AS 2006 4197
Verordnung über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr
Verordnung über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr (VMG)
Änderung vom 2. Oktober 2006
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verordnet:
I Die Verordnung vom 1. März 19991 über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EJPD über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr
Ingress gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19772 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063,
Art. 2 Zulassung
1 Geschwindigkeitsmessmittel werden nach Anhang 5 Ziffer 1.1 der Messmittelver-
ordnung vom 15. Februar 2006 zugelassen, wenn sie dem Stand der Technik ent- sprechen, wie er insbesondere in den im Anhang 1 aufgeführten internationalen Normen und Empfehlungen zum Ausdruck kommt. Sie unterstehen der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006. 2 Das Bundesamt für Metrologie (Bundesamt) legt bei der Zulassung die messmittel- spezifischen Prüfverfahren fest, die bei der Eichung anzuwenden sind.
2006-1819 4197
Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr AS 2006
Art. 5 Zuständigkeit für die Eichung Für die Eichung von Geschwindigkeitsmessmitteln sind die nach der Eichstellenver- ordnung vom 15. Februar 20064 dafür ermächtigten Eichstellen und das Bundesamt zuständig.
Anhang 1 Empfehlungen und Normen Fussnoten zu Bst. a und b 6 OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale. Auskunft über OIML-Emp- fehlungen erteilt das Bundesamt für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern. 7 Die in diesem Anhang aufgeführten Normen können bei der Schweizerischen Normen- vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.
Anhang 2 Ziff. 1 erstes Lemma
1 Fehlergrenzen für Geschwindigkeitsmessmittel,
welche für amtliche Messungen eingesetzt werden – Für die klimatischen Bedingungen, unter denen die Fehlergrenzen ein- zuhalten sind, sind die von der Herstellerin für den entsprechenden Gerätetyp gemachten Angaben massgebend.
Anhang 2 Ziff. 2 erstes Lemma
2 Fehlergrenzen für Geschwindigkeitsmessmittel,
welche für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern eingesetzt werden – Für die klimatischen Bedingungen, unter denen die Fehlergrenzen ein- zuhalten sind, sind die von der Herstellerin für den entsprechenden Gerätetyp gemachten Angaben massgebend.
II
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
4 SR 941.293; AS 2006 1643
Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr AS 2006
III Diese Änderung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
2. Oktober 2006 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher
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