AS 2006 2451
Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen
Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK)
vom 9. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031 und Artikel 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19912, verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Eignung des Personals von Kernanlagen, das für die nukleare Sicherheit von Bedeu- tung ist, sowie die Zulassung des zulassungspflichtigen Personals.
2. Kapitel: Personal von Kernkraftwerken
Art. 2 Inhaber/Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb 1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb nach Arti- kel 30 Absatz 4 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20043 (KEV) muss über folgende Qualifikation verfügen: a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwerti- gen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule in einem technischen oder einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach; b. die erforderlichen Kenntnisse der Reaktorsicherheit, des Strahlenschutzes, der Sicherung, des Aufbaus des Kraftwerks, des Betriebs- und Störfallver- haltens des Kraftwerks, sowie kraftwerksinterner Vorschriften und schwei- zerischer und internationaler Vorschriften und Empfehlungen; c. mindestens zwei Jahre Führungserfahrung; d. ein Jahr Erfahrung im Kernkraftwerk, in dem er oder sie als Inhaber oder Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb tätig sein soll.
SR 732.143.1
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
2 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen
(Art. 23 und 24).
3 Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) entscheidet im
Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Art. 3 Leiter/Leiterinnen sicherheits- und sicherungsrelevanter Organisationseinheiten 1 Leiter und Leiterinnen von Organisationseinheiten nach Artikel 30 Absatz 2 KEV4 müssen über folgende Qualifikation verfügen: a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwerti- gen ausländischen Hochschule, Fachhochschule oder Technikerschule in einer der jeweiligen Aufgabe entsprechenden Fachrichtung; b. die für ihre Tätigkeit erforderlichen technischen und naturwissenschaftlichen Kenntnisse, Kenntnisse der Reaktorsicherheit, des Strahlenschutzes, des Aufbaus des Kraftwerks, kraftwerksinterner Vorschriften und schweizeri- scher und internationaler Vorschriften und Empfehlungen sowie der Bedeu- tung menschlicher Faktoren für die nukleare Sicherheit; c. für den Leiter oder die Leiterin der für den Betrieb der Anlage zuständigen Organisationseinheit zudem zum Zeitpunkt der Funktionsübernahme:
1. eine Zulassung als Pikettingenieur oder Pikettingenieurin, oder
2. einen technischen Hochschulabschluss und vier Jahre Erfahrung auf
technischem Gebiet im jeweiligen Kernkraftwerk sowie eine bestan- dene Pikettingenieur-Zulassungsprüfung nach den Artikeln 27 und 28 Absatz 3; das Bestehen der Prüfung führt nicht zu einer Zulassung als Pikettingenieur; d. für den Leiter oder die Leiterin der Ausbildung des zulassungspflichtigen Betriebspersonals zudem zum Zeitpunkt der Funktionsübernahme eine Zulassung als Pikettingenieur oder Pikettingenieurin; e. für den Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit Strahlenschutz zudem die Anerkennung der HSK als Strahlenschutzsachverständiger oder Strahlenschutzsachverständige; f. für den Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit, der die Betriebs- wache unterstellt ist, zudem Kenntnisse der Sicherung. 2 Sie müssen sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
3 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus-
bildungsabschlüsse.
4 SR 732.11
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
Art. 4 Stellvertreter/Stellvertreterinnen Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 oder nach Artikel 3 erfüllen.
Art. 5 Sicherungsbeauftragter/Sicherungsbeauftragte
1 Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und
organisatorischen Belange der Sicherung des Kernkraftwerks. Er oder sie ist Kon- taktperson zum Bundesamt für Energie (BFE) und zur kantonalen Polizei.
2 Der oder die Sicherungsbeauftragte muss über folgende Qualifikation verfügen:
a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwer- tigen ausländischen Hochschule, Fachhochschule, Technikerschule oder mindestens zwei Jahre Führungserfahrung in einem Polizeikorps oder einer vergleichbaren Sicherheitsorganisation; b. Zusatzausbildungen über den physischen Schutz von Anlagen; c. vertiefte Kenntnisse von technischen und organisatorischen Sicherungs- massnahmen des Kernkraftwerks.
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen
(Art. 23 und 24). 4 Das BFE entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbil- dungsabschlüsse.
