Vanille oder deren Extrakten und eventuell mit Zitronensaft aromatisiert ist.
Art. 12 Anforderungen
1 Die lösliche Trockenmasse von Sirup muss mindestens 60 Massenprozent betra-
gen.
2 Fruchtsirup muss mindestens 30 Massenprozent Fruchtsaft enthalten.
3 Fruchtsirup aus Zitrusfrüchten darf aromagebende Bestandteile der Schale enthal- ten.
Art. 13 Sachbezeichnung
1 Enthält ein Fruchtsirup mehrere Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbe-
zeichnung deutlich hervorgehen (z.B. «gemischter Fruchtsirup»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender Reihen- folge (z.B. «Orangen-Aprikosen-Sirup»).
2 Für Sirup mit Aromen gilt Absatz 1 sinngemäss. Sirup nach Artikel 11 Absatz 3
darf als «Grenadinesirup» oder «Grenadine» bezeichnet werden.
4 SR 817.022.21; AS 2005 6159
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
4. Kapitel: Tafelgetränk mit Fruchsaft
Art. 14 Definition Tafelgetränk mit Fruchtsaft ist ein Getränk aus Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsirup, das mit Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser verdünnt wurde und dem eventuell Zuckerarten zugegeben wurden.
Art. 15 Anforderungen
1 Der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis muss mindestens 10 Massenprozent betra-
gen. 2 Tafelgetränke, die ausschliesslich mit Zitronensaft hergestellt werden, müssen im Endprodukt mindestens 6 Massenprozent Zitronensaft enthalten.
3 Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.
Art. 16 Sachbezeichnung
1 Enthält ein Tafelgetränk mehrere Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbe-
zeichnung deutlich hervorgehen (z.B. «Tafelgetränk mit Fruchtsäften»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der verwendeten Fruchtsaftarten in mengenmässig abstei- gender Reihenfolge (z.B. «Tafelgetränk mit Orangen- und Aprikosensaft»).
2 Wird zur Herstellung des Erzeugnisses ein natürliches Mineralwasser verwendet,
so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.
Art. 17 Übrige Kennzeichnung Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV5 sind anzugeben: a. der Fruchtsaftanteil im Endprodukt in Massenprozent in der Nähe der Sach- bezeichnung; b. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen, die mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten.
5. Kapitel: Limonade
Art. 18 Definition Limonade (Erfrischungsgetränk) ist ein Getränk mit oder ohne Kohlensäure aus Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser und Fruchtsaft oder Aromen mit oder ohne Zugabe von Zuckerarten, Coffein oder Chinin.
5 SR 817.022.21; AS 2005 6159
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
Art. 19 Anforderungen
1 Kohlensäurehaltige Limonade muss mindestens 2 g Kohlendioxid pro Liter enthal-
ten. 2 Coffeinhaltige Limonade darf nicht mehr als 250 mg Coffein pro Liter enthalten.
3 Chininhaltige Limonade darf nicht mehr als 80 mg Chinin pro Liter, berechnet als Chininhydrochlorid, enthalten.
Art. 20 Sachbezeichnung
1 Ab einem Fruchtsaftanteil von 4 Massenprozent darf in der Sachbezeichnung auf
den Gehalt an Fruchtsaft hingewiesen werden (z.B. «Limonade mit Zitronensaft» oder «Orangenlimonade»). Der Fruchtsaftanteil im Endprodukt ist in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung anzugeben.
2 Bei einem Fruchtsaftanteil von weniger als 4 Massenprozent lautet die Sachbe-
zeichnung z.B. «Limonade mit Zitronenaroma». Die ganze Sachbezeichnung muss in gleich grossen Buchstaben gedruckt werden.
3 Wurde zur Herstellung an Stelle von Trinkwasser ein natürliches Mineralwasser
verwendet, so darf das Erzeugnis als «Tafelwasser» bezeichnet werden (z.B. «Tafelwasser mit Zitronensaft bzw. Zitronenaroma»); dabei darf der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mine- ralwasseranalyse ist verboten. 4 Enthält das Erzeugnis mehrere Fruchtsaftarten oder Aromen, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z.B. «Limonade mit Fruchtsäften» bzw. «Limonade mit Fruchtaromen»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten oder Aromen in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z.B. «Limonade mit Orangen- und Zitronensaft» bzw. «Limonade mit Orangen- und Zitronenaroma»).
