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AS 2006 4261

Reglement des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse sowie über das Disziplinarwesen am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Studienreglement)

Reglement des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse sowie über das Disziplinarwesen am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Studienreglement)

vom 22. September 2006

Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat), gestützt auf die Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 14. September 20051 über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung), erlässt folgendes Reglement:

1. Abschnitt: Semesterdaten und Bildungsangebot

Art. 1 Semesterdaten Der EHB-Rat legt die Semesterdaten des EHB jährlich in Abstimmung mit den schweizerischen Hochschulen fest.

Art. 2 Aus- und Weiterbildungen und Abschlüsse

1 Das EHB bietet folgende Aus- und Weiterbildungen an:

a. Diplomstudiengänge für hauptberufliche Lehrpersonen an Berufsfachschu- len und an höheren Fachschulen (Art. 41 und 46 der Berufsbildungsverord- nung vom 19. November 20032, BBV); b. Zertifikatsstudiengänge für nebenberufliche Lehrpersonen an Berufsfach- schulen und an höheren Fachschulen (Art. 41 und 47 BBV); c. Zertifikatsstudiengänge für haupt- und für nebenberufliche Berufsbildnerin- nen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen, vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und in anderen für die Bildung in beruf- licher Praxis anerkannten Institutionen (Art. 45 BBV); d. berufspädagogische Zusatzausbildung für Lehrpersonen mit gymnasialer Lehrbefähigung mit Zertifikatsabschluss (Art. 46 Abs. 3 Bst. b BBV); e. berufspädagogische Bildung und Zusatzqualifikation für allgemein bilden- den Unterricht mit Diplom (Art. 46 Abs. 3 Bst. a BBV); f. Masterstudiengänge in Berufsbildung (Art. 7 EHB-Verordnung);

SR 412.106.12

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EHB-Studienreglement AS 2006

g. Kurse für Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren mit Testat (Art. 50 BBV); h. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungszertifikat (Certificate of Advanced Studies), Weiterbildungsdiplom (Diploma of Advanced Studies) oder mit Weiterbildungsmasterdiplom (Master of Advanced Studies); i. Weiterbildungskurse mit Testat.

2 Masterdiplome und Diplome werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des

EHB-Rats sowie von der Direktorin oder dem Direktor des EHB unterzeichnet. Die Unterzeichnung der Zertifikate und der Testate regelt die Direktorin oder der Direk- tor des EHB.

Art. 3 Titel 1 Wer das Qualifikationsverfahren eines Studienganges erfolgreich abschliesst, ist berechtigt, folgenden Titel zu tragen: a. Studiengang für hauptberufliche Lehrpersonen an Berufsfachschulen und höheren Fachschulen oder berufspädagogische Bildung und Zusatzqualifi- kation für allgemein bildenden Unterricht: Titel nach Artikel 6 der EHB- Verordnung; b. Masterstudiengang in Berufsbildung: Titel nach Artikel 7 Absatz 2 der EHB-Verordnung.

2 Für Master- und Diplomabschlüsse wird ein «Diploma Supplement» ausgestellt.

Art. 4 Dauer der Studiengänge und der Weiterbildungslehrgänge sowie Anzahl Kreditpunkte

1 Die Dauer der Diplom- und der Zertifikatsstudiengänge nach Artikel 2 Absatz 1

Buchstaben a–e richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften der BBV3. Die Dauer der Masterstudiengänge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f richtet sich nach Artikel 7 Absatz 2 der EHB-Verordnung.

2 Die Weiterbildungslehrgänge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h umfassen

folgende Anzahl Kreditpunkte nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 20034: a. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungszertifikat: 10 ECTS-Punkte; b. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungsdiplom: 30 ECTS-Punkte; c. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungsmasterdiplom: 60 ECTS-Punkte.

3 SR 412.101 4 SR 414.205.1

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Art. 5 Zulassungsbedingungen

1 Als Zulassungsbedingungen für die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 1 Buch-

staben a–e gelten die in den entsprechenden Bestimmungen der BBV5 aufgeführten Qualifikationsanforderungen. Für den Masterstudiengang nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f gelten die Qualifikationsanforderungen nach Artikel 7 der EHB-Ver- ordnung. 2 Für die Zulassung zum Studiengang nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist zudem ein Maturitätsabschluss (Berufsmaturität oder gymnasiale Maturität) oder ein Nach- weis einer gleichwertigen Qualifikation, allenfalls ergänzt durch eine Nachqualifi- kation, erforderlich.