Art. 6 Reaktoroperateure/Reaktoroperateurinnen
1 Reaktoroperateure und Reaktoroperateurinnen führen Schalthandlungen und
Überwachungsaufgaben im Kommandoraum nach den Betriebsvorschriften oder auf Anweisung des Schichtchefs oder der Schichtchefin aus. Wenn schnelles Eingreifen notwendig ist, handeln sie in Übereinstimmung mit den anlagespezifischen Vor- schriften auch ohne Anweisung. 2 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin muss über folgende Qualifika- tion verfügen: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20025 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungs- abschluss oder eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Technikerschule, Fachhochschule oder Hochschule; b. eine Grundausbildung in Kernphysik, Reaktorphysik, Thermohydraulik, Reaktortechnik und Reaktorsicherheit sowie Strahlenschutz; c. eine Ausbildung über Aufbau und Funktion der Systeme sowie der Vor- schriften des Kernkraftwerks, in dem er oder sie als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin tätig sein soll;
5 SR 412.10
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d. eine auf seine oder ihre Funktion zugeschnittene Ausbildung an einem Schu- lungssimulator, der das Anlageverhalten des Kernkraftwerks, in dem er oder sie als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin tätig sein soll, im Normal- betrieb und bei Auslegungsstörfällen realitätsnah abbildet und dessen Bedie- nungsoberfläche jener im Kommandoraum in hohem Mass entspricht; e. mindestens ein Jahr Schichtdiensterfahrung bei der für den Betrieb der Anlage zuständigen Organisationseinheit im Kernkraftwerk, in dem er oder sie als Reaktoroperateur tätig sein wird; diese Dauer verkürzt sich auf sechs Monate bei Personen mit abgeschlossener Ausbildung an einer schweizeri- schen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule sowie bei Personen mit zwei Jahren Erfahrung als Anlageoperateur oder Anlageoperateurin in einem anderen Kernkraftwerk; bei einer Neuanlage kann die HSK die Mitarbeit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Pra- xiserfahrung anerkennen.
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen
(Art. 23 und 24).
4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus-
bildungsabschlüsse. 5 Die HSK wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grund- ausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 7 Schichtchefs/Schichtchefinnen
1 Schichtchefs und Schichtchefinnen führen die Schichtgruppe und haben während
ihres Dienstes die Verantwortung für den bestimmungsgemässen Betrieb des Kern- kraftwerks und für den Strahlenschutz bei Abwesenheit der zuständigen Strahlen- schutzfachkraft.
2 Der Schichtchef oder die Schichtchefin muss über folgende Qualifikation verfü-
gen: a. eine Ausbildung zum Schichtchef-Anwärter oder zur Schichtchef-Anwärte- rin in demjenigen Kernkraftwerk, in dem er oder sie als Schichtchef oder Schichtchefin tätig sein wird, insbesondere in den Bereichen Führung und Organisation; b. eine weiterführende Ausbildung über die Anlage, den Normalbetrieb, die Stör- und Notfälle, den Strahlenschutz und die Notfallorganisation; c. eine auf seine oder ihre Funktion zugeschnittene Ausbildung an einem Schu- lungssimulator, der das Anlageverhalten des Kernkraftwerks, in dem er oder sie als Schichtchef oder Schichtchefin tätig sein soll, im Normalbetrieb und bei Auslegungsstörfällen realitätsnah abbildet und dessen Bedienungsober- fläche jener im Kommandoraum in hohem Mass entspricht; d. mindestens zwei Jahre Erfahrung als Reaktoroperateur oder Reaktoropera- teurin im Kernkraftwerk, in welchem er oder sie als Schichtchef oder Schichtchefin tätig sein soll; bei einer Neuanlage kann die HSK die Mitar- beit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxiserfahrung anerkennen.
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen
(Art. 23 und 24).
4 Die HSK wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische
Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 8 Pikettingenieure/Pikettingenieurinnen 1 Der diensthabende Pikettingenieur oder die diensthabende Pikettingenieurin ist in den im Kraftwerksreglement vorgesehenen Fällen für die Betriebsführung verant- wortlich. In Notfällen übernimmt er oder sie die Notfallleitung bis zu seiner oder ihrer Ablösung durch den Notfallstab. 2 Der Pikettingenieur oder die Pikettingenieurin muss über folgende Qualifikation verfügen: a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwerti- gen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule; b. eine Ausbildung zum Pikettingenieur-Anwärter oder zur Pikettingenieur- Anwärterin im Kernkraftwerk, in dem er oder sie als Pikettingenieur oder Pikettingenieurin tätig sein soll, insbesondere in den Bereichen Führung un- ter erschwerten Bedingungen, Auslegungsbasis der Anlage, Störfall- und Unfallabläufe und deren radiologische Auswirkungen, Strahlenschutz und Notfallorganisation; c. die für seine oder ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der Sicherung; d. eine auf seine oder ihre Funktion zugeschnittene Ausbildung an einem Schu- lungssimulator, der das Anlageverhalten des Kernkraftwerks, in dem er oder sie als Pikettingenieur oder Pikettingenieurin tätig sein soll, im Normalbe- trieb und bei Auslegungsstörfällen realitätsnah abbildet und dessen Bedie- nungsoberfläche jener im Kommandoraum in hohem Mass entspricht; e. mindestens ein Jahr Erfahrung als Dienst habender Schichtchef oder Dienst habende Schichtchefin im Kernkraftwerk, in welchem er oder sie als Piket- tingenieur oder Pikettingenieurin tätig sein soll; bei einer Neuanlage kann die HSK die Mitarbeit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxis- erfahrung anerkennen.