5 Limonade ohne Kohlensäure muss als solche gekennzeichnet werden.
Art. 21 Übrige Kennzeichnung Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV6 sind anzugeben: a. ein Hinweis wie «coffeinhaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg pro Liter; beträgt der Coffeingehalt bei einem Getränk, das üblicherweise coffeinhaltig ist, weni- ger als 1 mg pro Liter, so ist dies in der Nähe der Sachbezeichnung kenntlich zu machen (z.B. durch den Hinweis «coffeinfrei»); b. ein Hinweis wie «chininhaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Getränken, die Chinin enthalten; c. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn einem Tafelwasser Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben worden ist.
6 SR 817.022.21; AS 2005 6159
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
6. Kapitel:
Tafelgetränk mit Milch, Molke, Buttermilch, Milchserum oder anderen Milchprodukten
Art. 22 Definition Tafelgetränke mit Milch, Molke, Buttermilch, Milchserum oder anderen Milchpro- dukten sind Getränke, die durch Verdünnen von vergorener oder unvergorener Milch, teilentrahmter Milch, Magermilch, Buttermilch, Molke oder Milchserum mit Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser und mit eventueller Zugabe von ande- ren Zutaten wie Zuckerarten, Fruchtsaft oder Pflanzenextrakten hergestellt worden sind. Sie können klar oder trübe sein.
Art. 23 Anforderungen
1 Der Anteil an Milch aller Fettstufen und an Buttermilch muss mindestens
10 Massenprozent, an Molke mindestens 20 Massenprozent, an Milchserum mindes-
tens 25 Massenprozent betragen.
2 Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.
Art. 24 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung muss mit der Angabe des verwendeten Grundstoffes ergänzt
werden (z.B. «Tafelgetränk mit Buttermilch»).
2 Wird zur Herstellung des Erzeugnisses ein natürliches Mineralwasser verwendet,
so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.
Art. 25 Übrige Kennzeichnung Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV7 sind anzugeben: a. der Anteil des verwendeten Grundstoffes im Endprodukt in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung (z.B. «25 % Milchserum»); b. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn dem Erzeugnis Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben worden ist.
7 SR 817.022.21; AS 2005 6159
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
7. Kapitel:
Pulver und Konzentrat zur Herstellung alkoholfreier Getränke
Art. 26 Definition 1 Pulver zur Herstellung von alkoholfreien Getränken ist ein trockenes Erzeugnis, das durch Zugabe von Wasser ein alkoholfreies Getränk nach den Artikeln 3 Absatz 5, 7, 14, 18 oder 22 ergibt. 2 Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Getränken ist ein halbflüssiges oder flüssiges Erzeugnis in konzentrierter Form, das durch Zugabe von Wasser ein alko- holfreies Getränk nach den Artikeln 3 Absatz 5, 7, 14, 18 oder 22 ergibt.
Art. 27 Anforderungen Pulver zur Herstellung von alkoholfreien Getränken darf Kalium- oder Natrium- hydrogencarbonat zur Erzeugung von Kohlendioxid enthalten.
Art. 28 Sachbezeichnung An Stelle der Sachbezeichnung «Pulver zur Herstellung einer Limonade» oder «Konzentrat zur Herstellung einer Limonade» dürfen auch Wortkombinationen wie «Brausepulver» oder «Limonadepulver» verwendet werden.
8. Kapitel: Gemüsesaft
Art. 29 Definitionen 1 Gemüsesaft ist ein unverdünnter, gärfähiger, unvergorener oder milchsauer vergo- rener Saft, der durch ein mechanisches Verfahren oder durch enzymatische Metho- den und Nachextraktion aus gesundem und sauberem Gemüse gewonnen worden und für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist.
