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Verordnung über den Rotkreuzdienst
Verordnung über den Rotkreuzdienst (VRKD)
vom 29. September 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Zuweisung der Angehörigen des Rotkreuzdienstes (RKD) zur Armee; b. die Aufgaben der Angehörigen des RKD im Rahmen ihrer Dienstleistungs- pflicht; c. die vom Militärrecht abweichenden Rechte und Pflichten der Angehörigen des RKD; d. die Zusammenarbeit von RKD und Armee; e. die Abgeltung von Leistungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) durch die Armee.
2 Im Übrigen haben die Angehörigen des RKD die gleichen Rechte und Pflichten
wie die Angehörigen der Armee.
Art. 2 Zuweisung und Aufgaben
1 Angehörige des RKD werden der Armee als Spezialistinnen zugewiesen. Sie
erfüllen ihre Aufgaben insbesondere im Rahmen des Sanitätsdienstes der Armee.
2 Sie unterstützen im Ausbildungs-, Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktiv-
dienst: a. die Pflegedienste; b. die ärztlichen, pharmazeutischen und zahnärztlichen Dienste; c. die medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Dienste.
3 Sie vermitteln die Grundregeln des humanitären Völkerrechts und die Grundsätze
des Roten Kreuzes.
SR 513.52 1 SR 510.10
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Art. 3 Koordination Die Chefin RKD und die zuständigen Stellen der Armee koordinieren die Zuwei- sung und die Einsätze der Angehörigen des RKD. Das SRK kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung ein anderes Kadermitglied des RKD mit der Koordi- nation beauftragen.
Art. 4 Rekrutierung Das SRK ist für die Rekrutierung von Angehörigen des RKD zuständig. Es führt die Rekrutierung in Zusammenarbeit mit den Rekrutierungsinstanzen der Armee durch.
Art. 5 Ausbildung und Dauer der Dienstleistung
1 Angehörige des RKD, welche der Armee zugewiesen worden sind, absolvieren im
Rahmen der Ausbildung der Sanitätstruppen die Rekrutenschule RKD als Grund- ausbildung. Diese gliedert sich in eine allgemeine Grundausbildung und eine funk- tionsbezogene Grundausbildung von je 19 Tagen.
2 Die Angehörigen des RKD leisten mindestens sechs Ausbildungsdienste der For-
mationen.
3 Angehörige des RKD mit Kaderfunktionen leisten alle vorgeschriebenen Ausbil-
dungsdienste der Formationen.
Art. 6 Beförderung und Mutationen
1 Angehörige des RKD können in die Kaderschulen aufgeboten werden, sofern die
Armee den Bedarf für die entsprechende Kaderfunktion ausweist. Die Chefin RKD erteilt den Vorschlag auf Grund der Beurteilung durch den Kommandanten oder die Kommandantin der Formation, der sie zugewiesen sind.
2 Die Zuweisung der Kaderfunktion setzt den erfolgreichen Abschluss der Grund-
ausbildung und mindestens eines Ausbildungsdienstes sowie die Beförderung durch das SRK voraus.
Art. 7 Unterstellung und Grade
1 Angehörige des RKD unterstehen während der Dienstleistung dem Kommandanten
oder der Kommandantin der Formation, der sie zugewiesen sind.
2 Sie tragen die Grade der Armee mit dem Zusatz «RKD» nach der Gradbezeich-
nung.
3 Aus den Graden des Rotkreuzdienstes können keine militärischen Kommando-
befugnisse abgeleitet werden.
Art. 8 Ausrüstung
1 Die Angehörigen des RKD erhalten von der Armee ihre persönliche Ausrüstung
und die Identitätskarte für Sanitäts- und Seelsorgepersonal.
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2 Sie tragen im Dienst die gleiche Uniform wie die Angehörigen der Armee. Anstel- le des Truppengattungsabzeichens tragen sie das Rotkreuzabzeichen. Überdies tra- gen sie das Verbandsabzeichen und das Funktions- und Spezialistenabzeichen. Im Einsatz und in Einsatzübungen tragen sie zusätzlich die mit dem Schutzzeichen der Rotkreuzbewegung versehene Armbinde.
Art. 9 Bewaffnung
1 Angehörige des RKD leisten ihren Dienst grundsätzlich unbewaffnet.
2 Auf Gesuch kann die Armee sie mit der Pistole als persönliche Waffe ausrüsten
und daran ausbilden.
3 Angehörige des RKD unterstehen nicht der obligatorischen ausserdienstlichen
Schiesspflicht.
Art. 10 Personendaten Zur Personalbewirtschaftung stellt die Armee dem RKD die im Personal-Infor- mationssystem der Armee (PISA) geführten Personendaten der Angehörigen des RKD zur Verfügung.
Art. 11 Organisation
1 Das SRK legt die Organisation des RKD in einem Reglement fest. Es unterbreitet
das Reglement der Gruppe Verteidigung zur Genehmigung. Das Reglement wird publiziert.
2 Darin regelt es für die Angehörigen des RKD:
a. die Voraussetzungen für die Zuweisung zur Armee; b. das Aufgebot, ausgenommen im Assistenz- und Aktivdienst; c. die Anzahl und Dauer der Ausbildungsdienste von Angehörigen des RKD mit Kaderfunktionen; d. das Dienstverschiebungs- und Dienstbefreiungswesen; e. den Ausschluss aus dem RKD und die Funktionsenthebung; f. die Wiederzulassung und die Entlassung; g. die Beförderungen, Ernennungen und Gradbezeichnungen.
Art. 12 Finanzierung
1 Der Bund trägt die Kosten für:
a. die Rekrutierung der Angehörigen des RKD; b. die Aufgabenerfüllung nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 und die dafür erfor- derliche Ausbildungs- und Ausrüstungsinfrastruktur; c. die Personalbewirtschaftung.
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2 Die Armee leistet dem SRK eine Abgeltung, welche die Fixkosten für die Sicher-
stellung der Einsatzbereitschaft des RKD deckt. Sie regelt die Abgeltung weiterer Leistungen in einer Leistungsvereinbarung mit dem SRK.
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Dezember 20012 über die Personensicherheitsprüfung wird wie folgt geändert: Art. 5 Angehörige der Armee und der Armee zugewiesene Personen Bei Angehörigen der Armee und bei Personen, die der Armee zugewiesen werden, wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie in ihrer Funktion Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Oktober 19943 über den Rotkreuzdienst wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.
29. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 SR 120.4 3 AS 1994 2462, 1995 4317, 1999 589
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