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen
(Art. 23 und 24).
4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus-
bildungsabschlüsse. 5 Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 6 KEV6 werden beauftragt, detaillierte Anfor- derungen an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
6 SR 732.11
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Art. 9 Funktionsübergreifende Kompetenzen 1 Ein Pikettingenieur oder eine Pikettingenieurin darf auch Aufgaben des Schicht- chefs oder der Schichtchefin wahrnehmen, wenn die letzte erfolgreiche Requalifi- kation als Schichtchef oder Schichtchefin weniger als 4 Jahre zurück liegt und er oder sie in den letzten 12 Monaten während mindestens 20 Tagen als Schichtchef oder Schichtchefin im Einsatz war.
2 Ein Schichtchef oder eine Schichtchefin darf auch Aufgaben eines Reaktorope-
rateurs oder einer Reaktoroperateurin wahrnehmen.
3 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin darf während kurzer Zeit die
Aufgaben des Schichtchefs oder der Schichtchefin ausüben; die Voraussetzungen dafür sind im Kraftwerksreglement festzulegen.
Art. 10 Anlagenoperateure/Anlagenoperateurinnen
1 Anlagenoperateure und Anlagenoperateurinnen führen nach Vorschrift oder auf
Anweisung des Schichtchefs oder der Schichtchefin beziehungsweise eines Reak- toroperateurs oder einer Reaktoroperateurin Kontrollen und Schalthandlungen in der Anlage aus. 2 Ein Anlagenoperateur oder eine Anlagenoperateurin muss über folgende Qualifika- tion verfügen: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20027 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungs- abschluss oder eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Technikerschule, Fachhochschule oder Hochschule; b. eine anlagen- und funktionsspezifische Ausbildung vor dem selbstständigen Einsatz in der Anlage, die insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärkt.
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen
(Art. 23 und 24).
4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus-
bildungsabschlüsse. 5 Die HSK wird beauftragt, Anforderungen an die anlagen- und funktionsspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 11 Instandhaltungspersonal 1 Das Instandhaltungspersonal führt nach Vorschrift oder auf Anweisung selbständig Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Ausrüstungen, Systemen und Bauwerken der Anlage durch. 2 Das Instandhaltungspersonal benötigt für selbständig durchgeführte Arbeiten drei Jahre Berufspraxis auf dem jeweiligen Fachgebiet.
7 SR 412.10
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
3 Für seine Aufgaben ist es anlagenspezifisch auszubilden. Die Ausbildung soll
insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken.
4 Die HSK wird beauftragt, Anforderungen an das Instandhaltungspersonal in einer
Richtlinie zu regeln.
Art. 12 Übriges technisch-wissenschaftliches Personal
1 Das Personal, das insbesondere für technische Unterstützung, Brennstoffbewirt-
schaftung, Kernauslegung, Kernüberwachung, Wasserchemie, Alterungsüberwa- chung, Anlagenänderungen, die Gestaltung von Bedienungsoberflächen und Arbeits- abläufen, Sicherheitsanalysen und die Auswertung von Betriebserfahrung zuständig ist, muss über einen seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildungsstand verfügen.
2 Für seine Aufgaben ist es anlagenspezifisch auszubilden. Die Ausbildung soll
insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken.
3 Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 6 KEV8 werden beauftragt, Anforderungen an
das technisch-wissenschaftliche Personal in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 13 Im Auftragsverhältnis tätige Personen
1 Der Inhaber einer Bau- oder Betriebsbewilligung (Bewilligungsinhaber) hat Vor-
kehrungen zu treffen, damit Auftragnehmer für Arbeiten im Kernkraftwerk aus- schliesslich Personen einsetzen, die über einen ihren Aufgaben angemessenen Aus- bildungsstand verfügen. 2 Er hat diese Personen anlagenspezifisch zu instruieren. Die Instruktion soll insbe- sondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken. 3 Die HSK wird beauftragt, Anforderungen an im Auftragsverhältnis tätige Personen in einer Richtlinie zu regeln.
3. Kapitel: Personal anderer Kernanlagen als Kernkraftwerke
1. Abschnitt: Personal von Forschungsreaktoren
Art. 14 Inhaber/Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb 1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb nach Arti- kel 30 Absatz 4 KEV9 muss über folgende Qualifikation verfügen: a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwerti- gen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule in einem technischen oder einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach; b. die für seine oder ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der Reaktorsi- cherheit, des Strahlenschutzes, der Sicherung, des Aufbaus des Reaktors, der Durchführung von Experimenten, des Betriebs- und Störfallverhaltens des
8 SR 732.11 9 SR 732.11
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
Reaktors, sowie anlageinterner Vorschriften und schweizerischer und inter- nationaler Vorschriften und Empfehlungen.