3 Der EHB-Rat konkretisiert die Zulassungsbedingungen in Richtlinien.

Art. 6 Qualitätssicherung Die Direktorin oder der Direktor des EHB sorgt für eine systematische und perio- dische Evaluation der durchgeführten Module aller Bildungsangebote anhand einer standardisierten Methode. Die Ergebnisse fliessen in die Weiterentwicklung der Angebote ein.

2. Abschnitt:

Aufbau der Bildungsangebote, Durchführung und Anrechnung von Studienleistungen

Art. 7 Studienpläne

1 Jeder Studiengang und jeder Weiterbildungslehrgang wird in einem Studienplan

geregelt. Der Studienplan regelt folgende Punkte: a. zugehörige Module; b. qualitätssichernde Massnahmen; c. Qualifikationsverfahren; d. Ausbildungsnachweise und Titel.

2 Der EHB-Rat erlässt die Studienpläne.

Art. 8 Module

1 Jeder Studiengang und jeder Weiterbildungslehrgang besteht aus mehreren Modu-

len. Ein Modul entspricht minimal 3 und maximal 10 ECTS-Punkten. Ein ECTS- Punkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Lernstunden.

2 Die Module werden anhand folgender Punkte beschrieben:

a. Modulname; b. Modulniveau;

5 SR 412.101

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c. Modultyp; d. zugehörige Kurse; e. ECTS-Punkte mit Anteilen der Stunden für Präsenzstudium, begleitetes Selbststudium, Selbststudium und Qualifikationsverfahren; f. Lernziele und Kompetenzen; g. Qualifikationsverfahren; h. erforderliche Vorkenntnisse oder Module; i. Anschlussmodule.

3 Die Direktorin oder der Direktor des EHB genehmigt die Module.

Art. 9 Kurse

1 Jedes Modul besteht aus Kursen. Ein Kurs wird in einem Kursprogramm anhand

folgender Punkte beschrieben: a. Kursname; b. ECTS-Punkte mit Anteilen der Stunden für Präsenzstudium, begleitetes Selbststudium, Selbststudium und Qualifikationsverfahren; c. Lernziele und Kompetenzen; d. Inhalte; e. erforderliche Vorkenntnisse, Kurse oder Module.

2 DieKursprogramme werden von der Direktorin oder dem Direktor des EHB

genehmigt.

Art. 10 Präsenz Die Dozierenden führen eine Präsenzkontrolle. Der Präsenzunterricht ist vollständig zu besuchen. Gründe für zwingende Absenzen sind zu belegen und der Studien- leitung mitzuteilen.

Art. 11 Anrechnung geregelter Studienleistungen Die Direktorin oder der Direktor des EHB kann Studienleistungen, die am EHB oder an vergleichbaren Institutionen erbracht wurden, an die Studiengänge und Weiter- bildungslehrgänge anrechnen, sofern ein äquivalenter Umfang von Lernstunden sowie ein Nachweis der verlangten Kompetenzen vorliegen.

Art. 12 Anrechnung von Qualifikationen ausserhalb geregelter Bildungsgänge

1 Die Direktorin oder der Direktor des EHB kann ausserhalb geregelter Bildungs-

gänge erworbene Qualifikationen anrechnen.

2 Der EHB-Rat erlässt ein Verfahren zur Prüfung der Kompetenzen und kann Aus-

bildungsauflagen verfügen.

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3 Zum Verfahren kann zugelassen werden, wer eine dem Studienabschluss entspre-

chende Praxis von mindestens fünf Jahren nachweist.

3. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 13 Grundsätze

1 Das Qualifikationsverfahren für Studiengänge und Weiterbildungslehrgänge

besteht aus den einzelnen Modulprüfungen.

2 ZurModulprüfung wird zugelassen, wer die Lehrveranstaltungen nach diesem

Reglement besucht hat.

3 Wer eine dem Studienabschluss entsprechende Praxis von mindestens fünf Jahren

vorweist, kann ohne Besuch der Lehrveranstaltungen zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden.