2 Gemüsesaft ist auch der aus konzentriertem reinem Gemüsesaft oder Gemüsemark
hergestellte Saft, der mit Trinkwasser auf den ursprünglichen Gehalt rückverdünnt worden ist.
3 Gemüsemark ist der gärfähige, unvergorene oder milchsauer vergorene Gemüse-
teil, der aus dem passierten geniessbaren Teil des Gemüses ohne Abtrennung des Saftes gewonnen wird.
4 Konzentrierter Gemüsesaft ist Gemüsesaft, dem auf physikalischem Weg Wasser
entzogen worden ist.
5 Getrockneter Gemüsesaft ist Gemüsesaft, dem das Wasser auf physikalischem
Weg praktisch vollständig entzogen worden ist.
6 Verdünnter Gemüsesaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Gemüsesaft
oder Gemüsesaftkonzentrat mit Trinkwasser hergestellt und auf physikalischem Wege haltbar gemacht worden ist.
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
Art. 30 Anforderungen
1 Für Gemüsesaft gelten folgende Anforderungen:
a. Der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trocken- masse muss dem natürlichen Gehalt des jeweils verwendeten Gemüses ent- sprechen. b. Im Besonderen gelten folgende Mindestgehalte in Massenprozent:
1. Tomatensaft: 4,5
2. Selleriesaft: 6,5
3. Karottensaft: 7,0
4. Randensaft: 7,5.
c. Rückverdünnte Säfte müssen einen Mindestgehalt aufweisen, der gegenüber den Mindestgehalten nach Buchstabe a oder b um 1 Massenprozent erhöht ist. d. Das Mischen verschiedener Gemüsesäfte ist erlaubt. e. Als Zutaten sind erlaubt:
1. Speisesalz,
2. Zuckerarten oder Honig bis zu insgesamt 50 g pro Kilogramm,
3. Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte,
4. Fruchtsäfte,
5. milchsauer vergorene Molke oder milchsauer vergorenes Milchserum
bis zu 100 g pro Kilogramm.
2 Für konzentrierten Gemüsesaft und verdünnten Gemüsesaft, die für die unmittel-
bare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, gelten folgende Anforderungen: a. Bei Gemüsesaftkonzentrat muss der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse mindestens doppelt so hoch sein wie derjenige des Saftes. Bei Tomatensaftkonzentrat muss er mindestens 8 Mas- senprozent betragen. b. Das Konzentrat von rückverdünntem Gemüsesaft muss die Anforderungen, die an den entsprechenden Gemüsesaft gestellt sind, erfüllen. c. Bei verdünntem Gemüsesaft muss der reine Gemüsesaftanteil im Ender- zeugnis mindestens 40 Massenprozent betragen. d. Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben d und e gelten sinngemäss.
Art. 31 Sachbezeichnung
1 Milchsauer vergorene Gemüsesäfte sind in der Sachbezeichnung als solche zu
kennzeichnen (z.B. als «milchsauer vergorener Karottensaft» bzw. «milchsauer ver- gorenes Karottensaftkonzentrat»).
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
2 Enthält ein Gemüsesaft mehrere Gemüsesaftarten, so muss dies aus der Sachbe-
zeichnung deutlich hervorgehen (z.B. Gemüsesaft-Cocktail). Zulässig ist die Angabe der verwendeten Gemüsearten in mengenmässig absteigender Reihenfolge. 3 Enthält ein Gemüsesaft Zutaten nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e, so ist die Sachbezeichnung zu ergänzen, z.B. mit den Worten «mit Zuckerzusatz» oder «gezu- ckert».
4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 gelten sinngemäss auch für Mischungen von
Gemüsesäften mit Fruchtsäften.