2 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen
(Art. 23 und 24).
3 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus-
bildungsabschlüsse.
Art. 15 Reaktoroperateure/Reaktoroperateurinnen
1 Reaktoroperateure und Reaktoroperateurinnen führen Schalthandlungen aus und
nehmen Überwachungsaufgaben wahr. Sie sind während des Dienstes verantwort- lich für den bestimmungsgemässen Betrieb nach Anweisung des Reaktorphysikers oder der Reaktorphysikerin beziehungsweise des Reaktortechnikers oder der Reak- tortechnikerin. 2 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin muss über folgende Qualifika- tion verfügen: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200210 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungs- abschluss oder eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Technikerschule, Fachhochschule oder Hochschule; b. eine Grundausbildung in Kernphysik, Reaktorphysik, Thermohydraulik, Reaktortechnik und Reaktorsicherheit sowie Strahlenschutz; c. Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion der Systeme und Vorschriften des Reaktors, in dem er oder sie als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin tätig sein soll; d. eine auf seine oder ihre Funktion zugeschnittene praktische Ausbildung am Reaktor, in dem er oder sie als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin tätig sein soll.
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen
(Art. 23 und 24).
4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus-
bildungsabschlüsse. 5 Die HSK wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grund- ausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 16 Reaktortechniker/Reaktortechnikerinnen
1 Reaktortechniker und Reaktortechnikerinnen führen Schalthandlungen aus und
nehmen Überwachungsaufgaben wahr. Sie nehmen innerhalb vorgegebener Spezifi- kationen Änderungen am Reaktorkern vor. Sie sind während des Dienstes verant- wortlich für den bestimmungsgemässen Betrieb.
10 SR 412.10
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
2 Ein Reaktortechniker oder eine Reaktortechnikerin muss über folgende Qualifika- tion verfügen: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200211 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungs- abschluss oder eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Technikerschule, Fachhochschule oder Hochschule; b. eine Grundausbildung in Kernphysik, Reaktorphysik, Thermohydraulik, Reaktortechnik und Reaktorsicherheit sowie Strahlenschutz; c. vertiefte Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion der Systeme und Vor- schriften des Reaktors, in dem er oder sie als Reaktortechniker oder Reaktor- technikerin tätig sein soll; d. eine auf seine oder ihre Funktion zugeschnittene praktische Ausbildung am Reaktor, in dem er oder sie als Reaktortechniker oder Reaktortechnikerin tätig sein soll
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen
(Art. 23 und 24). 4 Die HSK wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grund- ausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 17 Reaktorphysiker/Reaktorphysikerinnen 1 Reaktorphysiker und Reaktorphysikerinnen sind verantwortlich für die Konfigura- tion des Reaktorkerns und sie leiten den Betrieb bei Stör- und Notfällen.
2 Ein Reaktorphysiker oder eine Reaktorphysikerin muss über folgende Qualifika-
tion verfügen: a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwerti- gen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule in einem technischen oder einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach; b. eine Ausbildung in Kernphysik, Reaktorphysik, Thermohydraulik, Reaktor- technik und Strahlenschutz; c. detaillierte Kenntnisse von Auslegungsbasis, Aufbau und Funktion der Anlage, von Störfall- und Unfallabläufen und deren radiologischen Auswir- kungen, der Vorschriften, Weisungen und der Notfallorganisation; d. Methodenkompetenz in der Auslegung des Reaktorkerns und der durchzu- führenden Experimente; e. eine auf seine oder ihre Funktion zugeschnittene praktische Ausbildung am Reaktor, in dem er oder sie als Reaktorphysiker oder Reaktorphysikerin tätig sein soll.
11 SR 412.10
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen
(Art. 23 und 24).
4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus-
bildungsabschlüsse.
Art. 18 Funktionsübergreifende Kompetenzen Ein Reaktorphysiker oder eine Reaktorphysikerin darf auch Funktionen des Reak- toroperateurs oder der Reaktoroperateurin sowie des Reaktortechnikers oder der Reaktortechnikerin wahrnehmen, wenn er oder sie im Rahmen der Requalifikation nach Artikel 34 die entsprechenden Kompetenzen nachweist und in den letzten
12 Monaten während insgesamt mindestens 5 Tagen entsprechende Funktionen
ausgeübt hat.
2. Abschnitt: Personal von Forschungslaboratorien
Art. 19 Für die Anforderungen an den Inhaber oder die Inhaberin der Stelle für den techni- schen Betrieb nach Artikel 30 Absatz 4 KEV12 gilt Artikel 14 sinngemäss.