4 Für Studiengänge mit Master- oder Diplomabschluss ist eine Abschlussarbeit

erforderlich. Auch Weiterbildungslehrgänge können Abschlussarbeiten vorsehen.

5 Die ECTS-Punkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen

Semesters, in welchem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Die Direktorin oder der Direktor des EHB kann eine Verlängerung aus triftigen Gründen genehmigen.

6 Für den Erwerb des Titels eines Studienganges müssen die Zulassungsbedingungen

vollständig erfüllt, die Einschreibe- und Studiengebühren bezahlt sowie die Modul- prüfungen des entsprechenden Studienganges und die Abschlussarbeit erfolgreich bestanden sein. Dies gilt sinngemäss auch für den Erwerb des Titels eines Weiterbil- dungslehrganges.

7 Die Prüfungsakten werden so lange aufbewahrt, bis alle Entscheide derselben

Prüfungssession rechtskräftig sind, mindestens aber drei Jahre. Notenblätter und Entscheide der Prüfungskommission werden zehn Jahre lang aufbewahrt.

8 Das EHB kann Abschlussarbeiten veröffentlichen oder anderswie zugänglich

machen und auf unbestimmte Zeit archivieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmun- gen über das Urheberrecht und den Datenschutz.

Art. 14 Modulprüfungen

1 Modulprüfungen können schriftliche oder mündliche Leistungsabfragen sowie

Probelektionen beinhalten.

2 Die Leistungsbewertung richtet sich nach Kriterien und Indikatoren, welche den

Studierenden vor der Prüfung bekanntgegeben werden.

3 Die Modulprüfung muss binnen eines Semesters nach Abschluss des Moduls

abgelegt werden.

4 Sie kann zweimal wiederholt werden.

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5 Mündliche Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren

durchgeführt. Diese halten Gegenstand sowie Verlauf der Prüfung mit Fragen, Antworten und Ergebnissen in einem Prüfungsprotokoll fest.

6 Schriftliche Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Examinator

durchgeführt. Diese oder dieser zieht im Zweifelsfall einen zweiten Experten oder eine zweite Expertin bei. Die Bewertung der Arbeit wird schriftlich festgehalten.

Art. 15 Abschlussarbeiten Die Abschlussarbeit bezieht sich auf die in den Ausbildungsmodulen erworbenen Kompetenzen. Sie enthält praktische und theoretische Elemente. Die Abschluss- arbeit wird mit einem Gutachten bewertet.

Art. 16 Bewertung

1 Jede Modulprüfung sowie die Abschlussarbeit werden mit einer Note bewertet

nach folgender Skala: A = hervorragend D = befriedigend E = ausreichend F = nicht bestanden

2 Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen sowie die

allfällige Abschlussarbeit mindestens mit der Note E bewertet sind.

3 Die Resultate werden den Studierenden spätestens einen Monat nach der Prüfung

mitgeteilt.

Art. 17 Einsprache Nach Mitteilung der Zulassungsverweigerung sowie der Nichterteilung des Diploms oder des Zertifikats kann innerhalb von 30 Tagen beim EHB Einsprache erhoben werden.

4. Abschnitt: Disziplinarordnung

Art. 18 Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie: a. die Organe oder die Mitglieder der Institution bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium behindern; b. Ausbildungsveranstaltungen stören; c. die Präsenzordnung verletzen; d. bei Studienarbeiten oder Prüfungen unredlich handeln.

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Absolventinnen und Absolventen, welche die bisherigen «Didaktischen Kurse» mit

Zertifikatsabschluss abgeschlossen haben, sind bis Ende 2009 unter Anrechnung der ersten zwei Module zum Eintritt in die Studiengänge für hauptberufliche Berufsbil- dungsverantwortliche berechtigt.

2 Für hauptberufliche Lehrpersonen an Berufsfachschulen und höheren Fachschulen

ist bis und mit Beginn des Studienjahres 2011/2012 der Zugang zum Studiengang nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a auch ohne Maturitätsabschluss oder den Nach- weis einer gleichwertigen Kompetenz möglich.

Art. 20 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

22. September 2006 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Stefan C. Wolter Der Sekretär des Rates: Josef Kuhn

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