Art. 32 Übrige Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV8 ist anzugeben:
a. bei Gemüsesaftkonzentrat: wie viele Teile Wasser dem Konzentrat zuge- mischt werden müssen, um die ursprüngliche Dichte des betreffenden Gemüsesaftes zu erhalten; bei Tomatensaftkonzentraten kann diese Angabe durch die Nennung des Mindestgehaltes der aus der Tomate stammenden Trockenmasse in Massenprozenten oder durch folgende Bezeichnungen ersetzt werden:
1. «einfach konzentriert» bei mindestens 12 Massenprozent
Trockenmasse
2. «zweifach konzentriert» bei mindestens 24 Massenprozent
Trockenmasse
3. «dreifach konzentriert» bei mindestens 36 Massenprozent
Trockenmasse; b. bei verdünntem Gemüsesaft: der Gemüsesaftanteil im Endprodukt in Mas- senprozent in der Nähe der Sachbezeichnung.
2 Eingedicktes Tomatenmark kann als «Tomatenpüree» oder «Tomatenkonzentrat»
bezeichnet werden.
9. Kapitel: Instant- und Fertiggetränke
Art. 33 Definition
1 Instant-und Fertiggetränke (z.B. «Eistee») sind küchen- oder genussfertige
Getränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee und Guarana, Kräutern oder Früchten oder von deren Extrakten oder Konzentraten.
2 Sie können Zutaten wie Zuckerarten, Maltodextrin, Milchpulver oder Kohlendi-
oxid enthalten.
8 SR 817.022.21; AS 2005 6159
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
Art. 34 Kennzeichnung Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV9 sind anzugeben: a. der Anteil an Extrakt in Massenprozenten oder bei trinkfertigen Erzeugnis- sen in Gramm pro Liter; b. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn das Erzeugnis mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthält; c. ein Hinweis wie «coffeinhaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn das Erzeugnis mehr als 30 mg Coffein pro Liter enthält; ausgenommen sind Erzeugnisse, die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Kaffee oder Tee enthalten.
10. Kapitel:
Alkoholfreier Wermut, alkoholfreier Bitter, alkoholfreier Obstwein, alkoholfreies Bier
1. Abschnitt: Alkoholfreier Wermut
Art. 35 Definition Alkoholfreier Wermut ist ein Getränk aus Trinkwasser, Zuckerarten, Extrakt aus Wermutkraut und allenfalls zusätzlichen aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen.
Art. 36 Anforderungen Der zuckerfreie Extrakt muss mindestens 10 g pro Liter betragen.
2. Abschnitt: Verdünnter alkoholfreier Wermut
Art. 37 Definition Verdünnter alkoholfreier Wermut ist ein trinkfertiges Getränk, das aus alkoholfrei- em Wermut durch Zugabe von Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser herge- stellt wird.
Art. 38 Anforderungen
1 Der zuckerfreie Extrakt muss mindestens 2 g pro Liter betragen.
2 Verdünnter alkoholfreier Wermut darf mit Kohlendioxid versetzt werden.
Art. 39 Sachbezeichnung 1 Die Sachbezeichnung lautet: «verdünnter alkoholfreier Wermut» oder «trinkferti- ger alkoholfreier Wermut».
9 SR 817.022.21; AS 2005 6159
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
2 Wird zur Herstellung des Erzeugnisses ein natürliches Mineralwasser verwendet,
so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.
Art. 40 Übrige Kennzeichnung Wird verdünntem alkoholfreiem Wermut Kohlendioxid in einer Menge von mehr als
2 g pro Liter zugegeben, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie
«kohlensäurehaltig» angebracht werden.
3. Abschnitt: Alkoholfreier Bitter
Art. 41 Definition Alkoholfreier Bitter ist ein Getränk aus Trinkwasser und Extrakten aus bitteren und aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen.
Art. 42 Anforderungen
1 Alkoholfreiem Bitter können Gewürze, ätherische Öle, natürliche Aromen sowie
Zuckerarten zugegeben werden.
2 Der zuckerfreie Extrakt muss mindestens 10 g pro Liter betragen.
4. Abschnitt: Verdünnter alkoholfreier Bitter
Art. 43 Definition Verdünnter alkoholfreier Bitter ist ein trinkfertiges Getränk, das aus alkoholfreiem Bitter durch Zugabe von Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser hergestellt wird.