3. Abschnitt:
Personal von Konditionierungsanlagen und Zwischenlagern
Art. 20 1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb nach Arti- kel 30 Absatz 4 KEV13 muss über folgende Qualifikation verfügen: a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwerti- gen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule in einem technischen oder einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach; b. die für seine oder ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse von Konditionie- rungs- und Lagertechniken, des Strahlenschutzes, der Sicherung, des Betriebs- und Störfallverhaltens der Anlage, sowie anlageinterner Vorschrif- ten und schweizerischer und internationaler Vorschriften und Empfehlun- gen; c. mindestens zwei Jahre Führungserfahrung.
2 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen
(Art. 23 und 24).
12 SR 732.11 13 SR 732.11
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
3 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus-
bildungsabschlüsse.
4. Abschnitt:
Sonstiges Personal anderer Kernanlagen als Kernkraftwerke
Art. 21 Sicherungsbeauftragter/Sicherungsbeauftragte
1 Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und
organisatorischen Belange der Sicherung der Kernanlage. Er oder sie ist Kontaktper- son zum BFE und zur kantonalen Polizei.
2 Für die Anforderungen an den Sicherungsbeauftragten oder die Sicherungsbeauf-
tragte gilt Artikel 5 sinngemäss.
Art. 22 Übriges leitendes und technisch wissenschaftliches Personal
1 Das Personal, das insbesondere für den sicheren Betrieb, Bewegungen von Kern-
materialien, die Beherrschung und Beseitigung von Störfällen, die Instandhaltung der Überwachungs- und Schutzsysteme, die Buchhaltung über Kernmaterialien, die Sicherung und die Strahlenschutzplanung zuständig ist, muss über einen seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildungsstand verfügen.
2 Für seine Aufgaben ist es anlagenspezifisch auszubilden.
4. Kapitel:
Überprüfung der persönlichen und gesundheitlichen Eignung
Art. 23 Persönliche Eignung
1 Die Überprüfung der persönlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für den
sicheren Betrieb einer Kernanlage nötigen funktionsspezifischen Anforderungen an die Persönlichkeit erfüllt sind, wie hinterfragende selbstkritische Grundhaltung, Sorgfalt, Teamfähigkeit und Führungskompetenz. 2 Eine vom Bewilligungsinhaber bezeichnete Stelle erstellt ein Gutachten zur per- sönlichen Eignung des Anwärters für eine bestimmte Funktion und leitet es an den Bewilligungsinhaber weiter. Dieser nimmt es in seine Dokumentation nach Arti- kel 37 auf. 3 Der Bewilligungsinhaber entscheidet aufgrund dieses Gutachtens über die persön- liche Eignung und hält das Ergebnis in der Dokumentation fest.
4 Erbeurteilt periodisch die persönliche Eignung und hält das Ergebnis in der
Dokumentation fest.
5 Die HSK kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
Art. 24 Gesundheitliche Eignung
1 Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für
den sicheren Betrieb einer Kernanlage nötigen funktionsspezifischen gesundheitli- chen Voraussetzungen erfüllt sind, wie ausreichendes Wahrnehmungsvermögen, Schichtdiensttauglichkeit und keine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen.
2 Ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin der Suva untersucht jährlich im
Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitliche Eignung des Personals von Kernanlagen. Er oder sie leitet das Ergebnis der Untersu- chungen an die Suva weiter. 3 Die Suva entscheidet über die gesundheitliche Eignung und teilt das Ergebnis ihres Entscheides dem Bewilligungsinhaber schriftlich mit. Dieser nimmt die Mitteilung in seine Dokumentation nach Artikel 37 auf.
4 Die HSK kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
5. Kapitel: Zulassung des Betriebspersonals
Art. 25 Zulassungspflicht 1 Für die Tätigkeit als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin, Schichtchef oder Schichtchefin und Pikettingenieur oder Pikettingenieurin in Kernkraftwerken ist eine Zulassung erforderlich. 2 Für die Tätigkeit als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin, Reaktortechniker oder Reaktortechnikerin und Reaktorphysiker oder Reaktorphysikerin in For- schungsreaktoren ist eine Zulassung erforderlich.
Art. 26 Zulassungserteilung
1 Die Zulassung wird vom Bewilligungsinhaber erteilt, wenn der Kandidat oder die
Kandidatin: a. die Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse (Art. 27) sowie die ent- sprechende Zulassungsprüfung (Art. 28 und 29) bestanden hat. b. die Anforderungen der Artikel 6, 7, 8, 15, 16 oder 17 erfüllt.
2 Jede Zulassung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörden nach
Artikel 6 KEV14.
Art. 27 Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse
1 Die kerntechnischen Grundkenntnisse nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, nach
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b und nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b werden im Rahmen einer Prüfung individuell geprüft.
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
2 Die Prüfung wird durch eine vom Bewilligungsinhaber bezeichnete Ausbildungs-
stätte durchgeführt.
3 Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung
ist nur bestanden, wenn der Vertreter oder die Vertreterin der Ausbildungsstätte, des Bewilligungsinhabers und der HSK zustimmen.
4 Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter oder eine
Vertreterin der Ausbildungsstätte, des Bewilligungsinhabers und der HSK zusam- men.
5 Bei zulassungspflichtigen Funktionen in Forschungsreaktoren kann die HSK
Kandidaten und Kandidatinnen von der Prüfung der kerntechnischen Grundkennt- nisse befreien, wenn sie die entsprechenden Kenntnisse anderweitig nachweisen können.
6 Die HSK wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den
Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 28 Zulassungsprüfung in Kernkraftwerken
1 Die Reaktoroperateur-Zulassungsprüfung umfasst:
a. eine anlagenspezifische theoretische Prüfung; b. eine anlagenspezifische praktische Prüfung.
2 Die Schichtchef-Zulassungsprüfung umfasst:
a. eine anlagenspezifische theoretische Prüfung; b. eine anlagenspezifische praktische Prüfung.
3 Die Pikettingenieur-Zulassungsprüfung umfasst:
a. eine anlagenspezifische theoretische Prüfung; b. eine anlagenspezifische praktische Prüfung im Rahmen einer Notfallübung. 4 Das Bestehen der Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse (Art. 27) ist eine Voraussetzung zur Zulassung zur Reaktoroperateur-Zulassungsprüfung nach Absatz 1.
5 Die HSK wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den
Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 29 Zulassungsprüfung bei Forschungsreaktoren
1 Die Reaktoroperateur-Zulassungsprüfung umfasst:
a. eine anlagenspezifische theoretische Prüfung; b. eine anlagenspezifische praktische Prüfung.
2 Die Reaktortechniker-Zulassungsprüfung umfasst:
a. eine anlagenspezifische theoretische Prüfung; b. eine anlagenspezifische praktische Prüfung.
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
3 Die Reaktorphysiker-Zulassungsprüfung umfasst:
a. eine anlagenspezifische theoretische Prüfung; b. eine anlagenspezifische praktische Prüfung; c. einen Einsatz im Rahmen einer Notfallübung. 4 Das Bestehen der Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse (Art. 27) ist eine Voraussetzung zur Zulassung zur Reaktoroperateur-Zulassungsprüfung nach Absatz 1, zur Reaktortechniker-Zulassungsprüfung nach Absatz 2 und zur Reaktor- physiker-Zulassungsprüfung nach Absatz 3.
Art. 30 Prüfungsverfahren und Prüfungsentscheid bei Zulassungsprüfungen
1 Zulassungsprüfungen werden vom Bewilligungsinhaber durchgeführt.
2 Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung
ist nur bestanden, wenn die Vertreter des Bewilligungsinhabers und der Aufsichts- behörden nach Artikel 6 KEV15 in der Prüfungskommission zustimmen. 3 Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens je drei Vertretern oder Vertre- terinnen des Bewilligungsinhabers und der HSK zusammen. Bei Zulassungsprüfun- gen für Pikettingenieure und Pikettingenieurinnen kann zudem das BFE Vertreter bestimmen.
4 Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 6 KEV werden beauftragt, die Anforderungen
an das Prüfungsverfahren und den Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 31 Wirkung der Zulassungen Die Zulassungen ermächtigen zur Übernahme der entsprechenden Funktion in derjenigen Anlage, für welche die Zulassungsprüfung durchgeführt worden ist. Weitgehend baugleiche Blöcke an einem Standort werden als eine Anlage behandelt.
Art. 32 Geltungsdauer der Zulassung Eine Zulassung ist vom Zeitpunkt der Zulassungserteilung (Art. 26) oder der bestan- denen Requalifikation (Art. 34) für den Rest des laufenden Jahres und zwei weitere Kalenderjahre gültig.
Art. 33 Entzug der Zulassung
1 Der Bewilligungsinhaber entzieht die Zulassung:
a. bei grobfahrlässiger oder mutwilliger Verletzung von in der Anlage gültigen Vorschriften, welche die nukleare Sicherheit oder die Sicherung gefährdet; b. bei Straftaten, die zu einer negativen Risikoverfügung nach Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 200616 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen führen;
15 SR 732.11 16 SR 732.143.3; AS 2006 2481
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
c. wenn die gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist; d. bei einer Einsatzdauer von weniger als 20 Tagen innerhalb eines Jahres in der entsprechenden Funktionsstufe in Kernkraftwerken oder von weniger als
5 Tagen in Forschungsreaktoren. Die HSK kann die Mitarbeit in praxisnahen
Projekten in begründeten Fällen als Einsatz in der entsprechenden Funk- tionsstufe anrechnen.
2 Entzieht der Bewilligungsinhaber in den unter Absatz 1 genannten Fällen eine
Zulassung nicht, erklären die Aufsichtsbehörden nach Artikel 6 KEV17 die Zulas- sung für ungültig.
3 Der Bewilligungsinhaber kann zudem die Zulassung entziehen, wenn das Vertrau-
ensverhältnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ernsthaft beeinträch- tigt ist.