Art. 44 Anforderungen
1 Verdünnter alkoholfreier Bitter darf mit Kohlendioxid versetzt werden.
2 Der zuckerfreie Extrakt muss mindestens 2 g pro Liter betragen.
Art. 45 Sachbezeichnung 1 Die Sachbezeichnung lautet: «verdünnter alkoholfreier Bitter» oder «trinkfertiger alkoholfreier Bitter».
2 Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser verwendet, so
darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
Art. 46 Übrige Kennzeichnung Wird verdünntem alkoholfreiem Bitter Kohlendioxid in einer Menge von mehr als
2 g pro Liter zugegeben, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie
«kohlensäurehaltig» angebracht werden.
5. Abschnitt: Alkoholfreier Obstwein
Art. 47 Definition Alkoholfreier Obstwein ist Obstwein, dem der Alkohol auf physikalischem Wege entzogen worden ist oder dessen Gärung so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht.
Art. 48 Anforderungen
1 Alkoholfreier Obstwein darf mit Kohlendioxid versetzt werden.
2 Apfel- oder Birnensaft oder ihre Konzentrate dürfen in reiner oder in rückverdünn- ter Form zugegeben werden. 3 Natürliche flüchtige Bestandteile dürfen dem alkoholfreien Obstwein in derjenigen Menge wieder zugegeben werden, in der sie ihm vorher entzogen worden sind.
Art. 49 Sachbezeichnung Die Sachbezeichnung lautet «alkoholfreier Obstwein», «Obstwein ohne Alkohol» oder «entalkoholisierter Obstwein».
Art. 50 Übrige Kennzeichnung Wird dem alkoholfreien Obstwein Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.
6. Abschnitt: Alkoholfreies Bier
Art. 51 Definition Alkoholfreies Bier ist Bier, dem der Alkohol entzogen ist oder bei dem die Gärung der Würze so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht.
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
Art. 52 Anforderungen
1 Alkoholfreies Bier darf aus Konzentrat durch Rückverdünnen hergestellt werden.
2 Für alkoholfreies Bier gelten die Anforderungen an Bier nach Artikel 41 der Ver- ordnung des EDI vom 23. November 200510 über alkoholische Getränke sinnge- mäss.
Art. 53 Sachbezeichnung Die Sachbezeichnung lautet: «alkoholfreies Bier», «Bier ohne Alkohol» oder «ent- alkoholisiertes Bier».
11. Kapitel: Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel
1. Abschnitt: Rohkaffee
Art. 54 Definition Rohkaffee (grüner Kaffee) ist der von der Fruchtschale vollständig und von der Samenschale nahezu vollständig befreite reife Samen des Kaffeestrauches (Gattung Coffea).
Art. 55 Anforderungen
1 Rohkaffee darf nicht mehr als 13 Massenprozent Wasser sowie nicht mehr als
5 Massenprozent Verunreinigungen (schwarze oder sonstwie verdorbene oder
beschädigte Kaffeebohnen, Schalen oder Fremdkörper) enthalten.
2 Rohkaffee darf mechanisch geglättet und poliert werden.
2. Abschnitt: Röstkaffee
Art. 56 Definition Röstkaffee ist gerösteter Rohkaffee.
Art. 57 Anforderungen
1 Röstkaffee darf nicht mehr als 1 Massenprozent verkohlte Bohnen und nicht mehr
als 5 Massenprozent Wasser enthalten.
2 Röstkaffee muss, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 22 Massenprozent
wasserlöslichen Extrakt ergeben.
10 SR 817.022.110; AS 2005 6097
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
3. Abschnitt: Entcoffeinierter Kaffee
Art. 58 Definition Entcoffeinierter Kaffee (coffeinfreier Kaffee) ist Roh- oder Röstkaffee, welcher nach der Röstung einen Coffeingehalt von höchstens 0,1 Massenprozent, bezogen auf die Trockensubstanz, aufweist.
Art. 59 Anforderungen
1 Dem Kaffee dürfen nur Stoffe zugegeben werden, die durch die Extraktion uner-
wünschterweise entzogen worden sind. Die zugegebenen Mengen dürfen nicht grösser sein als die entzogenen Mengen.
2 Der Wassergehalt darf nicht höher sein als:
a. 13 Massenprozent bei coffeinfreiem Rohkaffee; b. 5 Massenprozent bei coffeinfreiem Röstkaffee.
3 Entcoffeinierter
Kaffee muss, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens
22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt ergeben.
4. Abschnitt: Behandelter Kaffee
Art. 60 Definition Behandelter Kaffee ist Kaffee, der sich von Kaffee nach den Artikeln 54–57 analy- tisch oder in seiner physiologischen Wirkung dadurch unterscheidet, dass ihm ande- re Stoffe als Coffein entzogen wurden oder dass er sonst in seinen Eigenschaften wesentlich verändert ist.
Art. 61 Anforderungen
1 Die Bestimmungen der Artikel 54–57 gelten sinngemäss.
2 Für entcoffeinierten behandelten Kaffee gelten die Artikel 58 und 59 sinngemäss.
5. Abschnitt: Kaffee-Extrakt
Art. 62 Definition Kaffee-Extrakt (löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee) ist der mehr oder weniger konzentrierte Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion von Röstkaffee gewonnen wird.
Alkoholfreie Getränke. V des EDI AS 2005
Art. 63 Anforderungen 1 Kaffee-Extrakt darf, ausser fabrikationstechnisch nicht vermeidbaren unlöslichen Stoffen, lediglich die löslichen und aromatischen Anteile des Kaffees enthalten.
2 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.
3 Der Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse muss betragen:
a. bei Kaffee-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.): mindestens
95 Massenprozent;
b. bei Kaffee-Extrakt in Pastenform: 70–85 Massenprozent; c. bei flüssigem Kaffee-Extrakt: 15–55 Massenprozent. 4 Kaffee-Extrakt in fester Form und in Pastenform darf keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten.
5 FlüssigerKaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu
höchstens 12 Massenprozent enthalten.
6 Coffeinfreier
Kaffee-Extrakt darf, auf die Trockensubstanz bezogen, höchstens 0,3 Massenprozent Coffein enthalten.
7 Für Extrakte aus behandeltem Kaffee gelten die Artikel 60 und 61 sinngemäss.
6. Abschnitt: Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze
Art. 64 Definition Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze sind Pulver aus geeigneten gerösteten stärke- oder zuckerhaltigen Pflanzenteilen wie Zichorie, Getreide, Obst, Malz oder Eicheln oder aus Zuckerarten oder Melasse.
Art. 65 Anforderungen Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze müssen mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.
7. Abschnitt: Zichorien-Extrakt
Art. 66 Definition Zichorien-Extrakt (löslicher Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zichorie) ist Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen wird.
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Art. 67 Anforderungen
1 Der Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse muss betragen:
a. bei Zichorien-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.): mindestens
95 Massenprozent;
b. bei Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70–85 Massenprozent; c. bei flüssigem Zichorien-Extrakt: 25–55 Massenprozent. 2 Zichorien-Extrakt in fester Form und in Pastenform dürfen keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten.
3 Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 Massenprozent nicht
überschreiten. 4 Flüssiger Zichorien-Extrakt darf Zuckerarten bis zu einem Anteil von 35 Massen- prozent enthalten.
5 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.
8. Abschnitt: Extrakt aus anderen Kaffee-Ersatzmitteln
Art. 68 Definition Extrakt aus anderen Kaffee-Ersatzmitteln oder Kaffee-Zusätzen als Zichorie oder aus deren Mischungen oder aus ihren Mischungen mit Kaffee sind die mehr oder weniger konzentrierten oder getrockneten löslichen Erzeugnisse, die durch die wässerige Extraktion der verwendeten Rohstoffe gewonnen werden.
Art. 69 Anforderungen
1 Extrakt in fester Form muss mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthal-
ten.
2 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren und Basen sind verboten.
9. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 70 Sachbezeichnung Die Sachbezeichnung kann durch die Angabe «konzentriert» ergänzt werden: a. bei flüssigem Kaffee-Extrakt, dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mehr als 25 Massenprozent beträgt; b. bei flüssigem Zichorien-Extrakt, dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mehr als 45 Massenprozent beträgt.