4 Wenn die gesundheitliche Eignung nach Artikel 24 wieder gegeben ist, kann der
Bewilligungsinhaber die Zulassung für die restliche Gültigkeitsdauer wieder ertei- len. Dies bedarf der Zustimmung der HSK.
5 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, die Anforderungen an das Verfahren in
einer Richtlinie zu regeln.
Art. 34 Requalifikation des zulassungspflichtigen Personals
1 Die Requalifikation dient dem Nachweis, dass der Zulassungsinhaber oder die
Zulassungsinhaberin weiterhin die Anforderungen zur Ausübung seiner oder ihrer Funktion erfüllt und er oder sie mit der Weiterentwicklung der Anlage und der Vorschriften zur Betriebsführung Schritt gehalten hat.
2 Requalifikationendes zulassungspflichtigen Personals sind durch den Bewilli-
gungsinhaber durchzuführen. Die HSK kann bei der Requalifikation anwesend sein. 3 Die Requalifikation erfolgt für die Stufe, auf welche die aktuelle Zulassung lautet.
4 Das Requalifikationsverfahren umfasst bei Kernkraftwerken:
a. eine praktische Überprüfung von Fachkompetenz, Teamarbeit und Kommu- nikation am Simulator; b. eine theoretische Überprüfung des Verständnisses der am Simulator geübten Szenarien sowie des Wissens über Änderungen von Anlage und kraftwerks- internen Vorschriften; c. eine vereinfachte Überprüfung der persönlichen Eignung.
5 Das Requalifikationsverfahren umfasst bei Forschungsreaktoren:
a. eine praktische Überprüfung von Fachkompetenz, Teamarbeit und Kommu- nikation;
17 SR 732.11
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
b. eine theoretische Überprüfung des Verständnisses der Anlage sowie des Wissens über Änderungen von Anlage und anlageinternen Vorschriften; c. eine vereinfachte Überprüfung der persönlichen Eignung.
6 Eine Requalifikation gilt als bestanden, wenn alle Überprüfungen nach Absatz 4
bzw. 5 ein positives Ergebnis haben.
7 Führen einzelne der Überprüfungen zu einem negativen Ergebnis, so können diese
vor Ablauf der aktuellen Gültigkeitsdauer der Zulassung einmal wiederholt werden. 8 Wird bei einer Überprüfung ein gravierender Mangel festgestellt, so hat der Bewil- ligungsinhaber die betroffene Zulassung unverzüglich zu entziehen.
9 Die Requalifikation ist zu dokumentieren und die Unterlagen sind der HSK auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
10 Die HSK wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Requalifika-
tionsverfahren in einer Richtlinie zu regeln.
6. Kapitel: Wiederholungsschulung und Weiterbildung
Art. 35 Inhalt
1 Der Bewilligungsinhaber sorgt während der gesamten Betriebsdauer für einen
hohen Ausbildungsstand seines Personals und die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. Dabei werden je nach Aufgabe Anlageänderungen, die zunehmende Erfahrung aus dem Betrieb von in- und ausländischen Kernkraftwerken und aus Notfallübungen, Erkenntnisse aus probabilistischen Sicherheitsanalysen (PSA) sowie der Fortschritt von Wissenschaft und Technik berücksichtigt.
2 Beim zulassungspflichtigen Personal von Kernkraftwerken umfasst die Wiederho-
lungsschulung und Weiterbildung mindestens: a. eine periodische Wiederholungsschulung zu wichtigem Grundwissen; b. eine periodische Weiterbildung über Änderungen von Anlage und Vorschrif- ten; c. periodische Übungen am Schulungssimulator in einem Umfang, der sicher- stellt, dass das Personal alle sicherheitsrelevanten Störfälle und Betriebs- situationen beherrscht; d. die Förderung sozialer und kommunikativer Kompetenzen.
3 Beim zulassungspflichtigen Personal von Forschungsreaktoren umfassen sie min-
destens: a. eine periodische Wiederholungsschulung zu wichtigem Grundwissen; b. eine periodische Weiterbildung über Änderungen von Anlage und Vorschrif- ten; c. die Förderung sozialer und kommunikativer Kompetenzen.
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
4 Bei Anlagenoperateuren und Anlagenoperateurinnen sowie beim Instandhaltungs-
personal umfassen sie mindestens: a. eine periodische Wiederholungsschulung zu wichtigem Grundwissen; b. eine periodische Weiterbildung über Änderungen von Anlage und Vorschrif- ten; c. die Förderung sozialer und kommunikativer Kompetenzen.
5 Beim übrigen technisch-wissenschaftlichen Personal umfassen sie mindestens:
a. das aktive Verfolgen des Standes von Wissenschaft, Technik und Regel- werk; b. eine periodische Wiederholungsschulung zu wichtigem Grundwissen; c. eine periodische Weiterbildung über Änderungen von Anlage und Vorschrif- ten; d. die Förderung sozialer und kommunikativer Kompetenzen.