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Art. 71 Übrige Kennzeichnung
1 Bei Extrakten aus Kaffee und Zichorien sind zusätzlich zu den Angaben nach
Artikel 2 LKV11 anzugeben: a. der Hinweis «entcoffeiniert» oder «coffeinfrei» bei den entsprechenden Extrakten; b. der Mindestgehalt an aus Kaffee oder Kaffee-Ersatzmitteln stammender Trockenmasse in Massenprozenten des fertigen Erzeugnisses bei flüssigem und pastenförmigem Extrakt; c. der Hinweis «mit Zucker geröstet» bei flüssigem Extrakt aus Kaffee und bei Zichorien-Extrakten, wenn der Extrakt aus mit Zucker gerösteten Ausgangs- stoffen gewonnen wird; werden an Stelle von Zucker andere Zuckerarten verwendet, so müssen diese angegeben werden; d. der Hinweis «gezuckert» oder «mit Zucker haltbar gemacht» oder «mit Zuckerzusatz», wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugegeben worden ist; werden an Stelle von Zucker andere Zuckerarten ver- wendet, so müssen diese angegeben werden.
2 Bei Mischungen von Kaffee mit Kaffee-Ersatzmitteln sowie bei Mischungen von
Extrakten aus Kaffee und Kaffee-Ersatzmitteln muss der Gehalt an Kaffee in der Ausgangsmischung auf der Packung und in Werbetexten in Massenprozenten ange- geben werden.
12. Kapitel: Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee
1. Abschnitt: Tee
Art. 72 Definition Tee (grüner und schwarzer Tee) sind die nach dem üblichen Verfahren zubereiteten Blattknospen und jungen Blätter des Teestrauches (Camellia sinensis L.).
Art. 73 Anforderungen
1 Je nach der Herkunft darf Tee auch geringere oder grössere Mengen Stengelteile
enthalten.
2 Der Wassergehalt von Tee darf 12 Massenprozent nicht übersteigen.
11 SR 817.022.21; AS 2005 6159
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2. Abschnitt: Entcoffeinierter Tee
Art. 74 Entcoffeinierter Tee oder coffeinfreier Tee ist Tee mit einem Coffeingehalt von höchstens 0,1 Massenprozent.
3. Abschnitt: Mate
Art. 75 Definition Mate (Yerba, Paraguaytee) sind die coffeinhaltigen, schwach gerösteten und grob zerkleinerten Blätter gewisser Ilexarten, besonders von Ilex paraguayensis.
Art. 76 Anforderungen
1 Der Wassergehalt von Mate darf 10 Massenprozent nicht übersteigen.
2 Der Coffeingehalt muss mindestens 0,6 Massenprozent betragen.
3 Der Gehalt an wasserlöslichem Extrakt muss mindestens 36 Massenprozent betra-
gen.
Art. 77 Gerösteter Mate Gerösteter Mate muss den Anforderungen an Mate entsprechen.
4. Abschnitt: Kräutertee, Früchtetee
Art. 78 Definition Kräutertee und Früchtetee sind Pflanzenteile oder deren Extrakte, die zusammen mit Wasser angebrüht ein aromatisches Getränk ergeben, das der Erfrischung oder dem Genuss dient.
Art. 79 Anforderungen
1 Zur Herstellung von Kräutertee sind neben Gemüse und Küchenkräutern sowie
Gewürzen nur Kräuter zugelassen, die nicht giftig sind und keine vorwiegende pharmakologische Wirkung aufweisen.
2 Zur Herstellung von Früchtetee sind die Früchte zulässig, die in Artikel 2 der
Verordnung des EDI vom 23. November 200512 über Obst, Gemüse und daraus hergestellte Erzeugnisse aufgeführt sind. An Stelle der Vollfrucht dürfen auch Fruchtbestandteile (z.B. die Fruchtschale) verwendet werden.
12 SR 817.022.107; AS 2005 6033
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3 Mischungen aus Kräutertee, Früchtetee und schwarzem Tee sind gestattet. Die
Färbung mit Frucht- und Gemüsesäften oder deren Konzentraten ist zulässig.
5. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 80
1 Besteht Kräutertee oder Früchtetee aus einer Mischung von mehreren Pflanzen-
oder Fruchtarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z.B. «Kräuterteemischung»). Zulässig ist die Angabe der einzelnen Pflanzenarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z.B. «Tee aus Pfefferminze, Zitronenme- lisse und Apfelschale»). 2 Bei aromatisiertem Schwarz-, Kräuter- oder Früchtetee lautet die Sachbezeichnung «aromatisierter Tee (Kräutertee oder Früchtetee)» oder «Tee (Kräutertee oder Früch- tetee) aromatisiert».
3 Bei aromatisiertem Schwarz-, Kräuter- oder Früchtetee sind Abbildungen von
Zutaten auch dann erlaubt, wenn an Stelle dieser Zutaten vorwiegend Aromen zugesetzt werden, sofern im gleichen Sichtfeld wie die Abbildung der Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Geschmack» (z.B. «mit Erdbeer-Aroma») angebracht wird.
13. Kapitel: Guarana
Art. 81 Definition Guarana ist der Samen der Liane Paullinia cupana var. sorbilis mit einem Coffein- gehalt von mindestens 3 Massenprozent. Er kann geschält und getrocknet sowie geröstet oder gemahlen sein.
Art. 82 Anforderungen Der Wassergehalt von Guaranapulver darf 10 Massenprozent nicht übersteigen.
Art. 83 Kennzeichnung
1 Neben der Sachbezeichnung ist ein Hinweis wie «coffeinhaltig» anzubringen und
der Coffeingehalt in mg pro 100 g anzugeben.
2 Bei Lebensmitteln, die Guarana als Zutat enthalten (z.B. Kaugummis, Zucker-
waren oder Riegel), ist ein Hinweis wie «coffeinhaltig» anzubringen, wenn der Coffeingehalt 30 mg pro Tagesportion überschreitet.
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14. Kapitel: Anpassung des Anhanges
Art. 84 Das Bundesamt für Gesundheit passt den Anhang dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Han- delspartner der Schweiz an.
15. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 85 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
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Anhang (Art. 8 Abs. 1 und 3)
Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark in Fruchtnektar
1 Früchte mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist:
Massenprozent (bezogen auf Endprodukt)
Passionsfrucht (Passiflora edulis) 25 Quitoorangen (Solanum Quitoense) 25 Schwarze Johannisbeeren 25 Weisse Johannisbeeren 25 Rote Johannisbeeren 25 Stachelbeeren 30 Sanddorn (Hippophaé) 25 Schlehen 30 Pflaumen 30 Zwetschgen 30 Ebereschen 30 Hagebutten (Früchte von Rosa sp.) 40 Sauerkirschen 35 Andere Kirschen 40 Heidelbeeren 40 Holunderbeeren 50 Himbeeren 40 Aprikosen 40 Erdbeeren 40 Brombeeren 40 Preiselbeeren 30 Quitten 50 Zitronen und Limetten 25 Andere Früchte dieser Kategorie 25
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2 Früchte mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch oder sehr aromati-
sche Früchte mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist:
Massenprozent (bezogen auf Endprodukt)
Mango 35 Bananen 25 Guaven 25 Papayas 25 Litschis 25 Azarola 25 Stachelannone (Annona Muricata) 25 Netzannone (Annona Reticulata) 25 Cherimoya 25 Granatäpfel 25 Kaschuäpfel 25 Rote Mombinpflaumen (Spondias Purpurea) 25 Umbu (Spondias Tuberosa Aroda) 30 Andere Früchte dieser Kategorie 25
3 Früchte mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss geeignet ist:
Massenprozent (bezogen auf Endprodukt)
Äpfel 50 Birnen 50 Pfirsiche 45 Zitrusfrüchte, ausser Zitronen und Limetten 50 Ananas 50 Andere Früchte dieser Kategorie 50