6 Beim leitenden Personal umfassen sie mindestens:
a. das aktive Verfolgen des Standes von Wissenschaft, Technik und Regel- werk; b. eine periodische Weiterbildung über Änderungen von Anlage und Vorschrif- ten; c. die Förderung von Führungskompetenzen; d. die Förderung sozialer und kommunikativer Kompetenzen.
7 Die HSK wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Wiederholungs-
schulung und Weiterbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 36 Lernzielkontrolle Der Bewilligungsinhaber hat bei der für die nukleare Sicherheit erforderlichen Ausbildung, Wiederholungsschulung und Weiterbildung das Erreichen der Lernziele personenbezogen zu kontrollieren.
7. Kapitel: Dokumentation
Art. 37
1 Der Bewilligungsinhaber hat eine Dokumentation über die Qualifikation, die
Ausbildung, die Wiederholungsschulung und Weiterbildung, die Ergebnisse der Überprüfung der persönlichen und gesundheitlichen Eignung und die Zulassung zu erstellen und nachzuführen. 2 Die Dokumentation ist ab dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person die Stelle verlässt, die Funktion aufgibt oder den Auftrag abschliesst, zehn Jahre sicher aufzu- bewahren.
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
3 Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 6 KEV18 werden beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in einer Richtlinie zu regeln.
8. Kapitel: Meldepflicht
Art. 38
1 Der Bewilligungsinhaber hat der HSK zu melden:
a. die Ernennung des Inhabers oder der Inhaberin der Stelle für den techni- schen Betrieb; die Meldung hat mindestens 30 Tage vor der Ernennung zu erfolgen und der Bewilligungsinhaber hat dabei den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach Artikel 2 beziehungsweise Artikel 14, 19 oder
20 erfüllt sind;
b. die Ernennung von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten, die direkt dem Inhaber oder der Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb unterstellt sind; die Meldung hat mindestens 30 Tage vor der Ernennung zu erfolgen und der Bewilligungsinhaber hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt sind; c. die Ernennung von Leitern und Leiterinnen von durch die HSK in einer Richtlinie bezeichneten Organisationseinheiten; d. den Ablauf oder Entzug von Zulassungen nach Artikel 32 und Artikel 33 durch den Bewilligungsinhaber innert 30 Tagen unter Angabe des Grundes.
2 Der Bewilligungsinhaber hat dem BFE die Ernennung des oder der Sicherungsbe-
auftragten mindestens 30 Tage vor der Übernahme der Funktion zu melden.
3 Der Bewilligungsinhaber hat den Aufsichtsbehörden Straftaten von zulassungs-
pflichtigem Betriebspersonal und anderem Personal, die zu einer negativen Risiko- verfügung nach Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 200619 über die Personensi- cherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen führen können, personenbezogen und umgehend zu melden.
4 Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 6 KEV20 werden beauftragt, das Vorgehen
beim Melden in einer Richtlinie zu regeln.
18 SR 732.11 19 SR 732.143.3; AS 2006 2481 20 SR 732.11
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
9. Kapitel: Datenschutz
Art. 39
1 Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 6 KEV21 können Personendaten von Personal,
das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz bearbeiten, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung benötigen, um zu prüfen, ob: a. die Anforderungen an das nicht zulassungspflichtige Personal erfüllt sind; b. die Voraussetzungen für die Zulassung und Requalifikation des zulassungs- pflichtigen Personals erfüllt sind.
2 Sie bearbeiten folgende Personendaten:
a. die Staatsangehörigkeit; b. das Geburtsdatum; c. die Wohnadresse; d. Aus- und Weiterbildungen; e. Berufserfahrung; f. Beurteilung der persönlichen Eignung; g. die Feststellung der gesundheitlichen Eignung; h. Ergebnisse von Zulassungsprüfungen; i. Ergebnisse von Requalifikationen; j. die Einsatzdauer in zulassungspflichtigen Funktionen.
3 Sie werden beauftragt, die Massnahmen zum Schutz der elektronischen Daten
gegen den Zugriff Dritter in einer Richtlinie zu regeln.
4 Die Personendaten werden nach dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person die
Stelle verlässt, die Funktion aufgibt oder den Auftrag abschliesst, noch zehn Jahre sicher aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie vernichtet, soweit sie nicht vom Bundesarchiv übernommen werden.
10. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 40 Strafbestimmung Nach Artikel 93 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fährlässig gegen die Zulassungspflicht nach Artikel 25 verstösst.
21 SR 732.11 22 SR 235.1
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Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006
Art. 41 Übergangsbestimmungen Die Anforderungen bezüglich Vorbildung und Erfahrung gelten nicht für Personen, die ihre Funktion bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung aufgrund der damals geltenden Rechtsgrundlagen ausgeübt haben.
Art. 42 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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